Aktuelle Nachrichten
19.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.
Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.
Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: I-20 U 33/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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18.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal
Die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2024 entschieden und damit der Klage der Kirchengemeinde gegen die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste der Stadt Duisburg stattgegeben.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Kirche erfüllt nicht die Denkmalvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kirche ist weder - wie von der Stadt Duisburg angenommen - bedeutend für die Geschichte des Menschen oder die Kunst- und Kulturgeschichte noch für Städte und Siedlungen. Insbesondere ist die Kirche nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen. Das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Landschaftsverbandes Rheinland als Denkmalpflegeamt gestützt, welcher schon im Eintragungsverfahren die Denkmaleigenschaft der Kirche verneint hatte. Die Multifunktionalität der Kirche durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottesdienstliche Nutzungen durch die Kirchengemeinde ist kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und hat damit keinen Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 28 K 8351/23
18.12.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: 2828 Euro für einen Schneemann und den guten Zweck
Die drei Personalräte der Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und des Ausbildungszentrums der Justiz (AZJ) NRW haben sich in den vergangenen Wochen erfolgreich für die diesjährige Spendenaktion des WDR 2 - Weihnachtswunders „Gemeinsam gegen den Hunger in der Welt" eingesetzt. So konnten beim gemeinsamen Schmücken des Weihnachtsbaums in Bad Münstereifel - bei Glühwein, Würstchen vom Grill und vorweihnachtlicher Musik -, bei der ersten „Punsch-Party“ in Essen und bei anderen Gelegenheiten zahlreiche Spenden der Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden gesammelt werden. Den Umschlag mit insgesamt 2828 Euro und dem Musikwunsch "Snowman" (Sia) übergab eine Delegation von FHR und AZJ am 17. Dezember auf dem Domplatz in Paderborn am gläsernen WDR-Studio. Tatkräftig unterstützt wurde die Aktion vom Förderverein der Fachhochschule und der Deutschen Justizgewerkschaft. Vielen Dank an alle Spenderinnen und Spender und an all diejenigen, die zum Erfolg der Spendensammlung beigetragen haben!
Ihnen allen wünschen wir: Frohe Weihnachten!
18.12.2024 - Landessozialgericht-Nordrhein-Westfalen: Asylbewerberleistungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränken
Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) jüngst entschieden (Beschluss vom 08.11.2024, L 20 AY 16/24 B ER).
Die Antragstellerin stammt aus Guinea und lebt seit 2009 in Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Die Antragstellerin erhielt regelmäßig befristete ausländerrechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin die Antragstellerin 2024 auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege. Das Sozialgericht Duisburg lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen.Sie habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleistungsansprüche um 15 Euro zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) erarbeitete Entscheidungsalternative der engen Auslegung des Körperpflegebegriffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a Abs. 3 AsylbLG gestatteten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen.
L. e.V. gegen Stadt Freiburg im Breisgau wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Windkraft)
Datum: 18.12.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 14 S 433/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen auf dem Taubenkopf in Freiburg. Er rügt die Verletzung arten- und habitatschutzrechtlicher Bestimmungen und Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung.
17.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Vergleich
Die Parteien haben im heutigen Termin einen für die beklagte Stadt widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23
16.12.2024 - Verwaltungsgericht Aachen: Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt. Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 L 884/24
16.12.2024 - Neue Leitung der JVA Aachen
Dr. Jörg-Uwe Schäfer (52) ist der neue Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen. Er folgt damit auf Elke Krüger, die Ende September 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Dr. Jörg-Uwe Schäfer wurde in Wiesbaden geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz und dem Referendariat am Landgericht Wiesbaden nahm Dr. Jörg-Uwe Schäfer im September 2000 seine Tätigkeit als Vollzugsjurist im rheinland-pfälzischen Justizvollzug auf, wo er in den Justizvollzugsanstalten Diez und Wittlich sowie im Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz tätig war. Von März 2009 bis September 2013 leitete Dr. Jörg-Uwe Schäfer die Justizvollzugsanstalt Diez. Im Oktober 2013 wechselte er mit der Übernahme der Leitung der Justizvollzugsanstalt Bützow in den Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Dr. Jörg-Uwe Schäfer wurde im April 2018 in den Geschäftsbereich des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs versetzt. Hier oblag ihm zunächst die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt Werl und zugleich die Leitung der zentralen Abteilung für Sicherungsverwahrte in Nordrhein-Westfalen. Im Februar 2020 übernahm er die Leitung der Justizvollzugsanstalt Hagen, zentrale Einweisungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Funktion hatte Dr. Jörg-Uwe Schäfer bis zur Leitungsübernahme in der Justizvollzugsanstalt Aachen inne.
Dr. Jörg-Uwe Schäfer ist verheiratet und hat vier Kinder.
13.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Kündigung
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.10.2008 als Archivar im Heinrich-Heine-Institut beschäftigt. Er verfügt nicht über eine Ausbildung zum Archivar, sondern ist Geisteswissenschaftler. Das Archiv bietet, neben seinen Sammlungen zu Heinrich Heine und Robert Schumann, umfangreiche Nachlass- und Sammlungsbestände zur Düsseldorfer und rheinischen Literatur- und Kulturgeschichte, die in der Handschriftenabteilung I (Heine-Schumann-Archiv, 17. bis 19. Jahrhundert) und der Handschriftenabteilung II (Rheinisches Literaturarchiv, 20. und 21. Jahrhundert) verwahrt werden. Dem Kläger ist die Handschriftenabteilung I anvertraut.
Am 06.11.2023, während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers, suchten der Archivar der Handschriftenabteilung II und die Institutsleitung nach zwei Exponaten (Handschrift mit Druck des "Rheinweinliedes" und einer Elfenbeinminiatur mit einem Bildnis von Robert Schumann). Dabei fanden sie in einem Aufzugsvorraum zwei nicht abgeschlossene Stahlschränke. In den Stahlschränken wurde eine Vielzahl von Originaldokumenten, u.a. von Heinrich Heine, Felix Mendelssohn Bartholdy und Robert Schumann gefunden. Es gab keine spezielle Klimatisierung und keine separate Alarmsicherung des Raumes. Hieraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 01.12.2023 fristlos. Sie wirft ihm die unsachgemäße Lagerung von insgesamt 1.867 Originaldokumenten vor, die einen erheblichen Schaden angerichtet habe. So seien u.a. durch eine Vermischung von schimmelbefallenen Objekten mit bereits restaurierten Objekten letztere kreuzkontaminiert worden.
Gegen die Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Die Stahlschränke im Erdgeschoss seien, so der Kläger, seit jeher als "Zwischenarchiv" genutzt worden. Weiterhin wären die behaupteten Beschädigungen der Dokumente nicht belegt und keinesfalls auf die Lagerung in den Stahlschränken zurückzuführen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dieses ist davon ausgegangen, dass zumindest die kurzzeitige Lagerung des Archivguts in den Stahlschränken nicht ausdrücklich verboten und zudem nicht unbekannt gewesen sei. Die ggfs. zu lange Lagerung dort sei zwar eine Schlechtleistung, rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. Im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit hätte eine Abmahnung ausgereicht, zumal der Kläger kein ausgebildeter Archivar sei. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Klägers tariflich ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil wehrt sich die Beklagte mit Ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23
13.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Sind Donuts (feine) Backwaren?
Die Parteien haben heute in der mündlichen Verhandlung einen widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 SLa 311/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2024 – 14 Ca 2975/23
12.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Arbeitsrechtsdialog 2024 - Schlichtung von Tarifkonflikten
Am 11.12.2024 trafen sich über hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der arbeitsrechtlichen Praxis und Wissenschaft im Haus der Universität am Schadowplatz zum traditionellen Düsseldorfer Arbeitsrechtsdialog mit dem aktuellen Thema "Schlichtung von Tarifkonflikten". Als Referenten begrüßte der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Dr. Christoph Ulrich den profunden Kenner dieser Materie sowie des Tarif- und Streikrechts Prof. Dr. Clemens Höpfner vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln.
Tarifverhandlungen seien - so Clemens Höpfner - in den letzten Jahren zunehmend konfliktträchtig geworden. Gewerkschaften streikten häufiger und zu einem früheren Zeitpunkt. Ausgehend von diesem aktuellen Befund vertrat der Referent die These, dass das geltende Arbeitskampfrecht des Bundesarbeitsgerichts nicht in der Lage sei, die damit einhergehenden Belastungen des Wirtschaftslebens und der Bürgerinnen und Bürger ausreichend zu berücksichtigen. Zur Lösung schlug er eine Stärkung der Tarifschlichtung vor. Diese schränke die Tarifautonomie nicht ein, sondern sei eine konstruktive Hilfestellung bei der Suche nach einem Kompromiss. Ein zu schaffendes Schlichtungsgesetz sollte aus Sicht des Referenten folgende Eckpunkte enthalten:
- Zulässigkeit von Arbeitskämpfen erst, wenn das von mindestens einer Partei eingeleitete Schlichtungsverfahren gescheitert ist
- Friedenspflicht während des Schlichtungsverfahrens bei Möglichkeit einer vorübergehenden Unterbrechung auf Anordnung des Schlichters oder der Schlichterin
- Größtmöglicher Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Besetzung der Schlichtungsstelle
- Subsidiarität der gesetzlichen Schlichtung gegenüber tarifvertraglichen Schlichtungsabkommen
- verpflichtende Ankündigungsfristen für Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge
Diese Thesen wurden vom Plenum anschließend lebhaft und kontrovers diskutiert. Der Dialog wird bereits seit 1988 von dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemeinsam mit den Sozialpartnern DGB, ver.di, unternehmer nrw, dem Unternehmensverband Handwerk NRW in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität und dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband veranstaltet.
12.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister
Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch heute bekanntgegebenes Urteil vom 27. November 2024 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.
Die gemeinsame, im Juli 2019 geborene Tochter der Kläger nahm im Schuljahr 2021/2022 das Betreuungsangebot einer Kindertageseinrichtung in der beklagten Stadt Witten wahr. Mit ihr und ihren Eltern lebte seinerzeit ein weiteres von der Klägerin, nicht aber vom Kläger abstammendes Kind in der gemeinsamen Wohnung, das dieselbe Kindertageseinrichtung besuchte, wofür wegen Vollendung des vierten Lebensjahres aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung kein Elternbeitrag zu leisten war. Die Stadt setzte gegenüber den Klägern auf Basis ihres gemeinsamen Jahreseinkommens einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 313 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf eine Vorschrift der Elternbeitragssatzung (im Folgenden nur: Satzung) der beklagten Stadt. Danach entfällt bei Eingreifen einer landesrechtlich - für die letzte Zeit in Tagesbetreuung vor der Einschulung - im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angeordneten Beitragsbefreiung "auch der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind". Diese Regelung folgt auf eine in sonstigen Fällen maßgebliche "Geschwisterregelung" in der Satzung, wonach "nur ein Beitrag zu leisten" ist, wenn "aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch" nimmt. Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Das gemeinsame Kind der Kläger ist als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, ist bereits unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien- bzw. Geschwisterbegriffs lässt sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die auf einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhende allgemeine Geschwisterregelung in der Satzung - bei mehreren Kindern nur ein Elternbeitrag - entspricht im Kern einer früheren landesgesetzlichen Regelung. Dieser lag allgemein eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern zugrunde, ohne dass etwa nach Voll- oder Halbgeschwistern unterschieden wurde. Bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ist sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht angelegt und ermöglicht neben der - mit dem Einkommen korrespondierenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 12 A 1627/22 (I. Instanz: VG Arnsberg 9 K 3249/21)
11.12.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm (www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/LL-NRW-2025.pdf) und Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.
Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.
Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.
Bernhard Kuchler
Pressesprecher
11.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Krankenkasse muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater wegen Ermessensfehlers zurücknehmen
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 24.07.2024 entschieden (L 10 KR 343/24 B ER).
Der Antragsteller, ein selbständiger Steuerberater, zahlte für einen Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seit Dezember 2021 nicht. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, stellte daraufhin einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu Lasten des Antragstellers in dessen Eigenschaft als Steuerberater und Arbeitgeber beim Amtsgericht Essen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den von ihr gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen habe. Das Sozialgericht Gelsenkirchen lehnte diesen Antrag ab.
Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Diese scheine davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages bereits immer dann gerechtfertigt sei, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies greife zu kurz. Die Antragsgegnerin habe vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen. Im Fall des Antragstellers habe sie jedenfalls insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Antragsteller einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient habe, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben. Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, seien weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung drohe.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.
11.12.2024 - Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln: Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese "Leitlinien NRW" sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf (s. Link), Hamm und Köln unter der Rubrik "Rechts-Infos" im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.
Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.
Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm
Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln
10.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Pflicht zur Rückzahlung der Förderung für den Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers
Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute durch Urteil entschieden.
Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 12 A 286/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 21 K 5813/22)
N. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung
Datum: 10.12.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 11 S 1306/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Aufenthaltsrecht (Ausweisung eines Ausländers; Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots).
W. gegen Stadt Pforzheim wegen Bauvorbescheid
Datum: 10.12.2024
Uhrzeit: 15:00
Aktenzeichen: 5 S 673/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.
Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten sich im Berufungsverfahren um die Frage, ob die Klägerin durch Übermittlung eines nicht elektronisch signierten Anwaltschreibens über das besondere elektronische Anwalts- und Behördenpostfach einen wirksamen "schriftlichen" Widerspruch erhoben hat.
09.12.2024 - Oberlandesgericht Hamm: 30 Kilo Müll im Park am Oberlandesgericht Hamm gesammelt
Ganze 30 Kilogramm Müll sammelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Hamm in der Parkanlage rund um das Gerichtsgebäude. Die Geschäftsleitung des Oberlandesgerichts Hamm hatte am 28. November 2024 zum Müllsammeln im Rahmen einer „bewegten Mittagspause“ aufgerufen.
Geschäftsleiter Markus Vieting staunte nicht schlecht über das Ergebnis, das in weniger als einer Stunde erzielt werden konnte – sein Fazit: „Das hat sich auf jeden Fall gelohnt!“ Bewaffnet mit Greifzangen und Handschuhen konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer leere Flaschen, jede Menge Plastikmüll und sogar Elektroschrott aus den Grünanlagen fischen. „Auf den ersten Blick wirkte die Parkanlage sauber und gepflegt“, so Vieting und wies darauf hin, dass dort auch sehr regelmäßig eine Reinigung durch die Stadt Hamm erfolgt. „Umso erstaunlicher, dass wir trotzdem eine so große Menge Abfall zusammentragen konnten.“
Bernhard Kuchler
Pressesprecher
09.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Sind Donuts (feine) Backwaren?
Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie verlangt von der Beklagten die Zahlung des Beitrags für das Jahr 2023 in Höhe von 136.997,60 Euro. Die Beklagte stellt an ihrem Produktionsstandort in E. hauptsächlich Donuts her. Von dem Standort in C. erfolgt der Vertrieb an gewerbliche Kunden. Die Anwendung des Zusatzversorgungstarifvertrags (ZVK-TV), auf dessen Grundlage die Beschäftigten u.a. Beihilfen zum Altersruhegeld erhalten, setzt voraus, dass es sich um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handelt.
Die Zusatzversorgungskasse meint, dass es sich bei Donuts um Backwaren handele. Dem widerspricht die Beklagte. Sie produziere Siedegebäck. Es handele sich um Feinbackwaren, welche zum Sortiment eines Konditors gehörten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet. Donuts seien Backwaren i.S.d. ZVK-TV. Zwar produziere die Beklagte überwiegend Siedegebäck und keine herkömmlichen Backwaren, die in einem Ofen gebacken werden. Entscheidend sei aber der Prozess des Backens, d.h. die Erhitzung eines vorher fertig gestellten Teigs. Es genüge, dass die Teigrohlinge in heißem Fett ausgebacken würden.
Es handele sich bei Donuts - so das Arbeitsgericht - nicht um feine Backwaren, welche dem Konditoreihandwerk zuzuordnen seien und für die der Anwendungsbereich des ZVK-TV nicht eröffnet sei. Charakteristisch für die Herstellung von Konditoreiwaren sei, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließe, der je nach Produkt in unterschiedlicher Weise, Form, Aufwand und Dauer erfolge. Zunächst führe die Beklagte in ihrem Sortiment auch Donuts, die keine Glasur oder Füllung enthielten, mithin nicht weiter veredelt würden. Aber auch glasierte oder gefüllte Donuts seien keine Konditorwaren. Im Gegensatz zur Herstellung einer Torte oder eines Baumkuchens, die sich durch eine aufwendige Schichtung von Teigschichten und Füllungen, sowie eine kunstvolle Verzierung kennzeichnen, würden Donuts wie ein Berliner maschinell mit einer oder mehreren Füllungen befüllt und mit einer Glasur überzogen. Ein besonderer Anspruch an die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack, der einer Torte vergleichbar sein könnte, bestehe nicht.
Der Betrieb in C. falle als Vertriebsstandort in den Anwendungsbereich des ZVK-TV, der aufgrund wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung komme. Soweit es bei der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung gebe, werde diese ggfs. auf diejenige nach dem ZVK-TV angerechnet.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Klage. Sie beruft sich u.a. auf eine Stellungnahme des Deutschen Konditorenbundes, wonach Fettgebäcke, im speziellen Donuts und Berliner, in einem Großteil der Betriebe des Konditorenhandwerks regelmäßig produziert und verkauft würden. Die Zusatzversorgungskasse verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 SLa 311/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2024 – 14 Ca 2975/23
- Auszug -
"§ 1 ZVK-TV Geltungsbereich
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich:
…"