§ 286 BGB

Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB – Welche Anspruchsgrundlage ist richtig?

Die Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei den §§ 280 ff. BGB ist essenziell, da sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Ansprüche deutlich unterscheiden. Allerdings bereitet die Wahl der korrekten Anspruchsgrundlage immer wieder Schwierigkeiten, womit dieser Beitrag weiterhelfen soll. Dabei wird mehr auf die Grundlagen des hierfür erfolgreichen Vorgehens eingegangen als auf Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und etwaige Ausnahmen von den hier dargestellten Grundsätzen. Im Wesentlichen sind es „auch nur“ drei Gedankenschritte, die zum richtigen Ergebnis führen. In Klausuren muss die Wahl der Anspruchsgrundlage grundsätzlich nicht begründet werden, sondern lediglich fehlerlos geschehen. Die folgenden Überlegungen geschehen also grundsätzlich auch nur im Kopf.

BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71

Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren verletzt, haftet dem später mit einem Gesundheitsschaden zur Welt gekommenen Kind aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz.
Zur Frage, ob das als Leibesfrucht verletzte Kind den Ursachenzusammenhang zwischen seinem Gesundheitsschaden und der Verletzung seiner Mutter nach § 286 oder nach § 287 ZPO zu beweisen hat.