BGHSt 11, 111; JR 1958, 225; MDR 1958, 351; NJW 1958, 267
Titel zum Volltext
Daten
- Landgericht Essen
Rechtsnormen
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Seiten:
BGHSt 11, 111 (111):
Entschließt sich ein Arzt zur Operation einer Kranken, um eine Gebärmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher trotz der erkennbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Gebärmutterkörpers beseitigt werden kann, des Einverständnisses der Kranken mit einem so weitgehenden Eingriff zu versichern, so begeht er fahrlässige Körperverletzung, wenn er diesen schweren Eingriff gleichwohl vornimmt.
StGB § 223
4. Strafsenat
Urteil
vom 28. November 1957 g.M.
- 4 StR 525/57 -
I. Landgericht Essen
Gründe:
Der Angeklagte, Chefarzt eines Krankenhauses, nahm bei der Nebenklägerin eine Operation vor. Eine vorausgegangene Untersuchung hatte bei ihr zur Feststellung einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst (Myom) geführt, zu deren operativen Entfernung er ihr riet. Während der Operation ergab sich, daß die Geschwulst nicht auf der Oberfläche der Gebärmutter saß, sondern mit ihr fest verwachsen war. Weil sie nicht anders als durch gleichzeitige Ausräumung der Gebärmutter beseitigt werden konnte, entfernte der Angeklagte den ganzen Gebärmutterkörper. Mit einem so weitgehenden Eingriff war die Nebenklägerin nicht einverstanden.
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Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine fahrlässige Körperverletzung der Nebenklägerin zum Vorwurf gemacht: er habe auf Grund der Untersuchung und der Besprechung mit ihr nicht annehmen können und dürfen, daß sie mit einer Entfernung der Gebärmutter einverstanden sei.
Die Strafkarnmer hat zwar sowohl die Tatbestandsmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten bejaht. Sie hat aber nicht für nachgewiesen erachtet, daß er die Einwilligung der Nebenklägerin mit dem weitergehenden Eingriff fahrlässigerweise angenommen habe. Sie hat ihn deshalb freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin in ihrer Revision mit sachlichrechtlichen Einwänden. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen.
1. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung durch den ärztlichen Eingriff den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt angesehen. Sie hat überdies, auch insoweit im Einklang mit dem Reichsgericht, die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffes bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war (vgl. RGSt 25, 375; 38, 64; 61, 256). Diese Grundsätze der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits gebilligt (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats des BGH v. 10. Juli 1954 in NJW 1956, 1106). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, ohne daß er sich veranlaßt sieht, die hiergegen im Schrifttum geltend gemachten Einwände (siehe hierzu Eb. Schmidt "Der Arzt im Strafrecht" im Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold, 1957 S. 35) zu erörtern.
2. Die Begründung der Strafkammer für den vermeintlichen Mangel des Nachweises dafür, daß der Angeklagte fahrlässigerweise das Einverständnis der Nebenklägerin mit der Ausräumung des Uterus angenommen habe, hält dagegen den Angriffen der Revision nicht stand.
Eine Rechtsverletzung liegt in der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon vor der Operation davon ausgehen dürfen, die Nebenklägerin werde mit dem Eingriff,
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wie er ihn später ausführte, einverstanden sein. Das Landgericht stützt diesen Schluß auf die Erwägung, der Angeklagte habe bei der 46jährigen Kranken wegen ihres Alters und weil sie in den vorangegangenen Jahren bereits zwei Fachärzte wegen ihrer Beschwerden zu Rate gezogen habe, "mehr voraussetzen" dürfen, "als bei einem Laien auf medizinischem Gebiet sonst zu erwarten war". Er habe vor der Operation nicht ausdrücklich von einer notfalls erforderlichen Entfernung der ganzen Gebärmutter gesprochen, weil er die Patientin nicht über das Notwendigste hinaus habe beunruhigen wollen.
Diese Erwägungen lassen die Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte bei der Besprechung mit der Nebenklägerin vor der Operation nicht an die naheliegende Möglichkeit hätte denken müssen und können, daß es sich bei der Geschwulst um ein mit der Gebärmutter festverwachsenes Myom handeln und daß dann im Falle seiner Beseitigung eine völlige Entfernung der Gebärmutter unvermeidlich sein könne. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeit hätte bewußt sein müssen, so wäre weiter zu prüfen, ob er dann nicht verpflichtet war, seine Patientin auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sich ihres Einverständnisses mit dem vielleicht erforderlich werdenden und für sie folgenschweren Eingriff zu versichern. Dieser Pflicht wäre er nicht deshalb enthoben gewesen, weil er eine doppelfaustgroße Geschwulst festgestellt hatte und die Nebenklägerin dies vor der Operation wußte. Diese Tatsache rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluß des Angeklagten, die Patientin werde schon mit der Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein, wenn allein dadurch auch die Geschwulst beseitigt werden konnte. Denn es ist möglich, daß ein Kranker eine selbst gefährliche Geschwulst an einem Organ seines Körpers eher weiterbestehen zu lassen bereit ist, als für die Beseitigung der Geschwulst den Verlust des ganzen Organs in Kauf zu nehmen. Mag diese Entscheidung für ihn selbst lebensbedrohlich und deshalb jedenfalls dann unverständlich sein, wenn er auch ohne das Organ weiterleben könnte, so muß sie doch von jedem, auch einem Arzt, in Betracht gezogen und beachtet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
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gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert Berücksichtigung auch bei einem Menschen, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird. Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. Diese Richtlinie ist auch für den Arzt verbindlich. Zwar ist es sein vornehmstes Recht und seine wesentlichste Pflicht, den kranken Menschen nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen. Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme. Denn ein selbst lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte (so auch Eb. Schmidt a.a.O. S. 37).
3. Dem Urteil des Landgerichts ist die Auffassung zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht bei dem Eingriff selbst - unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten - sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Denn nach dem Beginn der Operation bot sich ihm ein Zustand der Leidenden, bei dem er dann, wenn er ihm unvermittelt gegenübergestellt gewesen wäre, ohne Fahrlässigkeit mit der Einwilligung der Kranken in die Entfernung des ganzen Gebärmutterkörpers hätte rechnen dürfen. Hätte er sich doch dann ihres Einverständnisses mit der Beseitigung des von einer Geschwulst durchwucherten Organs nur dadurch vergewissern können, daß er die bereits eingeleitete Operation unterbrach, um das Erwachen der Kran
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ken aus der Betäubung abzuwarten und sie dann nach ihrem Einverständnis mit der Entfernung der Gebärmutter zu fragen. Daß der Angeklagte ein solches Vorgehen vom ärztlichen Standpunkt aus für bedenklich halten und deshalb ablehnen durfte, ist angesichts der Gefahren, die daraus der Patientin hätten erwachsen können, ohne weiteres einleuchtend.
4. Fahrlässig aber konnte er dadurch gehandelt haben, daß er es vor der Operation versäumte, sich der Zustimmung der Nebenklägerin zu der möglicherweise erst während des Eingriffs offenbar werdenden Notwendigkeit der Entfernung der Gebärmutter zu vergewissern. Durch dieses Versäumnis war er nach Beginn der Operation in eine Lage geraten, in der er die Nebenklägerin vernünftiger- und zumutbarerweise nicht mehr nach ihrem Einverständnis fragen konnte, sondern in diesem Zeitpunkt ohne Fahrlässigkeit glauben durfte, so wie geschehen, handeln zu dürfen. Diese Unterlassung läßt sich nicht ohne weiteres mit der Erwägung des Landgerichts entschuldigen, er habe vor der Operation "die Patientin nicht über das notwendigste hinaus beunruhigen wollen". Die völlige Ausräumung der inneren Fortpflanzungsorgane einer Frau ist eine ihre körperliche Unversehrtheit so tief berührende Maßnahme, daß ein Arzt sie nicht durchführen darf, ohne zuvor, soweit möglich, ihre Einwilligung einzuholen. Dieser Pflicht ist er in der Regel auch dann nicht enthoben, wenn er sie nicht erfüllen könnte, ohne seine Patientin durch die Aufklärung zu beunruhigen, die er ihr geben müßte, um sich ihres Einverständnisses zu versichern. Eine falsch verstandene Rücksicht kann sich nur allzu leicht nachträglich als eine der Leidenden unerwünschte Verheimlichung ihres wahren Zustandes herausstellen. Dies zeigt gerade das Versäumnis des Angeklagten, der es unterlassen hat, die Nebenklägerin in einer offenen Aussprache vor der Operation über die möglicherweise erforderlich werdende Beseitigung des Gebärmutterkörpers aufzuklären. Denn dieses Verhalten hat ihm nachträglich die schweren Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingetragen. Das Unterlassen der Aufklärung ist um so weniger zu rechtfertigen, als es sich bei der
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Nebenklägerin, wie das Landgericht feststellt, um eine im reifen Alter stehende, intelligente und gewandte Frau handelte.
5. Der Senat hält es nicht für angebracht und für die zu treffende Entscheidung der Strafkammer auch nicht für erforderlich, ihr aus Anlaß des vorliegenden Falles Richtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztes zur Aufklärung eines Kranken reicht. Er weist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Grundsätze hin, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der bereits erwähnten Entscheidung (NJW 1956, 1106) dargelegt hat. Selbst wenn es Fälle geben sollte, in denen der Arzt der Pflicht zur Heilung des Kranken gegenüber derjenigen zu seiner Aufklärung den Vorrang einräumen darf, vielleicht sogar muß, weil er ihm durch die Aufklärung einen nicht wiedergutzumachenden gesundheitlichen Schaden zufügen würde, so bietet doch der von der Strafkammer festgestellte und sich vermutlich auch in der neuen Verhandlung ergebende Sachverhalt im vorliegenden Fall keinen Anhalt für die Annahme, es könne sich bei der Nebenklägerin um eine durch rechtzeitige Aufklärung ungewöhnlich gefährdete Kranke gehandelt haben.
6. Die Lücke in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, auf die in den vorausgegangenen Ausführungen hingewiesen ist, enthält einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen mußte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.