Aktuelle Nachrichten

AfD fragt nach Übernahme von Wohnkosten im Bürgergeld

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 30.09.2025 - 10:00
Arbeit und Soziales/KleineAnfrage Die AfD-Fraktion hat eine Kleine Anfrage zu der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Bund gestellt.

Teilnehmer am Sommerfest des "Verlag Antaios"

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 30.09.2025 - 10:00
Inneres/Antwort Um Teilnehmer am diesjährigen Sommerfest des "Verlag Antaios" geht es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Deutsche Börse Group und Circle kooperieren bei der breiten Einführung von Stablecoins in Europa

Deutsche Börse (PM) - Di, 30.09.2025 - 09:00
Die Deutsche Börse Group und die Circle Internet Group („Circle“) haben eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MoU) unterzeichnet, um die EURC- und USDC-Stablecoins von Circle über die Finanzmarktinfrastruktur der Deutsche Börse Group anzubieten. Diese Vereinbarung ist die erste ihrer Art in Europa. Sie soll token-basierte Zahlungsmethoden mit traditioneller Finanzmarktinfrastruktur verbinden und so neue Lösungen für Marktteilnehmer schaffen. Damit leisten die Partner einen wichtigen Beitrag zur regulierten Einführung von Stablecoins in den europäischen Kapitalmärkten.  Möglich wird diese Initiative durch die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR), dem weltweit ersten umfassenden Rechtsrahmen für Kryptowerte. Circle erhielt als erster großer globaler Emittent eine Lizenz unter MiCAR und beweist damit sein Engagement für Europa als wichtige Region für digitale Finanzinnovation.  Die Partner wollen sich zunächst auf die Notierung und den Handel von Stablecoins auf der zu 360T gehörenden digitalen Börse 3DX sowie über den institutionellen Kryptoanbieter Crypto Finance konzentrieren, beide Teil der Deutsche Börse Group. Die Zusammenarbeit soll außerdem die skalierbare Verwahrung von digitalen Vermögenswerten über Clearstream, den Nachhandelsdienstleister der Deutsche Börse Group, ermöglichen. Die Unterverwahrung wird von der deutschen Entität von Crypto Finance bereitgestellt. Jeremy Allaire, Co-Founder, Chairman und CEO von Circle, sagt: „Gemeinsam mit der Deutsche Börse Group wollen wir die Nutzung regulierter Stablecoins über die gesamte europäische Marktinfrastruktur hinweg stärken. So reduzieren wir das Abwicklungsrisiko, senken die Kosten und verbessern die Effizienz für Banken, Vermögensverwalter und für den gesamten Markt. Aufbauend auf klaren europaweiten Regeln werden durch die Anbindung unserer regulierten EURC- und USDC-Stablecoins an vertrauenswürdige Handelsplätze neue Produkte entstehen, die die Arbeitsabläufe in Handel, Abwicklung und Verwahrung optimieren.“  Dr. Stephanie Eckermann, Mitglied des Vorstands der Deutsche Börse Group und verantwortlich für den Bereich Post-Trading, sagt: „Digitale Vermögenswerte haben das Potenzial, die Finanzmärkte durch mehr Effizienz, Transparenz und Sicherheit neu zu gestalten und somit die europäischen Kapitalmärkte wettbewerbsfähiger zu machen. Mit dieser Zusammenarbeit gehen wir einen entscheidenden Schritt in Richtung der Integration von Stablecoins in regulierte, zuverlässige und vertrauenswürdige Infrastruktur. Damit kommen wir unserem Ziel näher, die traditionellen Emissions- und Nachhandelsprozesse von Wertpapieren in ein vollständig digitales Angebot zu verwandeln, das auf die Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten ist.“  Dr. Thomas Book, Mitglied des Vorstands der Deutsche Börse Group und zuständig für Trading & Clearing, sagt: „Die Deutsche Börse Group ist in der besten Position, um die Lücke zwischen traditioneller und digitaler Finanzwelt zu schließen. Mit unseren integrierten Angeboten von 360T, 3DX, Crypto Finance und Clearstream haben wir eine komplette Wertschöpfungskette für Kryptowerte aufgebaut – von Handel, über Abwicklung bis hin zu Verwahrung. Unsere Zusammenarbeit mit Circle schafft die Grundlage für die Nutzung von Stablecoins für alle Akteure an den europäischen Kapitalmärkten – seien es etablierte oder neue Marktteilnehmer. Dies ist ein erster Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen Ökosystem, das tokenisierte Zahlungs- und Cash-Lösungen nahtlos integriert und den Teilnehmern Zugang zu digitalen und traditionellen Vermögenswerten in einem regulierten und liquiden Umfeld ermöglicht.“  Die Zusammenarbeit ist ein weiterer Meilenstein für die Deutsche Börse Group auf dem Weg zur digitalen Vorreiterschaft entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette. Sie baut auf dem bestehenden Kryptowährungsgeschäft der Gruppe, Crypto Finance, und dessen Zusammenarbeit mit Clearstream auf: Seit einigen Monaten bietet Clearstream Abwicklungs- und Verwahrdienstleistungen für Kryptowährungen für institutionelle Anleger an. Zudem ergänzt sie die Bestrebungen der Deutsche Börse Group, den Einsatz von digitalen Zentralbankwährungen im Großkundengeschäft (wCBDC) zu testen. 2024 nahm die Gruppe hier mit ihrer Tokenisierungslösung D7 DLT an den erfolgreichen Tests der Europäischen Zentralbank (EZB) teil. ***  [Redaktioneller Hinweis: Hier finden Sie ein druckfähiges Foto von Jeremy Allaire, Thomas Book und Stephanie Eckermann.]  Medienkontakt:  Deutsche Börse Group  Patrick Kalbhenn   Telefon: +49 (0)69 2 11-4730   patrick.kalbhenn@deutsche-boerse.com  Circle Zara Gleasure  Telefon: +00 353871204186 zara.gleasure@circle.com Über die Deutsche Börse   Als internationale Börsenorganisation und innovativer Marktinfrastrukturanbieter sorgt die Deutsche Börse Group für faire, transparente, verlässliche und stabile Kapitalmärkte. Mit ihren Produkten, Dienstleistungen und Technologien schafft sie Sicherheit und Effizienz für eine zukunftsfähige Wirtschaft.    Ihre Geschäftsfelder decken die gesamte Prozesskette von Finanzmarkttransaktionen ab. Dazu zählen die Bereitstellung von Indizes, Daten, Software-, SaaS- und Analytiklösungen sowie die Zulassung, der Handel und das Clearing. Dazu kommen Fondsdienstleistungen, die Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten sowie das Management von Sicherheiten und Liquidität. Als Technologieunternehmen entwickelt die Gruppe darüber hinaus moderne IT-Lösungen und bietet weltweit IT-Services an.   Das Unternehmen hat seine Zentrale am Finanzplatz Frankfurt/Rhein-Main und ist mit knapp 16.000 Mitarbeitenden weltweit präsent, u. a. in Luxemburg, Prag, Cork, London, Kopenhagen, New York, Chicago, Hongkong, Singapur, Peking, Tokio und Sydney.  Über Circle Internet Group, Inc.  Circle (NYSE: CRCL) ist ein globales Finanztechnologieunternehmen, das Unternehmen jeder Größe die Möglichkeit bietet, die Vorteile digitaler Währungen und öffentlicher Blockchains für Zahlungen, Handel und Finanzanwendungen weltweit zu nutzen. Circle baut das weltweit größte und am weitesten verbreitete Stablecoin-Netzwerk auf und gibt über seine regulierten Tochtergesellschaften die Stablecoins USDC und EURC heraus. Circle bietet eine umfassende Palette von Finanz- und Technologiedienstleistungen, die Unternehmen und Entwicklern die Integration von Stablecoins und Blockchains in ihre Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsabläufe ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.circle.com.
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Qinta Capital: BaFin warnt vor der Website qintacapital(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Qinta Capital. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
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Orvalon Capital Partners GmbH: BaFin warnt vor der Website orvalon(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Orvalon Capital Partners GmbH. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber, angeblich mit Geschäftssitz in Pforzheim, auf der Website orvalon.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte anbieten.
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Upward Investments: BaFin warnt vor der Website upwardinvestments(.)org

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website upwardinvestments(.)org. Es besteht der Verdacht, dass der Betreiber auf der Website ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet. Es wird zudem auf eine Warnung zu einer weiteren, gleichaussehenden Plattform verweisen.
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Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor der Website brightvest(.)io

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website brightvest.io. Es besteht der Verdacht, dass der Betreiber auf der Website ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet. Die Website steht in keiner Verbindung mit dem Unternehmen BrightVest GmbH aus Icking. Es wird zudem auf eine Warnung zu einer weiteren, gleichaussehenden Plattform verweisen.
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BGBl. 2025 I Nr. 100

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2025

Quantum AI: BaFin warnt auch vor der Website happycries(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website happycries(.)com. Die unbekannten Betreiber leiten Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Angebot Quantum AI, einer Trading-Software, aktuell über die Website happycries.com. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
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Betriebsratswahlen 2026 – Die zehn häufigsten Fehler, die es zu vermeiden gilt

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 30.09.2025 - 05:37

2026 steht die nächste turnusmäßige Betriebsratswahl an, die durch den Wahlvorstand* vorbereitet und durchgeführt wird. Der Wahlprozess ist hochformalisiert und fehleranfällig. Schon vermeintlich kleine Fehler können zur Anfechtbarkeit der gesamten Wahl führen. Die Wahlvorstände tappen in der Praxis immer wieder in die gleichen Stolperfallen. Wir haben die zehn häufigsten Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen zusammengestellt, die Arbeitgeber kennen sollten, um eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu gewährleisten.

1. Fehler: Verkennung des Betriebsbegriffs

Anknüpfungspunkt für die Betriebsratswahlen ist der „Betrieb“. Für jeden Betrieb wird ein Betriebsrat gewählt. In der Praxis kann es zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber aber zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, was genau der Betrieb ist. 

Beispielsweise kann ein Arbeitgeber über zwei getrennte Betriebe verfügen, die der Wahlvorstand allerdings als einen einheitlichen Betrieb bewertet. Der Wahlvorstand würde in diesem Fall fehlerhaft die Wahl eines Betriebsrats auf beide Betriebe des Arbeitgebers erstrecken. Das hätte erhebliche weitere Fehler zur Folge: Es würden die falschen Arbeitnehmer als passiv und aktiv wahlberechtigt angesehen werden und eine höhere Anzahl an Betriebsratsmitgliedern als eigentlich nach § 9 BetrVG vorgesehen ist, gewählt werden. 

2. Fehler: Falsche Ermittlung der Arbeitnehmerzahl

Unstimmigkeiten zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber bestehen häufig auch bezüglich der Frage, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer in dem Betrieb in der Regel beschäftigt sind. Schließlich ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer für die Größe des künftigen Betriebsrats maßgeblich. 

Zu Fehlern kann es hier beispielsweise dadurch kommen, dass Personen mitgezählt werden, die nicht wahlberechtigt sind. Das gilt neben Geschäftsführern und leitenden Angestellten insbesondere für freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Maßgeblich für die Bestimmung der Betriebsratsgröße im Sinne des § 9 BetrVG ist zudem die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer. Entscheidend ist also die Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Zufällige oder nur vorübergehende Schwankungen bleiben unberücksichtigt.

3. Fehler: Fehlbewertung des aktiven und passiven Wahlrechts

Der Wahlvorstand muss bei der Aufstellung der Wählerliste sorgfältig prüfen, wer wahlberechtigt ist und wer wählbar ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG). Wählbar sind grundsätzlich alle aktiv Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Zu den Fragen, die sich in diesem Zusammenhang regelmäßig stellen, gehören insbesondere die folgenden: 

Darf ein gekündigter Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl teilnehmen? Die richtige Antwort, die in der Praxis zum Teil verkannt wird, lautet: Ja, wenn die Kündigung zwar schon ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist. 

Können Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers an der Betriebsratswahl teilnehmen? Die richtige Antwort lautet: Ja, wenn ihr Einsatz dort länger als drei Monate dauert. Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung, die sich in der Regel am Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher orientiert. 

Darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, an der Betriebsratswahl teilnehmen? Hier lautet die richtige Antwort: Nein. Er ist nicht wahlberechtigt, da er nicht mehr in den Betrieb eingegliedert ist.

Im Mai 2025 hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Frage bejaht, ob Führungskräfte in Matrix-Strukturen auch in dem Betrieb mitwählen dürfen, in dem sie Arbeitnehmer führen. Sie können in der Folge in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, und zwar sowohl im Stammbetrieb, dem sie organisatorisch zugeordnet sind, als auch in den Betrieben, in denen sie Arbeitnehmer fachlich führen (BAG, Beschluss v. 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24

4. Fehler: Unrichtige Bestellung des Wahlvorstands

Auch bei der Bestellung des Wahlvorstands läuft nicht immer alles fehlerfrei. In Betrieben mit Betriebsrat bestellt dieser den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht dabei mindestens aus drei Mitgliedern, die wahlberechtigt sein müssen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Bei der Bestellung sind die häufigsten Fehler:

  • Bestellung von weniger als drei Mitgliedern;
  • Bestellung einer geraden Anzahl von Mitgliedern (§ 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG);
  • Bestellung von nicht wahlberechtigten Mitgliedern.

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand zudem rechtzeitig bestellen. Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats bestellt werden. Im vereinfachten Wahlverfahren hat dies spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Wird der Betriebsrat nicht rechtzeitig tätig, kann der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder Arbeitsgericht bestellt werden. Auch eine frühere Bestellung ist möglich. Problematisch wird es jedoch, wenn der Wahlvorstand deutlich zu früh bestellt wird. Erfolgt die Bestellung mehr als doppelt so früh wie nach der gesetzlichen Mindestfrist vorgesehen, kann dies im Ausnahmefall für einen Rechtsmissbrauch sprechen, z.B. um den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt herbeizuführen. Die Bestellung des Wahlvorstandes ist dann unwirksam und der besondere Kündigungsschutz entfällt.

5. Fehler: Unrichtiges Wahlausschreiben

Besondere Sorgfalt bedarf auch der Erlass und die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen des Wahlausschreibens. Dieses muss mindestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vom Wahlvorstand erlassen werden. Die inhaltlichen Mindestangaben sind in § 3 Abs. 2 WO festgelegt. In der Praxis werden im Wahlausschreiben Angaben häufig fehlerhaft oder gar nicht gemacht. Wir empfehlen insbesondere zu prüfen, ob

  • die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften für einen gültigen Wahlvorschlag,
  • die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • und die Geschlechterverteilung im Betrieb und im zu wählenden Betriebsrat

korrekt angegeben wurde.

Das Wahlausschreiben muss außerdem in richtiger Art und Weise bekannt gemacht werden. Das bedeutet, dass zu gewährleisten ist, dass alle Wahlberechtigten Kenntnis davon nehmen können, bis die Stimmabgabe abgeschlossen ist. In Betrieben mit mehreren Betriebsstätten ist sicherzustellen, dass das Wahlausschreiben in jeder Betriebsstätte ausgehängt wird. Wird es aktualisiert, müssen alle zuvor ausgehängten Exemplare ersetzt werden. Eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung, beispielsweise im Intranet, ist grundsätzlich dann möglich, wenn alle Wahlberechtigten Zugriff darauf haben und sichergestellt ist, dass nur der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann. Eine Bekanntmachung ausschließlich per E-Mail reicht hingegen nicht aus. Erforderlich ist, dass das Wahlausschreiben an einer zentralen Stelle, körperlich oder virtuell, bekannt gemacht wird.

6. Fehler: Falsches Wahlverfahren

Manchmal kommt es vor, dass der Wahlvorstand das falsche Wahlverfahren für die Betriebsratswahl auswählt. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. In Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten ist das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. 

Betriebe mit 101 bis 200 Wahlberechtigten wenden grundsätzlich das normale Wahlverfahren an. Arbeitgeber und Wahlvorstand können jedoch die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Wichtig dabei: Eine Vereinbarung zwischen den falschen Beteiligten, zum Beispiel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ist unwirksam. In einem solchen Fall wäre die anschließende Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren fehlerhaft.

In Betrieben mit mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist zwingend das normale Wahlverfahren einzuhalten. Abweichende Vereinbarungen sind hier nicht möglich.

7. Fehler: Unzulässige Wahlbeeinflussung durch Verstöße gegen das Neutralitätsgebot

Arbeitgeber dürfen die Betriebsratswahl nicht durch Verstöße gegen ihre Neutralitätspflicht beeinflussen. Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits jedes Verhalten, das nicht vollkommen neutral erscheint, die Wahl anfechtbar macht. So muss sich ein Arbeitgeber beispielsweise nicht jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat enthalten. Eine klare Grenze ist allerdings erreicht, wenn unwahre Behauptungen aufgestellt oder strafbare Beleidigungen ausgesprochen werden. Auch Sympathiebekundungen für Kandidaten sind erlaubt. Ebenso zulässig ist es, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer motiviert, sich für die Wahl aufstellen zu lassen. Unzulässig wird es jedoch, sobald Vorteile versprochen oder gewährt werden. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Beförderung in Aussicht stellt, falls dieser sich zur Wahl aufstellt.

8. Fehler: Missachtung der Fristen

Betriebsratswahlen sind streng formalisiert und an zahlreiche Fristen gebunden. Diese Fristen werden in der Praxis durch den Wahlvorstand zum Teil falsch berechnet bzw. nicht immer eingehalten. Zu den wichtigsten Fristen zählen:

  • Erlass des Wahlausschreibens: Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlassen. Gleichzeitig sind die Wählerlisten auszulegen.
  • Einreichung von Wahlvorschlägen: Wahlvorschläge müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden.
  • Bekanntmachung der Vorschlagslisten: Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe müssen die gültigen Vorschlagslisten ausgehängt werden.
9. Fehler: Unzureichende Information ausländischer Arbeitnehmer

Ein oft übersehener Aspekt bei Betriebsratswahlen ist die Information von Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind. Der Wahlvorstand soll diese Beschäftigten vor Einleitung der Wahl in geeigneter Weise über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang sowie die Stimmabgabe informieren. In der Praxis geschieht dies jedoch häufig nicht oder nicht vollständig. Wichtig ist: Von der Verständigung im Arbeitsalltag darf nicht automatisch auf ausreichende Deutschkenntnisse für die Betriebsratswahl geschlossen werden (so zuletzt: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12. Januar 2024 – 10 TaBV 51/23). Die Sprachkenntnisse müssen vielmehr so weit reichen, dass die komplexen Wahlvorschriften verstanden werden können. Um seiner Pflicht nachzukommen, sollte der Wahlvorstand die Aushänge im Zusammenhang mit der Wahl auch in den Sprachen veröffentlichen, die von den betroffenen ausländischen Arbeitnehmern tatsächlich verstanden werden. Hier sollten Arbeitgeber den Wahlvorstand unterstützen.

10. Fehler: Unrichtige Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Auch die Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterliegen strengen Formalien. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszählen. Ein Fehler bei der Ergebnisermittlung liegt zum Beispiel dann vor, wenn während der Stimmauszählung Betriebsangehörige des Raumes verwiesen werden oder wenn der für die Betriebsöffentlichkeit vorgesehene Bereich zu klein ist, um eine ausreichende Beobachtung der Stimmauszählung zu ermöglichen (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 23. Januar 2024 – 3 TaBV 9/23). Denn sowohl die Öffnung der Wahlurne als auch die Auszählung müssen öffentlich erfolgen.

Nach der Auszählung sind die Gewählten über ihre Wahl zu informieren. Jeder Gewählte hat drei Arbeitstage Zeit, die Wahl abzulehnen. Erfolgt innerhalb der Frist keine ausdrückliche Ablehnung, gilt die Wahl als angenommen. Lehnt ein Gewählter ab, muss der Wahlvorstand den richtigen Nachrücker ermitteln. Erst wenn endgültig feststeht, wer gewählt ist und die Wahl auch angenommen hat, darf das Wahlergebnis offiziell bekannt gemacht werden.

Rechtsfolgen von Fehlern: Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Betriebsratswahl

Fehler im Wahlverfahren können je nach ihrer Schwere zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen. 

Fazit: Fehler erkennen, Folgen prüfen

Der Arbeitgeber sollte Fehler des Wahlvorstandes ggf. frühzeitig bei diesem ansprechen. So hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, etwaige Fehler zu korrigieren und die Betriebsratswahl rechtssicher durchzuführen. Das erhöht die Akzeptanz des Betriebsrats bei den Arbeitnehmern und vermeidet möglicherweise die Anfechtung der Betriebsratswahl. Sollten die Fehler allerdings zu gravierend sein, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Betriebsratswahl erforderlichenfalls auch gerichtlich überprüfen lassen. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

This article is also available in English.

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broker(.)gmbh und broker.eu(.)com: BaFin warnt vor Websites 

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf den vollständig identischen Websites broker(.)gmbh und broker.eu(.)com. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Kategorien: Finanzen

tinoktrade(.)com: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website tinoktrade(.)com. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Kategorien: Finanzen

Zain & Co. ranked in six practice areas by the <em>IFLR1000</em> (2025)

Dentons News - Di, 30.09.2025 - 01:00

The IFLR1000 is a guide specialises in ranking financial and corporate law firms and lawyers. By assessing the complexity of a law firm’s work and legal innovation demonstrated by the law firm, the IFLR1000 provides a comprehensive ranking of close to 5000 law firms and more than 21,000 lawyers across 250 jurisdictions. 

Employment and Labor 3A Newsletter - September 2025

Dentons Insights - Di, 30.09.2025 - 01:00

France: Did you know? During the summer, on July 1st, 2025, the national "Osez l'IA" (Dare to Use AI) plan was launched to accelerate the spread of artificial intelligence (AI) in all French companies. The goal is to improve competitiveness, with an estimated productivity gain of 20% per company. 

East African Community Competition Authority to receive merger and acquisition notifications effective 1st November 2025

Dentons Insights - Di, 30.09.2025 - 01:00

Tanzania: The East African Community (“EAC”) has announced that the East African Community Competition Authority (“EAC Competition Authority” or “EACCA”) will begin receiving notifications of mergers and acquisitions with cross-border effect within the EAC effective 1st November 2025. The announcement has been made published in the East African Community Gazette dated 1st July 2025 under Legal Notice EAC/191/2025 (the “Notice”) and represents a key step in the implementation of the regional competition regulatory regime.

Hydropower's Paris Pledge: navigating the legal landscape

Dentons Insights - Di, 30.09.2025 - 01:00

United Kingdom: The International Hydropower Association's (IHA) Paris Pledge (the Pledge) stands as a milestone in the global movement towards sustainable energy. Adopted at the World Hydropower Congress in Paris, the Pledge reflects a collective commitment by industry leaders, governments and stakeholders to align hydropower development with the highest standards of environmental, social and governance (ESG) responsibility.

BIS Adopts OFAC-Style 50 Percent Rule for Certain End-User Controls

Dentons Insights - Di, 30.09.2025 - 01:00

On September 29, 2025, the U.S. Department of Commerce’s Bureau of Industry and Security (“BIS”) issued an Interim Final Rule (“IFR”) that, effective immediately, significantly expands the scope of the Export Administration Regulations (“EAR”).

Cannabis Client Alert – Week of September 29, 2025

Dentons Insights - Di, 30.09.2025 - 01:00

United States: Amy Rubenstein (Dentons Cannabis Group), Erin Bass (Dentons Employment and Labor Practice Group) and Julie Vanneman (Dentons Environmental National Practice Group) authored a Marijuana Moment op-ed explaining what cannabis companies should know about work-related asthma.