Aktuelle Nachrichten

Zugangs­chancen zum frei­willigen Engagement erörtert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:58
Den Bericht der Sachverständigenkommission „Zugangschancen zum freiwilligen Engagement“ (Vierter Engagementbericht, 20/14120) hat der Bundestag am Donnerstag, 13. November 2025, erstmals debattiert. Im Anschluss wurde der Bericht mit der Stellungnahme der Bundesregierung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Sport und Ehrenamt. Vierter Engagementbericht Der Bericht stellt ungleiche Zugangschancen zu freiwilligem Engagement fest. „Der Befund der Kommission für den Vierten Engagementbericht, dass nicht alle sozialen Gruppen gleichermaßen im Engagement repräsentiert sind, stellt eine besondere Herausforderung dar“, betont die Regierung in ihrer Stellungnahme. Insbesondere die soziodemografischen Merkmale Einkommen, Bildungsabschluss, Erwerbsstatus, Migrationshintergrund, Alter und Behinderung machten demnach einen Unterschied. „Es bedarf einer Umsetzung des auch im Berichtsauftrag formulierten Ziels gleicher Zugangschancen zum Engagement für alle sozialen Gruppen“, heißt es in der Unterrichtung weiter. (che/hau/13.11.2025)

Kfz-Steuerbefreiung von E-Autos soll verlängert werden

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:55
Die Bundesregierung will die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängern. Ihren Entwurf „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (21/2672) hat der Bundesstag am Donnerstag, 14. November 2025, erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesenh. Federführend ist der Finanzausschuss.. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, soll um fünf Jahre verlängert werden, schreibt die Bundesregierung. Durch die Gesetzesänderung sei auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zu gelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung werde jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, „um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten“. (hau/13.11.2025)

Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:50
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke. Auf Antrag der AfD-Fraktion war in zweiter Beratung getrennt über den Artikel 1 des Gesetzentwurfs, die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, und über den Rest des Gesetzentwurfs abgestimmt worden. Für den Artikel 1 stimmten Union, AfD, SPD und Grüne, dagegen die Linksfraktion. Den übrigen Teilen des Gesetzentwurfs stimmten Union, SPD und Grüne zu, die Linksfraktion votierte dagegen, die AfD enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 € Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde. Darüber hinaus werden bestimmte Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen. So werden etwa nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen den Landgerichten zugewiesen werden. So will die Bundesregierung eine weitergehende Spezialisierung erreichen. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung zudem eine Grundlage schaffen, damit Gerichte Kostenentscheidungen nach einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ändern können. Entsprechende Regelungen werden neben der Zivilprozessordnung auch für andere Verfahrensordnungen vollzogen. Änderungen werden auch im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung sowie in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung vorgenommen, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde. Schließlich wird eine irrtümlich aufgehobene Regelung im Gerichts- und Notarkostengesetz wieder eingeführt. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Änderungen vor. Angepasst werden demnach die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Kostenbeschwerden in der Strafprozessordnung, im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie im Gerichts- und Notarkostengesetz. Auch die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen wird im Gleichlauf mit der Berufungswertgrenze erhöht. Stellungnahme des Bundesrates In ihrer Stellungnahme (21/2466) sprach sich die Länderkammer in Bezug auf die Zuständigkeit für Kostenentscheidungen für eine weitere Änderung im Sozialgerichtsgesetz aus. Danach soll bei der nachträglichen Anpassung einer Kostenentscheidung an einen geänderten Streitwert künftig „das Gericht“ und nicht allein der Vorsitzende entscheiden. Zur Begründung verwies der Bundesrat auf Wertungswidersprüche zwischen den Gerichtsbarkeiten. In anderen Verfahrensordnungen soll laut Entwurf jeweils „das Gericht“ zuständig sein, während der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit beim Vorsitzenden vorsieht. Eine Änderung der Kostenentscheidung nach einer Streitwertanpassung erfordere jedoch eine neue Willensbildung und könne nicht mit einer bloßen Berichtigung, etwa der Beseitigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, gleichgesetzt werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Sie betont, dass nach den „Besonderheiten im Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit“ der Vorsitzende bereits über eine Vielzahl prozessualer Anträge allein entscheide. Es sei daher konsequent, auch die Entscheidung über eine nachträgliche Korrektur der Kostenentscheidung dem Vorsitzenden zu überlassen. Eine Zuständigkeit des Gerichts statt des Vorsitzenden würde zu einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht führen. „Dieser Mehraufwand ist nicht gerechtfertigt“, heißt es in der Gegenäußerung. (scr/13.11.2025)

Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:48
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten. Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sogenannten Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Ergänzungen an dem Gesetzentwurf vor. Unter anderem dürfen nun Landesregierungen die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU beschränken. Zudem wird das Online-Verfahren bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach vier Jahren erstmals evaluiert. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die Möglichkeit vor, dass Länder die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) beschränken. Daneben enthält er unter anderem Anpassungen mit Blick auf die Kommunikationsplattform. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hatte Einwände gegen eine Gebührenregelung im Zusammenhang mit der Erprobung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme (21/2074) schlägt die Länderkammer vor, die geplante geringere Verfahrensgebühr für Online-Verfahren zu streichen. Der Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase sei nachvollziehbar und die geringeren Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert, heißt es zur Begründung. „Die Parteien werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die Einführung des zu erprobenden Online-Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist“, führte der Bundesrat weiter aus. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung an, den Einwand des Bundesrates zu prüfen. Die Bedenken seien nachvollziehbar, allerdings gebe die Bundesregierung zu bedenken, „dass Mindereinnahmen in den Justizhaushalten der Länder durch die Gebührenreduzierung gegenüber der Regelgebühr nicht in größerem Umfang zu erwarten sind“. Die Reduzierung beschränke sich ausschließlich auf die an der Erprobung teilnehmenden Gerichte. (ahe/scr/13.11.2025)

Bundestag regelt Einführung der E-Akte in der Justiz

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:46
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ (21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18) angenommen. Zugestimmt haben CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen votierten die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vor (21/2775). Gesetzentwurf der Bundesregierung Zur Sicherung einer störungsfreien flächendeckenden Einführung der E-Akte soll für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine bis zum 1. Januar 2027 befristete Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren „in Papierform“ zu erlauben. Des Weiteren wird – ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 – „zur Vermeidung unverhältnismäßiger Digitalisierungsaufwände“ geregelt, dass die Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen können, „wenn polizeiseitig umfangreiche Ermittlungsvorgänge nicht in elektronischer Form übermittelt werden“. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung Vereinfacht wird die Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten. In den bereits nach geltender Gesetzeslage zulässigen Fällen der Fortführung von (Alt-)Akten in Papierform oder der in diesen Fällen möglichen Hybridaktenführung (Fortführung einer in Papier angelegten Akte in elektronischer Form) wird mit den Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2026 auf eine nähere Ausgestaltung verzichtet. Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen ist außerdem vorgesehen, dass die neue Fassung des Paragrafen 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen geleisteten Eid nach dem Gerichtsdolmentschergesetz berufen können, wird der Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes auf Gebärdensprachdolmetscher ausgeweitet. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme (21/2461) unter anderem rechtliche Klarstellungen zur Aktenführung und mehr Flexibilität bei der Umstellung auf die elektronische Form. Die Länder mahnten an, es müsse geprüft werden, „ob in allen Verfahrensordnungen Regelungen, die eine Revisibilität von Verstößen gegen Vorschriften über die Form der Aktenführung ausschließen, implementiert werden sollten“. Die derzeit vorgesehene Struktur mit mehreren Ausnahmemöglichkeiten sei schwer zu durchdringen. Es bestehe „ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass ein mit der Sache befasstes Gericht in einer (auch unbeabsichtigt) formfehlerhaften Aktenführung einen revisiblen Verfahrensverstoß begründet sieht. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist nicht akzeptabel“, heißt es in der Stellungnahme. Umgang mit Verschlusssachen Zudem bat der Bundesrat um eine gesetzliche Klarstellung, dass die Entscheidung über die Papieraktenweiterführung und die Hybridaktenführung bei den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden des Bundes oder der Länder liegt. Auch im Umgang mit Verschlusssachen verlangte die Länderkammer Änderungen: Akten, die vertrauliche Dokumente ab der Geheimhaltungsstufe „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ enthalten, sollten vollständig in Papierform geführt werden dürfen, um Medienbrüche und Risiken für die Geheimhaltung zu vermeiden, forderte der Bundesrat. Bislang ist laut Bundesrat vorgesehen, dass ab 1. Januar 2026 auch Akten elektronisch zu führen sind, die Dokumente mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ enthalten. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung weist die Forderung nach einem Ausschluss von Revisionsmöglichkeiten zurück. Die revisionsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Aktenführung seien nach den bestehenden Vorschriften über die Revision in den jeweiligen Verfahrensordnungen zu beurteilen und dort gegebenenfalls auch unterschiedlich zu bewerten. Die Schaffung eines Revisionsausschlussgrundes wäre zudem in allen Verfahrensordnungen, „aber insbesondere im Strafverfahren, systemwidrig, da grundsätzlich jeder Verfahrensfehler daraufhin zu überprüfen ist, ob das Urteil hierauf beruht. Revisionsausschlussgründe kennt das Strafverfahrensrecht nicht“, heißt es zur Begründung. Denkbar wäre zwar, die Vorschriften über die elektronische Aktenführung ausdrücklich zu Ordnungsvorschriften zu erklären, indem sie als Sollvorschriften ausgestaltet würden. „Dies würde aber dem Ziel einer verbindlichen elektronischen Aktenführung im Interesse einer umfassenden Digitalisierung der Justiz zuwiderlaufen“, schreibt die Bundesregierung. Aktenform als Verwaltungsermessen Prüfungsbereit zeigt sich die Bundesregierung lediglich bei der vom Bundesrat geforderten Klärung, ob die Aktenform als Verwaltungsermessen festgeschrieben werden sollte. Sie hält zudem die vorgeschlagenen Änderungen zum Umgang mit Verschlusssachen für „erwägenswert“. Der Umfang der Ausnahmen sollte aber eng begrenzt bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürften jedoch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung einer weiteren Prüfung außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens. Abgelehnt hat die Bundesregierung die Anregung, Gebärdensprachdolmetscher dauerhaft auf einen allgemeinen Eid zu verweisen. Die geplante Ausweitung des Gerichtsdolmetschergesetzes diene der Vereinheitlichung von Standards. Der Vorschlag des Bundesrates, so die Bundesregierung, „würde dem Harmonisierungsziel der Richtlinie 2010/64/EU und der UN-Behindertenrechtskonvention zuwiderlaufen“. (hau/scr/13.11.2025)

Antibiotika-Einsatz in der Tiermedizin neu geregelt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:44
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes“ (21/1938) in der vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung (21/2668) angenommen. In namentlicher Abstimmung votierten 240 Abgeordnete für, 120 Abgeordnete gegen das Gesetz. Es gab 28 Enthaltungen. Die namentliche Abstimmung war von der Unionsfraktion beantragt worden, nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages bezweifelt hatte. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages muss in diesem Fall die Beschlussfähigkeit in Verbindung mit der namentlichen Abstimmung festgestellt werden, wie der amtierende Präsident Omid Nouripour (Bündnis 90/Die Grünen) erläuterte. Da 388 Abgeordnete an der Abstimmung teilgenommen hatten, war der Bundestag beschlussfähig. Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, also mindestens 316 Abgeordnete, im Sitzungssaal anwesend ist. Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach Paragraf 45 Absatz 10 des Tierarzneimittelgesetzes müssen Tierärzte bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art und die Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mitteilen, die Stoffe mit antibakterieller Wirkung enthalten, schreibt die Bundesregierung. Um EU-Recht in Deutschland ohne zusätzliche Bürokratie umzusetzen, wird das nach deutscher Rechtslage gegenüber den EU-Vorgaben um vier Jahre vorgezogene erste Jahr für die Erfassung der Mengen an verbrauchten Antibiotika bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr 2029 umgestellt. Die im deutschen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen von Tierhaltern und Tierärzten werden von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt. Dazu sollen Regelungen eingeführt werden, um antibiotisch wirksame Arzneimittel bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden und Katzen sowie bei Füchsen und Nerzen, die als Pelztiere gehalten werden, zu erfassen. Verwendung von Antibiotika Die neuen Regelungen sollen laut Regierung die Datengrundlage verbessern, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen. Sie trügen so zur umsichtigen Verwendung von antibiotischen Wirkstoffen bei. Dies sei für die Bekämpfung des Problems von antibiotischen Resistenzen von zentraler Bedeutung. Der Nutzen der Regelungen bestehe unter anderem in der Gewinnung einer Datengrundlage für künftige Gesetzgebung zur weiteren Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika sowie der Eindämmung von antibiotikaresistenten Erregern in der Tierhaltung. Die geänderte Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen auf einen nur mehr jährlichen Turnus trage zu einer bürokratischen Entlastung aller am System Beteiligten bei, heißt es weiter. (mis/hau/13.11.2025)