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Das fahrlässige Erfolgsdelikt (§ 15 HS. 2 StGB) - Schema

Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt ist dem Täter regelmäßig mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen.1 Auch sie stellt einen besonderen Typus des strafbaren Verhaltens dar, allerdings nur unter der Voraussetzung des § 15 HS. 2 StGB.2 Für eine erste begriffliche Annäherung kann ein Blick in § 276 Abs. 2 BGB hilfreich sein.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs

2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
Diese bemisst sich wie beim vollendeten vorsätzlichen Begeheungsdelikt auch nach der sog. condition-sine-qua-non-Formel, wonach für den Erfolgseintritt „jede Bedingung ursächlich ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gefahr entfiele“.3

3. Objektive Fahrlässigkeit
Die objektive Fahrlässigkeit gliedert sich ein die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit.

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
„Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ‚ex ante‘ an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der Situation des Handelnden zu stellen sind“.4 Strittig ist inwieweit sich der Täter eventuelles Sonderwissen zurechnen lassen muss.5

b) Objektive Vorhersehbarkeit
„Objektiv voraussehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde“.6 Es kommt also nicht auf das tatsächliche Erkennen einer Gefahr an, sondern nur auf dessen Möglichkeit.

4. Objektive Zurechnung des Erfolgseintritts
„Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat“.7

Im Rahmen der Fahrlässigkeit können besonders nachfolgend aufgeführte Kriterien bei der Frage, ob eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wurde, Bedeutung erlangen:

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang8
Gerade die Pflichtverletzung muss zum Eintritt des Erfolgs geführt haben.

b) Schutzzweck der Norm9
Der Erfolgseintritt muss im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm liegen.

c) Freiverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung (Eigenverantwortlichkeitsprinzip)10

II. Rechtswidrigkeit

  • In der Regel gibt es bei der Prüfung keine Besonderheiten. Von besonderer Relevanz können allerdings §§ 32, 34 StGB, die §§ 904, 228 BGB sowie die mutmaßliche Einwilligung sein.
  • Besonderheit: Wie im Tatbestand bedarf es eines subjektiven Rechtfertigungselements in der Regel nicht. Dies ist aber umstritten.11

III. Schuld

1. Subjektive Fahrlässigkeit

a) Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts

b) Subjektive Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts
Abzustellen ist auf das individuelle Leistungsvermögen.12

2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

3. Entschuldigungsgründe, z.B. §§ 33, 35 StGB

  • 1. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 15, Rn. 656.
  • 2. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 657, 660.
  • 3. ders.., Strafrecht AT, § 6, Rn. 156.
  • 4. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 669.
  • 5. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 670 ff. m.w.N.
  • 6. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 667a.
  • 7. ders., Strafrecht AT, § 6, Rn. 179.
  • 8. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 675 ff.
  • 9. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 674.
  • 10. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 684 ff.
  • 11. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 691 aE.
  • 12. ders., Strafrecht AT, § 15, Rn. 692.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Wessels, Johannes; Beulke, Werner: Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und ihr Aufbau. 41. Auflage, 2011, C.F.Müller-Verlag, Heidelberg.