Auf Anfrage hat mir das Bundesverfassungsgericht Informationen zu den bis heute nach Art. 18 GG geführten Verfahren mitgeteilt. Konkret zu den vier Verfahren 2 BvA 1/56, 2 BvA 1/69, 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92.
In den vier Verfahren gibt es eine Übereinstimmung: Nachdem jeweils die Bundesregierung einen Antrag auf Grundrechtsverwirkung gestellt hat, hat sie im weiteren Verfahren, auch nicht auf nachdrückliche Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, weder auf die Erwiderung der Verteidigung noch zu Sachfragen des Gerichts weiter ausgeführt oder neue Tatsachen vorzutragen. Die Bundesregierung, ihre Prozessvertreter, haben konsequent geschwiegen, waren untätig. Die Prozessvertreter der Bundesregierung haben ihre eigenen Verfahren -anders ist es nicht zu qualifizieren- aktiv durch Unterlassung sabotiert. Was auch immer die -politische- Motivation dazu war. Dieser Kontext ist auch der Grund, warum die verbundenen Verfahren 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 nicht in die Urteilssammlung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen wurde: Da der Beschluss dazu keine Begründung enthält.
Es gibt ein ganz besonderes Verfahren außerhalb der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, in dem einer Person das aktive und passive Wahlrecht entzogen wurde.
Im Landesarchiv NRW in Duisburg gibt es einen einzigartigen Entnazifizierungsbestand: NW 1129. Die aus wenigen Seiten bestehenden Entnazifizierungsakten zu vier Personen, die nach dem offiziellen Abschluss der Entnazifizierung 1949 auf der Basis von gesetzlichen Ausnahmeregelungen aus besonderen Gründen entnazifiziert wurden.
Drei bereits Verstorbene wurden entnazifiziert, um so Raubgut rechtmäßig zurückführen, restutiieren zu können: Hermann Göring, Viktor Lutz und Robert Ley.
NW 1129 Nr.1 hebt sich davon ab, betraf einen damals lebenden Menschen: Dr. Werner Naumann. Er war Staatssekretär von Josef Göbbels im Rechspropagandaministerium, hat de facto das Ministerium geführt, und war von Hitler in dessen Testament als Nachfolger von Göbbels eingesetzt worden. Der Kontext ist nachzulesen: Norbert Frei. Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 1997.2, insbesondere die Seiten 23, 261 und 391. Dr. Werner Naumann hat den sogenannten Gauleiterkreis organisiert, der in Nordrhein-Westfalen die FDP unterwandern wollte, es auch z.T. tat, um letztlich die Macht zurückzugewinnen. Naumann und weitere Beteiligte wurden am 15. Januar 1953 von britischen Sicherheitsoffizieren verhaftet. Als Konsequenz stufte der NRW-Innenminister Franz Meyers Naumann per Entnazifizierungsbescheid als "belastet" (Kategorie II) ein. Damit war ihm das aktive und passiv Wahlrecht entzogen. Ausschließlich Dr. Werner Naumann fiel unter diese Ausnahmeregelung.
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Verfahren nach Art. 18 GG Grundrechtsverwirkung bis heute
Auf Anfrage hat mir das Bundesverfassungsgericht Informationen zu den bis heute nach Art. 18 GG geführten Verfahren mitgeteilt. Konkret zu den vier Verfahren 2 BvA 1/56, 2 BvA 1/69, 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92.
In den vier Verfahren gibt es eine Übereinstimmung: Nachdem jeweils die Bundesregierung einen Antrag auf Grundrechtsverwirkung gestellt hat, hat sie im weiteren Verfahren, auch nicht auf nachdrückliche Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, weder auf die Erwiderung der Verteidigung noch zu Sachfragen des Gerichts weiter ausgeführt oder neue Tatsachen vorzutragen. Die Bundesregierung, ihre Prozessvertreter, haben konsequent geschwiegen, waren untätig. Die Prozessvertreter der Bundesregierung haben ihre eigenen Verfahren -anders ist es nicht zu qualifizieren- aktiv durch Unterlassung sabotiert. Was auch immer die -politische- Motivation dazu war. Dieser Kontext ist auch der Grund, warum die verbundenen Verfahren 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 nicht in die Urteilssammlung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen wurde: Da der Beschluss dazu keine Begründung enthält.
Es gibt ein ganz besonderes Verfahren außerhalb der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, in dem einer Person das aktive und passive Wahlrecht entzogen wurde.
Im Landesarchiv NRW in Duisburg gibt es einen einzigartigen Entnazifizierungsbestand: NW 1129. Die aus wenigen Seiten bestehenden Entnazifizierungsakten zu vier Personen, die nach dem offiziellen Abschluss der Entnazifizierung 1949 auf der Basis von gesetzlichen Ausnahmeregelungen aus besonderen Gründen entnazifiziert wurden.
Drei bereits Verstorbene wurden entnazifiziert, um so Raubgut rechtmäßig zurückführen, restutiieren zu können: Hermann Göring, Viktor Lutz und Robert Ley.
NW 1129 Nr.1 hebt sich davon ab, betraf einen damals lebenden Menschen: Dr. Werner Naumann. Er war Staatssekretär von Josef Göbbels im Rechspropagandaministerium, hat de facto das Ministerium geführt, und war von Hitler in dessen Testament als Nachfolger von Göbbels eingesetzt worden. Der Kontext ist nachzulesen: Norbert Frei. Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 1997.2, insbesondere die Seiten 23, 261 und 391. Dr. Werner Naumann hat den sogenannten Gauleiterkreis organisiert, der in Nordrhein-Westfalen die FDP unterwandern wollte, es auch z.T. tat, um letztlich die Macht zurückzugewinnen. Naumann und weitere Beteiligte wurden am 15. Januar 1953 von britischen Sicherheitsoffizieren verhaftet. Als Konsequenz stufte der NRW-Innenminister Franz Meyers Naumann per Entnazifizierungsbescheid als "belastet" (Kategorie II) ein. Damit war ihm das aktive und passiv Wahlrecht entzogen. Ausschließlich Dr. Werner Naumann fiel unter diese Ausnahmeregelung.