Aktuelle Nachrichten
2 StR 283/25, Entscheidung vom 13.08.2025
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2 StR 193/25, Entscheidung vom 23.09.2025
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2 StR 129/25, Entscheidung vom 24.09.2025
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2 StR 282/25, Entscheidung vom 08.10.2025
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2 StR 442/25, Entscheidung vom 21.10.2025
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2 StR 346/25, Entscheidung vom 22.10.2025
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4 StR 369/25, Entscheidung vom 08.10.2025
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4 StR 449/25, Entscheidung vom 07.10.2025
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3 StR 312/25, Entscheidung vom 19.08.2025
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3 StR 306/25, Entscheidung vom 03.09.2025
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AnwZ (Brfg) 31/25, Entscheidung vom 03.11.2025
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XI ZR 133/24, Entscheidung vom 21.10.2025
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2 StR 554/24, Entscheidung vom 08.10.2025
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2 StR 354/24, Entscheidung vom 22.10.2025
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IX ZB 45/23, Entscheidung vom 11.09.2025
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Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen beschlossen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ (21/2508) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3637) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Hintergrund ist die EU-Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (2024 / 1226). Seit Inkrafttreten am 19. Mai 2024 gelten für alle EU-Mitgliedstaaten gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen. Damit werden neue Mindeststandards innerhalb der EU gesetzt, die bestimmte Sanktionsverstöße als Straftaten definieren. Für Unternehmen ist ein Mindesthöchstmaß für Geldbußen vorgesehen, dass sich entweder am weltweiten Jahresumsatz (ein beziehungsweise fünf Prozent) oder an konkreten Geldbeträgen von acht beziehungsweise 40 Millionen Euro je nach Art des zugrundeliegenden Verstoßes orientiert. Die Harmonisierung wurde notwendig, da Sanktionsverstöße EU-weit bislang völlig unterschiedlich geahndet wurden: So waren in Mitgliedstaaten Sanktionsverstöße teilweise nur als Ordnungswidrigkeiten oder nur als Straftaten sanktionierbar, oder es variierte etwa das Höchstmaß für Unternehmensgeldbußen in den Mitgliedstaaten zwischen 133.000 Euro und 37,5 Millionen Euro. Die Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Richtlinie 2024 / 1226 bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund des Regierungswechsels in Deutschland ist das bislang noch nicht erfolgt und wird nun nachgeholt. Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung liegt in der Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Im Grunde können künftig nahezu alle Verstöße gegen EU-Sanktionen zumindest strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Im Kern betrifft das eine Änderung der zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der Paragrafen 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie von Paragraf 82 der Außenwirtschaftsverordnung. Die Änderung sieht insbesondere vor, dass zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bei vorsätzlichen Verstößen künftig zwingend strafbewehrt sind. Dies betrifft – im Einklang mit den Richtlinienvorgaben – insbesondere Verstöße gegen bestimmte Transaktions- und Finanzdienstleistungsverbote. Über die Richtlinienvorgaben hinaus soll dies aber auch verschiedene Investitionsverbote betreffen. Verstöße beim Handel mit Dual-use-Gütern Eine wichtige Neuerung soll für Verstöße beim Handel mit Dual-use-Gütern gelten – also dem Handel mit Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Hier soll künftig bereits Leichtfertigkeit für eine mögliche Strafbarkeit genügen. Diese Verschiebung würde die strafrechtlichen Risiken etwa für Unternehmen, die solche Güter ex- oder importieren, aber auch für Logistikunternehmen erhöhen. Für juristische Personen und Personenvereinigungen enthält der Entwurf eine weitere Verschärfung: Das gesetzliche Höchstmaß einer Unternehmensgeldbuße soll bei zugrundeliegenden Sanktionsstraftaten von Leitungspersonen von derzeit zehn Millionen Euro auf 40 Millionen Euro angehoben werden. Damit bliebe die Bußgeldhöhe zwar pauschal – Deutschland würde die Richtlinienoption zur Umsatzbezogenheit der Geldbuße nicht nutzen –, das Höchstmaß stiege aber auf ein Vierfaches. Verstöße gegen die Meldepflicht Auch Verstöße gegen die Meldepflicht sollen strenger geahndet werden. Bislang stellen selbst vorsätzliche Meldepflichtverstöße nur Ordnungswidrigkeiten dar, die im Höchstmaß zu einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro führen können. Nach dem Entwurf soll ein vorsätzlicher Verstoß nun zu einer Straftat hochgestuft werden, wenn es um Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen geht, die in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden. Künftig könnte beispielsweise für jede Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen zu Verstößen gegen Verfügungsverbote oder sonst Informationen zu eingefrorenen Vermögenswerten in der EU erlangt, ein Strafbarkeitsrisiko bestehen, „wenn diese Informationen nicht rechtzeitig an die Sanktionsbehörden gemeldet werden“. Der Wirtschaftsausschuss hat am 14. Januar Änderungen am Regierungsentwurf beschlossen. Danach kann ein inländisches Unternehmen unter Treuhandverwaltung gestellt werden kann, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr besteht. Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bestellt das Gericht einen Anteilspfleger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung der Treuhandverwaltung alle sechs Monate. Ausgewählt wird der Anteilspfleger nach freiem Ermessen des Gerichts. Er berichtet dem Gericht alle sechs Monate ab Bestellung über die Vorgänge. (nki/hau/15.01.2026)
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Anonymer Auskunftsanspruch: Informationen ja, aber für wen, bitte?
Die Mitgliedstaaten dürfen verlangen, dass Bürgerinnen und Bürger, die Zugang zu Umweltinformationen wünschen, dafür ihre persönlichen Daten angeben, sagt der EuGH. Warum Deutschland deshalb aber sein IFG nachbessern sollte, erklärt Nicolas Harding.
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Auto gegen Angst: Agoraphobie kann Grund für Unpfändbarkeit sein
Das FG Münster hat die Pfändung eines Pkw gestoppt. Der Grund: Platzangst kann zur Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen führen.
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Nachhaltiger Konsum: Recht auf Reparatur kommt
Für Smartphones, Waschmaschinen und eine Reihe anderer Geräte soll es ab diesem Sommer ein Recht auf Reparatur geben – auch über die Gewährleistungsfrist hinaus. Eine dazu geplante gesetzliche Regelung macht den Herstellern konkrete Vorgaben.
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Anträge zur Deregulierung in der Landwirtschaft abgelehnt
Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2026, nach halbstündiger Aussprache vier Vorlagen der AfD-Fraktion zum Bürokratieabbau und zur Deregulierung in der Landwirtschaft abgelehnt. Im Einzelnen ging es um die Anträge zur Entlastung der Landwirtschaft durch Bürokratieabbau und Deregulierung (21/2548), zur bedarfsgerechten Düngung nach guter fachlicher Praxis (21/2547), zum Pflanzenschutz (21/2546) und zur Marktstellung der Landwirte (21/2549), die jeweils mit den Stimmen der übrigen Fraktionen zurückgewiesen wurden. Den Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat zugrunde (21/2824, 21/2826, 21/2827, 21/2825). Erster Antrag Die Fraktion der AfD forderte in ihrem ersten Antrag (21/2548) von der Bundesregierung die Entlastung der Landwirtschaft durch Bürokratieabbau und Deregulierung. Konkret erwarten die Abgeordneten von der Regierung unter anderem ein umfassendes Moratorium für sämtliche neuen Bürokratiepflichten und Meldeauflagen in der Land- und Forstwirtschaft. Zudem forderten sie, die bestehenden und geplanten Auflagen und ordnungsrechtlichen Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat auf ihre Effizienz und Wirksamkeit zu überprüfen. Zweiter Antrag Nach Auffassung der Abgeordneten der AfD-Fraktion stellt die derzeitige Düngeverordnung für viele landwirtschaftliche Betriebe eine unverhältnismäßige Belastung dar. In ihrem Antrag (21/2547) mit dem Titel „Düngeverordnung reformieren – Bedarfsgerechte Düngung nach guter fachlicher Praxis wieder ermöglichen“ forderten die Antragsteller von der Bundesregierung unter anderem, alle seit 2017 bestehenden Düngeauflagen einer fachlichen, ökologischen und verursachergerechten Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls abzuschaffen. Auch bestehende Sperrfristen, Vorgaben zu Lagerkapazitäten und Einarbeitungstechniken sollten auf ihre fachliche und ökologische Sinnhaftigkeit überprüft werden. Die Eigenverantwortung der Betriebe bei der Düngung sollte nach dem Willen der AfD-Fraktion gestärkt und moderne Präzisionsmethoden sowie digitale Nährstoffplanung sollten anerkannt werden. Dritter Antrag Die AfD-Fraktion macht sich für einen „ideologiefreien und innovativen Pflanzenschutz“ stark. In ihrem dritten Antrag (21/2546) forderten die Abgeordneten die Bundesregierung unter anderem auf, für einen bedarfsgerechten und dauerhaft gesicherten Pflanzenschutz „nach guter fachlicher Praxis zu sorgen“, die Versorgung der heimischen Landwirtschaft mit Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen und Planungssicherheit durch verlässliche Übergangsfristen sowie rechtssichere und zügige Notfallzulassungen zu gewährleisten. Zudem sollte die Regierung das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel grundlegend entbürokratisieren, sämtliche über das EU-Recht hinausgehenden nationalen Auflagen, Verschärfungen oder zusätzlichen Prüfverfahren abschaffen und das gesamte Verfahren an den EU-rechtlichen Vorgaben (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) ausrichten. Zu den Forderungen der Fraktion gehörte auch, dass die Bundesregierung Zulassungsentscheidungen ausschließlich auf Basis einer wissenschaftsbasierten Nutzen-Risiko-Abwägung treffen sollte, bei der Vorteile für Ertrag, Ernährungssicherung und Sortenvielfalt sowie Risiken für Umwelt, Mensch und Tier berücksichtigt und transparent bewertet werden. Vierter Antrag Die AfD-Fraktion will die Marktstellung der Landwirte stärken und faire Wettbewerbsbedingungen schaffen. In ihrem Antrag (21/2549) forderten die Abgeordneten die Bundesregierung unter anderem auf, ein nationales Maßnahmenpaket zur Stärkung der Marktstellung landwirtschaftlicher Erzeuger gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel, Verarbeitungsunternehmen und Handelsketten vorzulegen. Dieses Paket beinhaltete erstens die Einführung verbindlicher gesetzlicher Standards gegen unfaire Handelspraktiken, unabhängig von EU-Vorgaben wie der sogenannten UTP-Richtlinie, zweitens ein konsequentes Vorgehen gegen ruinöse Preisdumping-Strategien im Lebensmitteleinzelhandel; drittens die rechtliche, steuerliche und bürokratische Entlastung von Erzeugergemeinschaften und Genossenschaften, damit Landwirte ihre Vermarktung selbstbestimmt organisieren können – und viertens die Stärkung der eigenverantwortlichen Bündelung des Angebots durch Erzeugergemeinschaften und andere Zusammenschlüsse. (eis/mis/nki/15.01.2026)
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