Aktuelle Nachrichten
21.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage gegen Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf erfolgreich
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit (heute den Beteiligten bekanntgegebenem) Urteil vom 09.10.2024 entschieden und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.
Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte Ende des Jahres 2023 den vierspurigen Ausbau der L 419 (Parkstraße) als Landesstraße fest. Das Vorhaben ist Teil der sogenannten Südumgehung Wuppertal zwischen der A 46 und der A 1. Mit dem Ausbau soll die L 419 über eine neue Anschlussstelle unmittelbar an die A 1 angebunden werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss umfasst den 1. Bauabschnitt, mit dem der Ausbau der bestehenden L 419 als „autobahnähnliche Straße“ erfolgen soll. Im 2. Bauabschnitt soll der Ausbau bis zur A 1 einschließlich des Umbaus der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle erfolgen. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt gerichtete Klage einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigung und einer vom Plan betroffenen Grundstückseigentümerin hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss ist schon mangels Zuständigkeit des Landes rechtswidrig. Die Zuständigkeit folgt nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundesstraße und nicht als Landesstraße einzustufen ist. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die L 419 ausdrücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem kommt es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauabschnitte an. Daher steht der Einstufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem 2. Bauabschnitt an die A 1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L 419 ist ausdrücklich als Landesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheidet. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit ist es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts zu planen.
Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße hat zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig ist. Es fehlt an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden ist. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden (jedenfalls rechtlich) stärkeren Belastungen der betroffenen Bürger nicht berücksichtigen.
Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK
18.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (heute den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 26 K 757/21), 6 A 857/23 (I. Instanz: VG 26 K 787/21)
P. gegen Große Kreisstadt Horb am Neckar wegen Werbetafel
Datum: 18.10.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 5 S 154/23
Die Sitzung findet statt im Rathaus Eutingen, Sitzungssaal im Obergeschoss, Marktstraße 17, 72184 Eutingen.
Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten sich um die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbetrafel mit wechselnder Werbung, die nach Auffassung der Beklagten außerhalb des bauplanungsrechtlich überbaubaren Grundstücksbereichs und an einer Stelle errichtet werden soll, an der von ihr eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht.
17.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Maren Sarnighausen ist neue Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht
Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Sebastian Beimesche hat gestern Maren Sarnighausen die Ernennungsurkunde zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht ausgehändigt. Sie übernimmt den Vorsitz im 16. Senat, der u. a. Verfahren aus dem Datenschutzrecht, dem Fahrerlaubnisrecht, dem Stiftungsrecht sowie dem Jagd-, Forst- und Fischereirecht bearbeitet.
Maren Sarnighausen wurde 1970 in Frankfurt am Main geboren. Sie studierte in Trier, Göttingen und Genf (Schweiz) Rechtswissenschaften. Ihre richterliche Laufbahn begann im Jahr 2002 beim Verwaltungsgericht Minden. 2007 wurde Maren Sarnighausen an das Verwaltungsgericht Münster versetzt. Zur Richterin am Oberverwaltungsgericht wurde sie im Jahr 2011 ernannt. Seit 2016 ist sie Mitglied bzw. stellvertretende Vorsitzende der Fachsenate für Landes- und Bundespersonalvertretungssachen. Sarnighausen wirkt seit 2019 im Richterrat des Oberverwaltungsgerichts mit. Vor ihrer Ernennung zur Vorsitzenden Richterin gehörte sie zuletzt dem 8. Senat an und war u. a. mit dem Rechtsstreit um das Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen befasst.
Maren Sarnighausen wohnt in Münster, ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.
16.10.2024 - Neue Generalstaatsanwältin in Düsseldorf: Dr. Christina Wehner folgt auf Horst Peter Bien
Frau Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner hat in Vertretung von Herrn Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach am Mittwoch, 16. Oktober 2024, in Düsseldorf der 53-jährigen Juristin die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Dr. Christina Wehner folgt damit auf Horst Peter Bien, der Ende Mai 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Dr. Christina Wehner begann ihren Dienst als Staatsanwältin in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Nach ihrer Erprobung bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wurde sie dort im Dezember 2010 zur Oberstaatsanwältin ernannt. Anschließend war sie in der Strafrechtsabteilung im Ministerium der Justiz tätig, wo sie ab Mai 2015 als Ministerialrätin Leiterin des Referats für Grundsatzfragen des Strafgesetzbuchs und der Nebengesetze sowie für Staatsschutz war. Nach ihrer Ernennung zur Leitenden Oberstaatsanwältin leitete sie ab November 2018 die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, bevor sie im September 2021 die Leitung der Staatsanwaltschaft Duisburg übernahm. Seit April 2023 war Dr. Christina Wehner Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
16.10.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) NRW besucht FHR und AZJ
Gleich mehrere Vorstandsmitglieder der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (DJG) NRW, angeführt von ihrem Bundes- und Landesvorsitzenden Klaus Plattes, haben heute (14. Oktober 2024) die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und das Ausbildungszentrum der Justiz (AZJ) NRW besucht. Die Vertreter/innen der Gewerkschaft wurden von dem Direktor der FHR NRW und Leiter des AZJ NRW Dr. Alexander Meyer auf dem Campus in Bad Münstereifel herzlichst begrüßt. Die Gesprächsteilnehmer/innen tauschten sich angeregt über die aktuelle Ausbildungssituation an der Fachhochschule, dem Ausbildungszentrum sowie an den Gerichten, Staatsanwaltschaften und in den Justizvollzugsanstalten aus. Dabei waren neben den aktuellen Herausforderungen für den Studien- und Lehrgangsbetrieb in Bad Münstereifel, Essen und Monschau wesentliche Themen u.a. die Ausbildung, insbesondere zur Justizfachwirtin/zum Justizfachwirt und das duale Studium im Fachbereich Rechtspflege. Daneben kamen u.a. das Thema „Nachwuchsgewinnung und erfolgreiche Bindung der Absolventen/innen in der Justiz NRW“ und der aktuelle Sachstand zum geplanten Erweiterungsbau auf dem Campusgelände der FHR NRW in Bad Münstereifel zur Sprache. Die Vertreter/innen der DJG NRW zeigten sich sehr interessiert am Wirken der justizeigenen Hochschule und des Ausbildungszentrums und betonten die besondere Bedeutung von FHR NRW und AZJ NRW für die Ausbildung der Nachwuchskräfte der Justiz.
B. gegen Stadt Lörrach - Fachbereich Recht - wegen Aufenthaltserlaubnis
Datum: 16.10.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 12 S 1159/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Streit steht insbesondere die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz.
15.10.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Kunst im Gericht: „Alles - was Recht ist?“: Jana Segelken zeigt ihre Werke im Landesarbeitsgericht Hamm
15.10.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Fortbildungstage 2024 an der FHR NRW
Am 10. und 11. Oktober 2024 fanden an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW (FHR NRW) in Bad Münstereifel die Fortbildungstage für Lehrende unter dem Motto „Zurück in die Zukunft – Blended Learning an der FHR NRW“ statt. Auch die Lehrkräfte des 2023 eröffneten Studienorts der FHR NRW in Essen nahmen erneut an den Fortbildungstagen teil.
Im Mittelpunkt der Veranstaltung standen Workshops zu „Future Skills“, insbesondere zur Förderung von Selbstregulations- und Selbstlernkompetenzen, die in einer zunehmend digitalisierten Welt essenziell sind. Ein Highlight bildeten der Impulsvortrag sowie die Workshops von Dr. Barbara Lange, einer Expertin für Hochschuldidaktik und juristische Fachdidaktik. In ihrem Vortrag betonte sie, dass die Förderung von Selbstlernkompetenzen eine zentrale Aufgabe der Hochschullehre ist. Dr. Lange zeigte in ihren Workshops auf, wie Lehrende Studierende durch gezielte Maßnahmen unterstützen können, diese Kompetenzen zu entwickeln.
Nele Ahrends bereicherte das Programm mit einem praxisnahen Workshop zum Stimmgebrauch. Darüber hinaus wurden in weiteren Workshops unter anderem intensiv Diskussionen über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) sowie Wege zur Reduzierung der Inhaltsüberfrachtung in Lehrplänen geführt.
Die Fortbildungstage 2024 an der Fachhochschule für Rechtspflege NRW verdeutlichten einmal mehr, wie wichtig die kontinuierliche Weiterbildung von Lehrenden im Bereich neuer Lernformen und -technologien ist. Durch die Auseinandersetzung mit zukunftsorientierten Themen und den Austausch von Best Practices wird ein weiterer Grundstein für die Weiterentwicklung der Hochschullehre gelegt.
14.10.2024 - Pariser Anwaltsschule zu Gast in Nordrhein-Westfalen
In dieser Woche findet wieder das „Séminaire d'Allemagne“ statt: Französische Anwaltsschülerinnen und Anwaltsschüler der Pariser Anwaltsschule „École de formation professionelle des barreaux du ressort de la cour d‘appel de Paris“ (EFB) erhalten die Gelegenheit, ihre juristischen Kenntnisse im deutschen Rechtssystem zu vertiefen. Zudem können Sie kulturelle Verbindungen stärken und wertvolle Kontakte knüpfen.
Zur Eröffnung wurden die interessierten „élèves avocats“ und ihre beiden Begleitungen im Ministerium der Justiz empfangen. In den nächsten drei Tagen werden sie u.a. das Landgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Düsseldorf besuchen sowie das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.
Mit dem zweimal jährlich stattfindenden Seminar fördert das Ministerium der Justiz den Austausch junger Juristinnen und Juristen. Es ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der deutsch-französischen Freundschaft und der bilateralen Zusammenarbeit.
Das Séminaire d‘Allemagne bildet das Spiegelbild des seit über 50 Jahren durchgeführten „Frankreichseminars“: Das Ministerium der Justiz bietet Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren aus ganz Deutschland zweimal im Jahr die Möglichkeit, verschiedene juristische Institutionen in Paris kennenzulernen und Einblicke in das französische Recht zu erhalten.
Hier finden Sie Informationen rund um das Frankreich-Programm. Das nächste Seminar findet in der Zeit vom 4. bis 8. November 2024 statt.
11.10.2024 - Axel Stahl ist neuer Leiter der Staatsanwaltschaft Krefeld
Der Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Axel Stahl am Donnerstag, 10. Oktober 2024, in Düsseldorf die Ernennungsurkunde als neuer Leitender Oberstaatsanwalt in Krefeld ausgehändigt. Der 61-jährige Jurist folgt damit auf Henning Wilke, der am 28. Juni 2024 zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Essen ernannt wurde.
Axel Stahl begann seinen Dienst als Staatsanwalt in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1994 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg. In der Folge war er zeitweise an die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin abgeordnet. Nach seiner Erprobung wurde er im Jahr 2005 zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ernannt, bevor er zunächst an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, später an die Staatsanwaltschaft Krefeld versetzt wurde. Im August 2016 wurde er zum ständigen Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts in Krefeld ernannt, bevor ihm im Februar 2023 das Amt eines Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf übertragen wurde.
Axel Stahl ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.
11.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Prediger aus der salafistischen Szene darf vorläufig nicht ausgewiesen und abgeschoben werden
Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde der Bundesstadt Bonn gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die Ausweisung und Abschiebung eines zur salafistischen Szene gehörenden Predigers aus Bonn vorläufig zu stoppen, zurückgewiesen.
Die Stadt Bonn hatte gegen den Antragsteller eine Ausweisungsverfügung erlassen, ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht und eine Wiedereinreisesperre von 20 Jahren verhängt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Antragsteller als Anhänger des (jihadistischen) Salafismus die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährde. Jedenfalls aber gehe von ihm eine solche Gefahr aus wegen seiner vielfältigen Tätigkeiten als Prediger, als zuführender Akteur für die radikale Szene und wegen seiner Kontakte zu führenden salafistischen Predigern, Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der so genannten Clan-Szene. Dies rechtfertige trotz seiner familiären Bindungen seine Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo.
Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Betroffenen hatte beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Zur Begründung führte es aus, auf der Grundlage des von der Stadt Bonn vorgelegten - den konkreten Einzelfall betreffenden - Materials lasse sich nicht feststellen, ob das erforderliche öffentliche Ausweisungsinteresse bestehe. Die aktuelle Gesetzeslage lasse nicht die Annahme zu, dass Anhänger des politischen Salafismus ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellten. Dass von dem Antragsteller selbst eine solche Gefahr ausgehe, sei nicht belegt. Die in diesem Fall erforderliche offene Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Für diesen streite aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinen drei noch recht jungen deutschen Kindern ein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Demgegenüber sei eine aktuelle Gefährdungslage durch den Antragsteller nicht zu erkennen.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Stadt Bonn hat der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren waren nach den gesetzlichen Vorgaben nur die von der Stadt Bonn dargelegten Gründe zu prüfen. Diese rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags ist derzeit eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen. Dass dieser, wie von der Stadt Bonn behauptet, Teil eines salafistisch-jihadistischen Radikalisierungszirkels sei und Gläubige zu radikaleren Predigern „geschleust“ habe, ist durch das vorgelegte Material nicht hinreichend wahrscheinlich belegt. Das Material beruht vielmehr zu erheblichen Teilen auf bloßen Annahmen, die durch das Gericht im Eilverfahren nicht weiter überprüft werden können. Soweit erstmals Anfang Oktober 2024 eine (vor einem Jahr durchgeführte) polizeiliche Vernehmung einer anonymen Szenequelle zu mutmaßlichen Plänen für Gewalttaten in das Verfahren eingeführt worden ist, verlangt das Recht auf ein faires Verfahren eine differenzierte Wertung, da eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht war zu der nachvollziehbar begründeten Einschätzung gelangt, dass Planungen für gewalttätige Aktionen gerade nicht zu ermitteln seien. Der hiergegen im Beschwerdeverfahren angeführte fast 20 Jahre alte Zeitungsartikel stellt diese Bewertung nicht in Frage.
Die Stadt Bonn hat im Beschwerdeverfahren auch die für den konkreten Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen. Gefahren, die von dem Antragsteller konkret ausgingen und wegen derer er die Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo zunächst hinzunehmen habe, sind auch weiterhin nicht benannt worden. Demgegenüber steht der verfassungsrechtliche Schutz der Familie. Dabei ist - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend - maßgeblich auf die Sicht der betroffenen Kinder abzustellen. Ob die Bindung des Antragstellers und der Kinder in diesem Fall tatsächlich so schützenswert ist, muss ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 18 B 950/24 (I. Instanz: VG Köln 5 L 1832/24)
11.10.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Umzug in ein neues Dienstgebäude im Jahr 2028
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
10.10.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Wasserschutzgebietsverordnung "Hohe Ward" in Münster teilweise unwirksam
Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "Hohe Ward" der Stadtwerke Münster GmbH ist teilweise unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf die Klage eines Landwirts, der Eigentümer von Grundstücken in dem Gebiet ist, entschieden.
Die Bezirksregierung Münster hatte mit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung ein Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage "Hohe Ward" im Süden von Münster festgesetzt. Dieses Wasserschutzgebiet besteht nicht nur aus den Schutzzonen I bis III A, die sich in der Nähe der Brunnen des Wasserwerks befinden. Es umfasst auch eine Schutzzone III C, die einige Kilometer entfernt im Bereich des Offer- und Kannenbachs liegt. Die beiden Bäche münden in den Dortmund-Ems-Kanal, aus dem einige Kilometer entfernt von den Stadtwerken Münster Wasser entnommen und zur Grundwasseranreicherung in den Boden eingeleitet wird, um später als Grundwasser der Trinkwassergewinnung in der Hohen Ward zu dienen. Die festgesetzte Schutzzone III C soll ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation in diesem Bereich ermöglichen, um beispielsweise durch optimale Beratung den Eintrag von Stoffen aus der Landwirtschaft zu minimieren. Verbote oder Genehmigungspflichten für die Landwirtschaft entstehen in der Schutzzone III C aber nicht.
Der gegen die Festsetzung der Schutzzone III C gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers, der Eigentümer von Grundstücken in dieser Schutzzone ist, hatte Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Wasserschutzgebietsverordnung ist teilweise unwirksam, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Für die Festsetzung der Schutzzone III C fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Wasserschutzgebiete können festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dabei muss auch die Festsetzung einer jeden Schutzzone zum Schutz des Gewässers erforderlich sein. Dies ist vorliegend bei der Schutzzone III C nicht der Fall. Sie dient nicht dem unmittelbaren Schutz des Wassers, sondern soll lediglich eine Kooperation der Landwirtschaft mit der Wasserwirtschaft fördern. Auch eine solche Kooperation ist aber in der Schutzzone nicht zwingend vorgeschrieben, so dass mangels konkreter Regelungen ein Schutz des Grundwassers durch diese Festsetzung nicht erkennbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Eigentümern von Grundstücken in dieser Schutzzone konkrete Nachteile entstehen können, denn allein die Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet rechtfertigt es, dieses aufzuheben, wenn es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit hat der Senat die Verordnung daher aufgehoben.
Im Übrigen hat der Senat keine Fehler festgestellt und - weil hier die verschiedenen Schutzzonen nicht unmittelbar miteinander in Zusammenhang stehen und die Aufhebung die Wirksamkeit der übrigen Schutzzonen nicht beeinflusst - von einer Aufhebung der gesamten Wasserschutzgebietsverordnung abgesehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE
09.10.2024 - Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen: Mehr Nachwuchs für die Justiz NRW
Nach einer einmonatigen Einführung in der Praxis im September ging es für unsere neuen 265 Lehrgangsteilnehmenden am 1. Oktober 2024 mit dem ersten fachtheoretischen Abschnitt ihrer Ausbildung los.
Die angehenden Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte wurden von Dr. Alexander Meyer, dem Leiter des Ausbildungszentrums, herzlich in Empfang genommen. Gemeinsam mit seinem Stellvertreter Stephan Weber und der stellvertretenden Geschäftsleiterin Sina Göddenhenrich wünschte er den Teilnehmenden einen erfolgreichen und spannenden Start. Besonders betont wurde dabei die Bedeutung von Teamarbeit, Engagement und einer positiven Lernatmosphäre – wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Ausbildung.
Mit iPads ausgestattet, begegneten die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer in 11 Lehrgruppen erstmals ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln sowie ihrer jeweiligen Lehrgruppenleitung, mit der sie in den kommenden Monaten die anstehenden Lehrinhalte und Klausuren gemeinsam bestreiten werden.
Wir wünschen diesem Rekordjahrgang einen guten Start, viel Erfolg und Freude bei der Ausbildung und eine schöne Zeit am Ausbildungszentrum in Essen!
Weitere Informationen zum Berufsbild finden Sie auf der Homepage des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen unter: Justizfachwirte
L. gegen Stadt Tübingen wegen Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld
Datum: 09.10.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 12 S 2728/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.
Streitgegenstand: Anspruch auf Wohngeld. Es wird um den Begriff des erheblichen Vermögens im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gestritten.