Sachverständige haben bei einer Anhörung im Digitalausschuss am Mittwochnachmittag, 18. März 2026, breite Kritik an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz (21/4089) und der zugrunde liegenden EU-Verordnung geäußert. Mit dem Entwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) soll die Verordnung in Deutschland umgesetzt und der Digital Services Act (DSA) sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergänzt werden. Die geladenen Experten kritisierten insbesondere die unklare Begriffsdefinition von „politischer Werbung“, den durch die Verordnung entstehenden bürokratischen Aufwand sowie fehlende Konkretisierungen bei den Zuständigkeiten. EU-Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 Die EU-Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 uneingeschränkt. Mit dem Durchführungsgesetz sollen die Transparenz politischer Werbung deutlich erhöht sowie Zuständigkeiten und Sanktionen zur Durchsetzung von EU-Vorgaben festgelegt werden. Je nach Verstoß sind laut Entwurf Geldbußen bis zu 300.000 Euro oder – bei größeren Unternehmen – bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen. Dem Gesetzentwurf zufolge soll die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Stelle für die Durchsetzung der Regelungen über das Targeting bestimmt werden, soweit sie auch im Übrigen europäische Datenschutzregelungen durchsetzt. Daneben soll die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur, der sogenannte Digital Services Coordinator (DSC), die Einhaltung zentraler Transparenz- und Informationspflichten durch Diensteanbieter überwachen. Die Koordinierungsstelle soll zudem ein Online-Verzeichnis über in Deutschland eingetragene bevollmächtigte Vertreter politischer Werbedienstleistungen führen. Problem der Begriffsbestimmung Prof. Dr. Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz (eingeladen auf Vorschlag der SPD) wies darauf hin, dass inhaltliche Konkretisierungen oder Präzisierungen der Begriffe und Maßstäbe unionsrechtlich unzulässig sein dürften. Cornils sprach von einem „problematischen Beispiel einer sehr starken Regulierung dieses Themas“, die die politische Kommunikation nicht befördere. Der bundesgesetzlichen Regelung bescheinigte er einen zurückhaltenden Ansatz, der an etablierte Strukturen und Vorbilder, etwa die DSA-Kompetenzverteilung, anschließe. Die Regulierung und Aufsicht der Diensteanbieter bleibe zwar beim Bund, der Großteil der Aufsichtsbefugnisse und Zuständigkeiten liege jedoch auf der Länderebene, betonte Cornils. Dr. Jörg Frederik Ferreau (Kanzlei CBH Rechtsanwälte), der auf Vorschlag der Unionsfraktion eingeladen wurde, kritisierte, dass der Entwurf die Chance verstreichen lasse, den unbestimmten Begriff der „politischen Werbung“ näher zu präzisieren. Es sei zu begrüßen, dass der Entwurf die Durchführung der Artikel 11 und 12 der Verordnung den Ländern überlasse. Die Transparenzanforderungen an politische Anzeigen in den Artikeln seien klar der Medienregulierung und damit dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen, sagte Ferreau. Im Hinblick auf Vorschriften zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern müsse der Gesetzgeber durch eine Ergänzung sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger „den hohen Bestimmungen des Geheimnisschutzes“ Rechnung tragen – das gelte etwa für Mitarbeiter von Medien, sagte Ferreau. Experte befürchtet „Verarmung der politischen Debatte“ Helmut Verdenhalven vom Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (auf Vorschlag der SPD eingeladen) berichtete von einem Fall eines Verlages in Norddeutschland, der einen Podcast mit politischen Akteuren unterschiedlicher Couleur erstellt und diesen bei Instagram habe verbreiten wollen, was von der Plattform untersagt worden sei. Die EU-Verordnung wolle Transparenz schaffen, führe aber zu Bürokratiebelastungen und gerate dazu noch in Konflikt mit der Pressefreiheit, kritisierte Verdenhalven. Unter anderem werde man „mehr staatliche Kontrolle politischer Kommunikation“ und eine „Verarmung“ der politischen Debatte erleben, prophezeite er und verwies weiter auf „enorme Haftungsrisiken“ und „extrem hohe Bußgelder“, die entstünden. Deutliche Kritik übte auch Prof. Dr. Christoph Fiedler vom Medienverband der freien Presse (eingeladen auf Vorschlag der Unionsfraktion). Er nannte die EU-Verordnung ein „Bürokratiemonster“, das die politische Kommunikation beschränke. Auch Fiedler monierte unbestimmte Rechtsbegriffe. Ein Problem sehe er in dem Punkt, dass der Bund davon ausgehe, dass Diensteanbieter keine Presseverlage seien. Das könne aber etwa bei Direktvermarktungen der Fall sein, so Fiedler. Daher brauche es eine Klarstellung, dass Medien, die politische Werbung verbreiten, auch dann nicht von der Koordinierungsstelle beaufsichtigt werden, wenn sie für diese Werbung eine Vermittlungsleistung erbringen. Mit Blick auf Eingriffsbefugnisse zur Durchsetzung der Verordnung gegenüber Presseverlagen und anderen redaktionelle Medien betonte Fiedler, dass es geboten sei, notwendige Schutzvorkehrungen für die Presse- und Medienfreiheit sicherzustellen. Vertrauen in die digitale Öffentlichkeit Jochen König von der Cosmonauts & Kings GmbH (eingeladen auf Vorschlag der Unionsfraktion) betonte, er begrüße das Ziel der Verordnung und des Gesetzentwurfs, politische Werbung transparenter zu machen und das Vertrauen der Bürger in die digitale Öffentlichkeit zu stärken. Allerdings wies auch er auf Handlungsunsicherheit und rechtliche Herausforderungen für politische und zivilgesellschaftliche Akteure hin und sprach sich für eine Klärung des Anwendungsbereichs der Definition „politischer Werbung“ aus. „Die Leitlinien der Kommission helfen hierbei nur bedingt weiter“, sagte König mit Blick darauf, wann eine Werbeanzeige unter die Verordnung falle, und wann nicht. Im Hinblick auf Bußgelder sprach er sich dafür aus, die Mindestumsatzschwelle zum Schutz kleinerer Akteure auch auf den Bereich der Zwangsgelder nach Paragraf 8 auszuweiten, die dort noch fehle. Tahireh Audrey Panahi von der Universität Kassel (eingeladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) sagte, die Verordnung müsse im Kontext mit dem DSA und der DSGVO betrachtet werden. Panahi sprach sich dafür aus, ein Bußgeld „erst bei wiederholten Verstößen“ anzudrohen, um einen Chilling Effect zu vermeiden. Ein Leitfaden des DSC solle als öffentlich zugängliche Auslegungshilfe erstellt werden, befand Panahi weiter. Angesichts komplexer Auslegungsfragen und im Sinne einer wirksamen Rechtsdurchsetzung schlug die Sachverständige zudem vor, -nach Vorbild des DSA den Beirat nach dem Digitale-Dienste-Gesetz einzubinden. Sie regte außerdem an, weitere Lücken im Gesetz, etwa bezüglich der Aufsicht über Sponsoren und der Zuständigkeit für Bußgelder gegen diese, durch Klarstellungen zu schließen. Die Sachverständige, die auf Vorschlag der Linksfraktion eingeladen war, Alina Clasen von Reporter ohne Grenzen, fehlte bei der Anhörung entschuldigt. (lbr/18.03.2026)