Aktuelle Nachrichten

12.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister

Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch heute bekanntgegebenes Urteil vom 27. November 2024 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.

Die gemeinsame, im Juli 2019 geborene Tochter der Kläger nahm im Schuljahr 2021/2022 das Betreuungsangebot einer Kindertageseinrichtung in der beklagten Stadt Witten wahr. Mit ihr und ihren Eltern lebte seinerzeit ein weiteres von der Klägerin, nicht aber vom Kläger abstammendes Kind in der gemeinsamen Wohnung, das dieselbe Kindertageseinrichtung besuchte, wofür wegen Vollendung des vierten Lebensjahres aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung kein Elternbeitrag zu leisten war. Die Stadt setzte gegenüber den Klägern auf Basis ihres gemeinsamen Jahreseinkommens einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 313 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf eine Vorschrift der Elternbeitragssatzung (im Folgenden nur: Satzung) der beklagten Stadt. Danach entfällt bei Eingreifen einer landesrechtlich - für die letzte Zeit in Tagesbetreuung vor der Einschulung - im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angeordneten Beitragsbefreiung "auch der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind". Diese Regelung folgt auf eine in sonstigen Fällen maßgebliche "Geschwisterregelung" in der Satzung, wonach "nur ein Beitrag zu leisten" ist, wenn "aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch" nimmt. Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Das gemeinsame Kind der Kläger ist als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, ist bereits unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien- bzw. Geschwisterbegriffs lässt sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die auf einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhende allgemeine Geschwisterregelung in der Satzung - bei mehreren Kindern nur ein Elternbeitrag - entspricht im Kern einer früheren landesgesetzlichen Regelung. Dieser lag allgemein eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern zugrunde, ohne dass etwa nach Voll- oder Halbgeschwistern unterschieden wurde. Bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ist sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht angelegt und ermöglicht neben der - mit dem Einkommen korrespondierenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 12 A 1627/22 (I. Instanz: VG Arnsberg 9 K 3249/21)

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11.12.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm (www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/LL-NRW-2025.pdf) und Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.

Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.

Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.

Bernhard Kuchler
Pressesprecher

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11.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Krankenkasse muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater wegen Ermessensfehlers zurücknehmen

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 24.07.2024 entschieden (L 10 KR 343/24 B ER). 

Der Antragsteller, ein selbständiger Steuerberater, zahlte für einen Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seit Dezember 2021 nicht. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, stellte daraufhin einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu Lasten des Antragstellers in dessen Eigenschaft als Steuerberater und Arbeitgeber beim Amtsgericht Essen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den von ihr gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen habe. Das Sozialgericht Gelsenkirchen lehnte diesen Antrag ab. 

Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Diese scheine davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages bereits immer dann gerechtfertigt sei, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies greife zu kurz. Die Antragsgegnerin habe vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen. Im Fall des Antragstellers habe sie jedenfalls insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Antragsteller einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient habe, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben. Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, seien weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung drohe.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.

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11.12.2024 - Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln: Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese "Leitlinien NRW" sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf (s. Link), Hamm und Köln unter der Rubrik "Rechts-Infos" im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.

Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.

Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

 

Bernhard Kuchler
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm

 

Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln


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10.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Pflicht zur Rückzahlung der Förderung für den Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute durch Urteil entschieden.

Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Aktenzeichen: 12 A 286/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 21 K 5813/22)

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N. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 10.12.2024 - 00:00

Datum: 10.12.2024

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 11 S 1306/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

Streitgegenstand: Aufenthaltsrecht (Ausweisung eines Ausländers; Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots).

W. gegen Stadt Pforzheim wegen Bauvorbescheid

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 10.12.2024 - 00:00

Datum: 10.12.2024

Uhrzeit: 15:00

Aktenzeichen: 5 S 673/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.

Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten sich im Berufungsverfahren um die Frage, ob die Klägerin durch Übermittlung eines nicht elektronisch signierten Anwaltschreibens über das besondere elektronische Anwalts- und Behördenpostfach einen wirksamen "schriftlichen" Widerspruch erhoben hat.

09.12.2024 - Oberlandesgericht Hamm: 30 Kilo Müll im Park am Oberlandesgericht Hamm gesammelt

Ganze 30 Kilogramm Müll sammelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Hamm in der Parkanlage rund um das Gerichtsgebäude. Die Geschäftsleitung des Oberlandesgerichts Hamm hatte am 28. November 2024 zum Müllsammeln im Rahmen einer „bewegten Mittagspause“ aufgerufen.

Geschäftsleiter Markus Vieting staunte nicht schlecht über das Ergebnis, das in weniger als einer Stunde erzielt werden konnte – sein Fazit: „Das hat sich auf jeden Fall gelohnt!“ Bewaffnet mit Greifzangen und Handschuhen konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer leere Flaschen, jede Menge Plastikmüll und sogar Elektroschrott aus den Grünanlagen fischen. „Auf den ersten Blick wirkte die Parkanlage sauber und gepflegt“, so Vieting und wies darauf hin, dass dort auch sehr regelmäßig eine Reinigung durch die Stadt Hamm erfolgt. „Umso erstaunlicher, dass wir trotzdem eine so große Menge Abfall zusammentragen konnten.“

Bernhard Kuchler
Pressesprecher

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09.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Sind Donuts (feine) Backwaren?

Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie verlangt von der Beklagten die Zahlung des Beitrags für das Jahr 2023 in Höhe von 136.997,60 Euro. Die Beklagte stellt an ihrem Produktionsstandort in E. hauptsächlich Donuts her. Von dem Standort in C. erfolgt der Vertrieb an gewerbliche Kunden. Die Anwendung des Zusatzversorgungstarifvertrags (ZVK-TV), auf dessen Grundlage die Beschäftigten u.a. Beihilfen zum Altersruhegeld erhalten, setzt voraus, dass es sich um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handelt.

Die Zusatzversorgungskasse meint, dass es sich bei Donuts um Backwaren handele. Dem widerspricht die Beklagte. Sie produziere Siedegebäck. Es handele sich um Feinbackwaren, welche zum Sortiment eines Konditors gehörten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet. Donuts seien Backwaren i.S.d. ZVK-TV. Zwar produziere die Beklagte überwiegend Siedegebäck und keine herkömmlichen Backwaren, die in einem Ofen gebacken werden. Entscheidend sei aber der Prozess des Backens, d.h. die Erhitzung eines vorher fertig gestellten Teigs. Es genüge, dass die Teigrohlinge in heißem Fett ausgebacken würden.

Es handele sich bei Donuts - so das Arbeitsgericht - nicht um feine Backwaren, welche dem Konditoreihandwerk zuzuordnen seien und für die der Anwendungsbereich des ZVK-TV nicht eröffnet sei. Charakteristisch für die Herstellung von Konditoreiwaren sei, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließe, der je nach Produkt in unterschiedlicher Weise, Form, Aufwand und Dauer erfolge. Zunächst führe die Beklagte in ihrem Sortiment auch Donuts, die keine Glasur oder Füllung enthielten, mithin nicht weiter veredelt würden. Aber auch glasierte oder gefüllte Donuts seien keine Konditorwaren. Im Gegensatz zur Herstellung einer Torte oder eines Baumkuchens, die sich durch eine aufwendige Schichtung von Teigschichten und Füllungen, sowie eine kunstvolle Verzierung kennzeichnen, würden Donuts wie ein Berliner maschinell mit einer oder mehreren Füllungen befüllt und mit einer Glasur überzogen. Ein besonderer Anspruch an die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack, der einer Torte vergleichbar sein könnte, bestehe nicht.

Der Betrieb in C. falle als Vertriebsstandort in den Anwendungsbereich des ZVK-TV, der aufgrund wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung komme. Soweit es bei der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung gebe, werde diese ggfs. auf diejenige nach dem ZVK-TV angerechnet.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Klage. Sie beruft sich u.a. auf eine Stellungnahme des Deutschen Konditorenbundes, wonach Fettgebäcke, im speziellen Donuts und Berliner, in einem Großteil der Betriebe des Konditorenhandwerks regelmäßig produziert und verkauft würden. Die Zusatzversorgungskasse verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 SLa 311/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2024 – 14 Ca 2975/23

Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in der Fassung vom 01.07.2021 (im Folgenden "ZVK-TV")

- Auszug -

 "§ 1 ZVK-TV Geltungsbereich

 a)         Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

 b)         Fachlich:

  • Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
  • Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
  •  …"

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    09.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und Gewerbeuntersagung durch die Stadt Wuppertal ohne Erfolg

    Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal vom 14. November 2024 abgelehnt.

    Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Dies ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich schon deshalb der Fall, weil das Unternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt angeführten Verweigerungshaltung des Unternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt. Die Behörde durfte dem Unternehmen zudem die Fortsetzung des Betriebs untersagen, was der künftigen Verhinderung der ungenehmigten Personenbeförderung dient.

    Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

    Aktenzeichen: 6 L 3486/24

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    09.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

    Der 13. Senat des Landessozialgerichts hat ein Urteil des Sozialgerichts Köln in einem Rentenstreitverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgehoben und die Sache zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.01.2024, L 13 VG 9/23). Diese Möglichkeit besteht nach § 159 SGG u.a. dann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 

    Der Senat hat in der mit Zustimmung der Beteiligten ergangenen Einzelrichterentscheidung die Anforderungen an den medizinischen Sachverständigenbeweis konkretisiert. Für die Beweisaufnahme sei genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet eines medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die der Sachverständige ermitteln solle. Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen müsse das Gericht vorgeben. Es habe vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages auch für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation zu sorgen und könne den Beteiligten aufgeben, die entsprechenden Unterlagen selbst vorzulegen. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben müsse der medizinische Sachverständige - anders als in der Rolle eines behandelnden Arztes - immer von der sog. „Nullhypothese“ ausgehen. Alle subjektiven Angaben der von ihm zu beurteilenden Person seien solange als unwahr anzusehen, bis ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliege. Er habe dazu Stellung zu nehmen, ob und aufgrund welcher objektivierbaren Fakten die geklagten Funktionsbeeinträchtigungen nach Art und Umfang tatsächlich bestehen, was eine eingehende Konsistenzprüfung durch kritische Zusammenschau von Exploration, Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage voraussetze. 

    Die Beklagte hat die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (Az. B 9 VG 1/24 R) eingelegt, um höchstrichterlich insbesondere klären zu lassen,

    a) welche Qualitätsanforderungen an ein versorgungsmedizinisches Sachverständigengutachten zu stellen sind und

    b) wie weit die Pflicht des Sozialgerichts zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen vor der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens reicht.

    Kategorien: Pressemitteilungen

    F. gegen G. wegen Corona Sonderleistung

    VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mo, 09.12.2024 - 00:00

    Datum: 09.12.2024

    Uhrzeit: 11:00

    Aktenzeichen: 13 S 828/24

     

    Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

    Streitgegenstand: Anspruch auf Zahlung einer Sonderleistung nach § 26e KHG auch für eine Gesundheits- und Krankenpflegehelferin

     

    06.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2000

    Türken, die im Jahr 1999 durch Einbürgerung in Deutschland ihre türkische Staatsangehörigkeit zunächst verloren haben, jedoch nach dem 1. Januar 2000 wieder in der Türkei eingebürgert worden sind, haben daneben auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten.

    Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute den Beteiligten zugestellten Urteilen vom
    21. November 2024 entschieden und damit den Klagen zweier Betroffenen gegen Bescheide der Städte Wuppertal und Krefeld stattgegeben. Mit diesen jeweils im Jahr 2021 ergangenen Bescheiden war festgestellt worden, dass die Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.

    Zur Begründung führte die Kammer aus: Die Vorschriften des damals geltenden Staatsangehörigkeitsrechts über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verstoßen gegen Europarecht mit der Folge, dass sie im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Kammer entschieden, dass deutsche Behörden und Gerichte im Fall des Verlustes einer Staatsangehörigkeit, mit der der Status eines EU-Bürgers verbunden ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft zu prüfen haben. Dies war im Staatsangehörigkeitsrecht in der damals geltenden Fassung nicht hinreichend gewährleistet.

    Gegen die Urteile hat die Kammer sowohl die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

    Die Entscheidungen werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

    Aktenzeichen.: 8 K 2100/21 und 8 K 2190/21

    Kategorien: Pressemitteilungen

    06.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Radfahren darf nicht verboten werden

    Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 05.12.2024 entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

    Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E‑Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

    Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) an.

    Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

    Aktenzeichen: 16 B 175/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 14 L 2486/22), 16 B 1300/23 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 7 L 1617/23)

    Kategorien: Pressemitteilungen

    05.12.2024 - Gelebte Wiedereingliederung: Graffiti-Projekt vor der Frauenvollzugsanstalt Dinslaken

    Die Justiz.NRW als Arbeitgeberin steht für Vielfalt, Fairness, Verantwortung und viele andere Grundwerte mehr, die sie seit diesem Herbst der breiten Öffentlichkeit präsentiert. Jetzt bekam sie dabei Unterstützung von ungewöhnlicher Seite. Weibliche Inhaftierte des offenen Vollzugs der Justizvollzugsanstalt Willich II gestalteten gemeinsam mit dem bekannten Graffiti-Künstler Marten Dalimot ein rund 75 Quadratmeter großes Mural an der Außenwand der Frauenvollzugsanstalt Dinslaken. Zuvor hatten bereits Gefangene, die in der offenen Berufsförderungsstätte in Bochum-Langendreer eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvieren, den Künstler bei der Vorbereitung der Wandfläche unterstützt.

    Justizminister Dr. Limbach: „Das ist gelebte Wiedereingliederung. Die Grundwerte, für die die Justiz.NRW steht, sind integraler Bestandteil eines modernen Behandlungsvollzugs. Unsere Aufgabe ist es, diese Werte zu leben und sie den Inhaftierten täglich aufs Neue zu vermitteln. Und ich freue mich besonders, mit diesem Projekt auch der beruflichen Bildung im Justizvollzug eine Bühne geben zu können. Eine straffreie Rückkehr in das Leben nach der Inhaftierung kann nur gelingen, wenn wir die Gefangenen in die Lage versetzen, selbst und auf legalem Weg für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. An dieser wichtigen Aufgabe arbeiten täglich alle Bediensteten.“

    Das Graffiti-Projekt in Dinslaken spannt nicht nur Brücken zwischen dem modernen Behandlungsvollzug und den Grundwerten der Justiz.NRW. Es steht auch für eine gelungene Kooperation über Laufbahnen und Justizzweige hinweg. Das wird bereits am Motiv deutlich, das einen Justizwachtmeister gemeinsam mit einer Richterin zeigt. Neben der Leitung der Justizvollzugsanstalt freut sich auch die Direktorin des benachbarten Amtsgerichts Dinslaken, mit diesem Wandbild die Justiz.NRW als attraktive Arbeitgeberin vorzustellen.

    Über die Justiz.NRW
    Die 43.000 Mitarbeitenden der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen setzen sich jeden Tag dafür ein, dass Bürgerinnen und Bürger zu ihrem Recht kommen, Straftaten aufgeklärt und Gefangene auf ein straffreies Leben vorbereitet werden. Sie leisten ihren Dienst in 204 Gerichten, 36 Justizvollzugsanstalten, 5 Jugendarrestanstalten, 22 Behörden im Bereich der Staatsanwaltschaften und 19 Dienststellen im Bereich des ambulanten Sozialen Dienstes. Damit das Zusammenleben in der Gesellschaft funktioniert, arbeiten sie als Team in 28 Berufen gemeinsam für ein gerechtes Miteinander.

    Weitere Informationen zu Ausbildungsmöglichkeiten in der Justiz.NRW gibt es auf: www.justiz-karriere.nrw

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    05.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Abschluss der neuen Inklusionsvereinbarung für die Sozialgerichtsbarkeit

    Am Landessozialgericht (LSG) ist am 3. Dezember 2024, dem Internationalen Tag der Menschen mit Behinderungen, die neue Vereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter Menschen im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) unterzeichnet worden.

    Dabei handelt es sich schon um die vierte Fortschreibung seit Dezember 2002. Damals konnte für die Sozialgerichtsbarkeit als erstem Justizzweig in NRW eine eigene Dienstvereinbarung zur Integration der behinderten Beschäftigten in allen Dienstzweigen abgeschlossen werden. Angelehnt an die Rahmen-Inklusionsvereinbarung für die gesamte Justiz NRW vom Dezember 2023, haben LSG-Leitung, Bezirkspersonal- und Richterräte und Bezirks-Schwerbehindertenvertretungen diese Vereinbarung bezogen auf die Sozialgerichtsbarkeit nun neu ausgehandelt. Damit haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vielfältige Belange von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz aufgegriffen und zudem die Rolle der Schwerbehindertenvertretungen im Zusammenspiel mit allen anderen Beteiligten konkreter festlegt.

    Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne der Vereinbarung gehören die Menschen, die im Sinne des SGB IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 SGB IX). Die Vereinbarung erfasst alle schwerbehinderten Beschäftigten, Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit NRW, einschließlich der auf Basis einer Abordnung oder sonstigen vergleichbaren Regelung vorübergehend in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen schwerbehinderten Menschen. Die Sozialgerichtsbarkeit NRW hat zum Stichtag 31.03.2024 eine diesbezügliche Beschäftigungsquote von 9,09 %.

    Vizepräsidentin des LSG Dr. Dörte Bergmann und Heinrich Schäfer als Haupt- und Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für den richterlichen Dienst dankten allen Mitwirkenden dafür, dass die Arbeit für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in allen Dienstzweigen auf aktuellem Rechtsstand und zukunftsbezogen geregelt werden konnte. Beide zeigten sich zuversichtlich, dass die neue Vereinbarung bis in jedes einzelne Gericht hinein die Beschäftigungssituation der betroffenen Kolleginnen und Kollegen auf Dauer sichern und verbessern wird.

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    05.12.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Sieben ehrenamtliche Richter mit Ehrennadeln für langjährige Amtszeiten ausgezeichnet

    Am 4. Dezember 2024 ehrte der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade sieben ehrenamtliche Richter für ihr langjähriges Engagement in der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit.

    Einmal wurde die Ehrennadel des Landes Nordrhein-Westfalen in Silber (30 Amtsjahre) und sechsmal in Bronze (25 Amtsjahre) - teils in Abwesenheit - im Rahmen der jährlichen Zusammenkunft der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm verliehen.

    Der aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufene ehrenamtliche Richter Attila Pap ist bereits seit 30 Jahren in diesem Ehrenamt tätig. Er ist Verwaltungsangestellter und begann seine Tätigkeit bei dem Arbeitsgericht Hamm. Nach dortiger Amtszeit von etwa 26 Jahren wechselte er zum Landesarbeitsgericht Hamm. Er trägt nun die Ehrennadel in Silber.

    Für je 25 Amtsjahre wurden fünf aus den Kreisen der Arbeitgeber berufene ehrenamtliche Richter des Landesarbeitsgerichts mit der Ehrennadel in Bronze ausgezeichnet: Der Personalleiter und Prokurist Christof Bautz (Ascheberg), Vorstandsmitglied und Kommanditist Kai-Gerhard Kullik (Schwerte), der Geschäftsführer Peter Menzel (Schloß Holte), der stellvertretende Personalleiter Udo Ruchhöfer (Gelsenkirchen) und der Personalleiter Gunnar Thiel (Dortmund). Auf eine 25-jährige ehrenamtliche Tätigkeit, die zur Verleihung der Ehrennadel in Bronze führte, blickt auch der aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufene ehrenamtliche Richter und Gewerkschaftssekretär Torsten Kasubke (Lünen) zurück.

    Zudem wurde der Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm neu gewählt. Dieser besteht aus jeweils drei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Er hat ein Anhörungsrecht vor der Bildung von Kammern, der Geschäftsverteilung, der Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Er kann ferner Wünsche der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übermitteln. Die Kammern bei dem Landesarbeitsgericht sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern besetzt. Von diesen wird jeweils eine bzw. einer aus den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerkreisen gestellt. Sie wirken mit gleichem Stimmgewicht im wöchentlichen Wechsel an im Verhandlungstermin zu treffenden Entscheidungen mit. Am Landesarbeitsgericht Hamm sind derzeit etwa 230 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig.

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    04.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kein Niqab im Schulunterricht

    Das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Niqab untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin sowie ihrer Eltern abgelehnt.

    Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

    Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen. Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehört unter anderem das fachliche Unterrichtskonzept einer offenen Kommunikation. Dieses Konzept erfordert - im Gegensatz zum einseitigen Unterrichtsvortrag durch die Lehrkraft (sogenannter Frontalunterricht) - eine freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander. Der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet dabei mehr als die bloße Wissensvermittlung. Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle - verbale und nonverbale - Kommunikation jederzeit möglich ist. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit, die die Hälfte der Leistungsbewertung ausmacht. Eine entsprechende Kommunikation im Unterricht und eine hierauf basierende Leistungsbewertung kann nicht gelingen, ohne den Gesichts­ausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Durch die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin wird dieses fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein­geschränkt, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich gemacht. Die nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führt daher zu einer konkreten, erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Soweit hierdurch in die grundge­setzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt.

    Die Kammer hält eine spezifische, das Tragen einer Gesichtsverhüllung (Vollver­schleierung) im Schulverhältnis betreffende ausdrückliche gesetzliche Regelung für nicht erforderlich, da in Nordrhein-Westfalen Schüler gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet sind.

    Darüber hinaus hat die Schülerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln.

    Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

    Aktenzeichen: 18 L 2925/24

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    04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Stadt Dortmund musste Envio-Abfallentsorgungsanlage nicht sanieren

    Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Stadt Dortmund zu Unrecht verpflichtet, die ehemalige Abfallentsorgungsanlage des früheren Dortmunder Abfallentsorgungsunternehmens Envio zu geschätzten Kosten von 7,9 Mio. Euro zu sanieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

    Die Firma Envio Recycling GmbH & Co KG betrieb seit März 2004 im Dortmunder Hafengelände eine Abfallentsorgungsanlage zur Behandlung von PCB-haltigen und PCB-freien Abfällen. Nachdem bei Staubniederschlagsuntersuchungen im Dortmunder Hafengebiet seit 2006/2007 erhöhte PCB-Belastungen festgestellt worden waren, sich herausstellte, dass diese im Bereich der Firma Envio besonders konzentriert wa­ren, und sich bei Blutuntersuchungen von Envio-Mitarbeitern eine erhöhte PCB-Be­lastung zeigte, wurde der Betrieb Ende Mai 2010 stillgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 14.11.2014 verpflichtete die Bezirksregierung Arnsberg die Stadt Dort­mund aufgrund ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin zur Sanierung der Abfallentsorgungsanlage, wobei sie die Kosten der erforder­lichen Maßnahmen auf voraussichtlich 7,9 Mio. Euro bezifferte. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der dagegen gerichteten Klage der Stadt Dortmund statt und hob die Ordnungsverfügung auf.

    Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Bezirksregierung das ihr eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Bezirksregierung hat in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung darauf verwiesen, dass sie neben der Stadt Dortmund auch verschiedene private Dritte zur Sanierung heranzieht, die sie auf Kostenebene für vorrangig verpflichtet hält. Die Bezirksregierung hat aber nicht erkannt, dass nicht sie, sondern die Stadt Dortmund für den Erlass entsprechender Sanierungsanordnungen zuständig war und sie die Stadt Dortmund mit einer aufsichtsrechtlichen Weisung zum Erlass entsprechender Verfügungen hätte anhalten können. Die Bezirksregierung hat die an die privaten Dritten gerichteten Sanierungsanordnungen zwischenzeitlich aufgehoben, aber sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Stadt Dortmund auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn sie allein für die Kosten der Ersatzvornahme einzustehen hat, obwohl gegebenenfalls vorrangig verantwortliche und finanziell leistungsfähige private Dritte zur Verfügung stehen. Es lässt sich entgegen dem Einwand des beklagten Landes insbesondere weder feststellen, dass die Gefahrenbeseitigung durch eine frühzeitige aufsichtsrechtliche Weisung wesentlich verzögert worden wäre noch finden sich in der an die Stadt Dortmund gerichteten Ordnungsverfügung diesbezügliche Tatsachenfeststellungen oder Ermessenserwägungen.

    Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist damit rechtskräftig.

    Aktenzeichen: 20 A 4411/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 9 K 5544/14)

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    04.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Verwaltung, Verwaltungsgerichte und Anwaltschaft tagen im OVG

    Am kommenden Freitag, 06.12.2024, findet ab 9:30 Uhr im Oberver­waltungsgericht eine gemeinsame Veranstaltung des Gerichts mit der Arbeitsge­meinschaft für Ver­waltungsrecht im Deutschen Anwaltverein - Landesgruppe NRW unter der Über­schrift „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Hüterin der Verfassung“ statt.

    Etwa 150 Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsanwältin­nen und Rechtsanwälte sowie Vertreter der Verwaltung werden in Münster erwartet, um sich über rechtsgrundsätzliche, aber auch praxisbedeutsame Fragestellungen auszutauschen, die das Grundverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rechtspositionen der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten betreffen. Zuletzt hatte man im Jahr 2019 im Oberverwaltungsgericht gemeinsam über „Verwal­tung, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft im Rechts­staat“ diskutiert.

    Nach den Grußworten von Jörg Sander, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts, und Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder, Vorsitzender des Vorstands der Arbeitsge­meinschaft, referiert Rechtsanwalt Dr. Gernot Schiller zum Thema „Effektiver (Eil-)Rechtsschutz bei Informationsansprüchen“. Im Anschluss daran gibt es Vorträge zu schulrechtlichen Verfahren mit Grundrechtsbezügen (Richterin am Oberverwaltungs­gericht Dr. Jana Lorenz) und zum Thema „Die fiktive Genehmigung (§ 42a VwVfG) - effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung oder rechtsstaatlich bedenk­liches Problem der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle“ (Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Beckmann). Nach der Mittagspause referiert um 14:00 Uhr Richter am Verwaltungs­gericht Dr. Jan-Marcel Drossel zum Thema „Der Schutz der Grundrechte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege der konkreten Normenkontrolle unter Berück­sichtigung aktueller Entwicklungen“. Es schließen sich Vorträge zur verwaltungsge­richtlichen Kontrolle von Klimafolgenprüfungen (Rechtsanwalt Prof. Dr. Herbert Posser) sowie zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Krisenzeiten (Vizeprä­sident des Verwaltungsgerichts Münster Prof. Dr. Christian Bamberger und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Frederike Löbbecke) an.

    Alle Referate bieten die Gelegenheit zu anschließenden Diskussionen, die von der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Anke Schulte-Trux sowie Rechts­anwältin Dr. Antje Wittmann moderiert werden.

    Die Veranstaltung ist nicht öffentlich. Interessierte Medienvertreter können nach vor­heriger Anmeldung bei der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts (pressestelle@ovg.nrw.de) teilnehmen.

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