Aktuelle Nachrichten

IV ZR 38/25, Entscheidung vom 18.02.2026

BGH Nachrichten - 05.03.2026
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4 StR 274/25, Entscheidung vom 17.12.2025

BGH Nachrichten - 05.03.2026
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2 StR 549/25, Entscheidung vom 29.01.2026

BGH Nachrichten - 05.03.2026
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VII ZB 29/24, Entscheidung vom 25.02.2026

BGH Nachrichten - 05.03.2026
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Connecting gas-fired power plants to Poland's gas network

Dentons Insights - 05.03.2026

Poland: Connection to the Polish gas network requires obtaining connection conditions, concluding a connection agreement, and paying a regulated fee. System operators are obliged to ensure equal and non-discriminatory access where technical and economic conditions are met. Recent regulatory changes increase flexibility for gas-fired power plants and aim to clarify the validity period of gas connection conditions.

Achieving Productivity in Flexible Workplaces: Compliance Pressures in 2026

Dentons Insights - 05.03.2026

Australia: Remote, hybrid and flexible working arrangements have become the norm (and in some cases, are becoming a matter of legal right) in Australia’s post-pandemic workforce. It is therefore unsurprising that as we enter 2026, many employers are grappling with the balance between ensuring commercial productivity and compliance with their work health and safety, and privacy obligations, whilst also respecting and enabling employee flexibility. Our latest article discusses how employers can practically navigate these important but sometimes competing business challenges.

Recent legal developments in Queensland's Public Sector - February 2026

Dentons Insights - 05.03.2026

Australia: This month’s update explores the Queensland Industrial Relations Commission’s decision in Loquias v The Star Entertainment Group and John Dwyer [2026] QIRC 23. The case provides practical guidance on preventing workplace sexual harassment and clarifies the limits of employer vicarious liability under the Anti-Discrimination Act 1991 (Qld), particularly for interactions between co-workers at social functions, with key lessons for strengthening organisational prevention measures.

3 StR 33/25, Entscheidung vom 22.01.2026

BGH Nachrichten - 05.03.2026
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Europa verteidigt das Völkerrecht nur halbherzig

Click to expand Image US-Präsident Donald Trump (rechts) empfängt den deutschen Bundeskanzler Friedrich Merz im Oval Office des Weißen Hauses in Washington DC, 3. März 2026. © 2026 Mark Schiefelbein/AP Photo

Gerade in Konfliktsituationen, wie den eskalierenden Feindseligkeiten im Nahen Osten, müssen Regierungen, die sich dem Völkerrecht verpflichtet sehen, bereit sein, dieses auch zu verteidigen. Das gilt insbesondere für humanitäre und menschenrechtliche Normen. Statt sich dieser Verantwortung zu stellen, haben einige europäische Staats- und Regierungschefs die Bedeutung des Völkerrechts herabgesetzt.

So erklärte der deutsche Bundeskanzler Merz im Zusammenhang mit den Luftangriffen der USA und Israels auf den Iran, eine völkerrechtliche Einordnung der Ereignisse werde „relativ wenig bewirken“ umso mehr, wenn die „weitgehend folgenlos bleibe[n]“. In ähnlicher Weise äußerte der niederländische Außenminister Berendsen: das Völkerrecht sei „nicht der einzige Rahmen“. 

Leichtfertig schnell haben beide Politiker die Bedeutung des Völkerrechts beiseitegeschoben oder heruntergespielt. Das sollte all jenen Sorgen machen die wissen, dass Menschenrechte – sowohl in Konflikten als auch außerhalb – dann am wirksamsten geschützt werden, wenn die Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts, respektiert wird. Gleiches gilt für die einseitige Erklärung der EU zu den Feindseligkeiten, die einen Tag nach Beginn der Luftangriffe veröffentlicht wurde.

Während die EU allgemein zum „Schutz der Zivilbevölkerung“, zur „uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts“ und des „humanitären Völkerrechts“ aufrief, forderte sie lediglich den Iran dazu auf, „von willkürlichen Militärschlägen abzusehen“, und verurteilte „die Angriffe Irans und die Verletzung der Souveränität einer Reihe von Ländern in der Region“. Das Schweigen in Bezug auf des Verhalten der USA und Israels sowie der fehlende Aufruf sich an internationale Gesetze zur Kriegsführung zu halten wirkt umso ohrenbetäubender, wenn man bedenkt, wie offen sich US-Offizielle über eben jede Gesetze lustig machen. 

EU Mitgliedstaaten sind – zu Recht – schnell bereit, sich zu Irans grauenhafter Menschenrechtsbilanz und den möglichen Auswirkungen der Vergeltungsschläge Teherans auf die Zivilbevölkerung zu äußern. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht die Augen verschließen und sich zurücklehnen, wenn es um ihre Erwartungen an ihre Verbündeten geht.

Gerade in ungewissen Zeiten müssen die Regierungen, die sich für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht einsetzen, ihren Worten auch Taten folgen lassen. Leider war die erste Reaktion Europas von Doppelmoral und Heuchelei geprägt. Die europäischen Staats- und Regierungschefs müssen jetzt zeigen, dass sie dieser Situation gewachsen sind. Das bedeutet auch klarzustellen, dass sie von den USA und Israel ebenso wie von allen anderen Akteuren die Einhaltung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts erwarten. Und dass sie sie daran messen werden.

Kategorien: Menschenrechte

Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung

Buzer Nachrichten - 05.03.2026
05.03.2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
V. v. 27.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 53

ändert
- Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Buzer Nachrichten - 05.03.2026
05.03.2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52

ändert
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Standortfördergesetz (StoFöG)

Buzer Nachrichten - 05.03.2026
05.03.2026 Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

ändert
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Bundestag debattiert über die Demokratieförderung

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, einen Antrag der Fraktion Die Fraktion mit dem Titel „Demokratie fördern statt behindern“ (21/4455) beraten. Die Vorlage wurde im Anschluss an die Debatte an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung übernimmt der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag von der Bundesregierung mehr Einsatz für die Demokratie. Sie stellt darin fest: „Wenn mittlerweile über 30 Prozent der Deutschen verhalten bis offen diktaturaffin sind, ist dies eine bedrohliche Tatsache. Fortwährend wird die Demokratie in Deutschland insbesondere von rechtsextremen Kräften immer häufiger in Frage gestellt und unterminiert.“ Die Bundesregierung wird unter anderem aufgefordert, ein Demokratiefördergesetz auf Grundlage des bereits in der vergangenen Wahlperiode erstellten Entwurfs und unter Einbeziehung der Ergänzungen, Änderungen und Forderungen der demokratischen Zivilgesellschaft vorzulegen. So soll die Demokratiebildung und die allgemeine Stärkung der Zivilgesellschaft als dauerhafte Aufgabe etabliert werden. Außerdem verlangen die Abgeordneten, die Kommunen finanziell zu entlasten, zum Beispiel durch die Aktivierung der Vermögensteuer, damit diese in die Lage versetzt werden, die kommunale Demokratieförderung hinreichend zu finanzieren. Ferner müssten die Förderrichtlinien des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ zeitnah überarbeitet und dessen Finanzierung von einer Anteilsfinanzierung auf eine Vollfinanzierung durch den Bund umgestellt werden, „damit auch unter politisch schwierigen Bedingungen die wertvolle Arbeit weitergeführt wird“, schreibt die Fraktion. (che/hau/04.03.2026)

Legendärer 550 Spyder: Fake-Porsches kommen in die Schrottpresse

beck-aktuell - 04.03.2026

Ein hessischer Importhändler muss aus Brasilien importierte Nachbauten von beliebten Oldtimern vernichten, weil sie die Markenrechte von Porsche verletzen. Ein bloßes Entfernen der Embleme der Marke reicht dem OLG Frankfurt a.M. nicht aus: Der Mann sei Wiederholungstäter.



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Debatte zur Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs

Das Parlament hat am Mittwoch, 3. März 2026, über die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs beraten. Die AfD-Fraktion hatte dazu einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes – Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs bewahren" (BRH-Unabhängigkeitsgesetz, 21/4454) vorgelegt. Im Anschluss an die Beratungen wurde die Initiative in den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen. Gesetzentwurf der AfD Die AfD-Fraktion will nach eigenem Bekunden die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes stärken. Laut Entwurf soll für die Berufung in leitende Funktionen des Bundesrechnungshofes eine Karenzzeit für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, ehemalige parlamentarische oder beamtete Staatssekretäre sowie Mitglieder des Deutschen Bundestages festgelegt werden. Sie soll zwei beziehungsweise fünf Jahre betragen und für die Berufungen zu Präsidenten, Vizepräsidenten, zu Leitern der Prüfungsabteilungen und zu Prüfungsgebietsleitern gelten. Zur Begründung führt die Fraktion an, dass der Bundesrechnungshof zwar ein unabhängiges Organ der Finanzkontrolle sei. „In der Praxis kann jedoch der Anschein entstehen, dass die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofes beeinträchtigt wird, wenn Personen mit früheren politischen Spitzenfunktionen, insbesondere als Bundesminister, Staatssekretäre oder auch Abgeordnete des Deutschen Bundestages, in leitende Positionen des Bundesrechnungshofes berufen werden“, heißt es weiter. (scr/04.03.2026)

Nach Corona‑Ausfall: Fluggesellschaft muss spätere Beförderung ermöglichen

beck-aktuell - 04.03.2026

Nach einer pandemiebedingten Flugannullierung haben Fluggäste Anspruch auf eine spätere Beförderung – auch Jahre später, solange sie die reguläre Verjährungsfrist einhalten. Eine sofortige Umbuchung hält das OLG Düsseldorf für nicht notwendig.



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Abgesetzt: Reform der Genfer Flüchtlingskonvention

Der Tagesordnungspunkt „Für eine Reform der Genfer Flüchtlingskonvention – Kriegsflüchtlinge prioritär in benachbarten Regionen schützen“ wurde abgesetzt. Ein dazu von der AfD-Fraktion angekündigter Antrag sollte am Mittwoch, 4. März 2026, auf der Tagesordnung des Parlaments stehen. Nach halbstündiger Debatte sollte der Antrag an die Ausschüsse überwiesen werden. Wer bei den weiteren Beratungen die Federführung übernehmen sollte, war noch offen. Stattdessen hat die Fraktion die Beratung zur Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs auf die Tagesordnung setzen lassen.(hau/03.03.2026)

Designrecht: Soll an das digitale Zeitalter angepasst werden

beck-aktuell - 04.03.2026

Das Bundeskabinett will das Designrecht modernisieren. Geplant sind Regeln für digitale Designs, mehr Schutz vor Design-Nachbauten per 3D‑Druck und ein eigenes Kennzeichnungssymbol.



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TOP 14 Abschaffung der Grundsteuer

59. Sitzung vom 26.02.2026, TOP 14: Abschaffung der Grundsteuer

Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Entwurf. Damit werde auch eine EU-Vorgabe umgesetzt, die das bisherige EU-Produkthaftungsrecht modernisieren solle und das Ziel habe, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Im digitalen Zeitalter habe Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt, schreibt die Bundesregierung. Sie werde daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen). Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste, heißt es weiter. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, „nach dem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen. Regelungen zu „wesentlich veränderten Produkten“ Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft soll das neue Produkthaftungsrecht laut Entwurf Regelungen zu Produkten enthalten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise könnten durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, „dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind“. In diesem Fall ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Weiter heißt es in der Vorlage, in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten seien zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus könnten sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie künftig neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll. „Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden“, schreibt die Bundesregierung. (hau/04.03.2026)