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BVerfGE 21, 173; NJW 1967, 1317; MDR 1967, 732; DVBl 1967, 526; DB 1967, 933; DÖV 1967, 490

Daten

Fall: 
Berufsbilder
Fundstellen: 
BVerfGE 21, 173; NJW 1967, 1317; MDR 1967, 732; DVBl 1967, 526; DB 1967, 933; DÖV 1967, 490
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
15.02.1967
Aktenzeichen: 
1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Richter: 
Müller, Berger, Scholtissek, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünnek, Böhmer

Rechtsnormen

Seitennummerierung nach:

BVerfGE 21, 173

Seiten:


BVerfGE 21, 173 (173):
1. Im Rahmen der gesetzlichen Fixierung von Berufsbildern kann die Freiheit der Berufswahl durch Schaffung von Inkompatibilitäten beschränkt werden.

2. Soweit davon Berufsangehörige betroffen werden, die bisher die künftig unvereinbaren Berufe in zulässiger Weise nebeneinander ausgeübt haben, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Gesetzgeber nötigen, eine angemessene Übergangsregelung zu erlassen.

  Beschluß

des Ersten Senats vom 15. Februar 1967

-- 1 BvR 569, 589/62 --

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Steuerbevollmächtigten ... 2. der Steuerbevollmächtigten ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen §§ 10 Abs. 2, 17, 22 Abs. 4 Nr. 1 und 2, 23, 24, 109 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) -- Steuerberatungsgesetz (StBerG).

 


BVerfGE 21, 173 (174):
Entscheidungsformel:

I. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, daß das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1301) es unterlassen hat, eine Übergangsregelung zu treffen, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, neben seiner Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter seine gewerbliche Tätigkeit weiter auszuüben.

III. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird zurückgewiesen.

  Gründe:

  A.

1. Nach dem ersten Weltkrieg entstand mit der steigenden Steuerbelastung und dem zunehmenden Umfang und der Unübersichtlichkeit der Steuergesetze das Bedürfnis, sich bei Abgabe der gesetzlich geforderten Steuererklärungen beraten und vor den Steuerbehörden vertreten zu lassen. Die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. I S. 1993) sah in § 88 (§ 107 in der Neufassung von 1931) vor, daß das Landesfinanzamt gewisse Personen allgemein zur Vertretung und Beistandsleistung in Steuersachen zulassen konnte. Für diese Personen bürgerte sich die Berufsbezeichnung "Steuerberater" ein, die später auch vom Gesetzgeber übernommen wurde. Ihre Zulassung wurde im Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933 (RGBl. I S. 257) eingehend geregelt. Anderen Personen, die aus der Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen "ein Geschäft machen", war Beratung und Hilfe in Steuersachen nicht verboten; sie konnten aber als Bevollmächtigte oder Beistände der Steuerpflichtigen zurückgewiesen werden. Es waren dies häufig Kauf leute, die sich in der Zeit der Wirtschaftskrise aus der Beratung von anderen Gewerbetreibenden eine zusätzliche Einnahmequelle schufen und sich meist "Helfer in Steuersachen"


BVerfGE 21, 173 (175):
nannten. Auch für sie sah der durch das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) in die Reichsabgabenordnung eingefügte § 107 a eine Erlaubnispflicht vor, die jeweils -- noch ohne besondere Prüfung -- für einen bestimmten Ort erteilt wurde, soweit ein Bedürfnis bestand. Für Steuerberater wurde am 3. April 1937 (RStBl. S. 457) eine Prüfungsordnung erlassen; mit Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1941 (RStBl. S. 143) wurde die Zulassung zu dieser Prüfung von einem abgeschlossenen Hochschulstudium und einem dreijährigen Vorbereitungsdienst bei einem Steuerberater und einem Finanzamt abhängig gemacht. Die steuerberatenden Berufe hatten sich also in zwei Gruppen aufgespalten: in den grundsätzlich akademischen Beruf des Steuerberaters und den nichtakademischen Beruf des Helfers in Steuersachen, für den eine besondere Ausbildung bis dahin noch nicht vorgeschrieben war.

Mit der zunehmenden Schwierigkeit des Steuerrechts nach dem zweiten Weltkrieg wuchs das Bedürfnis nach sachkundiger Beratung und Hilfe in Steuersachen. Seit dieser Zeit wurde auch von den Helfern in Steuersachen der Nachweis steuerrechtlicher Kenntnisse in einer Prüfung verlangt; außerdem war das Recht der steuerberatenden Berufe in den Ländern unterschiedlich geregelt. Durch das Bundesgesetz vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) -- in Kraft getreten am 1. November 1961 -- wurden die Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten neu geordnet und die Rechtseinheit auf dem Gebiete der Steuerberatung wiederhergestellt.

Dieses Gesetz gestaltet insbesondere den Beruf des Helfers in Steuersachen zu dem des Steuerbevollmächtigten um. Der Steuerbevollmächtigte hat wie der Steuerberater seinen Beruf "als freien Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben" (§ 22 Abs. 1 StBerG). Deshalb darf der Beruf nur in engbegrenzten Ausnahmefällen in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden; berufsfremde Nebentätigkeiten sind grundsätzlich unzulässig. Nachdem § 22 StBerG in Abs. 3 die mit den Berufen eines


BVerfGE 21, 173 (176):
Steuerberaters und eines Steuerbevollmächtigten vereinbaren Tätigkeiten aufgezählt hat, bestimmt § 22 Abs. 4 StBerG:

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere 1. eine gewerbliche Tätigkeit; 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 23.

§ 23 StBerG lautet:

Ein Steuerberater darf seinen Beruf als Angestellter eines anderen Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben. Ein Steuerbevollmächtigter darf seinen Beruf als Angestellter eines anderen Steuerbevollmächtigten, eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen auch als Angestellte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder solchen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften tätig werden, die nach § 107 a Abs. 2 Ziff. 3 der Reichsabgabenordnung geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Sie dürfen auch als Leiter von Buchstellen sowie als Leiter oder Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Spitzenverbänden und genossenschaftlichen Treuhandstellen tätig werden.

2. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist Diplom-Chemiker. Seit 1927 betreibt er eine Großhandels- und Importvertretungsfirma in Feinchemikalien und Arzneimitteln. 1936 wurde ihm die Erlaubnis erteilt, im Bezirk des Landesfinanzamts Hamburg geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. In den letzten Jahren hat der Beschwerdeführer ca. 60 % seines Reineinkommens aus der steuerberatenden und ca. 40 % aus der gewerblichen Tätigkeit geschöpft. Er stand zur Zeit des Erlasses des Steuerberatungsgesetzes im 62. Lebensjahr.

Die Beschwerdeführerin zu 2) ist seit 1959 als Helferin in Steuersachen zugelassen. Sie betreibt in kleinerem Umfang eine Steuerberatungspraxis. Daneben arbeitet sie im Angestelltenverhältnis als Sachbearbeiterin für Bilanz- und Steuerfragen bei einem Fachanwalt für Steuerrecht. Schließlich ist sie persönlich haftende Gesellschafterin einer Buchstelle, die sich mit der Buchführung für fremde Gewerbetreibende befaßt.


BVerfGE 21, 173 (177):
b) Die Beschwerdeführer fühlen sich durch verschiedene Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die §§ 22 und 23, unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14 GG verletzt, weil ihnen diese Bestimmungen des Gesetzes in ihrem Zusammenhang verbieten, neben dem Beruf des freien Steuerbevollmächtigten einen weiteren Beruf als Gewerbetreibender oder Arbeitnehmer auszuüben: Die Inkompatibilitätsbestimmungen des § 22 Abs. 4 StBerG regelten nicht nur die Berufsausübung, sondern griffen in die Berufswahl ein. Die Freiheit der Berufswahl umfasse auch das Recht, zwei oder mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben; deswegen schütze Art. 12 Abs. 1 GG auch den zweiten oder den Nebenberuf. Der Zwang, einen der beiden Berufe aufzugeben, greife in die Freiheit der Berufswahl ein; dieser Eingriff sei nicht zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig. Die vom Gesetz verfolgten Ziele ließen sich auch durch Berufsausübungsregelungen erreichen. Der Vergleich mit Ärzten und insbesondere Rechtsanwälten zeige ferner, daß der Gleichheitssatz verletzt sei, weil nur für die steuerberatenden Berufe eine solche Inkompatibilität festgesetzt worden sei, sonst für keinen anderen freien Beruf. Ein vernünftiger, einleuchtender oder gar aus der Sache folgender Grund sei für eine solche unterschiedliche Behandlung nicht zu finden.

Die Beschwerdeführerin zu 2) fühlt sich in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner dadurch verletzt, daß die gesetzliche Regelung in ihrem Zusammenhang die Kombination freiberuflicher Steuerberatung zwar mit einem Anstellungsverhältnis bei einem anderen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfer, nicht aber bei einem Fachanwalt für Steuerrecht erlaube. Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege bei ihr darin, daß § 23 StBerG die Rechtsanwälte nicht aufführe. Schließlich verletze auch § 17 StBerG den Art. 3 GG, weil Steuerbevollmächtigte nicht oder nur neben Steuerberatern Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Steuerberatungsgesellschaft sein könnten.


BVerfGE 21, 173 (178):
Einen Verstoß gegen Art. 14 GG erblickt der Beschwerdeführer zu 1) darin, daß ihm das Gesetz eine einmal gewährte Rechtsposition, die Vermögenswert habe, wieder nehme. Selbst wenn dies als Enteignung zulässig wäre, fehle die gleichzeitige Regelung einer Entschädigung.

c) Die Bundesregierung vertritt den Standpunkt, die Freiheit der Berufswahl sei nicht berührt. § 22 Abs. 4 StBerG setze keine Berufszulassungsbedingungen, wenn er die gleichzeitige freiberufliche Tätigkeit eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten mit der abhängigen steuerberatenden oder mit einer gewerblichen Tätigkeit für unvereinbar erkläre; er regele damit vielmehr nur die Berufsausübung. Solche Ausübungsregelungen seien zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen ließen. Mit der Erklärung der Unvereinbarkeit gewisser Berufstätigkeiten mache der Gesetzgeber nur von seiner Befugnis Gebrauch, Berufsbilder festzulegen. Er beschreibe lediglich bestimmte Berufspflichten und binde die Betroffenen nur in ihrer Berufstätigkeit. Dies sei durch die Erwägungen zum Gemeinwohl gerechtfertigt.

Art. 3 GG sei nicht verletzt. Der Vergleich mit anderen Berufen, etwa dem des Rechtsanwalts, zwinge im Hinblick auf die allgemeine Verschiedenheit nicht zur Gleichbehandlung.

  B.

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) gegen § 17 StBerG ist unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, daß sie eine Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich leiten will. Die von ihr bereits vor Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes betriebene Buchstelle ist keine Steuerberatungsgesellschaft.

2. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig. Sie richten sich gegen gesetzliche Bestimmungen, durch die die Beschwerdeführer unmittelbar und gegenwärtig betroffen werden. Wenn die Beschwerdeführer ihren steuerberatenden Beruf nach Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes beibehalten wollen,


BVerfGE 21, 173 (179):
müssen sie gemäß § 109 Abs. 2 StBerG innerhalb von sechs Monaten die Eintragung in das Berufsregister herbeiführen und hierbei die Erklärung abgeben, daß sie die Pflichten eines Steuerbevollmächtigten gewissenhaft erfüllen werden. Zu diesen Pflichten gehört gemäß § 22 StBerG aber auch, daß der Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird ohne Nebentätigkeiten, die mit dem freien Beruf des Steuerbevollmächtigten unvereinbar sind. Da sie diese Erklärung ablehnen, weil sie ihre Nebentätigkeit fortsetzen wollen, erlischt nach Ablauf von sechs Monaten ihre Eigenschaft als Steuerbevollmächtigter (§ 109 Abs. 3 StBerG). Dieses Erlöschen tritt von Gesetzes wegen ein, ohne daß es eines Verwaltungsaktes bedarf.

  C.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist begründet, die der Beschwerdeführerin zu 2) unbegründet.

1. Dem Beschwerdeführer zu 1) verbietet § 22 Abs. 4 Nr. 1 StBerG die gleichzeitige Ausübung zweier Berufe mit verschiedener Berufstätigkeit.

Die Berufsfreiheit umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben (BVerfGE 7, 377 [397]; 9, 39 [48]). Wird diese Möglichkeit durch ein Gesetz untersagt, dann schränkt es die Wahl des Berufes ein. Da hier dem Betroffenen die Möglichkeit gelassen wird, den Beruf als Steuerbevollmächtigter zu wählen, sofern er auf die Wahl bestimmter zusätzlicher Berufe verzichtet, stellt sich die Beschränkung als ein Hindernis der Berufswahl dar, das nur zulässig ist, soweit es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erfordert. Dies ist hier der Fall. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die Berufsaufgaben der Steuerbevollmächtigten dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut.

Das Leitbild des Gesetzgebers ist der Steuerbevollmächtigte, der als Mittler zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden dafür eintritt, daß die Steuern gerecht erhoben werden.


BVerfGE 21, 173 (180):
Der Steuerbevollmächtigte nimmt die Interessen seiner Klienten wahr und hat zugleich eine Vertrauensstellung gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten. An einer sachgerechten Beratung in diesem Sinne besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dazu kommt, daß eine rationelle Wirtschaftsführung ohne eine Beratung über die steuerlichen Auswirkungen im wirtschaftlichen Bereich nicht möglich erscheint.

Die Beschränkung der Berufswahl ist die Folge der rechtlichen Festlegung des Berufsbildes des Steuerbevollmächtigten; aus dem Leitbild, an dem sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsverhältnisse der Steuerbevollmächtigten orientiert hat, ergibt sich, daß neben dem Beruf des Steuerbevollmächtigten ein Gewerbebetrieb nicht ausgeübt werden kann.

Daß der Gesetzgeber befugt ist, Berufe, die sich zunächst den Bedürfnissen des Lebens entsprechend frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen, ihre Berufsbilder rechtlich zu "fixieren", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 7, 377 [397, 406]; 13, 97 [106]). Dies hat eine doppelte Wirkung: Einmal wird der Beruf "monopolisiert" (BVerfGE 9, 73 [78]), d. h. die Aufgaben dieses Berufs können künftig nur noch von dem wahrgenommen werden, der die Voraussetzungen dieses Berufsbildes erfüllt; andere Bewerber, mögen sie noch so geeignet und leistungsfähig sein, sind ausgeschlossen; andererseits muß, wer diesen Beruf wählt, ihn in der rechtlichen Ausgestaltung wählen, die ihm der Gesetzgeber gegeben hat, d. h. er muß die konkretisierten und formalisierten rechtlichen Voraussetzungen genau erfüllen, um zur Ausübung des Berufs zugelassen zu werden. Insofern wird durch jede rechtliche Festlegung eines Berufsbildes zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt, ja teilweise ausgeschlossen (BVerfGE 13, 97 [106]).

Die rechtliche Festlegung bestimmter Berufsbilder ist in vielen Bereichen der Sache nach geboten. Wo die Grenzen ihrer Zulässigkeit verlaufen, muß im Einzelfall ermittelt werden (BVerfGE 13, 97 [106]). Allgemeine Richtlinie ist der Grundsatz der Ver


BVerfGE 21, 173 (181):
hältnismäßigkeit, der gebietet, die Freiheit der Berufswahl nicht stärker zu beschränken, als es die jeweils zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern.

Zur rechtlichen Ordnung eines Berufsbildes können auch sog. Inkompatibilitäten gehören, Vorschriften, die verbieten, neben dem Beruf bestimmte andere Tätigkeiten auszuüben. Sie dienen gerade dazu, den Beruf eindeutig zu prägen, das Berufsbild klar zu umgrenzen, indem sie es vor der Durchdringung und Vermengung mit Merkmalen anderer Berufstätigkeiten bewahren. Sie sind besonders geeignet, das Bild des Berufs in der Öffentlichkeit deutlich darzustellen; auch erleichtern sie die Aufsicht über die gewissenhafte Erfüllung der Berufspflichten und fördern so das Ansehen des Berufs.

Die Inkompatibilität zwischen steuerberatender und gewerblicher Tätigkeit führt dazu, daß neben dem Beruf des Steuerbevollmächtigten bestimmte andere Berufe nicht ausgeübt werden dürfen. Diese gesetzlich normierte Inkompatibilität zwischen diesen Berufen ist also ein objektives Hindernis, zu dem Beruf des Steuerbevollmächtigten einen weiteren Beruf hinzuzuwählen. Insoweit wirkt die Inkompatibilität als absolute Berufssperre.

An objektive, aber immerhin noch übersteigbare Zulassungsvoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen gestellt (BVerfGE 7, 377 [407 f.]). Doch kann dies nicht in gleichem Maße für objektive Beschränkungen der Zuwahl eines zweiten Berufs gelten. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Zugang zu einem bestimmten gewünschten Beruf erheblich beschränkt oder nur den Zugang zu einem zweiten Beruf versperrt. Denn dem Berufsbewerber bleibt jedenfalls die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach seiner Neigung den einen der beiden Berufe zu ergreifen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch hier anzuwenden ist, genügt die hier in Rede stehende Regelung, soweit sie allgemein und für die Zukunft den neu zugehenden Berufsanwärtern die Inkompatibilität nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 StBerG auferlegt. Eines der Hauptziele des Gesetzes ist die Hebung des


BVerfGE 21, 173 (182):
Berufs der Steuerbevollmächtigten. Der Beruf der Steuerberatung ist nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes kein Gewerbe; er ist ein gehobener freier Beruf. Damit verträgt es sich schon allgemein schlecht, wenn der Steuerbevollmächtigte daneben eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die besonderen Bedingungen, unter denen der Steuerbevollmächtigte seine Berufsaufgaben zu erledigen hat, machen eine solche Berufskombination noch weniger erträglich als bei anderen freien Berufen. Die Tätigkeit der Steuerbevollmächtigten bringt es mit sich, daß sie von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe ihrer Klienten Kenntnis erlangen; üben sie gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, so besteht die Möglichkeit, daß sie die bei ihrer steuerberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in ihren eigenen Gewerbebetrieben verwerten und dem Gewerbetreibenden, den sie beraten, Konkurrenz machen. Da die gewerbliche Tätigkeit maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt, kann hierdurch die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Steuerbevollmächtigten gegenüber seinem Klienten sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigt werden.

Das Verbot ist für die neu in den Beruf eintretenden Steuerbevollmächtigten auch nicht unzumutbar, weil sie bei ihrer Berufswahl die Inkompatibilität kennen und berücksichtigen können. Wenn der Steuerbevollmächtigte im übrigen der beträchtlichen Vorteile teilhaftig wird, die das Gesetz allgemein für seinen Beruf mit sich bringt, muß er wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen, die sich daraus ergeben können, daß der Gesetzgeber Vorschriften erlassen hat, die gerade der Hebung der sozialen Stellung des Berufs durch Stärkung seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit dienen.

In anderem Lichte erscheint die Inkompatibilitätsbestimmung des § 22 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, soweit sie sich auf die bereits im Beruf stehenden Steuerbevollmächtigten bezieht. Sie erfaßt hier Personen, die bisher unangefochten bisweilen seit langer Zeit neben ihrem Beruf als Steuerbevollmächtigter ("Helfer in Steuer


BVerfGE 21, 173 (183):
sachen") eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Sie müssen wählen, ob sie Steuerbevollmächtigte bleiben oder allein die gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen. Die Aufgabe des Berufs ist ein Akt der Berufswahl (BVerfGE 7, 377 [401]). Vollzieht sie sich, wie hier, unter dem Druck einer gesetzlichen Bestimmung, mit der der Berufsangehörige nicht zu rechnen brauchte, so wird sein Grundrecht der freien Berufswahl empfindlich eingeschränkt; neben der inneren Zwangslage, in die er durch die ihm abgeforderte Entschließung gerät, drohen ihm u. U. auch wirtschaftliche Nachteile.

Dieser Zwang zur Aufgabe eines frei und zulässig gewählten und bereits ausgeübten Berufs wirkt ungleich stärker. Ein besonders wichtiges Gemeinschaftsinteresse, das gerade diese Regelung erforderte, ist nicht erkennbar. Daß der Gesetzgeber bestrebt ist, das neue Leitbild der steuerberatenden Berufe möglichst rasch zu verwirklichen, ist verständlich und berechtigt. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Regelungen des Gesetzes, namentlich die über die allgemeinen Berufspflichten, auch auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Steuerbevollmächtigten Anwendung finden. Soweit aber der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, muß der Gesetzgeber eine Übergangsregelung treffen. Wie sie zu gestalten ist, muß seiner Entscheidung überlassen bleiben. Dabei können Zeitdauer, Art und wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Tätigkeit, Alter des Betroffenen und die für ihn bestehenden Möglichkeiten, seine geschäftlichen Beziehungen ohne wirtschaftliche Einbußen abzuwickeln, von Bedeutung sein. Bei dem Beschwerdeführer zu 1), der in vorgerücktem Alter steht und den Doppelberuf als Steuerbevollmächtigter und Gewerbetreibender seit Jahrzehnten ausübt, würde der Zwang, einen der beiden Berufe aufzugeben, eine unzumutbare Härte sein.

2. Das unter 1) Ausgeführte gilt im wesentlichen auch für die Inkompatibilität des § 22 Abs. 4 Nr. 2 StBerG, die dem Steuerbevollmächtigten -- von bestimmten Ausnahmen abgesehen -- eine


BVerfGE 21, 173 (184):
Tätigkeit als Arbeitnehmer untersagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin zu 2), die als Angestellte Steuerangelegenheiten der Klienten ihres Arbeitgebers bearbeitet und gleichzeitig selbst Steuerbevollmächtigte ist, zwei verschiedene Berufe oder aber denselben Beruf in zwei verschiedenen Formen ausübt. Keinesfalls liegt in dem Zwang zur Aufgabe einer der beiden Tätigkeiten eine unzumutbare Härte, die den Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zwingen würde, eine Übergangsregelung zu treffen. Die Beschwerdeführerin zu 2) übt die Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte erst seit 1959 aus. Überdies handelt es sich nicht -- wie bei dem Beschwerdeführer zu 1) -- um zwei Tätigkeiten, die etwa in gleicher Weise zur wirtschaftlichen Existenzsicherung der Beschwerdeführerin beitragen; vielmehr wird nach eigenem Vorbringen nur die Tätigkeit als Steuerbevollmächtigte hauptberuflich ausgeübt. Hier muß das Interesse der Beschwerdeführerin zu 2) an einer Weiterführung der Nebentätigkeit gegenüber dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an möglichst baldiger Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele zurücktreten.

(gez.) Dr. Müller Dr. Berger Dr. Scholtissek Dr. Stein Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünnek Der Richter Dr. Böhmer ist im Urlaub. Dr. Müller