RG, 20.11.1883 - II 121/83

Daten
Fall: 
Homologation einer gerichtlichen Teilung
Fundstellen: 
RGZ 10, 294
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.11.1883
Aktenzeichen: 
II 121/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Kleve
  • OLG Köln

Finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung, wenn es sich um die Homologation einer gerichtlichen Teilung handelt, über welche unter den Beteiligten kein Streit besteht?

Tatbestand

Beim Landgerichte zu Kleve war die Bestätigung eines von einem Notare gefertigten Teilungsrezesses beantragt worden. - Das Landgericht hat die Bestätigung in Form eines Beschlusses erteilt und diesem Thatbestand und Gründe beigefügt, in denen gesagt ist, daß beide Parteien mit der Bestätigung einverstanden seien. Der Anwalt der als "Kläger" bezeichneten Partei erhob Beschwerde, weil die Form des Beschlusses und nicht die des Urteiles gewählt sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unstatthaft verworfen, weil der gewählten Form ungeachtet ein Urteil vorliege. Hiergegen wurde die weitere Beschwerde eingelegt. Das Reichsgericht hat jedoch die Entscheidung abgelehnt aus folgenden Gründen:

Gründe

"Der in Frage stehende Beschluß des Landgerichtes zu Kleve vom 27. Juni 1883 ist auf einen beiderseits gestellten Antrag auf Bestätigung eines unter den Parteien aufgenommenen Teilungsrezesses ergangen und ergiebt sich aus demselben sowie aus dem weiteren Beschlusse des Landgerichtes, durch welchen der Antrag auf Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes abgelehnt worden ist, daß ein Streit unter den Parteien über die vom Notare gefertigte Teilung nicht bestanden hat.

Nun findet aber die Civilprozeßordnung in Gemäßheit der §§. 12. 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, des §.2 des Einführungsgesetzes hierzu und des §. 3 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung nur auf bürgerliche Rechts streitigkeiten, mithin auf keinen Akt der vorliegenden Art Anwendung, durch welchen kein Streit entschieden, sondern nur im Interesse dabei beteiligter Minderjähriger eine allerseits anerkannte notarielle Teilung bestätigt wird.

Hieran ändert nichts, daß nach Artt. 966 flg. der rheinischen Civilprozeßordnung und dem Gesetze vom 18. April 1855 über das Verfahren bei Teilungen etc. die gerichtliche Teilung in den Fällen der Artt. 823. 838 des bürgerlichen Gesetzbuches vor die Gerichte verwiesen und in den Artt. 981. 982 der rheinischen Civilprozeßordnung von einem Bestätigungs urteile die Rede ist; denn ein Urteil im eigentlichen Sinne liegt doch nur vor, wenn unter den Parteien ein Streit obgewaltet hat; ohne einen Streit ist die Bestätigung nur ein Akt der den Gerichten übertragenen Obervormundschaft, also der freiwilligen Gerichtsbarkeit.1

Findet hiernach auf eine solche Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zivilprozeßordnung keine Anwendung, so erscheint auch das Reichsgericht nicht zuständig, über die erhobene Beschwerde zu entscheiden."

  • 1. Vgl. Carré-Chauveau, Lois de la procédure 4. Ausg. Bd. 5 T. II S. 1589-90. Vgl. auch Berriat-St.-Prix, Cours de procédure civile S. 278 Note 15 und S. 755 Note 1a., Néanmoins si le jugement ne contient qu'une homologation de pure forme et donnée sans contradiction des parties ou de leurs représentants (par exemple, sur une simple requêt), ou sans les avoir appelés, comme ce n'est alors qu'un acte de jurisdiction gracieuse, on peut, en procédant par voie contentieuse, le faire annuler ou révoquer par le tribunal même qui l'a rendu - Ferner Aubry et Rau, Bd. 6 §. 769 Text zu Note 5.