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Sachentscheidungsvoraussetzungen - Schema
Der Erfolg einer Verwaltungsklage bestimmt sich zweigliedrig nach ihrer Zulässigkeit und Begründetheit. Zu beachten ist, dass § 17 a GVG zwar von einem „unzulässigen Rechtsweg“ spricht, dies aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zur (obligatorischen) Verweisung nach § 17 a II GVG führt. Selbiges gilt für das unzuständige Verwaltungsgericht nach § 83 VwGO. Die Klage darf somit nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden – auch wenn kein Verweisungsantrag gestellt wurde.1 Daher tritt anstelle der „Zulässigkeit der Klage“ der Begriff „Sachentscheidungsvoraussetzungen“2. Diese hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen.3
Die Klagearten der VwGO haben folgende gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzungen:
- Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO
- Statthaftigkeit der Klage
- die richtige Klageart richtet sich grundsätzlich unter Würdigung der Sachumstände und der Rechtslage nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO)
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)11
- Möglichkeitstheorie12
- Beteiligungsfähigkeit (§ 61VwGO) und Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)
- Form (§§ 81 I, 82 I VwGO)
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Keine Sachentscheidungsvoraussetzungen sind die
- Beiladung (§§ 65, 66 VwGO),
- objektive (§ 44 VwGO) und subjektive Klagehäufung (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59–63 ZPO).13
- 1. Vgl. Hufen, § 10, Rn. 1.
- 2. Oft auch nur „Sachurteilsvoraussetzungen“. Eine Entscheidung kann aber in einem Urteil oder Beschluss gefällt werden.
- 3. BVerwG, NJW 1983, 1923.
- 4. Qualifikation nach den Abgrenzungstheorien (vgl. Hufen, § 11, Rn. 13 ff.) und Kombinationsmodellen (vgl. Hufen, § 11, Rn. 18 ff.).
- 5. Zurückzuführen auf Ulpians Gegenüberstellung: „Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem“.
- 6. Stellt auf die Über- und Unterordnung zwischen Hoheitsträger (Staat) und Bürger ab und stellt es der grundsätzlichen Gleichordnung des Zivilrechtes gegenüber. Kennzeichnend für die Subordination ist die Befugnis/Legitimation zum Erlass von Regelungen mit einseitiger Verbindlichkeit (für den Bürger); vgl. auch BGHZ 14, 222, 227; 97, 312, 314.
- 7. Auch als Zuordnungs- oder Sonderrechtstheorie bekannt. Bezugspunkt ist das Zuordnungssubjekt des maßgeblichen Rechtssatzes. Dem öffentlichen Recht zugehörig ist danach eine Streitigkeit dann, wenn nur der Staat oder eine vergleichbare Körperschaft entsprechend berechtigt oder verpflichtet ist.
- 8. Sofern keine am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Organe oder Organteile um materielles Verfassungsrecht streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).
- 9. Eine aufdrängende Sonderzuweisungen besteht, wenn eine bestimmte Streitigkeitsart einem bestimmten Verwaltungsgericht zugeordnet wird; sie geht der Generalklausel nach § 40 I VwGO vor.
- 10. Für das Polizeirecht gilt: Wenn eine Maßnahme der Strafverfolgung dient, ist der Fall den Strafgerichten zugewiesen. Für repressive Akte ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet, für präventive Akte hingegen der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I VwGO.
- 11. Bei einem Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis nach § 47 II 1 VwGO. Als Folge der Gesetzesnovelle durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1.11.1996 (BGBl I 1626) kann die Antragsbefugnis des § 47 II VwGO inhaltlich weitestgehend mit der Klagebefugnis des § 42 II VwGO gleichgesetzt werden.
- 12. Substantiierte Darlegung, dass zumindest die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht (BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99; BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98).
- 13. Vgl. Hufen, § 13, Rn. 14. Diese können vor oder nach den Sachentscheidungsvoraussetzungen geprüft werden.