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A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Aktenzeichen: 5 S 1823/23
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Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Aktenzeichen: 5 S 1823/23
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Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
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Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
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A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
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Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
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Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz
In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und (ii) das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten.
Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.
Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:
- In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.
- Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.
Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:
- Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.
- Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).
- Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.
Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.
Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.
Ursula von der Leyen re-elected European Union Commission President
Ursula von der Leyen was re-elected Commission President with 401 votes, more than expected given the result of the elections to the European Parliament in June which changed the composition of the Parliament in many respects.
The newly elected members of the European Parliament met for the first time this week in Strasbourg and among their first tasks was the election of the Commission President. The European Council had already met before and designated the Estonian Prime Minister Kaja Kallas to become the next High Representative for Foreign Affairs and Security Policy and the elected former Portuguese head of government Antonio Costa as President of the European Council.
European ParliamentThe European Parliament kicked things off with the election of its own president. With a large majority (562 out of 623 valid votes), MEPs elected the Christian Democrat Roberta Metsola from Malta. The 45-year-old has held the highest office in the EU in terms of protocol since 2022 and has herself been a member of the European Parliament since 2013. The President of the European Parliament presides over all activities of the plenary, gives the floor to speakers, represents the Parliament externally and signs laws. Metsola wants to campaign for a "strong Parliament" and eliminate the "imbalances between the institutions". Metsola is considered a great supporter of Ukraine and during her first term of office, campaigned for a fair distribution of migrants within the EU, which led to the adoption of the Asylum and Migration Pact in 2024.
The European Parliament moreover elected its 14 Vice-Presidents which together with its president drafts Parliament's budget and sets the agenda. Of the 14 positions, six went to the Social Democrats, three to the EPP, two to the ECR and one each to the liberal Renew Group, the Greens and the Left. The more "right-wing" parties, which had hoped for more seats on the Bureau, were disappointed with the outcome.
Future European CommissionOn 18 July the eagerly awaited election of the Commission President took place. The European Council nominates the Commission President by qualified majority, whereby, according to the EU Treaty, this must take into account the result of the European elections. In the 2014 European elections, the "Spitzenkandidat principle" was informally agreed between the European parties for the first time, which states that the European Council may only nominate the candidate whose party achieved the best result in the European elections. At that time, the principle was not followed and Ursula von der Leyen was instead elected. She was up for re-election this time.
Not only did Ursula von Leyen have to face the new majority situation in Parliament, but a court ruling on 17 July 2024 also challenged the Commission's decision not to disclose detailed information about the purchase of coronavirus vaccines. The German left-wing lead candidate Fabio di Masi then demanded that Ursula von der Leyen renounce her candidacy. Nevertheless, Ursula von der Leyen was the clear winner in the end. She received 401 votes out of a possible 719. This meant that she not only achieved a better result than in 2019, but also surprised many critics with a clear victory in the first round of voting. In her speech before the election, she pugnaciously emphasized that she wanted to stand by the Ukraine for "as long as necessary" and that her goal is "to build a real European defence". To the surprise of many observers, von der Leyen also spoke out in favour of the approval of e-fuels within the EU for the first time. In her opinion, the political guidelines of the transport regulation should be re-examined. In doing so, she gave way to the conservative parties, who have been calling for this technology for some time now. EPP leader Weber briefly commented on this with the words: "This is the end of the ban on combustion engines after 2035".
As part of her organizational powers, the Commission President directs the work of the Commission and convenes the meetings of the College of Commissioners. The President decides on the areas of responsibility of the Commissioners, which she can also reassign during her term of office. Certain restrictions apply to the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy.
The other members of the European Commission will be selected within the next weeks by its President and needs to be confirmed by the Parliament and accepted by the 27 Member States. The Commission President’s discretion in the selection of the Commissioners and their portfolios is somehow limited by the influence of the Member States. The number of Commissioners is generally set at one Commissioner per country. The High Representative for Foreign Affairs and Security Policy is nominated by the European Council, while the other Commissioners are proposed by the national governments of the Member States and nominated by the Council of the European Union by qualified majority. Although the President of the Commission can object to the appointment of a Commissioner, the proposals of the governments are normally discussed beforehand with the country concerned. The Commissioners usually come from the parties that form the governments in their respective countries. The European Parliament questions the candidates individually and issues an opinion in which it can approve or reject the Commission as a whole. After approval by the Parliament, the Commission is appointed by the European Council by qualified majority.
The next few days will show how the positions within the Commission will be distributed. As mentioned, the Estonian Prime Minister Kaia Kallas, who was nominated by the European Council on 28 June 2024, is set to become the EU's foreign policy chief. She is a member of the liberal ReNew Europe group and represents a tough foreign policy stance towards Russia. Virginijus Sinkevicius (Greens/EFA), Janusz Wojciechowski (ERK) and Adina Valean (EPP) will definitely no longer be part of the Commission, as they are all leaving their positions for various reasons. In the course of the new composition of the Parliament, the areas of agriculture, transport and the environment in particular will receive new Commissioners.
Another top EU position was already awarded to the former Portuguese head of government and Social Democrat Antonio Costa. His term of office is two and a half years, but it is customary for a second term to follow.
The defining issues of the next legislative period will be migration, European defense, Ukraine and the Green Deal. The progressive Green Deal program in particular will face major challenges due to the Greens' loss of votes and the strengthening of right-wing parties. It remains to be seen how the future Commission will react to this.
Prof Dr Rainer Bierwagen
Dr Dietmar Reich
Christian Hipp
Gábor Bàthory
Verschärfte Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"
Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.
Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.
Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen "klimaneutral" produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.
Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.
Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der Pressemeldung zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff "klimaneutral" sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral", müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.
Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland: Ein Leitfaden
Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt (ein gesonderter Überblick folgt).
Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.
Für wen gilt der DSA?
Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen (einen Überblick geben wir in unserem Blog). Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.
Zuständige Behörden:
Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.
In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.
Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein Nutzer- und Beschwerdeportal für Verstöße ins Leben gerufen.
Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die Arbeit aufgenommen hat.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.
Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Befugnisse:
Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, ggf. sogar unter Beeidung. Anbieter von Ermittlungsdiensten sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten dulden. Beweismittel können beschlagnahmt werden. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit befugt. Dies gilt sowohl für abgeschlossene Verfahren und getroffene Bußgeldentscheidungen, wie auch für Einzelheiten zum konkreten Verstoß und laufende Verfahren. Zur Durchsetzung kann die zuständige Behörde empfindliche Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlich weltweiten Tageseinnahmen festsetzen.
Praxishinweis:
Diese Befugnisse bestehen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Befragten stehen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte zu, etwa wenn sie sich durch die Beantwortung selbst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Durchsuchungen bedürfen einer Anordnung des zuständigen Gerichts und sind unter Umständen anfechtbar. Der Beschlagnahme kann widersprochen und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden.
Bußgelder:
Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA selbst Regelungen, die die Verhängung von Geldbußen durch die Europäische Kommission betreffen.
Für die nationalen Behörden müssen die Mitgliedsstaaten ihrerseits Regelungen zur Sanktionierung erlassen. Diese sollen, wie im DSA auch, Bußgelder in Höhe von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen.
In Deutschland sind dies nunmehr Folgende: Gesamte Tabelle einsehen.
Praxishinweis:
Einige Verstöße, wie z.B. die Veröffentlichung von Kontaktstellen, können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden und Behörden ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Es kann nur empfohlen werden, diese Pflichten kurzfristig umzusetzen, um sich nicht zum leichten Ziel für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bußgeldverfahren zu machen. Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen wurde erst vor wenigen Tagen durch den EuGH bestätigt. Auch der DSA sieht vor, dass betroffene Nutzer Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem DSA beauftragen können. Ein Gleichlauf mit den Regelungen der DSGVO liegt nahe.
Fazit:
Der Digital Services Act nimmt in Deutschland mehr und mehr an Fahrt auf. Die Behörden sind durch die nationalen Umsetzungsgesetze, allen voran dem DDG mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden, um die Umsetzung des DSA zu überwachen und durchzusetzen. Trotz des weitreichenden Anwendungsbereichs der Verordnung, haben viele Anbieter von Online-Diensten, allen voran kleinere und mittelständische Unternehmen, die Vorgaben noch nicht auf dem Schirm oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Einhaltung des DSA sollte schließlich bei allen M&A-Transaktionen von Unternehmen mit Tätigkeitsfeld im Anwendungsbereich der Verordnung bedacht werden.
Durchsetzung des Digital Services Acts in Deutschland: Ein Leitfaden
Der Digital Services Act (DSA) zielt darauf ab, ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu schaffen, indem er den Verbraucherschutz und die Wahrung der Grundrechte im digitalen Raum stärkt. Diese Verordnung, die seit dem 17. Februar 2024 für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten wie Hosting-Dienste und Online-Plattformen gilt, bringt umfangreiche Sorgfaltspflichten mit sich, um den Umgang mit illegalen Inhalten, Desinformationen und anderen digitalen Risiken zu regulieren. Für sehr große Online-Dienste gelten diese Verpflichtungen teilweise bereits seit August 2023 und werden von der Europäischen Kommission streng überwacht und durchgesetzt (ein gesonderter Überblick folgt).
Die Implementierung des DSA in Deutschland erfolgt durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz passt den nationalen Rechtsrahmen an die Anforderungen des DSA an und ermöglicht es den deutschen Behörden, die Einhaltung des DSA zu überwachen.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über den gesetzlichen Rahmen zur Durchsetzung des DSA in Deutschland.
Für wen gilt der DSA?
Der DSA richtet sich an die Anbieter sog. Vermittlungsdienste. Hierunter fallen unterschiedliche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, namentlich Dienste der "reinen Durchleitung", Caching-Leistungen und Hosting-Dienste. Dabei stellt der DSA die Online-Plattform als eine spezielle Form des Hosting-Dienstes heraus. Anbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in deren Auftrag speichern, sind jedenfalls als Hosting-Dienst einzuordnen (einen Überblick geben wir in unserem Blog). Ermöglichen diese die Veröffentlichung der Information und handelt es sich nicht bloß um eine untergeordnete Funktion, kommt eine Regulierung als Online-Plattform unter dem DSA in Betracht. Die Abgrenzung kann im Einzelnen durchaus schwierig sein und ist richterlich noch nicht geklärt.
Zuständige Behörden:
Die Zuständigkeit des EU-Mitgliedsstaats richtet sich grundsätzlich nach der Hauptniederlassung des Unternehmens. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die insbesondere die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen betreffen. Diese werden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem DSA teils ausschließlich, teils ergänzend von der EU-Kommission überwacht, die in den letzten Monaten bereits eine Vielzahl von Untersuchungen eingeleitet hat. Für Unternehmen ohne Niederlassung in der EU ist der Mitgliedsstaat, in welchem deren gesetzlicher Vertreter niedergelassen oder ansässig ist, zuständig. Haben diese keinen gesetzlichen Vertreter benannt, so können alle Mitgliedsstaaten die Einhaltung des DSA durch das betroffene Unternehmen überwachen und durchsetzen.
In Deutschland sind gleich mehrere Bundesbehörden mit der Überwachung und Durchsetzung des DSA beauftragt worden.
Die generelle Überwachung übernimmt dabei die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Als Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat sie pünktlich zum Inkrafttreten des DDG ein Nutzer- und Beschwerdeportal für Verstöße ins Leben gerufen.
Für Online-Plattformen stellt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) die Umsetzung struktureller Vorsorgemaßnahmen zum Online-Schutz Minderjähriger sicher. Darüber hinaus trägt sie dafür Sorge, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei Online-Diensten, die häufig von Minderjährigen genutzt werden, in einer altersgerechten, verständlichen Art und Weise bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck hat die BzKJ die "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) ins Leben gerufen, die bereits die Arbeit aufgenommen hat.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für die Überwachung der Werbung auf Online-Plattformen zuständig. Der DSA sieht neben dem Verbot, Minderjährigen auf der Grundlage von Profiling Werbung zu zeigen, auch ein generelles Verbot, Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu betreiben, vor.
Meldungen des Verdachts auf Straftaten auf Hosting-Diensten nimmt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegen. Diese Informationen werden von dort an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Befugnisse:
Zur Durchsetzung des DSA dürfen die oben genannten Behörden Ermittlungen führen und Beweise erheben, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, ggf. sogar unter Beeidung. Anbieter von Ermittlungsdiensten sind verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Sie müssen das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten dulden. Beweismittel können beschlagnahmt werden. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit befugt. Dies gilt sowohl für abgeschlossene Verfahren und getroffene Bußgeldentscheidungen, wie auch für Einzelheiten zum konkreten Verstoß und laufende Verfahren. Zur Durchsetzung kann die zuständige Behörde empfindliche Zwangsgelder von bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlich weltweiten Tageseinnahmen festsetzen.
Praxishinweis:
Diese Befugnisse bestehen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Befragten stehen ggf. Zeugnisverweigerungsrechte zu, etwa wenn sie sich durch die Beantwortung selbst der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden. Durchsuchungen bedürfen einer Anordnung des zuständigen Gerichts und sind unter Umständen anfechtbar. Der Beschlagnahme kann widersprochen und eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbeigeführt werden.
Bußgelder:
Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen enthält der DSA selbst Regelungen, die die Verhängung von Geldbußen durch die Europäische Kommission betreffen.
Für die nationalen Behörden müssen die Mitgliedsstaaten ihrerseits Regelungen zur Sanktionierung erlassen. Diese sollen, wie im DSA auch, Bußgelder in Höhe von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters betragen.
In Deutschland sind dies nunmehr Folgende: Gesamte Tabelle einsehen.
Praxishinweis:
Einige Verstöße, wie z.B. die Veröffentlichung von Kontaktstellen, können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden und Behörden ohne größeren Aufwand festgestellt werden. Es kann nur empfohlen werden, diese Pflichten kurzfristig umzusetzen, um sich nicht zum leichten Ziel für Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bußgeldverfahren zu machen. Die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei DSGVO-Verstößen wurde erst vor wenigen Tagen durch den EuGH bestätigt. Auch der DSA sieht vor, dass betroffene Nutzer Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem DSA beauftragen können. Ein Gleichlauf mit den Regelungen der DSGVO liegt nahe.
Fazit:
Der Digital Services Act nimmt in Deutschland mehr und mehr an Fahrt auf. Die Behörden sind durch die nationalen Umsetzungsgesetze, allen voran dem DDG mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet worden, um die Umsetzung des DSA zu überwachen und durchzusetzen. Trotz des weitreichenden Anwendungsbereichs der Verordnung, haben viele Anbieter von Online-Diensten, allen voran kleinere und mittelständische Unternehmen, die Vorgaben noch nicht auf dem Schirm oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Einhaltung des DSA sollte schließlich bei allen M&A-Transaktionen von Unternehmen mit Tätigkeitsfeld im Anwendungsbereich der Verordnung bedacht werden.