Erklärung zur Umfrage:
Die Frage dreht sich um das Wortlautverständnis des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, wonach strittig ist, ob darunter auch unbewegliche Gegenstände wie z. B. Wände oder der Fußboden fallen können.
Die Frage dreht sich um das Wortlautverständnis des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, wonach strittig ist, ob darunter auch unbewegliche Gegenstände wie z. B. Wände oder der Fußboden fallen können.