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A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
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Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz
In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und (ii) das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten.
Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.
Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:
- In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.
- Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.
Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:
- Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.
- Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).
- Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.
Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.
Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.
Ursula von der Leyen re-elected European Union Commission President
Ursula von der Leyen was re-elected Commission President with 401 votes, more than expected given the result of the elections to the European Parliament in June which changed the composition of the Parliament in many respects.
The newly elected members of the European Parliament met for the first time this week in Strasbourg and among their first tasks was the election of the Commission President. The European Council had already met before and designated the Estonian Prime Minister Kaja Kallas to become the next High Representative for Foreign Affairs and Security Policy and the elected former Portuguese head of government Antonio Costa as President of the European Council.
European ParliamentThe European Parliament kicked things off with the election of its own president. With a large majority (562 out of 623 valid votes), MEPs elected the Christian Democrat Roberta Metsola from Malta. The 45-year-old has held the highest office in the EU in terms of protocol since 2022 and has herself been a member of the European Parliament since 2013. The President of the European Parliament presides over all activities of the plenary, gives the floor to speakers, represents the Parliament externally and signs laws. Metsola wants to campaign for a "strong Parliament" and eliminate the "imbalances between the institutions". Metsola is considered a great supporter of Ukraine and during her first term of office, campaigned for a fair distribution of migrants within the EU, which led to the adoption of the Asylum and Migration Pact in 2024.
The European Parliament moreover elected its 14 Vice-Presidents which together with its president drafts Parliament's budget and sets the agenda. Of the 14 positions, six went to the Social Democrats, three to the EPP, two to the ECR and one each to the liberal Renew Group, the Greens and the Left. The more "right-wing" parties, which had hoped for more seats on the Bureau, were disappointed with the outcome.
Future European CommissionOn 18 July the eagerly awaited election of the Commission President took place. The European Council nominates the Commission President by qualified majority, whereby, according to the EU Treaty, this must take into account the result of the European elections. In the 2014 European elections, the "Spitzenkandidat principle" was informally agreed between the European parties for the first time, which states that the European Council may only nominate the candidate whose party achieved the best result in the European elections. At that time, the principle was not followed and Ursula von der Leyen was instead elected. She was up for re-election this time.
Not only did Ursula von Leyen have to face the new majority situation in Parliament, but a court ruling on 17 July 2024 also challenged the Commission's decision not to disclose detailed information about the purchase of coronavirus vaccines. The German left-wing lead candidate Fabio di Masi then demanded that Ursula von der Leyen renounce her candidacy. Nevertheless, Ursula von der Leyen was the clear winner in the end. She received 401 votes out of a possible 719. This meant that she not only achieved a better result than in 2019, but also surprised many critics with a clear victory in the first round of voting. In her speech before the election, she pugnaciously emphasized that she wanted to stand by the Ukraine for "as long as necessary" and that her goal is "to build a real European defence". To the surprise of many observers, von der Leyen also spoke out in favour of the approval of e-fuels within the EU for the first time. In her opinion, the political guidelines of the transport regulation should be re-examined. In doing so, she gave way to the conservative parties, who have been calling for this technology for some time now. EPP leader Weber briefly commented on this with the words: "This is the end of the ban on combustion engines after 2035".
As part of her organizational powers, the Commission President directs the work of the Commission and convenes the meetings of the College of Commissioners. The President decides on the areas of responsibility of the Commissioners, which she can also reassign during her term of office. Certain restrictions apply to the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy.
The other members of the European Commission will be selected within the next weeks by its President and needs to be confirmed by the Parliament and accepted by the 27 Member States. The Commission President’s discretion in the selection of the Commissioners and their portfolios is somehow limited by the influence of the Member States. The number of Commissioners is generally set at one Commissioner per country. The High Representative for Foreign Affairs and Security Policy is nominated by the European Council, while the other Commissioners are proposed by the national governments of the Member States and nominated by the Council of the European Union by qualified majority. Although the President of the Commission can object to the appointment of a Commissioner, the proposals of the governments are normally discussed beforehand with the country concerned. The Commissioners usually come from the parties that form the governments in their respective countries. The European Parliament questions the candidates individually and issues an opinion in which it can approve or reject the Commission as a whole. After approval by the Parliament, the Commission is appointed by the European Council by qualified majority.
The next few days will show how the positions within the Commission will be distributed. As mentioned, the Estonian Prime Minister Kaia Kallas, who was nominated by the European Council on 28 June 2024, is set to become the EU's foreign policy chief. She is a member of the liberal ReNew Europe group and represents a tough foreign policy stance towards Russia. Virginijus Sinkevicius (Greens/EFA), Janusz Wojciechowski (ERK) and Adina Valean (EPP) will definitely no longer be part of the Commission, as they are all leaving their positions for various reasons. In the course of the new composition of the Parliament, the areas of agriculture, transport and the environment in particular will receive new Commissioners.
Another top EU position was already awarded to the former Portuguese head of government and Social Democrat Antonio Costa. His term of office is two and a half years, but it is customary for a second term to follow.
The defining issues of the next legislative period will be migration, European defense, Ukraine and the Green Deal. The progressive Green Deal program in particular will face major challenges due to the Greens' loss of votes and the strengthening of right-wing parties. It remains to be seen how the future Commission will react to this.
Prof Dr Rainer Bierwagen
Dr Dietmar Reich
Christian Hipp
Gábor Bàthory
Verschärfte Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"
Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.
Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.
Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen "klimaneutral" produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.
Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.
Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der Pressemeldung zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff "klimaneutral" sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral", müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.
Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland: Ein Leitfaden
Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt (ein gesonderter Überblick folgt).
Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.
Für wen gilt der DSA?
Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen (einen Überblick geben wir in unserem Blog). Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.
Zuständige Behörden:
Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.
In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.
Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein Nutzer- und Beschwerdeportal für Verstöße ins Leben gerufen.
Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die Arbeit aufgenommen hat.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.
Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Befugnisse:
Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, ggf. sogar unter Beeidung. Anbieter von Ermittlungsdiensten sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten dulden. Beweismittel können beschlagnahmt werden. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit befugt. Dies gilt sowohl für abgeschlossene Verfahren und getroffene Bußgeldentscheidungen, wie auch für Einzelheiten zum konkreten Verstoß und laufende Verfahren. Zur Durchsetzung kann die zuständige Behörde empfindliche Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlich weltweiten Tageseinnahmen festsetzen.
Praxishinweis:
Diese Befugnisse bestehen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Befragten stehen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte zu, etwa wenn sie sich durch die Beantwortung selbst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Durchsuchungen bedürfen einer Anordnung des zuständigen Gerichts und sind unter Umständen anfechtbar. Der Beschlagnahme kann widersprochen und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden.
Bußgelder:
Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA selbst Regelungen, die die Verhängung von Geldbußen durch die Europäische Kommission betreffen.
Für die nationalen Behörden müssen die Mitgliedsstaaten ihrerseits Regelungen zur Sanktionierung erlassen. Diese sollen, wie im DSA auch, Bußgelder in Höhe von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen.
In Deutschland sind dies nunmehr Folgende: Gesamte Tabelle einsehen.
Praxishinweis:
Einige Verstöße, wie z.B. die Veröffentlichung von Kontaktstellen, können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden und Behörden ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Es kann nur empfohlen werden, diese Pflichten kurzfristig umzusetzen, um sich nicht zum leichten Ziel für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bußgeldverfahren zu machen. Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen wurde erst vor wenigen Tagen durch den EuGH bestätigt. Auch der DSA sieht vor, dass betroffene Nutzer Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem DSA beauftragen können. Ein Gleichlauf mit den Regelungen der DSGVO liegt nahe.
Fazit:
Der Digital Services Act nimmt in Deutschland mehr und mehr an Fahrt auf. Die Behörden sind durch die nationalen Umsetzungsgesetze, allen voran dem DDG mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden, um die Umsetzung des DSA zu überwachen und durchzusetzen. Trotz des weitreichenden Anwendungsbereichs der Verordnung, haben viele Anbieter von Online-Diensten, allen voran kleinere und mittelständische Unternehmen, die Vorgaben noch nicht auf dem Schirm oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Einhaltung des DSA sollte schließlich bei allen M&A-Transaktionen von Unternehmen mit Tätigkeitsfeld im Anwendungsbereich der Verordnung bedacht werden.
Durchsetzung des Digital Services Acts in Deutschland: Ein Leitfaden
Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt (ein gesonderter Überblick folgt).
Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.
Für wen gilt der DSA?
Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen (einen Überblick geben wir in unserem Blog). Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.
Zuständige Behörden:
Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.
In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.
Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein Nutzer- und Beschwerdeportal für Verstöße ins Leben gerufen.
Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die Arbeit aufgenommen hat.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.
Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Befugnisse:
Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, ggf. sogar unter Beeidung. Anbieter von Ermittlungsdiensten sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten dulden. Beweismittel können beschlagnahmt werden. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit befugt. Dies gilt sowohl für abgeschlossene Verfahren und getroffene Bußgeldentscheidungen, wie auch für Einzelheiten zum konkreten Verstoß und laufende Verfahren. Zur Durchsetzung kann die zuständige Behörde empfindliche Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlich weltweiten Tageseinnahmen festsetzen.
Praxishinweis:
Diese Befugnisse bestehen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Befragten stehen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte zu, etwa wenn sie sich durch die Beantwortung selbst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Durchsuchungen bedürfen einer Anordnung des zuständigen Gerichts und sind unter Umständen anfechtbar. Der Beschlagnahme kann widersprochen und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden.
Bußgelder:
Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA selbst Regelungen, die die Verhängung von Geldbußen durch die Europäische Kommission betreffen.
Für die nationalen Behörden müssen die Mitgliedsstaaten ihrerseits Regelungen zur Sanktionierung erlassen. Diese sollen, wie im DSA auch, Bußgelder in Höhe von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen.
In Deutschland sind dies nunmehr Folgende: Gesamte Tabelle einsehen.
Praxishinweis:
Einige Verstöße, wie z.B. die Veröffentlichung von Kontaktstellen, können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden und Behörden ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Es kann nur empfohlen werden, diese Pflichten kurzfristig umzusetzen, um sich nicht zum leichten Ziel für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bußgeldverfahren zu machen. Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen wurde erst vor wenigen Tagen durch den EuGH bestätigt. Auch der DSA sieht vor, dass betroffene Nutzer Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem DSA beauftragen können. Ein Gleichlauf mit den Regelungen der DSGVO liegt nahe.
Fazit:
Der Digital Services Act nimmt in Deutschland mehr und mehr an Fahrt auf. Die Behörden sind durch die nationalen Umsetzungsgesetze, allen voran dem DDG mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden, um die Umsetzung des DSA zu überwachen und durchzusetzen. Trotz des weitreichenden Anwendungsbereichs der Verordnung, haben viele Anbieter von Online-Diensten, allen voran kleinere und mittelständische Unternehmen, die Vorgaben noch nicht auf dem Schirm oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Einhaltung des DSA sollte schließlich bei allen M&A-Transaktionen von Unternehmen mit Tätigkeitsfeld im Anwendungsbereich der Verordnung bedacht werden.
Keine Anpassung der Gewerbemiete wegen wirtschaftlichen Umsatzeinbußen durch den Ukraine-Krieg
LG Köln, Urteil vom 16.04.2024 -Az.14 O 89/23
Der FallDie Mieterin von Gewerbeflächen bat ihre Vermieterin um die Anpassung der Mietvertragskonditionen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Ukraine-Kriegs. Die Anpassung begründete die Mieterin insbesondere mit dem Anstieg der Rohstoffpreise und Energiekosten und der damit einhergehenden Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Bäckereibranche. Nachdem die Vermieterin eine Anpassung des Mietvertrags ablehnte, kündigte die Mieterin die Reduzierung der Miete an und zahlte die Monatsmiete in den Folgemonaten lediglich in hälftiger Höhe. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung der rückständigen Mieten. Sie vertrat die Ansicht, der beklagten Mieterin stehe kein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags zu, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ukraine-Krieg und dem Umsatzrückgang der Mieterin nicht erkennbar sei. Die Mieterin stütze die Anpassung der Miete zudem auf einen von ihr vor Abschluss des Mietvertrags erstellten Businessplan, der Teil der Geschäftsgrundlage geworden sei. Dieser enthielt insgesamt eine positive Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Geschäfts der Mieterin. Die Vermieterin hingegen bestritt ihre Mitwirkung an dem Businessplan. Das Risiko zur Erreichung ihrer geschäftlichen Ziele trage die Mieterin allein.
Die FolgenDas Gericht gab der Vermieterin Recht. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Anpassung der Miete. Die Folgen des Ukraine-Kriegs seien zwar auch in Deutschland spürbar, von der Störung der Geschäftsgrundlage seien solche Folgen aber nicht umfasst. Das Gericht ließ dabei offen, ob der Businessplan der Mieterin Geschäftsgrundlage geworden ist. Sofern die positive Entwicklung der Geschäfte der Mieterin jedoch Geschäftsgrundlage gewesen sein sollte, so hätte es nach Ansicht des Gerichts nahegelegen, eine daran geknüpfte dynamische Miethöhe zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung enthielt der Mietvertrag aber nicht. Die Anpassung eines Mietvertrags könne nur verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Dabei könne eine Anpassung nur insoweit verlangt werden, als dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Gericht ließ in seine Abwägung insbesondere einfließen, dass die Mieterin über die Mietflächen frei verfügen und ihren Geschäften ohne jegliche Einschränkungen faktischer Art nachgehen konnte. Im Ergebnis komme die Anpassung schon deshalb nicht in Betracht, da der Inhalt des Mietvertrags durch die Kriegsfolgen schlichtweg nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Das Gericht betonte, dass ein Mieter grundsätzlich das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt. Dazu gehöre bei der gewerblichen Miete vor allem die Chance, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können. Erfülle sich die Gewinnerwartung eines Mieters aufgrund eines nachträglich eintretenden Umstands nicht, so verwirklicht sich damit ein typisches Risiko des gewerblichen Mieters. Ein Vermieter ist dem Gericht zufolge nicht am geschäftlichen Misserfolg der Mieter zu beteiligen.
Was ist zu tun?Die Entscheidung ist für alle Mietvertragsparteien von Gewerbeflächen von hoher Relevanz. Sie zeigt auf, dass wirtschaftliche Umsatzeinbußen infolge des Ukraine-Kriegs nicht automatisch einen Anspruch des Mieters auf Mietanpassung begründen. In jüngster Zeit hat die Rechtsprechung zwar in Fällen, in denen es zu pandemiebedingten Schließungen von Einzelhandelsgeschäften kam, entschieden, dass eine Anpassung der Miete nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage im Einzelfall möglich ist. Der vorliegende Fall unterschied sich jedoch von den Entscheidungen über die pandemiebedingten Geschäftsschließungen insofern als dass die Geschäftsschließungen während der Covid-19-Pandemie auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen waren. Da die Mieterin vorliegend jederzeit die Möglichkeit zur vollen und einschränkungslosen Nutzung der angemieteten Gewerbefläche hatte, lässt sich die Rechtsprechung zu pandemiebedingten Schließungen von Betrieben nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Gericht stellte dabei nicht in Abrede, dass sich die Folgen des Ukraine-Kriegs auch in der deutschen Wirtschaft spürbar seien. Die möglichen wirtschaftlichen Folgen aufgrund des Ukraine-Kriegs fallen nach Ansicht des Gerichts aber in den unternehmerischen Risikobereich des Mieters. Die Rechtsprechung dürfte sich dabei nicht nur auf den Ukraine-krieg beziehen, sondern kann auch auf andere Krisen und Konflikte übertragen werden. Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass die rechtliche Bewertung von Anpassungen der Miete komplex ist und einer genauen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedarf.
Der Text ist in einer gekürzten Fassung erstmals in der Immobilien Zeitung erschienen.Ende des ersten Gebotsverfahrens am 11. Juli 2024 - Die Klimaschutzverträge gehen aber bald in die zweite Runde
Das erste Gebotsverfahren des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgearbeiteten Förderprogramms Klimaschutzverträge mit einem Fördervolumen von EUR 4 Mrd. endet am 11. Juli 2024. Jedoch ist geplant, dass zeitnah, also noch in der zweiten Jahreshälfte 2024, das zweite Gebotsverfahren bzw. das hierfür vorgesehene vorbereitende Verfahren eingeleitet wird.
HintergrundEuropa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, Klimaneutralität bereits bis 2045 zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden.
Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend, da von ihnen ein wesentlicher Teil der gesamten THG-Emissionen ausgeht. Da die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels nur teilweise, zum Beispiel im Wege der CO2-Zertifikate, in Produktionskosten eingepreist werden, gibt es für Unternehmen vielfach geringe wirtschaftliche Anreize in klimafreundliche Produktionsverfahren zu investieren. Vielmehr werden solche Investitionen angesichts des kaum kalkulierbaren Preisrisikos und den mit den Vorhaben verbundenen Investitionsvolumen als zu risikoreich eingestuft. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.
Was sind Klimaschutzverträge?Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. In Form von Differenzverträgen, sollen die Mehrkosten, die Unternehmen emissionsintensiver Branchen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.
Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.
Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?Das mit den Klimaschutzverträgen verfolgte Ziel ist nach der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FRL KSV) die kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie bis zum Jahr 2045
Hierzu werden drei spezifische Unterziele festgehalten: es soll
- erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,
- zweitens, durch die Förderung mittelbar Infrastruktur und Leitmärkte, sowie Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und
- drittens sollen nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.
Diese (Unter-)Ziele sind auch nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext der europäischen und insbesondere der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen, angefangen bei der CO2-Bepreisung im Wege von CO2-Zertifikaten bis hin zu diversen Förderprogrammen, überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Hieran anschließend hat das BMWK am 22. Mai 2024 das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe" vorgestellt, welches konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage der in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukte vorschlägt. Hierzu wurden erstmals Definitionen für klimafreundliche Grundstoffe geschaffen, um in einem Folgeschritt festzulegen bzw. zertifizieren zu können, ob Produkte wie Stahl, Zement oder chemische Grundstoffe "grün" sind. Anschließend soll die öffentliche Hand bei der Beschaffung ihre Hebel- und Vorbildwirkung nutzen, um die "grünen" Produkte als neuen Marktstandard zu etablieren.
Was ist Gegenstand der Förderung und wer ist antragsberechtigt?Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen grundsätzlich Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten, für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.
Die FRL KSV enthält eine Reihe an Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit. So muss das Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im Förderaufruf festgelegt wird, aber mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr beträgt.
Darüber hinaus muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen. Außerdem muss die geplante relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem technisch möglich und in den letzten 12 Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags tatsächlich erreicht werden.
Eine weitere Förderungsbeschränkung liegt darin, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst werden, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.
Antragsberechtigt sind sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Zudem können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein Konsortium bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.
Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die maximale Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio. betragen muss, wobei hiervon im Förderaufruf auch abgewichen werden kann. Zudem kann die maximale Fördersumme pauschal auf einen gewissen Prozentsatz – in der ersten Runde waren es 25 Prozent – des gesamten Förderaufrufs beschränkt werden.
Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.
Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.
In welche Abschnitte ist das Förderverfahren unterteilt?Die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen erfolgt regelmäßig in drei separaten Abschnitten.
Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein vorbereitendes Verfahren durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine materielle Ausschlussfrist verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen.
Hieran schließt sich das wettbewerbliche Gebotsverfahren an, wobei die Frist zur Gebotsabgabe im Förderaufruf festgelegt wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.
Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Am dritten Kalendertag nach der Absendung des Zuwendungsbescheids kommt der Abschluss des Klimaschutzvertrages zustande. Deren Laufzeit ist auf 15 Jahre festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.
FazitDie Klimaschutzverträge übertragen das Konzept von Differenzverträgen auf ein neues Sachgebiet und eröffnen sowohl dem Staat als auch den Wirtschaftsunternehmen neue (Förder )Möglichkeiten. Insbesondere durch den langen Förderungszeitraum von 15 Jahren erhalten Unternehmen die notwendige Planungssicherheit für große Investitionen, während sie von Preisrisiken der noch nicht etablierten grünen Produktionsverfahren bzw. Produkten weitgehend abgeschirmt werden. Gleichzeitig geht von dieser Förderung auch ein wichtiger Impuls zur für die Erreichung der ambitionierten deutschen Klimaschutzziele unerlässlichen Markttransformation aus.
Kündigung aus politischen Gründen
Mit der jüngst abgehaltenen Europawahl und dem Sylt-Video ist das Thema der Kündigung aus politischen Gründen aktueller denn je. Arbeitgeber werden in diesem Zusammenhang vor die Frage gestellt, ob und wie sie reagieren können, wenn ihre Angestellten im Zusammenhang mit verfassungsfeindlichen Aktionen und extremistischen politischen Bewegungen in Erscheinung treten. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Kündigung wegen solcher Betätigungen gerechtfertigt ist, beleuchtet dieser Beitrag.
Private oder öffentliche ArbeitgeberZunächst muss differenziert werden zwischen Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis zu privaten Arbeitgebern stehen und solchen, die als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind. Hierbei sind aufgrund der teilweise hoheitlichen Tätigkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst unterschiedliche Anforderungen an die verfassungstreue und außerdienstliche Betätigung der Mitarbeitenden zu stellen. Zudem sind unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen, je nachdem, ob der Arbeitnehmer seine politische Aktivität im Betrieb oder in seiner Freizeit ausübt.
Mitarbeitende bei privaten ArbeitgebernBei privaten Arbeitgebern muss zwischen innerbetrieblichem- und außerbetrieblichem Verhalten differenziert werden. Falls ein in diesem Zusammenhang zu beanstandendes Verhalten vorliegt, wären in der Regel nur eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine Abmahnung die mögliche Reaktion, da eine personenbedingte Kündigung nur in Betracht käme, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner politischen Einstellung nicht mehr die Fähigkeit besäße, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Innerbetriebliches VerhaltenInnerbetriebliches Verhalten kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied bereits in den 80er Jahren, dass die politische Betätigung im Betrieb eine verhaltensbedingte Kündigung dann rechtfertigen kann, wenn dadurch andere Mitarbeitende des Betriebes belästigt werden und hierdurch der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf konkret gestört werden oder die Erfüllung der Arbeitspflicht beeinträchtigt wird. Nach vorheriger Abmahnung kann sogar eine fristlose Kündigung grundsätzlich im Einzelfall gerechtfertigt sein. Eine bloß parteipolitische Betätigung reicht in der Regel jedoch für die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich. Das Zurschaustellen von politischen Überzeugungen in einer andere Mitarbeitende provozierenden Art, kann ebenfalls zu einer kündigungsrechtlich relevanten Störung des Betriebsfriedens führen. So kann auch eine durch einen Mitarbeitenden durchgeführte politische Aktion unmittelbar am Betriebsgelände geeignet sein, den Betriebsfrieden zu stören. Jedoch muss eine konkrete Belästigung der übrigen Mitarbeitenden eingetreten sein, da Mitarbeitende auch im Betrieb ihre Meinung grundsätzlich kundtun dürfen.
Außerbetriebliches VerhaltenDie politische Betätigung eines Mitarbeitenden außerhalb des Betriebes in seiner Freizeit kann nur dann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt werden. Denn grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber nicht zu, Regelungen im privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zu treffen oder Verhalten aus diesem zu sanktionieren.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen von 2019 war einem Arbeitnehmer gekündigt worden, der eine Reichskriegsflagge bei einer Party gezeigt hatte. Im Rahmen der medialen Berichterstattung war auch der Name der Arbeitgeberin aufgetaucht. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung als wirksam betrachtet, da eine vertragliche Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vorlag. Der Arbeitnehmer hat durch sein außerdienstliches Verhalten die Rechte und Interessen seiner Arbeitgeberin beeinträchtigt. Nach dem LAG hat das außerdienstliche Verhalten des Angestellten betriebliche Auswirkungen gehabt, da die Arbeitgeberin in der Berichterstattung medial in Bezug genommen worden sei und dadurch ihr Ansehen, ihre Reputation und ihre wirtschaftliche Verfassung beeinträchtigt worden sind. So sei ein Bezug zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten entstanden und berechtigte Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigt worden. So könnte auch im Falle des Sylt-Videos eine Kündigung zumindest dann gerechtfertigt sein, wenn die jeweiligen Arbeitgeberinnen durch die mediale Berichterstattung negativen Auswirkungen ausgesetzt wurden.
Öffentliche ArbeitgeberAufgrund der besonderen Verfassungstreue, die der Staat von seinen Angestellten verlangt, sind die Anforderungen an eine Entlassung aus dem Dienst niedriger. So kann sowohl eine verhaltensbedingte-, als auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen. Hier muss differenziert werden, ob der Angestellte oder Beamte bei seiner Tätigkeit hoheitliche Befugnisse wahrnimmt oder nicht.
Ausübung hoheitlicher BefugnisseÜbt der Mitarbeitende hoheitliche Befugnisse aus, so ist an ihn eine gesteigerte Verfassungstreue zu stellen. Diese ergibt sich aus § 41 S. 2 TVöD sowie aus Art. 33 Abs. 2 GG. Bei letztem wird die Pflicht zur Verfassungstreue in das Wort "Eignung" hineingelesen. Die Eignung zur Erfüllung hoheitlicher Ämter ist danach nur gegeben, wenn Verfassungstreue gegeben ist. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Diese gesteigerte politische Treuepflicht fordert die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, das heißt seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Beschäftigte, die im Namen des Bundes oder des Landes hoheitliche Aufgaben ausüben, haben sich daher von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Dienstherren, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.
Eine personenbedingte Kündigung kommt nach dieser gesteigerten politischen Treuepflicht bereits in Betracht, wenn eine außerdienstliche Betätigung für eine verfassungsfeindliche Organisation in den Betrieb hineinwirkt und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Dienstgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Beschäftigten berührt. Die soziale Rechtfertigung hängt dabei wesentlich von den vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten- und davon ab, welche staatlichen Aufgabenstellungen der Dienstgeber wahrnimmt und welches Tätigkeitsgebiet betroffen ist. Im Falle des Sylt-Videos könnte durch das öffentliche Verhalten und die Zurschaustellung verfassungsfeindlicher Verhaltensweisen der handelnden Personen, eine Verletzung der gesteigerten Treuepflicht gesehen werden, sodass eine personenbedingte Kündigung in Betracht käme, insbesondere bei hervorgehobener Stellung und Tätigkeit.
Arbeitnehmer ohne hoheitliche BefugnisseEine schematische Übertragung dieser Anforderungen auf Beschäftigte ohne hoheitliche Befugnisse bei öffentlichen Arbeitgebern ist nicht möglich. Allerdings unterliegen auch diese einer einfachen politischen Loyalitätspflicht. Dieser können sie allerdings bereits dadurch genügen, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpfen. Macht der Beschäftigte jedoch durch sein Verhalten den Staat, die Verfassung oder deren Organe durch Beschimpfungen verächtlich, oder arbeitet er aktiv an ihrer Beseitigung, so kann auch dieses außerbetriebliche Verhalten für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ausreichen. Unabhängig davon kann das Verhalten einen Eignungsmangel indizieren und den Dienstherren nach § 1 II 1 Alt. 1 KSchG zur Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers berechtigen.
So war im Falle des auf YouTube als "Volkslehrer" bekannt gewordenen Lehrers in Berlin. Aus Sicht des zuständigen Gerichts war sowohl eine personenbedingte-, als auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Der klagende Lehrer hatte in seinen Videos den Holokaust in Frage gestellt und die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verächtlich gemacht. Das LAG Berlin Brandenburg stellte fest, dass die Eignung für eine Tätigkeit des Staates daher nicht gegeben sei. Er habe nicht einmal ein Mindestmaß an Bekenntnis zum Grundgesetz und dessen Werte. Dadurch wurde die Wirkung des außerdienstlichen Verhaltens in den innerdienstlichen Bereich deutlich.
AusblickPrivatrechtliche Arbeitgeber haben nur geringe Erfolgschancen mit einer Kündigung bei außerbetrieblichem politischem Verhalten eines Arbeitnehmers. Es muss stets eine Wirkung in den Betrieb gegeben sein und eine konkrete Beeinträchtigung betrieblicher Abläufe oder der Arbeitspflicht gegeben sein. Darüber hinaus ist immer der jeweilige Einzelfall zu beurteilen sein und es verbleibt bei dem Grundsatz: Eine Kündigung muss stets ultima ratio sein. Abmahnungen können daher unter Umständen vorab erforderlich sein.
Bei öffentlichen Arbeitgebern kann außerbetriebliches Verhalten dagegen deutlich schneller eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sozial rechtfertigen. Hier gilt, dass die Anforderungen an die Verfassungstreue umso höher sind, je herausgehobener die Stellung des Beschäftigten ist und je mehr er mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
Abfindungen - Vereinfachung der Lohnsteuer durch Wachstums-Chancengesetz
Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bei der Auszahlung von Abfindungen eine Vereinfachung und damit eine Erleichterung für alle Arbeitgeber eingeführt. Ab dem Jahr 2025 müssen Arbeitgeber – anders als bisher – bei der Auszahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.
SachverhaltDas Wachstumschancengesetz ist nach der abschließenden Einigung im Vermittlungsausschuss Ende März 2024 in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche Steueränderungen für Unternehmen, darunter auch eine wichtige Änderung bei der Lohnsteuer bzw. der Besteuerung von Abfindungen. Anders als bisher müssen Arbeitgeber ab dem Jahr 2025 bei der Auszahlung von Abfindungen, die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.
Die Neuregelung im EinzelnenWenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt, müssen Arbeitgeber bislang unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Lohnsteuer die sogenannte Fünftelregelung beachten. Die Fünftelregelung ist eine besondere Tarifregelung. Nach dieser besonderen Tarifregelung fällt die Lohnsteuer – vereinfacht gesagt – geringer aus als bei einer regulären Besteuerung der Abfindung als laufendes Gehalt. Bei der Berechnung des günstigeren Einkommensteuertarifs werden die Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um so die Auswirkungen der Steuerprogression abzumildern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert werden, hat die Füntelregelung damit erhebliche Auswirkungen.
Für den Arbeitgeber führt das Verfahren jedoch zu einem erhöhten Aufwand bei der Lohnsteuerabrechnung. In der Vergangenheit war deshalb die Lohnsteuerabrechnung nach der sogenannten Füntelregelung häufig fehleranfällig. Deshalb können im schlimmsten Fall den Arbeitnehmer lohnsteuerliche Haftungsrisiken treffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Deshalb kann das Finanzamt im schlimmsten Fall Ersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Fünftelregelung irrtümlich oder falsch angewendet wurde. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur der Erstattungsanspruch gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer. Wenn dieser nicht durchsetzbar ist, bleibt es bei der Alleinhaftung des Arbeitgebers und dieser kann seine Kosten nicht an den Arbeitnehmer weitergeben.
Änderung durch das WachstumschancengesetzMit dem Wachstumschancengesetz wird die bisherige Fünftelregelung nicht abgeschafft, sondern auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Der Arbeitgeber muss die Fünftelregelung bei der Berechnung der Lohnsteuer damit nicht mehr anwenden. Damit entfällt für Arbeitgeber der bisherige Prüfungs- und Berechnungsaufwand bei der Zahlung von Abfindungen. Das entsprechende Haftungsrisiko entfällt.
Damit der Arbeitnehmer aber nicht schlechter gestellt wird, kann bzw. muss er künftig bei der Abgabe seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung beantragen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Steuerermäßigung selbständig in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen müssen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der Arbeitgeber, der die Fünftelregelung nicht mehr zu berücksichtigen hat, eine höhere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten hat. Wenn der Arbeitnehmer dann die Fünftelregelung im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung beantragt, hat er Chancen auf eine entsprechende Steuererstattung. Unterm Strich bleibt es für den Arbeitnehmer jedoch bei einem Liquiditätsnachteil und dies insbesondere, wenn Abfindungszahlungen zu Jahresbeginn ausbezahlt wurden. Denn der hohe Lohnsteuerabzug wird sofort fällig. Bis sich die Steuerermäßigung im Rahmen der Veranlagung oder tatsächlich auf seinem Konto bemerkbar macht, kann es dann jedoch über ein Jahr dauern.
In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich insoweit nichts. Abfindungen sind unverändert sozialversicherungsfrei.
PraxistippAls Arbeitgeber sollten Sie künftig Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen darauf hinweisen, dass die nach wie vor geltende Privilegierung allein in der Steuererklärung geltend zu machen ist. Letztlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer empfehlen, für die Abfindung eine Steuererklärung abzugeben. Geben (ehemalige) Mitarbeiter aus Unwissenheit über den möglichen Steuervorteil keine persönliche Einkommensteuererklärung ab, kann ihnen entsprechend ein finanzieller Nachteil drohen. Eine rechtliche Hinweispflicht für Arbeitgeber besteht bei der Neuregelung jedoch nicht.
Darüber hinaus empfehlen wir den Arbeitgebern, die internen Prozesse sowie etwaige Vertragsmuster für Aufhebungsverträge, Rahmensozialpläne oder Ähnliches rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Neuregelung anzupassen.
Negative Äußerungen in Arbeitgeberbewertungsportalen – Löschungsanspruch des Arbeitgebers?
OLG Hamburg vom 08. Februar 2024, Az. 7 W 11/24
Vielen Arbeitgebern dürfte das Szenario bekannt sein: In einem Bewertungsportal hinterlassen (vermeintliche) ehemalige oder derzeitige Arbeitnehmer anonym negative Äußerungen über das Betriebsklima, die Work-Life-Balance, das Verhalten von Vorgesetzten u.ä. Derartiges kann sich verheerend auf die Reputation und das Recruiting eines Unternehmens auswirken, zumal bislang wenig Möglichkeiten bestanden, dem entgegenzuwirken. Das OLG Hamburg hat nun in einem viel beachteten Beschluss einen Anspruch des Arbeitgebers auf Löschung derartiger Portaleinträge bejaht.
SachverhaltAuf dem bekannten Bewertungsportal kununu fanden sich zwei ausführliche Bewertungen eines Hamburger Unternehmens mit äußerst negativem Inhalt (u.a. "Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit", "Geschäftsführung leidet unter Kontrollwahn", "Aufstieg aussichtslos", "mehr pfui als hui"). Das Unternehmen zweifelte die Echtheit dieser Einträge an und forderte kununu zunächst auf, eine tatsächliche Arbeitnehmerstellung der Rezensenten nachzuweisen. Daraufhin legte kununu jedoch lediglich anonymisierte Tätigkeitsnachweise der Nutzer vor und machte geltend, aufgrund der Gefahr von Repressalien für die Nutzer könne nicht verlangt werden, diese zu identifizieren. Zudem stünden einer Namhaftmachung der Rezensenten auch bereits datenschutzrechtliche Gründe entgegen.
Daraufhin nahm der Arbeitgeber kununu im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsvefahrens auf Löschung der Einträge in Anspruch. Dieses Begehren wurde erstinstanzlich vom LG Hamburg noch zurückgewiesen.
Die EntscheidungDas in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG Hamburg sah dies jedoch anders und verurteilte kununu zur Löschung der fraglichen Einträge.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen des OLG Hamburg war dabei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Arbeitgebers, welches mit derartigen Negativeinträgen beeinträchtigt werde. Ein Portalbetreiber müsse daher, um eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten, unabhängig davon, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handele. Der Arbeitgeber könne sich dabei zunächst auf die bloße "Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts" beschränken, d.h. es genüge, wenn der Arbeitgeber zunächst lediglich bestreitet, mit den Rezensenten überhaupt in einem Bewerber- oder Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Auf diese Rüge hin treffe den Portalbetreiber dann eine Überprüfungsobliegenheit, aufgrund derer gegenüber dem Arbeitgeber die Bewerter "so identifizierbar gemacht werden müssen, dass dieser in der Lage ist, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts zu prüfen". Die bloße Vorlage anonymisierter Unterlagen reiche dafür nicht aus. Es genüge auch nicht, dass der Portalbetreiber eine interne Prüfung "für sich" vornähme und dem Bewerteten dann versichere, dies habe ein positives Ergebnis erbracht, denn einer solchen Behauptung stünde der Bewertete "quasi rechtlos gegenüber".
Auch der Umstand, dass es für den Portalbetreiber schwierig sein mag, die Rezensenten dazu zu bringen, sich zu erkennen zu geben, weil diese Repressalien befürchteten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Überlegung könne nicht rechtfertigen, dass der Arbeitgeber öffentliche Kritik hinnehmen müsse, ohne die Möglichkeit zu haben, diese auf das Vorliegen einer sachlichen Grundlage hin zu überprüfen.
Schließlich stünden auch die von kununu vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken einer Offenlegungspflicht nicht entgegen. Denn selbst wenn es datenschutzrechtlich unzulässig wäre, die Rezensenten zu individualisieren, so dürfe das nicht dazu führen, dass dem Bewerteten keine Möglichkeit verbleibe, zu klären, ob der Kritik überhaupt tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt mit dem Rezensenten zugrunde liege. Dieses Risiko trage daher der Portalbetreiber als typisches Geschäftsrisiko.
Da kununu jedoch eine derartige Individualisierung der Rezensenten nicht vorgenommen habe und dem Arbeitgeber daher eine Überprüfung, ob mit diesen tatsächlich ein Bewerber- oder Arbeitsverhältnis bestanden hatte, nicht möglich war, verurteilte das OLG Hamburg das Bewertungsportal zur Löschung der beanstandeten Einträge.
Konsequenzen für die PraxisBisher konnten Arbeitgeber ungerechtfertigten Einträgen in Bewertungsportalen eher wenig entgegensetzen und mussten diese meist hinnehmen. Das OLG Hamburg überträgt nun jedoch die bereits existente Rechtsprechung des BGH (BGH v. 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20, zu einem Hotelbewertungsportal) konsequent und zu Recht auch auf Arbeitgeber-Bewertungsportale. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von Arbeitgebern einem niedrigeren Schutzniveau als dasjenige anderer Unternehmen unterliegen sollte.
Damit können sich Arbeitgeber nun gegen zweifelhafte, ggf. aus unlauteren Motiven abgegebene Portalbewertungen zur Wehr setzen und, wenn das Bewertungsportal keine hinreichende Individualisierung der Einträge ermöglicht, deren Löschung verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Dies erhöht nicht nur den Schutz der Unternehmen vor ungerechtfertigten Negativbewertungen, sondern verbessert letztlich auch die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Bewertungsplattformen, so dass die Entscheidung des OLG Hamburg Zustimmung verdient.