§ 929 BGB

BGH, 13.03.1991 - XII ZR 53/90

1. An Sachen, die ein Ehegatte durch Rechtsgeschäfte anschafft, aus denen nach § 1357 I BGB auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird, erwirbt dieser nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum.
2. Die Einigungserklärung eines Ehegatten beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt ist - wenn nicht etwas anderes erklärt wird oder besondere Umstände dagegen sprechen - dahin zu verstehen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen.

RG, 15.12.1936 - III 88/36

**1. Erwirbt der Ersteher das Eigentum an einer versteigerten Pfandsache schon mit dem Zuschlag oder erst mit der Ablieferung der Sache an ihn?

RG, 28.10.1913 - VII 271/13

Zur Frage der Wirksamkeit der Schenkung beweglicher Sachen, die nach dem Tode des Schenkers durch einen Boten des Verstorbenen dem Beschenkten überbracht werden.