§ 287 ZPO

BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71

Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.
Zur Frage, ob das als Leibesfrucht verletzte Kind den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Gesundheitsschaden und der Verletzung seiner Mutter nach § 286 oder nach § 287 ZPO zu beweisen hat.

BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97

1.a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Ber