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Earn-Out-Klauseln in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit – Chance oder Risiko?
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit – etwa infolge geopolitischer Spannungen, schwankender Märkte oder erhöhter Finanzierungskosten – tun sich Käufer und Verkäufer häufig schwer, sich auf einen fixen Kaufpreis für ein Unternehmen zu einigen. Prognosen sind unsicher, Geschäftsmodelle verändern sich rasant.
Was ist ein Earn-Out – und warum jetzt?Ein „Earn-Out″ ist ein Instrument, das diese Lücke überbrücken kann: Ein Teil des Kaufpreises wird an das Erreichen bestimmter Ziele in der Zukunft geknüpft – meist finanzieller Natur (z. B. Umsatz, EBITDA). Verkäufer erhalten den vollen Kaufpreis also nur dann, wenn das Unternehmen nach der Übernahme wie geplant performt.
Gerade in der aktuellen Marktphase erfreuen sich Earn-Out-Klauseln wachsender Beliebtheit – sie können Brücken bauen, wo sonst ein Deal scheitern würde. Dies spiegelt sich auch in unserer aktuellen M&A-Studie wider: Der Anteil von Earn-Out-Klauseln in M&A-Transaktionen ist im Jahr 2022 auf 27 % gestiegen. Er sank sodann leicht, befindet sich jedoch noch immer auf dem dritthöchsten Niveau seit 2010. Besonders auffällig ist der vermehrte Einsatz von Earn-Out-Klauseln bei großen Deals (über 100 Mio. Euro Transaktionswert). Die Laufzeiten von Earn-Out-Vereinbarungen haben sich weitgehend im Bereich von 12 bis 24 Monaten eingependelt, wobei bei großvolumigen Deals größere Schwankungen zu beobachten sind.
Inhaltlich werden Earn-Out-Klauseln vor allem in Branchen wie dem Gesundheitswesen, dem Technologiesektor, der Medienbranche sowie der Konsumgüterindustrie häufig eingesetzt, also vermehrt dann, wenn die persönliche Leistung von Schlüsselpersonen eine zentrale Rolle für den zukünftigen Unternehmenserfolg spielt. Bei Transaktionen im Immobilien- und Infrastrukturbereich, also bei stabilen, asset-lastigen Geschäftsmodellen mit gut kalkulierbaren Cashflows, bewegt sich ihre Nutzung hingegen aktuell wieder auf dem Vorkrisenniveau.
Die Perspektive der ParteienEin Earn-Out kann aus Verkäufersicht attraktiv sein, wenn man vom zukünftigen Erfolg des Unternehmens überzeugt ist – vor allem, wenn ein Verkäufer nach dem Verkauf weiterhin operativ tätig bleibt. Gleichzeitig birgt die Vereinbarung eines Earn-Outs Risiken, der Verkäufer gibt Kontrolle ab, hat aber wirtschaftlich noch „Skin in the Game″. Die typische Sorge des Verkäufers in der Earn-Out Periode ist daher, dass der Käufer nicht alles tun wird, um das vereinbarte Ziel zu erreichen.
Für Käufer bedeutet ein Earn-Out hingegen Flexibilität: Sie zahlen nur dann einen höheren Kaufpreis, wenn sich das Geschäft tatsächlich auszahlt. Zudem lassen sich Investitionen oder notwendige Restrukturierungen besser steuern, ohne gleich den vollen Preis zahlen zu müssen. Die typische Sorge des Käufers in der Earn-Out Periode ist, wie er verhindern kann, dass der Verkäufer unrealistische Erwartungen an die Zielerreichung knüpft und wie er sich möglichst Flexibilität hinsichtlich der Führung des Unternehmens (Investitionen, Umstrukturierungen) erhält.
Gestaltungsspielräume – und KonfliktpotenzialSo hilfreich Earn-Outs sein können: Sie sind rechtlich und wirtschaftlich komplex. Gerade wenn sie nicht sorgfältig ausgestaltet sind, bergen sie erhebliches Konfliktpotenzial. Die häufigsten Streitpunkte betreffen dabei vor allem fünf Bereiche:
Zieldefinition: Hier stellt sich regelmäßig die Frage, an welche Kennzahlen der Earn-Out geknüpft werden soll – etwa Umsatz, EBITDA oder Kundenanzahl. Wichtig ist, dass die gewählten Ziele nicht nur erreichbar, sondern auch möglichst manipulationssicher sind. Während in der Vergangenheit EBIT bzw. EBITDA als Referenzwert dominierten, gewinnen umsatzbasierte Kennzahlen zunehmend an Bedeutung – insbesondere außerhalb Europas.
Berechnungsgrundlage: Uneinigkeit besteht oft darüber, nach welchen Rechnungslegungsstandards der relevante Zielwert zu ermitteln ist und welche Anpassungen bei der Berechnung zulässig sein sollen. Ohne klare Regeln eröffnen sich hier erhebliche Spielräume – und Streitpotenzial.
Einflussmöglichkeiten des Käufers: Insbesondere Verkäufer sorgen sich häufig, ob der Käufer nach dem Vollzug Maßnahmen ergreifen könnte, die die Zielerreichung erschweren – etwa durch Umstrukturierungen oder das Umlenken von Ressourcen.
Informationsrechte des Verkäufers während der Earn-Out Periode: Bleibt der Verkäufer im Dunkeln über die operative Entwicklung und die wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens, steigt das Misstrauen – insbesondere, wenn das vereinbarte Ziel nicht erreicht wird.
Sogenannte Verhinderungspflichten: Hier geht es um die Frage, ob und inwieweit der Käufer verpflichtet ist, auf Maßnahmen zu verzichten, die die Zielerreichung gefährden könnten – oder ob ihm in der Unternehmensführung freie Hand bleibt.
Vertragsgestaltung – worauf zu achten istEin gut konzipierter Earn-Out ist wie ein Maßanzug: individuell zugeschnitten, präzise formuliert und mit Weitblick gestaltet. Damit er in der Praxis funktioniert, sollten einige zentrale Aspekte besonders beachtet werden.
Zunächst ist es entscheidend, klare und messbare Zielkriterien festzulegen. Diese sollten möglichst objektiv, manipulationssicher und eindeutig feststellbar sein – etwa durch die Anknüpfung an geprüfte (auditierte) EBITDA-Werte. Unklare oder dehnbare Erfolgskennzahlen sind eine der Hauptursachen für spätere Auseinandersetzungen.
Ebenso wichtig ist die Festlegung einheitlicher kaufmännischer Standards und Rechnungslegungsgrundlagen. Nur so lässt sich verhindern, dass durch bilanzielle Gestaltungsspielräume – etwa durch bewusstes „Window Dressing″ – das Ergebnis verfälscht wird.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, klare Verhaltenspflichten des Käufers zu vereinbaren. So kann etwa festgelegt werden, dass der Geschäftsbetrieb im Rahmen des Üblichen fortzuführen ist, um zu vermeiden, dass Maßnahmen ergriffen werden, die sich nachteilig auf die Zielerreichung auswirken.
Ergänzend sollten Informations- und Mitwirkungspflichten des Käufers geregelt werden. Verkäufer, deren Kaufpreisanspruch ganz oder teilweise von zukünftigen Ergebnissen abhängt, sollten nachvollziehen können, wie sich das Unternehmen während der Earn-Out Periode entwickelt.
Nicht zuletzt ist auch an die Streitvermeidung zu denken: Gerade bei wirtschaftlichen Fragen ist es häufig sinnvoll, die Entscheidungskompetenz im Streitfall einem neutralen Gremium – etwa einem Schiedsgutachter oder Schiedsgericht – zu übertragen. Dies kann langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen vor ordentlichen Gerichten vermeiden.
Earn-Outs in der Praxis: Chance mit Bedacht nutzenRichtig eingesetzt, können Earn-Outs für beide Seiten eine Win-Win-Situation schaffen. Sie ermöglichen Deals, die ohne diese Flexibilität vielleicht nicht zustande kämen. Gleichzeitig ist ihre Umsetzung anspruchsvoll – juristisch wie wirtschaftlich.
Unsere Erfahrung zeigt: Gut gemeinte, aber schlecht formulierte Earn-Outs führen oft zu erheblichen Nachverhandlungen oder sogar zu Rechtsstreitigkeiten. Umso wichtiger ist es, frühzeitig die richtigen Fragen zu stellen und sich von erfahrenen Beratern begleiten zu lassen.
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Toronto’s major transit station areas and protected major transit stations areas get the final stamp
On August 15, 2025, the Minister of Municipal Affairs and Housing (the Minister) approved City of Toronto Official Plan Amendment (OPA) 524, OPA 537, OPA 540, OPA 544 and OPA 570 (collectively, the OPAs), with modifications.
AI and GDPR Monthly Update | August 2025
Welcome to July edition of the AI & GDPR Monthly update, bringing you the latest insights into artificial intelligence and data protection. We’ll cover new AI regulations, opinions, court and authority decisions across the EU, and the latest use cases in AI implementation.
Workplace monitoring and office attendance: navigating the new normal
United Kingdom: With an increasing number of large companies using swipe card data to monitor office attendance, we explore the ongoing challenges in balancing organisational needs, employee expectations and legal rights in the modern workplace.
Dentons advises J&T Banka on refinancing Galeria Północna shopping center
Dentons has advised J&T Banka on the extension of a €84 million loan to a company from the GTC Group, a leading investor and developer in the commercial real estate market in Central and Eastern Europe, also active in the German market, intended for the refinancing of the Galeria Północna shopping center in Warsaw. With a representation office in Warsaw since 2025, J&T Banka is a Czech based private and investment bank with activities in the Czech Republic, Slovakia, Croatia, Germany.
Employer liability in salary loan guarantees: a case analysis of Rex Investment Ltd v. Mkombozi Commercial Bank PLC
Tanzania: It has been long-standing common practice for employers to provide guarantees on behalf of their employees to enable them to obtain financial assistance in the form of loans from financial institutions. This is recognised as a fair labour practice, reflecting the employer's commitment to the social and economic wellbeing and development of employees. In doing so, employers enter into guarantee contracts with financial institutions of their choice under which they undertake the role of guarantor for and on behalf of the employee.
UK People, Reward and Mobility Newsletter – August 2025
United Kingdom: Each month, we look at some of the key employment, pension and immigration issues affecting our clients' workforces. In this edition, we explore: the employment implications of new data protection legislation; the domestic impact of flexible working; pensions and inheritance tax; recent case law on constructive dismissal; and the disability employment gap.
Minderjähriger Gesellschafter im Familienpool
Die frühzeitige Übertragung von Vermögen auf nachfolgende Generationen bietet die Möglichkeit, steuerliche und rechtliche Vorteile zu nutzen und das Familienvermögen langfristig zu sichern. Zur Erreichung dieser Ziele eignen sich in der Praxis häufig sogenannte Familienpools. Dabei handelt es sich um vermögensverwaltende Familiengesellschaften, die zu dem Zweck gegründet werden, die nachfolgenden Generationen bereits zu Lebzeiten am Familienvermögen (z.B. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere) zu beteiligen.
Der Familienpool kann gegenüber anderen Formen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere gegenüber der Einzelübertragung von Vermögenswerten, Vorteile bieten:
- Im Gegensatz zur Einzelübertragung kann das Familienvermögen im Familienpool langfristig gebündelt und damit gesichert werden. Auf diese Weise kann eine Zersplitterung des Familienvermögens und eine streitanfällige Aufteilung der einzelnen Vermögensgegenstände auf die jeweiligen Familienmitglieder der nachfolgenden Generation vermieden werden, da eben nicht die Vermögensgegenstände selbst, sondern eine Beteiligung am Familienpool übertragen wird. Jeder Gesellschafter wird somit über seine Beteiligung mittelbar am gesamten Familienvermögen beteiligt. Zudem kann das Familienvermögen so besser vor dem Zugriff von Privatgläubigern der Familienmitglieder abgeschirmt werden (Asset Protection).
- Der Familienpool bietet auch einen passenden Rahmen, um steuerliche Vorteile zu nutzen. Aus steuerlicher Sicht dient eine frühzeitige Vermögensübertragung insbesondere der regelmäßigen Ausnutzung der persönlichen Steuerfreibeträge. Diese betragen für Kinder des Schenkers EUR 400.000,00 und für Enkelkinder EUR 200.000,00 und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Durch eine frühzeitige Vermögensübertragung können die Schenkungsteuerfreibeträge somit mehrfach genutzt und damit eine langfristige Optimierung der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerlast erreicht werden. Darüber hinaus profitiert die nachfolgende Generation bei frühzeitiger Vermögensübertragung davon, dass die Wertsteigerungen des lebzeitig bereits übertragenen Familienvermögens bei ihnen erbschaft- und schenkungsteuerfrei anfallen. Die ihnen zugewendeten Erträge erhalten die Abkömmlinge ebenfalls erbschaft- und schenkungsteuerfrei und häufig zu einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz als die Schenker. Das im Familienpool gebündelte Familienvermögen kann durch die Übertragung von Beteiligungen am Familienpool dosiert und steuereffizient an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden.
- Aus rechtlicher Sicht bietet der Familienpool gegenüber einer Einzelübertragung weiterhin den Vorteil, dass der übertragenden Generation – trotz der Beteiligung der nachfolgenden Generation an der Vermögenssubstanz – die Verfügungs- und Entscheidungsmacht über das Familienvermögen vorbehalten werden kann. Hierzu bieten diverse gesellschaftsvertragliche Regelungen flexible Lösungen z.B. zu Sonderrechten im Hinblick auf die Geschäftsführung oder Stimmrechte an. Auch können gesellschaftsvertraglich klare und rechtssichere Vorgaben zur Nachfolge in das Familienvermögen aufgestellt werden und diese langfristig vereinfachen. Weitere Details entnehmen Sie gerne unserem Blogbeitrag Der Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen (Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen).
Dieses Bündel an rechtlichen und steuerlichen Motiven zur Errichtung eines Familienpools führt daher in der Praxis oftmals zu dem Gedanken, möglichst frühzeitig Vermögen sukzessive auf die nachfolge(n) Generation(en) zu übertragen. Die Beteiligung Minderjähriger rückt damit in vielen Fällen in den Blick. Welche rechtlichen Chancen, aber auch Herausforderungen sich aus der Beteiligung Minderjähriger an einem Familienpool ergeben und wie diesen begegnet werden kann, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.
Grundsätze zur Vertretung Minderjähriger Elterliche SorgeDie Vertretung Minderjähriger obliegt grundsätzlich den Eltern gemeinschaftlich. Die Vertretungsmacht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder ist jedoch in besonders gelagerten Fällen gesetzlich begrenzt. Eltern sind von der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder beim Abschluss von Rechtsgeschäften insbesondere dann ausgeschlossen, wenn ein abstrakter Interessenskonflikt besteht. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den Minderjährigen davor schützen, dass seine Eltern ihre eigenen Interessen oder die von ihnen nahestehenden Personen über die Interessen des Minderjährigen stellen. Ein solcher abstrakter Interessenkonflikt sieht der Gesetzgeber insbesondere bei Rechtsgeschäften zwischen dem Minderjährigen und einem Elternteil oder einer Person, die mit einem Elternteil in gerader Linie verwandt ist (z.B. Großeltern), also zum Beispiel bei Schenkungen der Eltern oder Großeltern an den Minderjährigen.
ErgänzungspflegschaftSind die Eltern ausnahmsweise von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen, haben sie die Bestellung eines Ergänzungspflegers anzuregen. Der Ergänzungspfleger erhält für Angelegenheiten, bei denen die Vertretung durch die Eltern ausgeschlossen ist, das Recht und die Pflicht, die ihm vom Familiengericht übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Minderjährigen zu dessen Wohl zu besorgen und den Minderjährigen in diesem Rahmen zu vertreten.
Familiengerichtliche GenehmigungNeben der Bestellung eines Ergänzungspflegers kann für den Abschluss bestimmter, besonders bedeutsamer Rechtsgeschäfte eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere für Verfügungen über Grundstücke, für den (unentgeltlichen) Erwerb von Teil- oder Wohnungseigentum sowie für bestimmte handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte.
Praxisüblicher Ablauf der Beteiligung Minderjähriger am FamilienpoolIn der Praxis erfolgt die Beteiligung Minderjähriger an einem Familienpool in der Regel in drei Schritten:
- Errichtung des Familienpools durch die übertragende Generation
- Einbringung des Familienvermögens in den Familienpool
- (Wiederkehrende) Schenkung von Gesellschaftsanteilen am Familienpool an den Minderjährigen
Die Grundsätze zur Errichtung eines Familienpools haben wir in unserem Blogbeitrag Der Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen (Familienpool zur Strukturierung und Übertragung von Immobilienvermögen) dargestellt. An dieser Stelle soll lediglich darauf verwiesen werden, dass es regelmäßig zweckmäßig ist, den Minderjährigen nicht bereits bei der Errichtung des Familienpools zu beteiligen. Denn bei der Errichtung und dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Familienpoolgesellschaft, sei es in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der sie selbst oder ein Verwandter in gerader Linie beteiligt sind, können die Eltern den Minderjährigen nicht vertreten. In diesem Fall wäre bereits bei der Errichtung des Familienpools ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Werden mehrere Minderjährige am Familienpool beteiligt, was oftmals der Fall ist, wäre dann für jeden Minderjährigen ein eigener Ergänzungspfleger zu bestellen.
Vermögensausstattung des FamilienpoolsNach oder gleichzeitig mit der Errichtung des Familienpools erfolgt die Einbringung des Familienvermögens durch die übertragende Generation. Die Einbringung des Familienvermögens erfolgt nach dem oben Gesagten regelmäßig ohne die Beteiligung Minderjähriger durch Einbringungsvertrag zwischen der übertragenden Generation und dem zuvor errichteten Familienpool. Sofern gewünscht, kann sich die übertragende Generation im Rahmen des Einbringungsvertrages einen Nießbrauch oder sonstige Nutzungsrechte an den einzubringenden Vermögensgegenständen vorbehalten.
Schenkung von Gesellschaftsanteilen am Familienpool an den MinderjährigenDie eigentliche Vermögensübertragung auf den Minderjährigen erfolgt durch eine anschließende Schenkung von Gesellschaftsanteilen am Familienpool. Infolge der Beteiligung Minderjähriger sind bei diesem letzten Umsetzungsschritt – je nach gewählter Rechtsform des Familienpools – insbesondere folgende Besonderheiten zu beachten:
Ergänzungspflegschaft Gesellschaft bürgerlichen RechtsWird die Beteiligung an einem Familienpool in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schenkweise übertragen, können die Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht vertreten, soweit sie selbst oder Verwandte in gerader Linie (z.B. die Großeltern) als Schenker eines Gesellschaftsanteils am Familienpool auftreten. In diesem Fall bedarf es zwingend der Bestellung eines Ergänzungspflegers, da ein solches Rechtsgeschäft für die Minderjährigen aufgrund der persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei Schenkungen an mehrere Minderjährige können diese in der Regel gemeinsam durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden.
(GmbH & Co.) KommanditgesellschaftWird die Beteiligung an einem Familienpool in der Rechtsform einer (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft (KG) schenkweise übertragen, ist zu differenzieren:
- Wird die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter geschenkt, gilt das zur GbR Gesagte entsprechend.
- Soweit hingegen eine voll eingezahlte Kommanditbeteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Familienpoolgesellschaft geschenkt wird, sollten die Eltern ihre minderjährigen Kinder grundsätzlich vertreten können, da ein solches Rechtsgeschäft für die Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Mangels abstrakter Interessenkollision finden die vorstehenden Grundsätze zum Vertretungsausschluss der Eltern in diesem Fall regelmäßig keine Anwendung. Allerdings ist die Frage, ob im Falle der Übertragung einer Kommanditbeteiligung die Bestellung eines Ergänzungspflegers ausnahmsweise entbehrlich ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt, sodass in der Praxis der Familien- und Registergerichte die Bestellung eines Ergänzungspflegers oftmals gleichwohl vorausgesetzt wird. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung eines reibungslosen Verfahrensablaufs sollte daher stets ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
- In der Praxis wird sich dies jedoch nur in den wenigsten Fällen auswirken. Zum einen enthält der Schenkungsvertrag, mit dem der Gesellschaftsanteil am Familienpool auf die nachfolgende Generation übertragen wird, regelmäßig Klauseln, die für die Minderjährigen rechtlich nachteilhaft sind. Besonders hervorzuheben ist die zum Schutz der übertragenden Generation regelmäßig in den Schenkungsvertrag aufgenommene Bestimmung, dass sich der Minderjährige die Schenkung auf einen etwaigen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Schenkers anzurechnen lassen hat. In diesem Fall lebt der Vertretungsausschluss wieder auf.
Wird die Beteiligung an einem Familienpool in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) schenkweise übertragen, können die Eltern ihre minderjährigen Kinder nicht vertreten, soweit sie selbst oder Verwandte in gerader Linie als Schenker auftreten. In diesem Fall gilt das zur GbR Gesagte entsprechend, da mit der Beteiligungsschenkung fremde Verbindlichkeiten übernommen werden.
FazitDie schenkweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einem Familienpool auf Minderjährige bedarf daher unabhängig von der gewählten Rechtsform des Familienpools in der Praxis stets der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Familiengerichtliche GenehmigungDa ein Familienpool als vermögensverwaltende Gesellschaft in der Regel kein Erwerbsgeschäft betreibt, bedarf die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einem Familienpool an Minderjährige jedenfalls in der Rechtsform der (GmbH & Co.) KG und der GmbH nicht der familiengerichtlichen Genehmigung. In der Rechtsform der GbR dürfte eine familiengerichtliche Genehmigung ebenfalls nicht erforderlich sein, was allerdings aufgrund der persönlichen Haftung der GbR-Gesellschafter derzeit jedoch nicht abschließend geklärt ist.
Ablauf und Optimierung des familiengerichtlichen VerfahrensUm die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einem Familienpool an Minderjährige erfolgreich und reibungslos durchführen zu können, sind bereits bei Gestaltung des Gesellschaftsvertrags des Familienpools, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Minderjährige noch nicht unmittelbar beteiligt ist, und bei der anschließenden Gestaltung des Schenkungsvertrages einige gestalterische Besonderheiten zum Schutz des Minderjährigen zu beachten. Werden die besonderen Gestaltungsanforderungen nicht von Anfang an berücksichtigt, kann dies zur Folge haben, dass ein Ergänzungspfleger auf nachträgliche Änderungen der Vertragsentwürfe besteht oder sogar eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wird. Um die damit verbundenen zusätzlichen Kosten und Verzögerungen im Verfahrensablauf zu vermeiden, ist es daher zu empfehlen, bei einer gewünschten Beteiligung von Minderjährigen an einem Familienpool den Gesellschaftsvertrag und Schenkungsvertrag auf die spezifischen Anforderungen einer Beteiligung Minderjähriger auszurichten.
Auch das Familiengericht sollte möglichst frühzeitig einbezogen werden, da das familiengerichtliche Verfahren in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt. Mögliche Anforderungen und Anregungen des Familiengerichts können so bereits frühzeitig im Gestaltungsprozess berücksichtigt werden.
- Hierzu ist beim Familiengericht die Bestellung eines Ergänzungspflegers anzuregen. Im Rahmen dieser Anregung können auch unverbindliche Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers unterbreitet werden. Auf diese Weise kann oftmals erreicht werden, dass Vertraute der Familie das Amt des Ergänzungspflegers übernehmen und die Kosten für einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger vermieden werden. Allerdings ist das Familiengericht an die Vorschläge nicht gebunden, sondern entscheidet allein nach den Interessen des Mündels. Die Vorschläge sollten daher begründet werden und es sollten Personen vorgeschlagen werden, die nachweislich die erforderlichen Kenntnisse besitzen und in keinem Abhängigkeits- oder Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker stehen. Das Familiengericht bestellt anschließend den Ergänzungspfleger, der für den Minderjährigen den Schenkungsvertrag über den Gesellschaftsanteil am Familienpool abschließt.
- Auch wenn eine familiengerichtliche Genehmigung regelmäßig nicht erforderlich ist, sollte beim Familiengericht ein sogenanntes Negativattest und hilfsweise die familiengerichtliche Genehmigung beantragt werden. Mit dem Negativattest spricht das Familiengericht aus, dass eine familiengerichtliche Genehmigung tatsächlich nicht erforderlich ist. Das Registergericht wird die beim Eintritt weiterer Gesellschafter erforderlichen Eintragungen in das Handels- bzw. Gesellschaftsregister regelmäßig nur bei Vorliegen eines Negativattests oder der Genehmigung vornehmen. Erachtet das Familiengericht den Vorgang für genehmigungsbedürftig, kann durch den Hilfsantrag diese Genehmigung bereits bei Antragstellung angefordert werden und Verzögerungen vermieden werden.
Der Antrag sollte von einem mit dem familiengerichtlichen Verfahren vertrauten Experten vorbereitet werden.
Minderjährige im Gesellschafterkreis des FamilienpoolsDie Schranken der elterlichen Vertretungsmacht für ihre minderjährigen Kinder sind auch nach der Beteiligung des Minderjährigen zu beachten, insbesondere:
Sofern der Minderjährige in einer Personengesellschaft geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter ist, z.B. mangels abweichender Regelungen in der GbR oder als Komplementär einer KG, wird er bei der Wahrnehmung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis grundsätzlich durch seine Eltern vertreten. Es gelten die oben ausgeführten Grundsätze zu den Schranken der elterlichen Vertretungsmacht (z.B. Verbot der Mehrfachvertretung).
Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Minderjähriger kann daher nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden.
Die Eltern können die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen, ohne grundsätzlich durch familiengerichtliche Genehmigungserfordernisse beschränkt zu sein. Eine familiengerichtliche Genehmigung kann jedoch im Einzelfall im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung erforderlich sein, wenn (1) die Beteiligung des Minderjährigen an der Gesellschaft nicht genehmigungsbedürftig war und (2) die Eltern nunmehr als geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter im Namen der Gesellschaft ein anderweitig genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft vornehmen wollen (z.B. Veräußerung und Erwerb von Grundbesitz).
Die Eltern vertreten den Minderjährigen nach den allgemeinen Grundsätzen auch im Rahmen der Gesellschafterversammlung und insbesondere bei der Stimmabgabe. Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen der Geschäftsführung und laufender Gesellschaftsangelegenheiten besteht grundsätzlich kein Vertretungsausschluss (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung). Die Eltern sind von der Stimmabgabe in Vertretung des Minderjährigen jedoch in Fällen eines Interessenkonflikts (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Beschlussfassungen, die einen Elternteil persönlich betreffen) ausgeschlossen. In diesen Fällen wäre ein Ergänzungspfleger zu bestellen. In der Praxis sollten sowohl der Minderjährige als auch die Eltern zur Gesellschafterversammlung geladen werden.
Fazit: Ein Thema mit WeitblickDie Beteiligung Minderjähriger an Familienpools bietet im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung erhebliche Chancen. Auf dem Weg dahin sind jedoch einige rechtliche Herausforderungen zu bewältigen. Um diese bestmöglich zu meistern, ist eine enge Abstimmung mit den zuständigen Familiengerichten unerlässlich. Bei Interesse stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Bridging the border: Navigating key differences in Canadian and American M&A
Canada: As we reach the halfway point in Dentons’ 2025 cross-border M&A insight series, we’re taking a step back to examine the key differences that shape dealmaking between Canada and the US. While our earlier insights have focused on specific aspects like tariffs, rollover structures and private equity trends, this piece highlights the broader legal, regulatory and market contrasts that every cross-border deal team should understand.
Dentons advises Heimstaden on the financing of PRS projects in Warsaw and Kraków
Dentons has advised Heimstaden, a leading owner and one of Europe's largest operators of rental properties, on securing €110 million in revolving financing. The loan provided by ING Bank Śląski and Santander Bank Polska will be used to refinance six residential projects in Warsaw and Kraków.
Episode 83: Building a fashion-inspired chocolate business and the entrepreneur behind it
Canada: Join Heather Barnhouse, Partner in our Edmonton office, as she explores women in leadership and entrepreneurship, and the ecosystem that supports them. In episode 83, Heather is joined by Jacqueline Jacek, Founder and Coconista of JACEK Chocolate Couture. Jacqueline shares her journey from working a corporate job to launching a fashion-inspired chocolate company that started in her basement. She reflects on the early challenges of entrepreneurship, the importance of team and branding, and how she balances creativity with business growth.
Dentons Rodyk Set to Welcome Leading Family Law Practitioner Wong Kai Yun
Dentons Rodyk is pleased to announce that leading family law practitioner Wong Kai Yun will join the firm on 16 October 2025 as Senior Partner in its Family & Matrimonial practice.
Dentons advises on landmark AED 3 billion real estate financing for The Private Department of Sheikh Mohamed Bin Khalid Al Nahyan LLC
Dentons has advised Mashreqbank PSC (Mashreq) and Abu Dhabi Commercial Bank (ADCB) as Joint Coordinators with Commercial Bank of Dubai (CBD) as a syndicate partner in connection with the successful closing of a landmark AED 3 billion syndicated real estate financing for The Private Department of Sheikh Mohamed Bin Khalid Al Nahyan LLC (PD).
Business Investor Visa: A new route to New Zealand
New Zealand: The Government has announced the new Business Investor Visa (BIV), which creates a new pathway for foreign investors to obtain New Zealand residence through investment. The new visa reflects the Government’s broader refresh of business visa settings and is designed to target experienced businesspeople with capital to invest and hands-on business experience.
Work permits for foreign employees easier than before
Vietnam: On 07/8/2025, the Government issued Decree No. 219/2025/ND-CP (“Decree 219”) on foreign employees working in Vietnam. This new decree replaces Decree No. 152/2020/ND-CP (as amended and supplemented by Decree No. 35/2022/ND-CP and Decree No. 70/2023/ND-CP) (“Decree 152”), accordingly introduces several notable changes, particularly regarding the issuance of work permits for foreign employees in Vietnam.
High Court gives guidance on the employer obligation to redeploy in the redundancy context
Australia: A recent High Court decision has confirmed that, in a redundancy context and for the purpose of unfair dismissal, the Fair Work Commission has scope to inquire into whether a business could have made changes to its workforce structure when assessing the reasonableness of redeployment and genuine redundancy.
A landmark deal for conservation and finance
Europe and Latin America: This deal, which is the largest debt-for-nature swap transaction executed to date in the world, entailed the exchange of part of Ecuador’s existing sovereign debt for new sovereign debt under more favourable financial terms and the resulting release and allocation of significant dedicated funds to the conservation of the Galápagos Islands and their marine ecosystems.
Stringing Along Vendors: Common Business Tactic, or Fraud and Breach of Fiduciary Duty for Which the Company’s Officers and Directors May Be Held Liable
When a business struggles, its officers and directors may look for ways to slow the company’s cash outflows. This may result in businesses paying vendors outside of the terms of their contracts or not paying vendors at all for the goods and services rendered.
The Local Water Done Well Acts are now in force
New Zealand: The Local Government (Water Services) Act 2025 and the Local Government (Water Services) (Repeals and Amendments) Act 2025 have now passed into law. Their enactment marks the final component of the Coalition Government’s ‘Local Water Done Well’ (LWDW) reform programme. To learn more about how we got here and what the changes mean, click here.