Aktuelle Nachrichten
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
Ü. gegen KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wegen Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach dem SGB IX
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 12 S 2681/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses mit der M. GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. GmbH und
Bestellung des Beigeladenen zum Insolvenzverwalter
C. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Asylantrag
Datum: 02.10.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: A 12 S 40/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit.
01.10.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Neuer Vertreter der Pressedezernentin bei dem OLG Düsseldorf
Der Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Werner Richter hat anstelle von Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Peter Schütz
Herrn Richter am Oberlandesgericht Phil Schabestiel
mit Wirkung vom 01.10.2024 zum Vertreter der Pressedezernentin bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestellt.
Die Pressedezernentin sowie ihre Vertreter Phil Schabestiel und Dr. Matthias Breidenstein sind wie folgt zu erreichen:
Telefon: 0211 4971-411
Telefax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
01.10.2024 - Ausbau der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Polen und der Justiz in Nordrhein-Westfalen
Die Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner traf am Dienstag, 1. Oktober 2024, in Warschau den stellvertretenden polnischen Justizminister Dariusz Mazur. Beide sprachen über die aktuellen Anstrengungen Polens für eine unabhängige Justiz, die Ziele der polnischen EU-Ratspräsidentschaft im Jahr 2025 und die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Justiz in Polen und Nordrhein-Westfalen.
Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner: „Mutige Richterinnen und Richter haben in Polen in den vergangenen Jahren für ihre Rechte gekämpft und bewiesen, welchen Wert eine selbstbewusste Justiz für die Gesellschaft hat. Es lohnt sich, aus den Erfahrungen in Polen zu lernen und sich stets in Erinnerung zu rufen, dass eine weisungsfreie Staatsanwaltschaft und unabhängige Gerichte das Fundament des Rechtsstaats sind. Dafür treten wir in Europa gemeinsam mit Polen ein und fördern den direkten persönlichen Austausch in der Justiz.“
Im Anschluss an das Gespräch im polnischen Justizministerium besuchte Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner die Nationale Staatsanwaltschaft in Warschau, die in Polen eine herausgehobene Stellung bei der Leitung der Staatsanwaltschaften und der Verfolgung von Straftaten hat. Themen des Besuchs waren die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften in beiden Ländern und aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung.
Hintergrund:
Die Reise dient der Förderung der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit und der Unterstützung des Wandels in der Justiz Polens, an dem sich auch die Länderebene beteiligt. Die Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen haben im Juli 2024 in Warschau einen Aktionsplan beschlossen, der für den Bereich Justiz die Förderung und Entwicklung direkter Kontakte zwischen den Justizbehörden zum Inhalt hat.
01.10.2024 - Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Nebenbestimmungen zu Bewilligungsbescheiden über die Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden dürfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren nach Mitteilung des Landes NRW sämtlichen von März bis Mai 2020 erlassenen etwa 430.000 Bewilligungsbescheiden über NRW-Soforthilfen 2020 beigefügt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligte der seinerzeit noch in Düsseldorf ansässigen Klägerin für ihren Handwerksbetrieb Ende März 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000,00 Euro. Im Bewilligungsbescheid finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als solche bezeichnete Nebenbestimmungen, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos gewandt hat.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung, die noch den Großteil der Nebenbestimmungen betrifft, zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:
Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Nebenbestimmungen aufgehoben werden und sie so die Bewilligung ohne diese Bestimmungen erhält. Sie hat hierauf keinen Anspruch. Auch könnte die Bewilligung nicht rechtmäßigerweise ohne die angegriffenen Bestimmungen bestehen bleiben. Die Rechtsordnung erlaubt die - nur in NRW erfolgte - Zuwendungsgewährung in Höhe des Höchstfördersatzes jedenfalls nicht ohne die angefochtenen und noch streitgegenständlichen Bestimmungen. Diese sollten sicherstellen, dass die zunächst pauschal gewährten Soforthilfen den Unternehmen nur in dem Umfang verbleiben, in dem sie nach der ausschließlichen und von der EU-Kommission verbindlich vorgegebenen Zweckbindung erforderlich waren, und überzahlte oder anderweitig erstattete Beträge zurückgezahlt werden. Sie alle haben den Zweck, die engen Vorgaben der von der EU-Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen einzuhalten. Wird eine von ihnen gestrichen, wäre deren Einhaltung nicht mehr sichergestellt, so dass die dann ohne Genehmigung der Kommission erfolgte Bewilligung gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen verstieße.
Die Klage ist schon unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 richtet. Diese sind nicht selbstständig anfechtbare Inhaltsbestimmungen des Bewilligungsbescheids. In diesen Bestimmungen liegt jeweils ein Element der Hauptregelung, das die Einzelheiten der Bewilligung näher festlegt und konkretisiert, damit die Bewilligung den Vorgaben der EU-Kommission genügt. Soforthilfen an Wirtschaftsunternehmen durften danach nur gewährt werden, um Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur für Zuwendungen, die hierfür erforderlich waren, lag die für die Rechtmäßigkeit nach dem Unionsrecht erforderliche Genehmigung der Kommission vor. Durch die Bestimmungen II. Ziffer 3 und 4 ist insbesondere die Vorläufigkeit der Bewilligung in Höhe des Höchstförderbetrags zur Einhaltung dieser Zweckbindung in unsicherer Lage zum Ausdruck gebracht worden und die hieraus folgende Pflicht zur Rückzahlung überzahlter oder anderweitig kompensierter Beträge.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind insbesondere nicht unzulässigerweise vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden. Der Bewilligungsbescheid beruht auch auf einer Willensbetätigung der zuständigen Sachbearbeiterin. Selbst eine vollständig automatisierte Bewilligung führte im Übrigen zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids und rechtfertigt deshalb nicht die Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen sind zudem ermessensfehlerfrei am Zweck der Bewilligung und an den Vorgaben der EU-Kommission orientiert. Eine Mittelgewährung ohne diese Bestimmungen verstieße gegen das Unionsrecht. Sie sollten sicherstellen, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt wurde, indem entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten oder anderweitig erstatteten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 4 A 357/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf, 20 K 2213/20)
Im Bescheid der Klägerin über die Bewilligung von NRW-Soforthilfen 2020 finden sich unter „II. Nebenbestimmungen“ insgesamt acht als Nebenbestimmungen bezeichnete Unterpunkte, unter denen die Soforthilfe gewährt wurde. Im Einzelnen:
„1. Dem Bescheid liegt eine Anzahl von 4 Vollzeitäquivalenten zugrunde.
2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 28.3.2020.
3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der […] unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.
[ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]
Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Förderungsmaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
6. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.
7. Sie versichern mit Erhalt des Bescheids und der ausgezahlten Mittel in o. g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.“
F. gegen Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wegen Berufsunfähigkeitsrente
Datum: 01.10.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 9 S 1095/22
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit
30.09.2024 - ArbG SG: Wirksamkeit der Befristung eines Vertrages eines Handballtrainers aufgrund einer sogenannten "Ligaklausel"
Am 01.10.2024 verhandelt die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen die Klage des ehemaligen Trainers der 1. Handballmannschaft des Bergischen Handball Clubs 06 e.V. (BHC 06). Die 1. Handballmannschaft stieg am Ende der Saison 2023/2024 in die 2. Liga ab.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Vertrag zwischen den Parteien zum 30.06.2024 aufgrund einer sogenannten „Ligaklausel“ zum 30.06.2024 mit dem Abstieg geendet habe.
Der Kläger klagt unter anderem auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Ligaklausel nicht beendet worden sei.
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 728/24
30.09.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Rüdiger Helbig geht in den Ruhestand
28.09.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege NRW digital erleben
In unserem neuen Jahresbericht berichten wir auf 54 Seiten über Wissenswertes zu den Aktivitäten der Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) Nordrhein-Westfalen - erstmals nicht gedruckt, sondern in einer modernen und ressourcensparenden Onlineversion. Im Mittelpunkt stehen dabei - wie immer an unserer Hochschule - die Menschen: unsere Studierenden, die Lehrenden sowie die Mitarbeiter/innen, ihre Erfahrungen, persönlichen Geschichten und die gemeinsamen Erfolge.
Das vergangene Jahr war vor allem durch die Erhöhung der Kapazitäten und die Eröffnung eines zweiten Studienortes geprägt. Denn seit dem Studienjahr 2023/2024 haben unsere Studierenden des Fachbereichs „Rechtspflege“ die Wahl: Sie können sich für ein Studium in Bad Münstereifel entscheiden oder ihr Studium - als „Heimschläfer“ - an unserem neuen Studienort in Essen antreten. Dementsprechend durften wir am 1. August 2023 nicht „nur“ 258 neue Rechtspflegeranwärter/innen in Bad Münstereifel, sondern auch 92 neue Studierende im Bildungspark Essen herzlichst begrüßen. Dort eröffnete Minister der Justiz Nordrhein-Westfalen Dr. Benjamin Limbach die neue Nebenstelle der FHR NRW und dankte all denjenigen, die an der Umsetzung des Projekts beteiligt waren.
Aber auch im Übrigen hatte das Jahr 2023 diverse Neuigkeiten an der FHR NRW zu bieten: So konnten wir verschiedene Maßnahmen zur weiteren Modernisierung (bspw. Projekte zum Blended Learning, Optimierung der Onboarding-Prozesse) und Digitalisierung (z.B. WLAN in allen Gebäuden, Ausstattung mit iPads und Smartboards) unserer Fachhochschule umsetzen. Auch konnten wir zu diversen Veranstaltungen wie etwa zur Neuauflage des Amtsanwaltssymposiums - zu den Themen „Opferschutz“ und „digitale Hasskriminalität“ - einladen. Im November 2023 setzten die Fachhochschule und das ihr angegliederte Ausbildungszentrum der Justiz (AZJ) NRW mit der Unterzeichnung der Charta für Vielfalt deutlich Stellung für Offenheit, Wertschätzung und Toleranz sowie gegen Ausgrenzung und Diskriminierung. Und auch das Highlight für unsere Absolventen/innen des Jahres 2023, die Diplomierungsfeier, hatte eine Neuerung zu bieten: Umrahmt von zahlreichen Ehrengästen gratulierte Minister Dr. Limbach erstmals im feierlichen Rahmen des Stadttheaters Euskirchen 191 neuen Rechtspflegern/innen aus NRW und 68 Verwaltungswirten/innen aus zehn Bundesländern zum erfolgreichen Abschluss ihres Studiums.
Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre unseres Jahresberichts 2023, den Sie hier finden: Jahresbericht-2023.pdf (nrw.de)
27.09.2024 - Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil (4 K 2189/23) entschieden.
Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen.
Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u.a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein "objektiviert-realer Grundsteuerwert" innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen – eine gewisse Standardisierung. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts habe sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z.B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte würden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu komme, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein könne. Diese Wohnung liege in einer als "Gewerbe/Industrie/Sondergebiet" ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befinde. Im Streitfall sei zudem weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein "Typisierungsausreißer" vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe zwar inzwischen den Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Allerdings erreiche der zum 1. Januar 2022 festgestellte und von den Klägern angegriffene Grundsteuerwert nur etwa 66 Prozent des von den Klägern zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag in 2019 gezahlten Kaufpreises. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprächen, obliege diese politische Entscheidung alleine dem Gesetzgeber.
Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Vollständige Entscheidung: 4 K 2189/23
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Dr. Torsten RosenkePressesprecher Finanzgericht Köln
Telefon: 0221 2066-429
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27.09.2024 - Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Bad Berleburg
Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Bad Berleburg ist unwirksam, soweit damit die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Konzentrationszonen ausgeschlossen werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren entschieden und damit seine vorläufige Einschätzung im zugehörigen Eilverfahren (Beschluss vom 17.06.2024, Az.: 22 B 286/24.NE) bestätigt.
Der Anfang 2024 bekanntgemachte Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt insgesamt zwölf Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von etwa 2.175 ha dar. Er soll zugleich bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller, die in einem Bereich, den die Stadt Bad Berleburg nicht als Konzentrationszone ausgewiesen hat, eine Windenergieanlage errichten möchten. Der Normenkontrollantrag hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 22. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Bad Berleburg mehrere Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat ihre Planung schon nicht unter Beachtung eines schlüssigen Gesamtkonzepts erarbeitet. Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Laubwaldbestände mit einer Größe unter 4 ha sowie die Darstellung von Tabubereichen innerhalb der Konzentrationszonen. Zudem hat sie, als sie einen einheitlichen Vorsorgeabstand aus Gründen des Lärmschutzes festgesetzt hat, nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen Schutzansprüchen der verschiedenen Baugebietstypen differenziert. Die Anwendung des Kriteriums der Verhinderung einer Umzingelung von einzelnen Ortslagen erweist sich in ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls als fehlerhaft. Sie ist so nicht nachvollziehbar abgewogen. Angesichts der festgestellten Abwägungsfehler kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Stadt nach eigener Auffassung mit ihrer Planung genügend Raum für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Bad Berleburg Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 22 D 48/24.NE
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.
A. gegen Große Kreisstadt Singen wegen Gültigkeit der Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals "Kiesgrube Fließ" vom 20.12.2022
Datum: 26.09.2024
Uhrzeit: 13:30
Aktenzeichen: 5 S 1823/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterschutzstellung seines Außenbereichsgrundstücks, einer ehemaligen Kiesgrube, auf welcher sich im Laufe der Zeit eine artenreiche Fauna und Vegetation entwickelt hat, als Naturdenkmal durch die Antragsgegnerin. Er hält die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für nicht gegeben und erkennt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum.