Aktuelle Nachrichten
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
02.12.2024 - Finanzgericht Düsseldorf: Spannende Einblicke in Insolvenzen und Steuern
Die diesjährige Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Finanzgerichts Düsseldorf und der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. fand am 27. November 2024 im Haus der Universität der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf statt. Im Mittelpunkt stand das brandaktuelle Thema von Insolvenzen und der damit verbundenen steuerrechtlichen Fragen. Die Veranstaltung, die wie immer einen breiten fachlichen Diskurs ermöglichte, lockte zahlreiche interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung an.
Dr. Klaus J. Wagner, Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, eröffnete die Veranstaltung und begrüßte die Gäste. Er wies auf die Bedeutung des diesjährigen Themas hin, insbesondere angesichts eines Anstiegs der Insolvenzen im Jahr 2024 um rund 25 % im Vergleich zum Vorjahr.
Den Auftakt der Vorträge machte Dr. Alexander Witfeld von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, der sich intensiv mit den steuerlichen Aspekten von Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall auseinandersetzte. Er stellte die stark kasuistische Natur des Insolvenzsteuerrechts heraus und erläuterte die wichtige Unterscheidung zwischen abwicklungs- und sanierungsorientierten Insolvenzverfahren. Besonders hob er die Bedeutung von § 3a EStG hervor, der eine zentrale Rolle für Sanierungserträge spielt.
Anschließend referierte Prof. Dr. Christoph Uhländer von der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen zu insolvenzrechtlichen Herausforderungen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Er beleuchtete neben anderen schwierigen Einzelfragen insbesondere die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sowie die Problematik der Aufdeckung stiller Reserven nach Insolvenzeröffnung.
Prof. Dr. Matthias Loose, Mitglied des II. Senats des Bundesfinanzhofs, beschloss den Vortragsteil mit einem spannenden Beitrag über Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz. Er präsentierte drei richtungsweisende BFH-Entscheidungen und erläuterte u. a. das Zusammenspiel von Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz sowie die Folgen der Rückgewähr einer angefochtenen Leistung nach § 144 Abs. 1 InsO.
Die anschließende Diskussion unter Leitung von Dr. Ulrike Hoffsümmer regte zu zahlreichen Debatten an. Besonders intensiv wurde die Frage diskutiert, ob in den kommenden zehn Jahren ein eigenständiges Insolvenzsteuergesetz zu erwarten sei. Trotz überwiegender Skepsis wurde auf den Bedarf an klareren verfahrensrechtlichen Regelungen hingewiesen, die entweder durch ein Gesetz oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden könnten. Auch das StaRUG und seine Relevanz fanden in der Diskussion Beachtung.
Die gelungene Veranstaltung klang bei lebhaftem Austausch und einem kleinen Empfang aus.
Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V. ist eine Vereinigung von Steuerjuristen, die sich für die Weiterentwicklung des Steuerrechts in Forschung, Ausbildung und Praxis engagiert. Sie veranstaltet in Kooperation mit dem Finanzgericht Düsseldorf jährlich in Düsseldorf eine Regionalveranstaltung, bei der renommierte Referenten aus der Wissenschaft, der Rechtsprechung und der Beraterpraxis zu aktuellen Fragen des Steuerrechts vortragen.
02.12.2024 - Verwaltungsgericht Minden: Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden
Am Freitag, dem 29. November 2024, überreichte der Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, Kathrin Junkerkalefeld die Ernennungsurkunde zur neuen Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie hat am 1. Dezember 2024 die Nachfolge des in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen angetreten, der mehr als 17 Jahre das Verwaltungsgericht geleitet hat.
Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. Im Jahr 2015 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt, im Jahr 2021 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht. Sie leitete seitdem den 14. Senat, der unter anderem Verfahren aus dem Wohnrecht, Prüfungsrecht, kommunalen Steuerrecht und Asylrecht bearbeitet. Im Verwaltungsgericht Minden übernimmt sie den Vorsitz in der 2. Kammer, die im Wesentlichen für Verfahren aus dem Kommunalrecht, Fahrerlaubnisrecht und Asylrecht zuständig ist.
Neben ihrer richterlichen Tätigkeit war Frau Junkerkalefeld in verschiedenen Funktionen in der Gerichtsverwaltung tätig. Sie leitete das Dezernat Informationssicherheit und Datenschutz beim Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz, war von 2015 bis 2018 die Organisationsdezernentin und stand von 2019 bis 2021 der Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Zuletzt war sie Personaldezernentin des Oberverwaltungsgerichts und seit September 2024 weitere Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen.
Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.
02.12.2024 - Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden
Kathrin Junkerkalefeld ist die neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie ist Nachfolgerin des mit Ablauf des Monats November 2024 in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen.
Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. 2015 wurde sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt. Im September 2021 erfolgte die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht.
2015 bis 2016 oblag ihr die Leitung des Dezernats Informationssicherheit und Datenschutz bei dem Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz. Neben ihren Funktionen als Dezernentin bzw. stellvertretende Dezernentin in den Dezernaten 2 (Organisation), 1a (Personal) und 8 (IT) leitete sie von 2019 bis 2021 zudem mit großem Erfolg die Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Im September 2024 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur weiteren ständigen Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt.
Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.
Kathrin Junkerkalefeld ist verheiratet und hat zwei Kinder.
T. gegen Land Baden-Württemberg wegen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Datum: 02.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 6 S 874/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klagebefugnis und mögliche Prozessstandschaft der eine Konzession innhabenden Person gemäß §§ 4a bis 4e i.V.m. § 10a Abs. 2 GlüStV im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis gemäß § 20 LGlüG.
29.11.2024 - Minister Dr. Limbach zieht erste Bilanz bei der Verfolgung von Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen
Mit der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) hat Nordrhein-Westfalen als einziges Land eine ausschließlich auf Umweltdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für das gesamte Land. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach zog am Freitag, 29. November 2024, in der Landespressekonferenz in Düsseldorf ein Jahr nach Beginn der Ermittlungstätigkeit der ZeUK NRW gemeinsam mit ihrer Leiterin, Oberstaatsanwältin Britta Affeldt, eine erste Bilanz.
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „In nur einem Jahr ist es uns gelungen, eine Aufbruchstimmung bei der Verfolgung von Umweltstraftaten zu entfachen. Unser Team von Ermittlerinnen und Ermittlern in Dortmund führt auf allen Gebieten der Umweltkriminalität wichtige Verfahren, die Menschen, Tiere und Umwelt in ganz Nordrhein-Westfalen angehen. Kein anderes Bundesland verfügt über eine Staatsanwaltschaft von gleichem Rang, die landesweit auf die Verfolgung von Umweltkriminalität spezialisiert ist. Damit haben wir eine Benchmark für die Verfolgung von Umweltstraftaten gesetzt.“
Die ZeUK NRW ermittelt bei herausgehobenen Umweltstraftaten, bei denen es – unter anderem – entweder zu einer erheblichen Gefährdung oder Schädigung von Umwelt, Menschen, Pflanzen oder Tieren kommt, oder die organisiert oder in einem industriellen, gewerblichen Zusammenhang begangen werden. Im Fokus standen im ersten Jahr die illegale Abfallentsorgung, die Verschmutzung von Gewässern und grausame Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
In dem Zeitraum vom 2. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 sind in der ZeUK NRW insgesamt 99 Ermittlungsverfahren – teils in Ermittlungskomplexen – erfasst worden, die gegenwärtig in zwei Abteilungen von sieben Ermittlerinnen und Ermittlern bearbeitet werden. In Verfahren der ZeUK NRW sind Vermögensarreste in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro erwirkt worden.
Neben ihrer Ermittlungstätigkeit in herausgehobenen Verfahren ist die ZeUK NRW zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche Fragestellungen aus dem Bereich des Umweltstrafrechts einschließlich der Vermögensabschöpfung in Umweltverfahren für Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und sonstige Behörden in Nordrhein-Westfalen. Sie unterstützt die vorgenannten Behörden beratend durch einen Informationsaustausch zu strategischen und operativen Zwecken, bestimmten Ermittlungen und bewährten Verfahrensweisen.
29.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage auf Intensivierung des Betriebs auf der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ auch in zweiter Instanz erfolglos
Die Betreiberin der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg darf den Betrieb tagsüber nicht intensivieren, weil dies zu einer Überschreitung der an einer Altenpflegeeinrichtung in Nieheim einzuhaltenden Lärmwerte führen würde. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanz-liche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.12.2020 bestätigt.
Die Test- und Präsentationsstrecke liegt in zirka 2 km Entfernung zu der Altenpflegeeinrichtung in Nieheim. Dort befinden sich derzeit 76 Pflegeplätze für pflegebedürftige Personen und auch Wohnungen für Senioren. Nach den für den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ gültigen Genehmigungen muss an den Pflegezimmern der Einrichtung tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten werden. Dieser Wert ist in der Technischen Anleitung (TA) Lärm - einer für Behörden und Gerichte bindenden Verwaltungsvorschrift – unter anderem für „Pflegeanstalten“ vorgesehen. Den Antrag der Betreiberin der Teststecke auf Anhebung des am Pflegeheim einzuhaltenden Immissionswertes auf 50 dB(A) lehnte der beklagte Kreis Höxter ab. Das Verwaltungsgericht Minden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 8. Senat aus: Die Einrichtung in Nieheim ist ein Pflegeheim im Sinne des Gesetzes über die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und eine „Pflegeanstalt“ im Sinne der TA Lärm. Daher gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin, die diesen Schutz nur Pflegeanstalten von „baugebietsähnlicher“ Größe zubilligen möchte, überzeugen nicht. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts auf einen oberhalb von 45 dB(A) liegenden Wert kann die Klägerin auch nicht deshalb beanspruchen, weil das Pflegeheim aufgrund seiner Lage am Ortsrand an den Außenbereich und an Baugebiete angrenzt, für die höhere Lärmbelastungen zumutbar sind. Ob eine Anhebung des einzuhaltenden Immissionsrichtwerts in Betracht kommt, ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geräusche der Test- und Präsentationsstrecke im Vergleich zu den sonstigen Geräuschen des Einwirkungsbereiches nicht ortsüblich sind und dass die Pflegeeinrichtung in Nieheim schon mehrere Jahrzehnte betrieben wird, während die Teststrecke „Bilster Berg“ erst 2011 genehmigt worden ist und Rücksicht auf die bereits vorhandene Nutzung zu nehmen hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 205/21 (I. Instanz: VG Minden 11 K 80/19)
29.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Günter Marschollek geht in den Ruhestand
28.11.2024 - Justizministerkonferenz: Nordrhein-Westfalen setzt neue Impulse für Erleichterungen im Mietrecht und beteiligt sich dauerhaft am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat am Donnerstag, 28. November 2024, über eine Vielzahl von Beschlussvorschlägen beraten, die aktuelle Rechtsentwicklungen in Deutschland aufgreifen.
Erleichterung der Rechtslage im Mietrecht bei Veräußerungen
Auf Vorschlag von Nordrhein-Westfalen soll jetzt durch den Bund geprüft werden, ob die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer bei vermieteten Immobilien verbessert werden kann. Nach der geltenden Rechtslage bleibt der Veräußerer nach einer Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen anderen Miteigentümer Vertragspartei des Mieters. Dies führt zu komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, etwa nach einer Trennung oder Scheidung. Es soll erwogen werden, ob der Mietvertrag nach Veräußerung nur noch mit dem Erwerber fortgesetzt wird.
Dauerhafte Beteiligung der Länder am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum
Die Justiz in Nordrhein-Westfalen wird künftig dauerhafter Partner im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum. Im Auftrag der Länder beteiligen sich Bayern und Nordrhein-Westfalen als gemeinsame Ländervertreter an der Kooperationsplattform, an der alle Beteiligten der nationalen Cybersicherheitsarchitektur an einem Tisch sitzen und für die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Betreiber kritischer Infrastruktur sorgen. Die Aufgabe wird für Nordrhein-Westfalen durch die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) in Köln wahrgenommen, die bereits seit 2021 befristet in dem Gremium vertreten war. Die Beteiligung der Justiz stellt sicher, dass die Länderstaatsanwaltschaften bundesweit zeitnah über mögliche Zusammenhänge zwischen Cyber-Vorfällen unterrichtet werden.
Rechtsstaatskampagne zur Förderung der Nachwuchsgewinnung
Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen haben die Länder beschlossen, bundesweit in der Öffentlichkeit auf die Bedeutung der Justiz der Länder für einen starken und wehrhaften Rechtsstaat aufmerksam zu machen. Mit einer Kampagne wollen sie sich gemeinsam als attraktive Arbeitgeberin mit vielfältigen Berufsmöglichkeiten vorstellen. Die Kampagne soll im vierten Quartal des Jahres 2025 beginnen.
Rechtsstaatliche Standards für das Absehen von der Strafvollstreckung
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat außerdem über die Verankerung von rechtsstaatlichen Standards im Strafprozessrecht für das weitere Absehen von der Strafvollstreckung beraten. Im Sommer hat sich Deutschland an einem Gefangenenaustausch zwischen Nato-Staaten, Russland und Belarus beteiligt. Nach nicht einmal fünf Jahren Haft wurde einer vom Kammergericht Berlin wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter russischer Staatsbürger nach Russland überstellt. Die Grundsätze, nach denen ein Verzicht auf eine nachhaltige Strafverfolgung und Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein kann, sind im Strafprozessrecht nicht ausreichend geregelt. Nordrhein-Westfalen hat angeregt, in das Gesetz Leitlinien aufzunehmen, die das Ermessen der Politik sachgerecht begrenzen. Leider hat der Vorstoß keine Mehrheit finden können. Nordrhein-Westfalen wird daher weiterhin für eine Konkretisierung der rechtlichen Anforderungen eintreten.
28.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt
Dr. Guido Mareck ist zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt worden. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade überreichte ihm am 28. November 2024 die Ernennungsurkunde. Der 1967 in Dortmund geborene Jurist absolvierte im Jahr 1995 die zweite Staatsprüfung und trat im Januar 1996 in den Dienst der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Nach mehrjährigem Einsatz am Arbeitsgericht Dortmund wurde er im März 1999 zum Richter auf Lebenszeit ernannt und war bei dem Arbeitsgericht Iserlohn tätig. Im Jahr 2011 wurde Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Siegen und sodann 2016 zum Richter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt. Mehrere Jahre war er Mitglied des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm. Von Januar bis Juni 2024 war er mit seiner hälftigen Arbeitskraft an das Landesarbeitsgericht Hamm abgeordnet und dort als Dezernent in der Verwaltung tätig. Er folgt als Direktor auf Angelika Nixdorf-Hengsbach, die in den Ruhestand eingetreten ist. Dr. Guido Mareck lebt in Dortmund, ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes.
28.11.2024 - Jörg Sander neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Jörg Sander ist neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Er hat heute vom Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach seine Ernennungsurkunde erhalten. Sander tritt die Nachfolge von Sebastian Beimesche an, der am 31.10.2024 in den Ruhestand getreten ist.
Jörg Sander wurde 1971 in Viersen geboren. Er begann seine richterliche Laufbahn 2001 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und wurde 2008 zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit 2019 ist er Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht und leitet den 13. Senat, der unter anderem das Gesundheitsrecht, Infektionsschutzrecht, Krankenhausrecht, Medienrecht sowie das Hochschulzulassungsrecht bearbeitet. In der Corona-Pandemie hat dieser Senat eine Vielzahl von Entscheidungen zu den landesrechtlichen Schutzmaßnahmen getroffen. Zugleich ist Sander kommissarischer Vorsitzender des 15. Senats, der unter anderem für Verfahren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist.
Seit 2014 ist Jörg Sander neben seinen richterlichen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung tätig. Er war hier zuletzt für die Innenrevision zuständig und seit 2019 stellvertretender Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts. Sander war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und seit Oktober 2022 dessen Pressesprecher.
Jörg Sander wohnt in Münster, ist verheiratet und hat zwei Kinder.
28.11.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig
Essen. Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL).
Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.
Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.