Aktuelle Nachrichten

Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen

Bundesregierung | Artikel - Mi, 26.09.2018 - 11:00
Frauen, die Gewalt erleben, finden oft Schutz in Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen. Aber es gibt Lücken und große regionale Unterschiede im Hilfesystem. Ein "Runder Tisch" von Bund, Länder und Kommunen arbeitet jetzt daran, dass künftig jeder Frau in Not geholfen wird.

Bund zuständig für Autobahnen

Bundesregierung | Artikel - Mi, 26.09.2018 - 11:00
Der Bund wird künftig Planung, Bau, Betrieb, Erhalt und Finanzierung der 13.000 Kilometer Autobahnen in Deutschland übernehmen - zentral organisiert und regional aufgestellt. Dazu werden eine Infrastrukturgesellschaft und eine neue Bundesoberbehörde gegründet. Es ist die größte Reform in der Geschichte der Autobahnen.

Gebot der Pressefreiheit: UN soll Journalisten aus Taiwan akkreditieren

Frankfurt am Main (24. September 2018) – Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) unterstützt die Forderung von Reporter ohne Grenzen (ROG), dass die Vereinten Nationen, taiwanischen Journalisten gestatten, über Veranstaltungen der Vereinten Nationen und ihrer Gliederungen zu berichten. Das gelte auch für die 73. Generalversammlung, die am 18. September in New York begonnen hat, und die Weltgesundheitsversammlung (WHA) in Genf im nächsten Frühjahr. In den letzten Jahren stand die UN unter chinesischem Druck, Anträge für Presseakkreditierungen von taiwanischen Staatsangehörigen unter dem Vorwand abzulehnen, dass ihre Pässe nicht anerkannt werden.    Die Akkreditierung taiwanischer Journalisten ist kein politischer Schritt, und verhindert inakzeptable Diskriminierungen, die dem Grundrecht auf freie Information gemäß Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte widersprechen. Der internationale Generalsekretär von ROG, Christophe Deloire, rief die Vereinten Nationen auf, „Journalisten, die ihren Beruf nach Treu und Glauben ausüben, zu akkreditieren, unabhängig von ihrer Nationalität oder dem Herkunftsort ihrer Medien.“   Die Insel Taiwan, über welche die Volksrepublik China die Herrschaft beansprucht, ist das bevölkerungsreichste Land, das kein UN-Mitglied ist. Mit 23 Millionen Einwohnern entspricht die Einwohnerzahl Taiwans etwa der Bevölkerungszahl Australiens. „In den vergangenen Jahren hat sich die Volksrepublik China immer wieder für die Isolierung Taiwans stark gemacht, einschließlich der Verhinderung, dass Journalisten ihre Arbeit tun. Diesen Zustand darf die Weltgemeinschaft nicht hinnehmen!“, erklärte Martin Lessenthin, Vorstandssprecher der IGFM. Im Mai wurde taiwanischen Journalisten zum vierten Mal in Folge die Akkreditierung für die Weltgesundheitsversammlung verweigert (rsf.org/fr/actualites/un-and-who-deny-accreditation-taiwan-journalists), die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Genf veranstaltet wird. Das Gleiche geschah 2016 während der dreijährigen Vollversammlung, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen ausgerichtet wird (rsf.org/en/news/rsf-denounces-icao-discrimination-against-taiwanese-journalists-denied-accreditation-cover-tri).  [weitere Infos zu Menschenrechten in der Volksrepublik China ...]
Kategorien: Menschenrechte

Deutschland investiert in algerische Sicherheit

Bundesregierung | Artikel - Di, 25.09.2018 - 15:00
Deutschland und Algerien verbindet eine langjährige, vertrauensvolle Zusammenarbeit, insbesondere auf politischer und wirtschaftlicher Ebene. Dazu gehören gemeinsame Sicherheitsinteressen sowie die erfolgreiche und nachhaltige Bekämpfung von Terrorismus, der regional und global agiert.

Die europäische Agenda im Blick

Bundesregierung | Artikel - Di, 25.09.2018 - 15:00
Vor dem informellen EU-Gipfel in Salzburg haben sich Bundeskanzlerin Merkel und Österreichs Bundeskanzler Kurz über die aktuelle europäische Agenda ausgetauscht. Im Mittelpunkt ihres Gesprächs in Berlin standen die Themen Migration und Brexit.

Wohn- und Mietgipfel im Kanzleramt

Bundesregierung | Artikel - Mo, 24.09.2018 - 17:00
Besonders in Großstädten und Ballungsräumen sind Wohnungen knapp. Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deshalb findet im Kanzleramt am 21. September ein Wohngipfel statt, an dem auch die Kanzlerin teilnimmt. Dort sollen wichtige Schritte zur Entspannung auf den Wohnungsmärkten beschlossen werden.

China stranguliert die Religionsfreiheit

Rom / Frankfurt am Main (24. September 2018) – „Das am Samstag unterzeichnete Abkommen zwischen dem Vatikan und Peking fördert die weitere Einschränkung der Religionsfreiheit in der Volkrepublik China. Dies geht über den Verzicht, das eigene Personal selbst auszusuchen, wie es die Vereinbarung über Ernennung von Bischöfen vorsieht, weit hinaus“, kritisiert Edgar Lamm, Vorsitzender der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM).  „Durch das Abkommen entfällt für die bisher staatlich nicht kontrollierte ‚Untergrundkirche‘ die sogenannte Einheit mit Rom. Katholiken die sich nicht registrierten lassen, werden damit illegal“, kritisiert Lamm weiter. Bislang genossen die Katholiken der nicht registrierten Gemeinden mehr religiöse Freiheit. An einigen Orten haben sie sogar eigene Kirchen. Sie setzen sich aber dem höheren Risiko aus, zu Zielscheiben von Willkürakten zu werden. Mit dem Abkommen ist Rom Vertragspartner Pekings geworden. Damit macht sich der Vatikan zum Adressaten für Petitionen, wenn es um die Freilassung noch immer inhaftierter Bischöfe, Priester und anderer Christen geht. Die IGFM appelliert an Papst Franziskus und die Vatikandiplomatie, sich als neuer Vertragspartner der Volksrepublik China für den seit 22 Jahren inhaftierten katholischen Bischof Jakob Su Zhimin von Baoding in der Provinz Hebei und andere christliche Glaubensgefangene einzusetzen. Weil er es ablehnte, der staatsoffiziellen Chinesisch Katholisch-Patriotischen Vereinigung beizutreten, hat der Untergrundbischof insgesamt schon vier Jahrzehnte in Haft verbracht. Zuletzt wurde er 1996 bei einer nicht registrierten Prozession festgenommen. Sieben Jahre später entdeckten ihn Familienangehörige zufällig unter Bewachung in einem Krankenhaus. Seither fehlt von ihm jede Spur. „In Verhandlungen mit Peking darf er gar nicht erwähnt werden“, berichtete Kardinal Zen Ze-kiun während seines Besuchs bei der IGFM anlässlich ihrer Jahreshauptversammlung in diesem Frühjahr.  KP erhöht Druck auf Christen durch Sinisierungspolitik und Denunziation Die Kontrolle über alle religiösen Angelegenheiten hat seit Inkrafttreten der Neuauflage der Bestimmungen für religiöse Angelegenheiten am 1. Februar dieses Jahres beträchtlich zugenommen. In Henan, der Provinz mit den meisten Christen, wurden in jüngster Zeit Kindergärten geschlossen und Kinder daran gehindert, zu Gottesdiensten zu gehen. Kirchliche Versammlungsorte, die nicht gemeldet waren, wurden geschlossen, Kirchen beschlagnahmt, sogar abgerissen. Peinlich genau wird darauf geachtet, dass weder Lehrpersonal noch Parteianhänger eine Kirche betreten. Bibeln und andere religiöse Schriften wurden eingezogen. In einem Dorf namens Hutuo, das im Stadtgebiet von Gongyi in der Provinz Henan liegt, wurde am 17. April eine katholische Kirche samt Pfarrhaus abgerissen, Pfarrer und Kaplan wurden abgeholt. Zudem wurde am selben Tag das Grab des romtreuen Bischofs Li Hongye, der von dort stammte und 2011 starb, geschändet. Die zuständige Behörde in der Provinz Henan appelliert auf ihrer Internetseite an die Bevölkerung, „illegale religiöse Aktivitäten, Orte, Kulte und verdächtige Veranstaltungen“ zu melden. Die IGFM rechnet damit, dass künftig nur Kandidaten als Bischöfe vorgeschlagen werden, die zu den massiven Einschränkungen der Religionsfreiheit und zu anderen gravierenden Menschenrechtsverletzungen schweigen. In diesem Jahr einigte sich schon die staatsoffizielle katholische Bischofskonferenz darauf, dass „fremde Einflüsse“, ganz im Sinne der Sinisierungspolitik der Kommunistischen Partei Chinas, künftig unter Katholiken zurückgedrängt werden sollen. Damals zeichnete sich schon vorauseilender Gehorsam ab, der den Raum der Religionsfreiheit weiter einschränkt.  [weitere Infos zu Menschenrechten in China ...]
Kategorien: Menschenrechte

Aktuelle Rechtsprechung – Mögliche Deckungslücke in D&O-Versicherungen bei Verstoß gegen das „Zahlungsverbot“ im Insolvenzfall

Orth Kluth Rechtsanwälte Nachrichten - Mo, 24.09.2018 - 08:54

Mit Urteil vom 20.07.2018 (Az. I-4 U 93/16) hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass der Anspruch gegen einen Geschäftsführer zum Ersatz von nach Eintritt der Insolvenz geleisteten Zahlungen gemäß § 64 GmbHG keinen „Schadensersatzanspruch im versicherungsrechtlichen Sinne“ darstelle. Dies hat zur Folge, dass bei vielen D&O-Policen mit Standard-Versicherungsbedingungen die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist und mithin eine erhebliche Deckungslücke besteht. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist derzeit anhängig.

Bereits im Jahr 2016 hatte das OLG Celle – allerdings lediglich im Rahmen einer summarischen Prüfung in einem Kostenbeschluss – (Beschluss vom 1.4.2016-8 W 20/16) ebenfalls angenommen, dass der Anspruch aus § 64 GmbHG kein von der D&O-Versicherung gedeckter Haftpflichtanspruch sei.

Zwar erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Bundesgerichtshof der Sache noch einmal annimmt, da die Rechtssache entgegen der Ansicht des Gerichts durchaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) haben dürfte. Einstweilen bleibt jedoch offen, ob bei üblichen D&O-Versicherungen, die insoweit keine ausdrückliche Regelung enthalten, Versicherungsdeckung für Haftungsfälle nach § 64 GmbHG besteht. Ob dies auch im Hinblick auf die entsprechenden Vorschriften im Aktienrecht (§§ 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) gilt, ist offen.

Das Risiko im Falle einer Insolvenz nach § 64 GmbHG belangt zu werden, gehört zu den zentralen Haftungsrisiken von Geschäftsführern. Für Vorstände von Aktiengesellschaften gilt gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG entsprechendes. Auch auf Aufsichtsratsmitglieder kann sich die Haftung für verbotene Zahlungen nach Insolvenzeintritt über § 116 AktG ausweiten.

Wir raten daher Unternehmen und Organmitgliedern vorsorglich zu einer Überprüfung des geltenden D&O-Versicherungsschutzes mit dem Ziel, ggf. eine Klarstellung des D&O-Versicherers zu verlangen, dass auch im Falle einer Haftung nach § 64 GmbHG bzw. § 93 Abs. 3 Nr. 6 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG Deckung besteht.

Bei Zweifeln sprechen Sie uns gerne an.

 

Zum Hintergrund: Das Zahlungsverbot gemäß § 64 GmbHG/92 Abs. 2 AktG als erhebliches Geschäftsleiterrisiko

Besteht bei einer Kapitalgesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund, also entweder die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO), so ist das Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft keine weiteren Zahlungen leistet (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG), um eine Aushöhlung der Insolvenzmasse zu vermeiden. Stattdessen muss unverzüglich der Insolvenzantrag gestellt werden (§ 15a InsO). Werden gleichwohl nach Eintritt der Insolvenz Zahlungen geleistet, sind diese grundsätzlich von den Geschäftsleitern bzw. Vorstandsmitgliedern der Insolvenzmasse zu ersetzen. Aufsichtsratsmitglieder können gemäß §§ 116, 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG ebenfalls zum Ersatz verbotener Zahlungen herangezogen werden, wenn sie es unter schuldhafter Verletzung ihrer Aufsichts- und Überwachungspflicht unterlassen haben, den Vorstand zur Unterlassung solcher Zahlungen anzuhalten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein tatsächlich bestehender Insolvenzeröffnungsgrund von den Geschäftsführern übersehen wird. Abgesehen von der Strafbarkeit einer verspäteten Insolvenzantragsstellung, Schadensersatzansprüchen des Insolvenzverwalters oder u.U. von Gläubigern, droht den Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern aus § 64 GmbHG bzw. § 93 Abs. 3 Nr. 6 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG eine persönliche Haftung. Zwar setzt die Haftung nach diesen Vorschriften grundsätzlich ein Verschulden des Geschäftsleiters voraus. Dies liegt aber regelmäßig bereits dann vor, wenn die Insolvenzreife der Gesellschaft ggf. unter Zuhilfenahme von Experten hätte erkannt werden können. Ein großer Teil der D&O-Versicherungsfälle betrifft daher auch die Inanspruchnahme von Organen im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Ansprüchen aus § 64 GmbHG bzw. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG kommt in diesen Fällen regelmäßig eine besonders große Bedeutung zu.

Die Folgen von Verstößen gegen das Zahlungsverbot sind für Geschäftsleiter regelmäßig gravierend – insbesondere, wenn die Insolvenzreife über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen nicht erkannt wird. Die Haftung setzt nämlich nicht voraus, dass der Gesellschaft durch die Zahlungen ein Schaden entsteht. Tatsächlich haften die Geschäftsleiter grundsätzlich auf Ersatz aller nach Eintritt der Insolvenz geleisteten Zahlungen in voller Höhe; es sei denn, die Zahlungen lagen im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger. Aufgrund der Zahlungen erlangte Gegenleistungen sind nur eingeschränkt anzurechnen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung der Masse ein liquide verwertbarer Vermögensgegenstand zufließt. Wird etwa auf eine bereits seit einiger Zeit bestehende Rechnungsforderung gezahlt, ist dies nicht der Fall. Auch Zahlungen, die auf einem im Soll geführten Bankkonto der Gesellschaft eingehen, sind Zahlungen in diesem Sinne, weil sie auf die Darlehensverbindlichkeit des Schuldners gegenüber der Bank geleistet werden. Aus diesen Gründen addiert sich der Anspruch auf Ersatz verbotener Zahlungen nach Insolvenzeintritt schnell auf astronomische Höhen.

§ 64 GmbHG – kein Schadensersatzanspruch im Sinne gängiger D&O-Klauseln?

Es ergibt sich daher eine erhebliche Deckungslücke im D&O-Versicherungsschutz, wenn dem OLG Düsseldorf und OLG Celle zufolge im Falle einer Inanspruchnahme von Geschäftsführern aus § 64 GmbHG kein Versicherungsschutz im Rahmen von D&O-Standardbedingungen gegeben sein soll.

Das OLG Düsseldorf begründet seine Entscheidung damit, dass nach den, dem betreffenden Fall zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz nur dann bestand, wenn die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. § 64 GmbHG sei jedoch kein Schadenersatzanspruch im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Vielmehr handele es sich – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (die sich allerdings nicht auf das Versicherungsrecht bezieht) – um einen „Ersatzanspruch eigener Art“. Denn durch die geleisteten Zahlungen entstehe der Gesellschaft typischerweise kein Schaden. In der Regel würden Forderungen durch die Zahlungen getilgt und minderten insofern das Gesellschaftsvermögen nicht. Auch sei es nicht Zweck des § 64 GmbHG, einen Schaden bei der Gesellschaft zu kompensieren. Vielmehr schütze die Vorschrift die Insolvenzmasse und diene somit den Interessen der Gläubiger der Gesellschaft. Daher könne der Anspruch aus § 64 GmbHG nicht als Schadensersatzanspruch im versicherungsrechtlichen Sinne verstanden werde, wie er in den vorstehend beschriebenen Versicherungsbedingungen vorausgesetzt werde. Dies entspricht wohl auch dem Ansatz des OLG Celle, das sich in seiner Begründung aber mit dem Verweis auf entsprechende Ausführungen in der juristischen Literatur begnügte.

Ob die Schlussfolgerungen des OLG Düsseldorf auch auf Ansprüche aus §§ 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 Satz 1 AktG übertragbar sind, ist nicht ganz klar. Einerseits haben diese aktienrechtlichen Vorschriften die gleiche Schutzrichtung wie § 64 GmbHG. Andererseits passen die Argumente des OLG Düsseldorf auf diese Norm nicht unbedingt; denn § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG ist anders als § 64 GmbHG eindeutig als Schadensersatzbestimmung ausgestaltet.

Im Versicherungsvertrag auf genaue Formulierung achten

Die den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Celle zugrunde liegenden D&O Versicherungsbedingungen entsprechen einem gebräuchlichen Standard. Folgt man der Entscheidung des OLG Düsseldorf, so besteht bei diesen Versicherungen eine erhebliche Deckungslücke, weil Organmitglieder im Falle der Insolvenz bei einer Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG (und möglicherweise auch aus §§ 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) keinen Versicherungsschutz beanspruchen können. Ein Versicherungsschutz bestünde in diesem Fall nur dann, wenn eine Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG ausdrücklich oder durch eine Erweiterung des Standard-Wortlauts in den Versicherungsschutz einbezogen wurde. Neuere D&O-Bedingungswerke enthalten häufig bereits solche Klauseln.

Wir empfehlen daher allen Unternehmen und Organmitgliedern das Bedingungswerk existierender D&O-Versicherungsverträge daraufhin zu prüfen, ob Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife besteht. Ist dies nicht der Fall oder zweifelhaft, sollten Sie mit Ihrem Makler oder Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen und ggf. einen klarstellenden Nachtrag zum Vertrag schriftlich vereinbaren. Auch bei neu abzuschließenden Verträgen sollte selbstverständlich darauf geachtet werden, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG bzw. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG im Vertrag Berücksichtigung finden. Dies dürfte aber mittlerweile aufgrund der bereits durch das OLG Celle angestoßenen Debatte zum Standard bei neuen D&O-Versicherungen gehören.

 

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