Aktuelle Nachrichten

LLP registrations in Kazakhstan now requiring local BIN for foreign participants

Dentons Insights - Do, 25.09.2025 - 01:00

Kazakhstan: Registering or re-registering an LLP in Kazakhstan with a foreign participant can hit a snag: the re-registration form requires a Kazakh Business Identification Number (BIN) for all founders, even foreign entities. While the law doesn’t mandate this, the form does, sometimes causing delays. In practice, Public Service Center officers may use workarounds, but the requirement adds extra steps and paperwork to an otherwise routine process.

What New Zealand’s biggest building consent overhaul means for contractors and engineers

Dentons Insights - Do, 25.09.2025 - 01:00

New Zealand: Following the Government’s recent move to ease restrictions on overseas building products, Building and Construction Minister Chris Penk has announced sweeping reforms to New Zealand’s building consent system. Described as the most significant changes since the Building Act 2004, these reforms aim to improve consenting efficiency and rebalance risk allocation across the construction sector. While further changes are expected, the proposed overhaul already signals major implications for councils, developers, contractors, consultants, and other industry professionals.

Kambodscha: Mikrokredite schaden Indigenen Gemeinschaften

Click to expand Image Anzeige der Mikrofinanzinstitution Amret an der Hauswand eines Indigenen Kreditnehmers der Tampuan im Dorf Pa Chon Thom, Ratanakiri, Kambodscha, mit der Aufschrift: „Amret hilft Ihnen beim Kauf von landwirtschaftlichen Geräten, auch wenn Sie kein eigenes Geld haben“ [links]; „Amret ist immer bereit, Ihnen und Ihrer Familie zu helfen“ [rechts].  © 2023 Privat Von internationalen Investoren finanzierte Mikrofinanzinstitute (MFIs) in Kambodscha haben Indigenen Gemeinschaften aggressiv Kredite vermarktet und deren Land dabei systematisch als Darlehenssicherheit genutzt.Die räuberischen Kreditvergabe- und Schuldeneintreibungspraktiken dieser MFIs haben zu erzwungenen Landverkäufen, Überschuldung, schuldenbedingten Selbsttötungen und Verletzungen der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte Indigener Gemeinschaften geführt.Die kambodschanischen Behörden, kambodschanische MFI-Kreditgeber und internationale Investoren, darunter die Internationale Finanz-Corporation der Weltbank, sollten den Schutz der Rechte Indigener Gemeinschaften sicherstellen und Zugang zu Abhilfemaßnahmen, einschließlich eines unabhängigen Beschwerdemechanismus, gewähren.

(Bangkok, 25. September 2025) – Die räuberische Kreditvergabe durch Mikrofinanzinstitute in Kambodscha führt zu Landenteignungen und Menschenrechtsverletzungen an Indigenen Gemeinschaften, so Human Rights Watch in einem heute veröffentlichten Bericht. Zu den Geldgebern der kambodschanischen Kreditgeber, die an diesen Missständen beteiligt sind, gehören private Investoren, staatliche Entwicklungsbanken und die International Finanz-Corporation der Weltbank, die private Investitionen in einkommensschwachen Ländern fördert.

Der 120-seitige Bericht „Debt Traps: Predatory Microfinance Loans and the Exploitation of Cambodia’s Indigenous Peoples“ (dt. etwa: In der Schuldenfalle: Räuberische Vergabe von Mikrokrediten und die Ausbeutung von Indigenen in Kambodscha) zeigt auf, dass die Überschuldung Indigener Gemeinschaften in den nordöstlichen Provinzen Kambodschas zu erzwungenen Landverkäufen, schuldenbedingten Selbsttötungen, Ernährungsunsicherheit und dem Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung geführt hat. Kambodschanische Mikrofinanzinstitute (MFIs) haben Indigenen Kreditnehmer*innen regelmäßig Kredite gewährt – in Höhen, die ihre Rückzahlungsfähigkeit weit überstiegen – und die Vertragsunterlagen dabei ausschließlich in Khmer ausgestellt, einer Sprache, die viele Angehörige Indigener Gemeinschaften nicht lesen können.

„Kambodschanische Kreditgeber haben Mikrokredite als Weg aus der Armut angepriesen, aber stattdessen haben sie Indigene Familien in die Überschuldung getrieben“, sagte Bryony Lau, stellvertretende Asien-Direktorin bei Human Rights Watch. „Diese Kredite haben vielen Menschen ihr Land, ihre Gesundheit und manchmal sogar ihr Leben gekostet.“

Mikrokredite sollen Menschen in Armut den Zugang zu Kapital erleichtern – vor allem, um kleine Unternehmen aufzubauen, für die sonst kaum oder gar keine Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Mikrokredite entstanden Mitte der 1970er Jahre ursprünglich als Gruppenkredite, die auf gegenseitigem Vertrauen und Verantwortlichkeit basierten und keine Sicherheiten erforderten. Wie in vielen anderen Ländern auch begannen MFIs in Kambodscha zunächst als Non-Profit-Organisationen, die von Spender*innen und Nichtregierungsorganisationen (NROs) gegründet wurden. In den letzten Jahrzehnten gerieten sie jedoch ins Visier nationaler und internationaler Investoren und entwickelten sich vor diesem Hintergrund zu höchst lukrativen Unternehmungen.

Human Rights Watch hat zwischen Februar und Oktober 2024 mehr als 50 Menschen aus Indigenen Gemeinschaften befragt, die von Überschuldung durch Mikrokredite in und um die kambodschanische Provinz Ratanakiri betroffen sind. Ihre Angaben wurden soweit möglich auf Grundlage von Informationen zivilgesellschaftlicher Gruppen, Journalist*innen, Branchenexpert*innen und Kreditsachbearbeiter*innen mehrerer kambodschanischer Mikrofinanzinstitute sowie durch schriftliche Unterlagen wie Berichte aus dem Mikrofinanzsektor, interne Daten der Mikrofinanzbranche sowie Kreditunterlagen und Bonitätsberichte der Kreditnehmer*innen selbst gegengeprüft. 

Indigene Kreditnehmer*innen berichteten, dass Krediteintreiber sie unter Druck gesetzt beziehungsweise gezwungen hätten, informelle Kredite aufzunehmen oder Land oder Eigentum zu verkaufen, um ihre Schulden zu begleichen. In einigen Fällen seien sie mehrfach gekommen oder hätten rechtliche Schritte oder die Einschaltung lokaler Behörden angedroht. Die Kreditnehmer*innen gaben an, dass sie vor Erhalt ihrer Kredite nicht vollständig verstanden hätten, wie sie diese zurückzahlen sollen, welche Gebühren entstehen und was die Zinssätze bedeuten.

Mikrofinanzinstitute haben häufig informelle Landtitel (sogenannte „soft titles“), die von lokalen Behörden ausgestellt werden, als Sicherheiten akzeptiert. Diese informellen Landtitel überschneiden sich oftmals mit kollektiven Landtiteln der indigenen Bevölkerung, obwohl diese Flächen nach kambodschanischem Recht geschützt sind. Die Nutzung Indigenen Landes als Sicherheit ohne freie, vorherige und informierte Zustimmung birgt die Gefahr einer Verletzung kollektiver Landrechte, insbesondere dann, wenn Kredite mit Landflächen besichert sind, die sich in traditionellem oder gemeinschaftlichem Besitz befinden oder gerade als solche registriert werden.

Da solche informellen Landtitel als Darlehenssicherheiten herangezogen werden, wird das Verfahren zur Beantragung kollektiver Landtitel erschwert. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Mitglieder der betroffenen Gemeinschaften sämtliche dieser informellen Titel zusammentragen und den kambodschanischen Behörden vorlegen, was jedoch nicht möglich ist, wenn diese Titel als Darlehenssicherheit dienen.

Indigene Kreditnehmer*innen berichteten, dass sie von Krediteintreiber unter Druck gesetzt wurden, ihr Land zu verkaufen. Manche verkauften ihr Land teilweise oder in Gänze aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Kreditgeber. Diese räuberischen Kreditvergabe- und Schuldeneintreibungspraktiken gefährden die Identität, die Lebensgrundlagen und das Überleben der Indigenen Bevölkerung.

Human Rights Watch hat Lücken bei der Aufsicht der kambodschanischen Regierung über den Mikrofinanzsektor festgestellt. Außerdem haben ausländische Investoren ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, was gegen ihre eigenen Investitionsstandards und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte verstößt.

Schon 2015 erkannte die Internationale Finanz-Corporation das Risiko der Überschuldung und des schwachen Verbraucherschutzes im kambodschanischen Mikrofinanzsektor an, was die Organisation jedoch nicht daran hinderte, weiterhin in diesen Sektor zu investieren – zwischen 2016 und 2021 waren es über 438 Millionen US-Dollar. Im Jahr 2022 reichten kambodschanische Menschenrechtsorganisationen eine formale Beschwerde bei der Ombudsstelle der IFC ein, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet wurde.

Alle Beteiligten – darunter internationale Investoren, kambodschanische Regulierungsbehörden und die Mikrofinanzinstitute selbst – sollten den Zugang zu Abhilfe sicherstellen, wie etwa Schuldenerlasse und eine umfassende Umschuldung sowie die Rückgabe von indigenem Land, das durch erzwungene Landverkäufe erworben wurde, so Human Rights Watch. 

Abhilfemaßnahmen sollten sich nicht nur auf die aktuelle Kreditvergabe beschränken, sondern auch Investoren und Aktionär*innen einbeziehen, die von räuberischen Kreditgeschäften profitiert und seither nicht versucht haben, die durch sie verursachten Schäden wiedergutzumachen. Diese Akteure sollten Mittel für einen unabhängigen Beschwerdemechanismus bereitstellen, der sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechteorientiert.

„Der Mikrofinanzsektor in Kambodscha wurde von der Internationalen Finanz-Corporation, internationalen Entwicklungsbanken und privaten Investoren gestützt, die die zunehmenden Hinweise auf Schäden und die wiederholten Forderungen kambodschanischer Gruppen und Kreditnehmer nach Maßnahmen und Unterstützung ignoriert haben“, sagte Lau. „Die Internationale Finanz-Corporation und andere Geldgeber sollten dafür sorgen, dass Indigene Menschen nicht länger leiden müssen, während Investoren Gewinne machen.“

Ausgewählte Zitate von Betroffenen:

Eine 62-jährige Indigene Cashew-Bäuerin aus einer Kuy-Gemeinschaft in Ratanakiri beschrieb am 6. März 2024, wie sie unter Druck gesetzt wurde, weitere Kredite aufzunehmen:

„Ich kann weder Khmer noch eine andere Sprache lesen oder schreiben. Ich habe ohnehin ganz schlechte Augen und kann kaum die andere Straßenseite erkennen. Wie soll ich da die Kreditunterlagen verstehen. Ich sagte ihnen, dass ich keine weiteren Kredite mehr aufnehmen wolle, aber sie sagten: „Wie willst du deine anderen Kredite zurückzahlen, wenn du keine weiteren aufnimmst?“ 

Eine Indigene Landarbeiterin der Kachok-Gemeinschaft in Ratanakiri beschrieb am 21. Februar 2024, wie Krediteintreiber ihr – ohne rechtliche Grundlage – mit strafrechtlicher Verfolgung drohten, weil sie ihre Kredite nicht zurückgezahlt hatte:

„Sie lasen uns die Briefe vor, um uns unter Druck zu setzen, zu zahlen. Sie sagten mir, dass ich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, wenn ich nicht zahle […] dass ich mit ihnen vor Gericht gehen müsse […]. Ich kenne mich mit Gesetzen nicht aus, ich habe nur Angst, dass ich zur Polizeistation gebracht und gezwungen werde, das Geld zu zahlen. Ich hatte Angst, dass ich dafür ins Gefängnis kommen könnte.“

Ein Indigener Cashew-Bauer der Jarai-Gemeinschaft in Ratanakiri beschrieb die körperlichen und psychischen Auswirkungen der Drohungen des Krediteintreibers:

„Ich sagte dem Kreditbeamten: ‚Wenn Sie mich bedrohen und so mit mir sprechen, wird mir schwindlig. Ich habe Herzprobleme, meine Arme und Beine fühlen sich schwach an, mir wird schwindelig, und ich kann den Stress nicht ertragen.‘ Der Kreditbeamte antwortete: ‚Wenn Sie Land haben, verkaufen Sie es. Was auch immer Sie verkaufen müssen, um uns das Geld zurückzuzahlen, zum Beispiel Geld von Ihrer Familie leihen oder Ihr Land verkaufen, tun Sie es, damit Sie uns bezahlen können.‘“

Kategorien: Menschenrechte

Operationalising SOCI Act compliance for grid-scale BESS projects: A stakeholder guide

Dentons Insights - Do, 25.09.2025 - 01:00

Australia: This article provides a practical guide to SOCI Act compliance for grid-scale Battery Energy Storage System (BESS) projects. It outlines key obligations for responsible entities, including asset registration, risk management, cyber incident reporting, and contractual risk allocation. The guide also highlights how service providers and subcontractors can support compliance through governance, data handling, and operational protocols.

Turning AML/CTF compliance into a virtuous cycle: Independent evaluation meets mature governance

Dentons Insights - Do, 25.09.2025 - 01:00

Australia: Over the past year, Australia saw significant changes introduced to its regulatory landscape, and the AML/CTF regime has been at the forefront of the regulatory reforms. We will be publishing a series of bite-sized articles to help you keep up to date with the key AML/CTF reforms on the horizon.

LG Berlin II entscheidet anders als OLG Hamburg: Correctiv verliert gegen Vosgerau wegen Potsdam-Recherche

LTO Nachrichten - Mi, 24.09.2025 - 19:34

Unwahre Tatsachenbehauptungen oder jedenfalls "willkürlich aus der Luft gegriffene" Meinungsäußerungen: Das LG Berlin II hat dem Staatsrechtler Ulrich Vosgerau gegen Correctiv in Nebenaspekten Recht gegeben.

Vom falschen beA verschickt: Gericht muss auf Formfehler hinweisen

beck-aktuell - Mi, 24.09.2025 - 17:15

Weil er die Berufung vom elektronischen Postfach eines Kollegen verschickt hatte, scheiterte das Rechtsmittel. Vom OLG gab es keine Wiedereinsetzung. Der BGH sah allerdings das Gericht in der Pflicht: Man hätte ihn rechtzeitig auf den Fehler hinweisen können.



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Arbeitsunfall oder nicht? ZDF-Sturz von Samuel Koch wird neu verhandelt

beck-aktuell - Mi, 24.09.2025 - 17:02

Samuel Koch war weder Beschäftigter noch Ehrenamtlicher, als er im Dezember 2010 in der ZDF-Sendung "Wetten, dass...?" verunglückte. Trotzdem könnte er unfallversichert gewesen sein, meint das BSG, überlässt die Prüfung aber der Vorinstanz.



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Schutz vor häuslicher Gewalt: Fußfessel allein reicht nicht

beck-aktuell - Mi, 24.09.2025 - 16:36

Der Deutsche Juristinnenbund fordert einen wirksamen Gewaltschutz – dafür bedürfe es mehr als elektronischer Fußfesseln bei häuslicher Gewalt.



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Bribery and money laundering considerations for joint ventures

Norton Rose Fulbright - Mi, 24.09.2025 - 16:30
Whatever the legal form of a joint venture, the collaboration and joint participation in the JV’s business objectives can present an enhanced corruption risk.

Kanzleien dürfen sich Kostenerstattung abtreten lassen

beck-aktuell - Mi, 24.09.2025 - 15:49

Darf eine Kanzlei sich etwaige Ansprüche eines Mandanten auf Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung gegen Behörden schon in der Vollmachtsurkunde abtreten lassen? Grundsätzlich wohl schon, so das BSG, das darin keine überraschende Klausel sieht. Entschieden ist die Frage aber noch nicht.



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Weniger Geld für wirt­schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 24.09.2025 - 15:30
Der Bundestag hat am Mittwoch, 24. September 2025, in erster Lesung gut eineinhalb Stunden lang über den Etatvorschlag der Bundesregierung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) debattiert. Der Etat ist als Einzelplan 23 im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2026 (21/600) enthalten. Bundesministerin Reem Alabali Radovan (SPD) soll dem Entwurf zufolge im kommenden Jahr 9,94 Milliarden Euro (2025: 10,31 Milliarden Euro) ausgeben dürfen. Mit geplanten Investitionen in Höhe von 6,11 Milliarden Euro (2025: 6,57 Milliarden Euro) ist der Einzelplan 23 der zweitgrößte Investitionshaushalt des Bundes. Der Etatentwurf soll nach den bis Freitag, 26. September, andauernden Beratungen sämtlicher Einzelpläne des Bundes an den Haushaltsausschuss überwiesen werden. Ministerin: Wir wollen nicht den amerikanischen Weg gehen „Wir stehen vor enormen globalen Herausforderungen, die wir nur gemeinsam bewältigen können“, sagte Ministerin Reem Alabali Radovan zu Beginn der Debatte. Es gehe um ein „gesundes Klima“, um Frieden und um den Schutz vor Pandemien. Diese gewaltigen Aufgaben müssten nun mit deutlich weniger Mitteln gestemmt werden. Schon 2025 sei der Etat um knapp eine Milliarde Euro gesunken – 2026 soll es noch einmal 360 Millionen Euro weniger geben. Mit mehr als 17 Prozent an Einsparungen habe das BMZ „einen überproportionalen Beitrag zur Konsolidierung erbracht“, sagte die Ministerin. Gleichwohl sei man sich in der Koalition einig, „dass wir nicht den amerikanischen Weg gehen wollen“. Das, so Alabali Radovan, wäre fatal, „weil es um Menschenleben geht“. Humanitäre Hilfe helfe akut – Entwicklungszusammenarbeit helfe langfristig und nachhaltig. „Beides ist untrennbar miteinander verbunden“, sagte die Ministerin. Wie zuvor Außenminister Wadephul für die Erhöhung der humanitären Hilfe geworben habe, so wolle sie nun für die Erhöhung der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Haushaltsberatungen werben, sagte Alabali Radovan. AfD: Transparenz findet sich im Etatentwurf nicht Die Koalition wolle im Einzelplan 23 300 Millionen Euro sparen, sagte Mirco Hanker (AfD). „Wir würden im Interesse der Steuerzahler Milliarden sparen“, machte er deutlich. Bei der Einbringung des Haushaltsgesetzes 2026 sei seitens der Koalition vom Dreiklang „Konsolidierung, Sparen und Investitionen“ die Rede gewesen. Ein weiter wichtiger Klang sei Transparenz, so Hanker. Diese finde sich aber im Entwurf des Einzelplans 23 nicht. Der AfD-Abgeordnete kritisiert zudem, dass im Vorwort zum Entwurf für das BMZ die Rede davon sei, „dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung die maßgebliche Richtschnur für die deutsche Entwicklungspolitik ist“. Dies bedeute: Fast zehn Milliarden Euro deutscher Steuergelder würden an einer Agenda ausgerichtet, „die von diesem Parlament nie beschlossen wurde“. Diese Agenda führe zu einer gewaltigen Umverteilung nationaler Steuergelder in globale Projekte, deren Wirksamkeit und Nutzen „leider zu oft nicht messbar oder kontrollierbar ist“, sagte Hanker. CDU/CSU: Mittel konzentriert und wirkungsvoll einsetzen Nicolas Zippelius (CDU/CSU) verwies auf die Vereinbarung des Koalitionsvertrages, wonach grundlegende Veränderungen in der Entwicklungspolitik die aktuelle geopolitische und ökonomische Realität stärker abbilden und gestalten müssten. Gerade weil die finanziellen Spielräume geringer geworden seien, komme es nun darauf an, die Mittel „konzentriert und wirkungsvoll einzusetzen“. Dazu brauche es mehr Abstimmung unter den Ministerien und klare Prioritäten, sagte Zippelius. Der Unionsabgeordneten regte an, auf die laut gewordene Kritik an der Entwicklungspolitik einzugehen. An Stellen, wo es eine falsche Agenda-Setzung gab, wo das Gießkannenprinzip genutzt wurde und wo unnötiger Stellenaufbau betrieben wurde, gelte es nachzusteuern, damit ein Verriss der Entwicklungszusammenarbeit „nicht mehr zustande kommt“. Grüne: Falsche Prioritätensetzung Der Entwicklungsetat sei von der Bundesregierung von Anfang an als Sparopfer vorgesehen worden, kritisierte Jamila Schäfer (Bündnis 90/Die Grünen). Der Etat solle langfristig abgesenkt werden, sagte sie. „Und das ausgerechnet in einer Welt, in der sich die Krisen weiter zuspitzen.“ Gleichzeitig mache die Koalition „teure Steuergeschenke mit einem fragwürdigen Nutzen für das Wachstum“, befand Schäfer und urteilte: „Das ist eine falsche Prioritätensetzung.“ Dafür, dass sich die USA aus der Entwicklungszusammenarbeit zurückziehen, sei die Bundesregierung nicht verantwortlich, räumte die Grünen-Abgeordnete ein. Auch könne Deutschland diesen Verlust nicht komplett kompensieren. Die Bundesregierung setze aber auch auf Kürzungen, „ohne zumindest den Versuch zu unternehmen, etwas gegen diese historisch falschen Entwicklungen zu unternehmen“. Linke: Verantwortungslos gegenüber den Ärmsten der Welt Sascha Wagner (Die Linke) nannte den Etatentwurf „mehr als enttäuschend“. Jahr für Jahr werde gekürzt. „Deutschland hatte einmal zugesagt, 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens für Entwicklungshilfe einzusetzen“, sagte Wagner. Dieses Ziel werde klar verfehlt. „Das ist verantwortungslos gegenüber den Ärmsten dieser Welt. Das ist Wortbruch“, konstatierte er. Auch dort, wo Geld ausgegeben wird, fehle es an Strategie und Wirkung. Der Linken-Abgeordnete kritisiert zudem, dass die Koalition die Entwicklungspolitik stärker an deutschen Interessen wie Rohstoffen, der Abwehr von Migration und an Energiepolitik ausrichten wolle. Das habe aber mit echter Solidarität nichts zu tun. Entwicklungspolitik müsse den Menschen im globalen Süden helfen, „nicht deutschen Konzernen“, sagte Wagner. SPD: Auf Deutschland ist weiterhin Verlass Felix Döring (SPD) nannte die Finanzplanung „sehr herausfordernd“. Er könne auch jegliche Kritik daran „sehr, sehr gut nachvollziehen“. Dennoch, so der SPD-Abgeordnete, sei die Situation nicht wie in den USA, wo mehr als 70 Prozent der Mittel einfach wegfallen und mit USAID die entwicklungspolitische Behörde abgeschafft wurde. „Die Kürzungen sind schmerzhaft“, sagte Döring. Dennoch sei auf Deutschland weiterhin Verlass. Kürzungen bei bilateraler staatlichen Entwicklungszusammenarbeit Kürzen will die Bundesregierung insbesondere bei den Ausgaben für die bilaterale staatliche Entwicklungszusammenarbeit. Sie sollen 2026 nur noch 4,64 Milliarden Euro statt 4,85 Milliarden Euro im Jahr 2025 betragen. Darin enthalten sind Mittel für die bilaterale finanzielle Zusammenarbeit mit den Partnerstaaten, die dem Entwurf zufolge von 2,07 Milliarden Euro im Jahr 2025 auf 1,95 Milliarden Euro sinken sollen. Sparen will die Bundesregierung außerdem beim Titel „Krisenbewältigung und Wiederaufbau, Infrastruktur“. Hierfür sollen nur noch 695,77 Millionen Euro zur Verfügung stehen, 26 Millionen Euro weniger als in diesem Jahr. Das zweite große Kapitel im Einzelplan 23 umfasst die Europäische Entwicklungszusammenarbeit sowie Beiträge an die Vereinten Nationen und andere internationale Einrichtungen. Hierfür sind 2026 Gesamtausgaben in Höhe von 1,75 Milliarden Euro vorgesehen (2025: 1,93 Milliarden Euro). Unter anderem soll der deutsche Beitrag am Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) um 82 Millionen Euro auf nunmehr 288 Millionen Euro sinken, der Beitrag zu den „Europäischen Entwicklungsfonds“ der Europäischen Union (den Abkommen von Lomé und Cotonou) um 22,4 Millionen Euro auf 144,1 Millionen Euro. An Beiträgen an die Vereinten Nationen und internationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sieht der Entwurf nur noch 501,1 Millionen Euro vor statt 556,51 Millionen Euro im Jahr 2025. Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken steigen Demgegenüber will die Bundesregierung die Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken steigern. Während hierfür für 2025 995,13 Millionen Euro eingeplant sind, sollen es 2026 1,22 Milliarden Euro sein. (hau/joh/24.09.2025)

- Bundespräsident Steinmeier gratuliert Uğur Şahin

Bundespräsident | Pressemitteilungen - Mi, 24.09.2025 - 15:20
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier gratuliert dem Mediziner Uğur Şahin zum 60. Geburtstag am 19. September.

Etat 2026: Wirtschaftsplan des KTF

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 24.09.2025 - 15:18
Haushalt/Gesetzentwurf Aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen 2026 Ausgaben in Höhe von 33,1 Milliarden Euro getätigt werden.

Etat 2026: Wirtschaftsplan des Infrastruktur-Sondervermögens

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 24.09.2025 - 15:18
Haushalt/Gesetzentwurf Aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sollen im kommenden Jahr 58,9 Milliarden Euro verausgabt werden. Das sieht der Entwurf des Wirtschaftsplans vor.

Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 24.09.2025 - 15:18
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Antwort Die Bundesregierung äußert sich zum angekündigten Aus für die Förderung des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

Linke legt Wahlvorschlag für KENFO-Kuratorium vor

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 24.09.2025 - 15:18
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Wahlvorschlag Die Linksfraktion schlägt den Abgeordneten Christian Görke für die Wahl eines Kuratoriumsmitglieds des KENFO vor. Über den Wahlvorschlag stimmt der Bundestag am Donnerstag ab.

Tod nach Sex und Kokain: Prozess um Ersatz des Unterhaltsschadens geht weiter

beck-aktuell - Mi, 24.09.2025 - 15:16

Das Hinterbliebenengeld ist ausgeurteilt, aber wie steht es mit dem Unterhaltsschaden? Das OLG muss in einem Zivilverfahren gegen einen Arzt neu verhandeln, nachdem der BGH eine Reihe von Unstimmigkeiten gefunden hat. Der Arzt hatte einer Frau beim Sex mit ihm Drogen verabreicht, wodurch die Mutter verstarb.



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Die Güterstandsschaukel als Gestaltungsinstrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 24.09.2025 - 15:16

Die Güterstandsschaukel ist nach wie vor ein viel genutztes Gestaltungsmittel in der Beratungspraxis. Insbesondere mit zunehmender Ehedauer wächst bei Ehegatten häufig der Wunsch, das während der Ehe erworbene Vermögen bereits zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei zwischen den Ehegatten auszugleichen.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen geht es darum, eine angemessene und ausgeglichene finanzielle Beteiligung beider Ehegatten zu erreichen und eine eigenständige Versorgung beider Ehegatten abzusichern. Darüber hinaus dient eine Güterstandsschaukel oftmals auch als vorbereitende Strukturmaßnahme für eine steueroptimierte Nachfolge in das Familienvermögen. Durch die Angleichung der Vermögenssphären beider Ehegatten können im Rahmen der Nachfolgeplanung die schenkungsteuerlichen Freibeträge beider Ehegatten im Verhältnis zu den Abkömmlingen genutzt und gegebenenfalls die Schenkungsteuersätze optimiert werden. Im Einzelfall kann die Güterstandsschaukel auch ein Instrument der Asset Protection gegenüber Pflichtteilsansprüchen und Gläubigerzugriffen sein. Darüber hinaus stellt die Güterstandsschaukel eine Möglichkeit dar, um unbewusste Schenkungen zwischen Ehegatten in schenkungsteuerlicher Hinsicht rückwirkend zu beseitigen.

Der folgende Beitrag beleuchtet das Potenzial der Güterstandsschaukel in der Vermögens- und Nachfolgeplanung und zeigt nach einer Einführung in die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des ehelichen Güterrechts auf, wann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann und wie sie umgesetzt werden kann.

Grundlagen des ehelichen Güterrechts

Ohne besondere ehevertragliche Vereinbarung leben die Ehegatten automatisch kraft Gesetzes im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft führt weder hinsichtlich des in die Ehe eingebrachten Vermögens noch hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen beider Ehegatten und es besteht im Grundsatz auch keine Haftung eines Ehegatten für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Insoweit besteht während der Ehe hinsichtlich der Zuordnung des Vermögens zwischen den Ehegatten kein Unterschied zum ehevertraglichen Güterstand der Gütertrennung.

Der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands

Bei der Zugewinngemeinschaft findet jedoch – im Gegensatz zum Güterstand der Gütertrennung – bei Beendigung des Güterstands (z.B. durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder ehevertraglicher Vereinbarung eines anderen Güterstandes) ein Ausgleich der Vermögensmassen beider Ehegatten statt. Dieser Ausgleich wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Der Zugewinnausgleich soll nach den Gedanken des Gesetzgebers insbesondere den Ehegatten, der sich überwiegend um die Familie kümmert und deshalb nicht oder eingeschränkt am Erwerbsleben teilnimmt, im Falle der Scheidung oder des Todes des anderen Ehegatten absichern. 

Den Zugewinnausgleich schuldet der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung und nicht durch die Zuweisung von Vermögensgegenständen. Maßgeblich für die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung ist der Wert des Vermögens der Ehegatten bei Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) und bei Beendigung des Güterstandes (sog. Endvermögen). Der Zugewinn jedes Ehegatten berechnet sich aus der Differenz seines Endvermögens und seines Anfangsvermögens. Zur Bestimmung des Zugewinnausgleichsanspruchs werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet als Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne. Im Ergebnis sollten beide Ehegatten nach Durchführung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich über denselben Zugewinn während der Ehe verfügen.

Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die Zugewinngemeinschaft und damit den Zugewinnausgleich individuell zu modifizieren. So können beispielsweise einzelne Vermögensgegenstände aus der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden. So wird bspw. in Unternehmereheverträgen häufig die Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgenommen. Auch kann die Zugewinnausgleichsforderung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, und die Eheleute können sich über Bewertungsfragen ihrer Anfangs- oder Endvermögen vereinbaren und Fälligkeitsregelungen treffen. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit entsprechender Modifikationen hängen vom Einzelfall ab.

Schenkung- und erbschaftsteuerliche Besonderheiten

Etwaige Leistungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Erfüllung einer lebzeitigen Zugewinnausgleichsforderung erfolgen in Erfüllung einer Verbindlichkeit und sind daher nicht unentgeltlich. Sie unterliegen gemäß § 5 Absatz (2) ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Zu beachten ist jedoch stets, dass die Steuerbefreiung eine wirksame ehevertragliche Beendigung des Güterstandes und eine konkrete Ermittlung und Bewirkung des ermittelten Zugewinnausgleichsanspruchs erfordert. Ein sogenannter „fliegender Zugewinnausgleich“, bei dem der Ausgleich des Zugewinns während des Fortbestehens der Zugewinngemeinschaft ohne Güterstandswechsel erfolgt, ist nicht von § 5 Absatz (2) ErbStG erfasst und wäre daher schenkungsteuerpflichtig. 

Motive für eine Güterstandsschaukel

Neben dem Motiv einer angemessenen und gerechten finanziellen Teilhabe beider Ehegatten am Vermögenszuwachs während der Ehe kommt eine Güterstandsschaukel im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung insbesondere für folgende Ziele in Betracht:

Güterstandsschaukel als vorbereitende Strukturmaßnahme für die Nachfolgeplanung

Die frühzeitige Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende(n) Generation(en), insbesondere auf Kinder und Enkelkinder, bietet die Möglichkeit, steuerliche und rechtliche Vorteile zu nutzen und das Familienvermögen langfristig zu sichern. Aus steuerlicher Sicht dient eine frühzeitige Vermögensübertragung insbesondere der wiederkehrenden Ausnutzung der persönlichen Steuerfreibeträge. Im Verhältnis der Ehegatten zu den Abkömmlingen bestehen Freibeträge von jeweils EUR 400.000,00 zu jedem Kind und EUR 200.000,00 zu jedem Enkelkind, jeweils von jedem Ehegatten ausgehend. Auf diese Weise lässt sich die Schenkung- und Erbschaftsteuerbelastung nachhaltig optimieren. Darüber hinaus profitiert die nachfolgende Generation bei frühzeitiger Vermögensübertragung davon, dass die Wertsteigerungen des lebzeitig bereits übertragenen Familienvermögens bei ihnen erbschaft- und schenkungsteuerfrei entstehen. Die ihnen zugewendeten Erträge erhalten die Abkömmlinge ebenfalls erbschaft- und schenkungsteuerfrei und häufig zu einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz als die Schenker. 

Wurde das Vermögen während der Ehe jedoch einseitig von einem Ehegatten erwirtschaftet, so bleibt dieses Vermögen während der Ehe grundsätzlich in dessen alleinigen Eigentum. Wie zuvor bereits dargestellt, bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten – entgegen dem in der Praxis häufig irreführenden Begriff der Zugewinngemeinschaft – während der Ehe grundsätzlich getrennt.. Daher kann häufig ein Ehegatte, der z.B. wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilgenommen hat, seine persönlichen Freibeträge zu den Abkömmlingen nicht oder nicht vollständig nutzen, sofern nicht hinreichend Vermögen bei diesem Ehegatten allokiert ist. Durch eine steuerfreie Vermögensübertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel können die Vermögensverhältnisse der Ehegatten angeglichen, und so die Freibeträge beider Elternteile nutzbar gemacht werden und gegebenenfalls die Steuertarifprogression optimiert werden.

Güterstandsschaukel zur Regulierung ungeplanter Schenkungen zwischen Ehegatten

Wird diese Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe – wie oftmals – von den Ehegatten nicht befolgt, weil sie irrtümlich davon ausgehen, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und Einkommen automatisch beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehe, kann dies zu schenkungsteuerlich relevanten Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten führen. Dies gilt jedenfalls, soweit unentgeltliche Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten in eine Richtung innerhalb von zehn Jahren den Freibetrag von 
EUR 500.000,00 übersteigen. Auslöser für solche Vermögensverschiebungen kann z.B. der gemeinsame Erwerb von Immobilien zu Vermietungszwecken sein, sofern das Eigenkapital nur von einem Ehegatten stammt oder nur ein Ehegatte die Tilgungsleistung für ein aufgenommenes Finanzierungsdarlehen bedient. Auch der gemeinsame Vermögensaufbau auf Gemeinschaftskonten oder auf gemeinschaftlich geführten Wertpapierdepots kann zu ungeplanten Vermögensverschiebungen mit Schenkungscharakter führen. Solche unbeabsichtigten Schenkungen können durch eine Güterstandsschaukel rückwirkend bereinigt werden mit der Folge, dass in der Zukunft keine Schenkungsteuer mehr festgesetzt werden kann bzw. eine bereits festgesetzte Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Rechtstechnisch erfolgt dies durch eine Anrechnung entsprechender Vorausempfänge nach § 1380 BGB im Rahmen der ehevertraglichen Vereinbarung auf die Zugewinnausgleichsforderung. Auf die Details dieser Anrechnung sowie die steuerliche Behandlung nach § 29 ErbStG gehen wir in einem gesonderten Beitrag näher ein.

Reduzierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Darüber hinaus kann eine Güterstandsschaukel auch zur Reduzierung etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einseitiger Abkömmlinge eines Ehegatten führen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten räumt der Gesetzgeber diesem zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Fall ein, dass der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen an Dritte gemacht hat, die den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten schmälern. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist hingegen keine Schenkung, sondern erfolgt entgeltlich (s.u.). Daher liegt bereits keine Schenkung vor, die Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist. Durch die lebzeitige Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs kann der für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Nachlass des Ehegatten mithin steuerfrei und in bestimmten Grenzen auch pflichtteilsfest reduziert werden.

Die Durchführung der Güterstandsschaukel

Zu Beginn einer Güterstandsschaukel steht stets die Ermittlung der Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Es bedarf einer vollständigen Ermittlung, um eine konkrete Berechnung vornehmen und darlegen zu können. Auch kann nur auf dieser Grundlage entschieden werden, ob im Rahmen der Gestaltung Modifikationen des Zugewinnausgleichs erforderlich sind, um zu den gewünschten Ergebnissen zu gelangen.

Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

Die Durchführung der Güterstandsschaukel setzt zunächst einen Zugewinnausgleichsanspruch voraus. Dieser wird durch einen ehevertraglichen Wechsel des Güterstands ausgelöst. Dafür bedarf es des Abschlusses eines notariellen Ehevertrages, mit dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und ein anderer Güterstand, insbesondere die Gütertrennung, vereinbart wird. In dem Fall, dass die Ehegatten bereits im Güterstand der Gütertrennung leben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch eine rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft in Betracht kommt, um erst anschließend in einem zweiten Schritt einen Zugewinnausgleichsanspruch auszulösen. In Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls muss hier die steuerliche Anerkennungsfähigkeit geprüft werden. Jedenfalls lohnt sich auch bei bestehender Gütertrennung eine Prüfung der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Zugewinnausgleichsanspruch muss auf Basis der ehevertraglichen Vereinbarungen konkret berechnet und tatsächlich erfüllt werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gesetzlich auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Sofern entsprechende freie Liquidität vorhanden ist, kann der Anspruch durch Zahlung bedient werden. Sind liquide Mittel im entsprechenden Umfang nicht vorhanden, muss geprüft werden, ob der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung anderer Vermögensgegenstände erfüllt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bedienung des Zugewinnausgleichsanspruchs auch ertragsteuerlich ein entgeltlicher Vorgang ist und Ertragsteuern auslösen kann, sofern steuerverstrickte Gegenstände in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen werden. Beispielsweise kann bei Übertragung eines Wertpapier-Depots, in dem Buchgewinne vorhanden sind, die Kapitalertragsteuer beim übertragenden Ehegatten ausgelöst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer fremdvermieteten Immobilie, kann dies aber auch einen positiven Nebeneffekt erzeugen, indem neues Abschreibungspotential auf diesem Wege erzeugt wird. Mithin bedarf es einer Betrachtung im konkreten Einzelfall. 

Sofern eine Bewirkung des Zugewinnausgleichs nur aus steuerverstrickten Vermögensgegenständen möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vermeidung von Ertragsteuerfolgen gegebenenfalls durch Vereinbarung eines sogenannten gegenständlichen Zugewinnausgleiches erreicht werden kann. Gestalterischer Ansatz hierbei ist es, durch ehevertragliche Vereinbarung anstatt eines Anspruches auf Geldzahlung, den Zugewinnausgleich unmittelbar auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes auszurichten. Die ertragsteuerliche Anerkennung einer solchen Gestaltung ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und erforderlichenfalls vorab verbindlich beim Finanzamt anzufragen.

Optional: Rückwechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Im weiteren Verlauf ist zu prüfen, ob zu gegebener Zeit ein Rückwechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft („Schaukel“) opportun ist. Gegebenenfalls kann dies durch erneuten Ehevertragsschluss unter Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft geschehen. Durch den Rückwechsel kann für die Zukunft erneut Ausgleichspotential aufgebaut werden. Dieses kann gegebenenfalls für eine erneute Güterstandsschaukel in der Zukunft genutzt werden, aber auch im Erbfall gewährt ein Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls einen erbschaftsteuerlichen Vorteil nach § 5 ErbStG. Auch aus diesem Grund kann ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein. Hinzukommen die mittelbaren Wirkungen des Ehegüterstands auf die gesetzlichen Erbquoten der Abkömmlinge. Sofern ein Interesse daran besteht, die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eher gering zu halten, kann auch aus diesem Grund ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft in Betracht kommen. In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft erst nach einer angemessenen Zeitdauer erfolgt. 

Damit die Güterstandsschaukel gelingt, ist eine präzise rechtliche Vorbereitung und Umsetzung unerlässlich

Die Güterstandsschaukel ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, um Vermögen zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei zu übertragen. Die Umsetzung einer Güterstandsschaukel ist rechtlich und steuerlich anerkannt. Die Praxis zeigt, dass jedoch großer Wert auf eine saubere Vorbereitung und Umsetzung gelegt werden muss, damit die gewünschten Ziele rechtssicher erreicht werden. Eine versierte (steuer-)rechtliche Beratung von Anfang an ist daher unerlässlich, um das Potential der Güterstandsschaukel voll ausschöpfen zu können.

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