Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von Personen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf sie einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem sog. Numerus Clausus der Gesellschaftsformen, also einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen, derer sich die Gründungsgesellschafter bedienen müssen. Sie können sich keine neuen Gesellschaftsformen ausdenken. Die einzelnen Gesellschaftsformen lassen sich dabei in zwei Gruppen einteilen: Zum einen Personengesellschaften, die ursprünglich – mit Ausnahme der Handelsgesellschaften – nicht als Träger von Rechten und Pflichten angesehen wurden, sondern nur deren Gesellschafter, die zumeist die Aufgaben in der Gesellschaft selbst vornehmen (Selbstorganschaft) und persönlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – mit Ausnahme des Kommanditisten – unbeschränkt haften. Zum anderen die Gruppe der Körperschaften, also juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, einer Trennung von Mitgliedschaft und Organisation (Fremdorganschaft) sowie einer Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.
Rechtsform |
Abk. |
§ |
Definition |
Merkmale |
Beispiel |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
GbR |
§§ 705 ff. BGB |
Durch gegenseitig verpflichtenden Gesellschaftsvertrag gegründete Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. |
Auch BGB-Gesellschaft genannt; Grundform der Personengesellschaft; Gründung durch min. zwei Gesellschafter, natürliche oder juristische Personen, mittels formlosen Gesellschaftsvertrag (GV), kein Mindeststammkapital, keine Eintragung; Gegenstand: jeder erlaubte, dauernde oder vorübergehende, wirtschaftliche oder ideelle Zweck; bei kaufmännischem Handelsgewerbe nach § 1 HGB liegt keine GbR, sondern unabhängig vom Gesellschafterwillen per Gesetz eine oHG vor (Ist-Kaufmann); zwingende Voraussetzung: Förderung des vertraglich bestimmten Zwecks, § 705 BGB (Förderungspflicht); Außen- oder Innengesellschaft; Außen-GbR rechtsfähig, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (nach neuer Rspr.; früher war GbR nicht rechtsfähig); Haftung: Außen-GbR sonst Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit Privatvermögen (§ 708 BGB, § 128 HGB); Geschäftsführung: Gesellschafter gemeinschaftlich (§ 709 BGB), Abweichung durch GV möglich (§ 710 BGB); Vertretung: durch geschäftsführungbefugten Gesellschafter (§ 714 BGB); Gesellschaftsvermögen: § 718 BGB, § 719 BGB (Gesamthandsvermögen); Namenswahl: besitzt keinen Firmennamen, sondern tritt unter Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter auf, Rechtsgrundlage hierfür: früher § 15b GewO (weggefallen), heute wettbewerbsrechtlich nach § 5 I 2 Nr. 3 UWG, firmenrechtlich nach §§ 18, 37 HGB, steuerrechtlich nach § 14 IV i. V. m. § 14a V UStG und informationsrechtlich nach § 2 DL-InfoV. |
(Häufige Rechtsform, so etwa bei Praxen, Sozietäten, ARGE, Wohn-, Fahr- o. Tippgemeinschaften, etc.) |
Partnerschaftsgesellschaft |
PartG |
PartGG |
Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 I 1 PartGG). |
Übt kein Handelsgewerbe aus, § 1 I 2 PartGG; Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein, § 1 I 3 PartGG; Freie Berufe: § 1 II PartGG; GbR-Recht bei Fehlen bes. Regelungen, § 1 IV PartGG; Anwendung des oHG-Rechts bei: Innenverhältnis, Rechtsfähigkeit, Vertretung, Haftung (§§ 6 III, 7 II, III, 8 I PartGG); schriftlicher Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG); wirksam mit Eintragung in das Partnerschaftsregister, § 7 I PartGG; Haftung: neben Partnerschaftsvermögen gesamtschuldnerisch auch Partner (§ 8 I PartGG); bei Einzelbearbeitung eines Auftrags, haftet nur betreffende Partner (§ 8 II PartGG); Namenswahl: muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 PartGG). |
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offene Handelsgesellschaft |
oHG |
§§ 105 ff. HGB |
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 I HGB). |
OHG als besondere Ausgestaltung der GbR für ein Handelsgewerbe mit kaufmännischem Gechäftsumfang; geprägt vom persönlichen Einsatz der Gesellschafter, die nach BGH-Rspr. ebenfalls wie die oHG Kaufleute sind; immer Außengesellschaft; keine jur. Person, aber gem. § 124 HGB teilrechtsfähig; Gründung: durch min. zwei nat. oder jur. Personen (zu letzteren s.u. Sonderformen) mittels eines Gesellschaftsvertrags (GV); oHG-Entstehung im Innenverhältnis: mit Abschluss des GV (§§ 109–122 HGB); Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten: mit Eintragung im Handelsregister (§§ 123 I, 106 HGB) oder Geschäftsaufnahme (§ 123 II HGB); kein Mindestkapital; Geschäftsführung: grundsätzlich Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter (§§ 114, 115 I HGB), Ausschluss nach § 114 II HGB möglich; Geschäftsführungsumfang: alle Handlungen, die der gewöhnliche Handelsgewerbebetrieb mit sich bringt (§ 116 I HGB); Vertretung: Einzelvertretungsbefugnis durch jeden Gesellschafter (§ 125 I HGB); Grundsatz der Selbstorganschaft (Vertretung nur unter Mitwirkung eines Nichtgesellschafters unzulässig; min. ein Gesellschafter muss alleine oder in Gesamtvertretung mit einem anderen Gesellschafter handeln können); Haftung der Gesellschaft: für in ihrem Namen abgeschlossene Geschäfte, für Vertretungsorgane (§ 31 BGB analog), für Erfüllungs- (§ 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB); Haftung der Gesellschafter: Alle Gesellschafter haften gem. § 128 HGB den Gläubigern als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (akzessorische Haftung). |
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Kommanditgesellschaft |
KG |
§§ 161 ff. HGB |
Gesellschaft, deren Zweck auf den Betreibe eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter), § 161 I HGB. |
Abwandlung der oHG; Anwendung von oHG-Recht, sofern keine eigne Sondervorschrift enthalten, § 161 II HGB; keine jur. Person, aber teilrechtsfähig (§§ 161 II, 124 HGB); Gründung: min. ein Komplementär und ein Kommanditisten mittels Gesellschaftsvertrag; Anmeldungspflicht zum Handelsregister (§§ 106, 162); kein Mindestkapital; Kommanditist unterliegt nicht nicht dem Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB), hat aber geringere Kontrollrechte (§ 166 HGB); Geschäftsführung: Kommanditist ausgeschlossen (§ 164 HGB), daher nur Komplementär (hiervon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich, dann sog. atypische KG); Vertretung: Nur Komplementär, Kommanditist ausgeschlossen (§ 170 HGB; nach h.M. wegen Außenverhältnis nicht wie § 164 HGB abdingbar; in atypischer KG kann dem geschäftsführungsbefugten Kommanditisten aber Prokura erteilt werden); Haftung der Gesellschaft: wie oHG (für eigene Verbindlichkeiten, §§ 161 II, 124 HGB; berufene Vertreter, § 31 BGB analog; Erfüllungs- (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)); Haftung der Komplementäre: wie Gesellschafter bei oHG, §§ 161 II, 124 HGB (persönlich, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch); Haftung der Kommanditisten: unmittelbar mit Einlage (§ 171 I HGB); Einlagearten des Kommanditisten: Pflichteinlage/Einlage (Innenverhältnis), Hafteinlage/Haftsumme (Außenhaftung, § 172 I HGB); § 171 I HGB: Haftungsbefreiung durch Einlageleistung; § 176 I HGB: unbeschränkte Haftung des Kommanditisten vor Eintragung; Komplementäre sind nach BGH-Rspr. wie KG Kaufleute; Publikums-KG: Vielzahl einander unbekannter Gesellschafter (etwa Immobilienfonds). |
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Stille Gesellschaft |
StG/sG |
§§ 203 ff. HGB |
Beteiligung eines Gesellschafters an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 I HGB). |
Spezialfall der GbR; reine Innengesellschaft, sie tritt nicht nach Außen auf; Beteiligung durch nat. oder jur. Person; Gründung: formfrei; Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters nach § 232 I HGB; Verlustbeteiligung in Höhe der Einlage, § 232 II HGB; durch der Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, § 234 II HGB; bei Insolvenz kann stiller Gesellschafter Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen, § 236 I HGB; ist die Einlage im Falle der Insolvenz rückständig, hat der stille Gesellschafter den Fehlbetrag in die Insolvenzmasse einzuzahlen, § 236 II HGB. |
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Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung |
EWIV |
EWIV-V, EWIVAG |
Gesellschaft mit dem Zweck die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. |
Keine eigene Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft, sondern Aufteilung und Besteuerung zwischen den Mitgliedern; max. 500 Beschäftigte; Gründung: durch jur. oder nat. Personen (für letztere gilt: gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit oder andere Dienstleistungen); min. zwei Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten; Gründungsvertrag + Registereintragung; Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten EU die volle Rechtsfähigkeit; Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der EU; Organe: Mitgliedergemeinschaft + Geschäftsführung; darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden; kein Mindestkapital; Gewinne einer EWIV gelten als die Gewinne ihrer Mitglieder und sind zu gleichen Teilen aufzuteilen; Mitglieder der Vereinigung haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. |
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Rechtsform |
Abk. |
§ |
Definition |
Beispiel |
Aktiengesellschaft & Compagnie Kommanditgesellschaft |
AG & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB + AktG |
Kommanditgesellschaft mit einer AG als Komplementär. |
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft |
GmbH & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB + GmbHG |
Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementär. |
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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Compagnie Kommanditgesellschaft |
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB + (§ 5a) GmbHG |
Kommanditgesellschaft mit einer UG als Komplementär. |
(kleine Gesellschaften) |
Stiftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft |
Stiftung GmbH & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB + GmbHG + BGB |
Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als Komplementär und Stiftung als Kommanditist. |
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Stiftung & Compagnie Kommanditgesellschaft |
Stiftung & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB + BGB |
Kommanditgesellschaft mit einer Stiftung als Komplementär. |
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Private Company Limited by Shares & Compagnie Kommanditgesellschaft |
Ltd. & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB |
Kommanditgesellschaft mit einer Limited als Komplementär. |
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Public Limited Company & Compagnie Kommanditgesellschaft |
PLC & Co. KG |
§§ 161 ff. HGB |
Kommanditgesellschaft mit einer PLC als Komplementär. |
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Rechtsform |
Abk. |
§ |
Definition |
Merkmale |
Beispiel |
nichtwirtschaftlicher Verein (eingetragener Verein/Idealverein) |
e. V. |
§ 21 BGB |
Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. |
Urform der privatrechtlichen Körperschaft; Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 55 BGB), mit Eintragung erhält Vereinsname Zusatz eingetragener Verein (e. V.), § 65 BGB; Gründung durch min. sieben Mitglieder (§ 56 BGB); Errichtung durch Satzung (§ 25 BGB); Organe: Mitgliederversammlung, Vorstand; Haftung: für Verschulden der Organe haftet der Verein als jur. Person (§ 31 BGB). |
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wirtschaftlicher Verein |
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§ 22 BGB |
Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. |
Erlangung der Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (Konzession); seltene Vergabe der Konzession, da unternehmerische Personengesellschaften grundsätzlich die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsformen wählen sollen; Zuständigkeit dafür liegt regelmäßig beim Land, Ausnahme: Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz (Bundesgesetz); keine Eintragung im Vereinsregister, sondern Handelsregister, Abteilung A für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (Abteilung B für Kapitalgesellschaften); Verwertungsgesellschaften häufiges Beispiel. |
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nicht rechtsfähiger Verein (nicht eingetragener Verein) |
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§ 54 BGB |
Verein, der nicht eingetragen und damit nicht rechtsfähig ist. |
Keine juristische Person; die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) finden gem. § 54 BGB Anwendung; persönliche Haftung der Handelnden gem. § 54 S. 2 BGB; der hist. Gesetzgeber (1900) hat damit bewusst den strukt. Unterschied zw. Verein und Gesellschaft ignoriert, um pol. Parteien und Gewerkschaften zur Eintragung zu veranlassen und einer Kontrolle gem. §§ 61, 43 III BGB a.F. zu unterwerfen; der urspr. Zweck ist seit Aufhebung der §§ 61 II, 43 III überholt, mit geltendem Verfassungsrecht (Art. 9 GG) unvereinbar; Rspr. und Lit. wenden daher auf den nichtrechtsfähigen Verein die §§ 21 ff. BGB an; er ist teil(rechtsfähig) und parteifähig. |
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Verein alten Rechts |
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Landesrecht (etwa § 12 BbgAGBGB) |
Verein, der vor Inkrafttreten des BGB (1900) bestanden oder durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat. |
Nicht im Vereinsregister eingetragen, damit auch kein „e. V.“-Zusatz, aber dennoch juristische Person; die Rechtsfähigkeit richtet sich nach den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. |
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Rechtsform |
Abk. |
§ |
Definition |
Merkmale |
Beispiel |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbH |
GmbHG |
Eine zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet Gesellschaft (§ 1 GmbHG), deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (§ 13 II GmbHG). |
Juristische Person und Handelsgesellschaft (§ 13 GmbHG); Gründung: durch nat. o. jur. Person(en), Mindeststammkapital gem. § 5 I GmbHG 25.000 € (bei Anmeldung gem. § 7 II GmbHG grundsätzlich ¼ jedes Geschschäftsanteils eingezahlt, aber insgesamt min. ½ des Mindeststammkapitals, also 12.500 €), Entstehung der Gesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister; Einlagen: in Bar oder Sachen; Kapitalerhaltung: das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 I 1 GmbHG); Organe: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung ( Innenhaftung: § 43 II GmbHG), (fakultativer Aufsichtsrat). |
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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) |
UG |
§ 5a GmbHG |
Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 I GmbHG unterschreitet (§ 5a I GmbHG). |
Durch MoMiG 2008 eingeführt; keine neue Rechtsform, sondern durch § 5a GmbHG Sonderform der GmbH mit abweichender Firmenbezeichnung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt); Anmeldung erst bei Einzahlung des Stammkapitals in voller Höhe (min. 1 €), Sacheinlagen ausgeschlossen; gesetzliche Rücklage ist zu bilden (¼ v. Jahresüberschuss – Verlustvortrag v. Vorjahr). |
(insb. Existenzgründungen) |
Aktiengesellschaft |
AG |
AktG |
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, einem in Aktien zerlegten Grundkapital sowie einer Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 1 I AktG). |
Handelsgesellschaft unabhängig vom verfolgten Zweck (Formkaufmann, § 3 I AktG); Gründung durch eine oder mehrerer nat. oder jur. Personen (§ 2 AktG); Mindestgrundkapital 50.000 € (§ 7 AktG); Sacheinlagen sind in der Satzung festzulegen (§ 27 I AktG); Satzungsstrenge aus § 23 V AktG (Satzungsabweichungen nur, wenn zugelassen); Eintragung in das Handelsregister hat konstitutive Wirkung; Organe: Hauptversammlung (Beschlussorgan), Aufsichtsrat (Überwachungsorgan, Innenhaftung: § 116 AktG), Vorstand (Leitungsorgan, Innenhaftung: § 93 AktG); Aktionäre: Anteilige Eigentümer der Gesellschaft. |
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Kommanditgesellschaft auf Aktien |
KGaA |
§§ 278 ff. AktG |
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter/Komplementär) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre), § 278 I AktG. |
Rechtsverhältnis der Komplementäre (untereinander, ggü. Kommanditaktionären, Dritten) bestimmt sich nach KG-Recht, §§ 161 ff. HGB, namentlich Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 278 II AktG); für die KGaA gilt das 1. Buch des AktG; Gesamtkapital: Grundkapital der Kommanditaktionäre + Vermögenseinlagen der Komplementäre; da Kontrollgewalt nicht an Kapitalbeteiligung gebunden ist, sondern in der Hand der Komplementäre liegt, gilt die KGaA als kapitalsammelnde, aber übernahmeresistente Form für Familienunternehmen; als Komplementär kann auch eine jur. Person auftreten, sodass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird (s.u. Sonderformen). |
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Societas Europaea (Europäische Gesellschaft) |
SE |
SE-V, SE-R, SEAG |
Supranationale Aktiengesellschaft in der EU bzw. im EWR, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und Rechtspersönlichkeit besitzt. |
Rechtsordnung: Primär europäische Verordnung, sekundär nationales Ausführungsgesetz, tertiär nationale Bestimmungen zur AG; Gründung nur durch jur. Person in Form einer Fusion von bestehenden Gesellschaften, Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft, Gründung einer Holding oder Tochtergesellschaft; Mindestkapital: 120.000 Euro; Organe: Hauptversammlung + Leitungs- und Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder Verwaltungsorgan (monistisches System). |
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Societas Privata Europaea (Europäische Privatgesellschaft) |
SPE |
(im Prozess) |
Supranationale Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. |
Geplante Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Gründung durch eine oder mehrere nat. oder. jur Personen; Mindestkapital: 1 € (bei Solvenzbescheinigung, sonst 8000 Euro); Organe: monistisch oder dualistisch; Besteuerung, Rechnungslegung und Insolvenz nach nationalem Recht. |
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Rechtsform |
Abk. |
§ |
Definition |
Merkmale |
Beispiel |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft auf Aktien |
GmbH & Co. KGaA |
§§ 278 ff. AktG + GmbHG |
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit GmbH als Komplementär und Kommanditaktionären der KGaA als Kommanditisten. |
Junge, durch BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96 bestätigte Gesellschaftsform; Haftung der Kommanditgesellschaft auf das Vermögen der GmbH beschränkt, somit haftet keine natürliche Person unbeschränkt; deshalb muss gem. § 279 II AktG die haftende Gesellschaft in der KGaA gekennzeichnet sein, hier GmbH; wegen 50+1-Regel insb. bei Profifußballvereinen beliebte Form. |
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Aktiengesellschaft & Compagnie Kommanditgesellschaft auf Aktien |
AG & Co. KGaA |
§§ 278 ff. AktG + AktG |
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit AG als Komplementär und Kommanditaktionären der KGaA als Kommanditisten. |
Ebenfalls erst durch BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96 bestätigte Gesellschaftsform; Haftung auf das Vermögen der AG beschränkt. |
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Stiftung & Compagnie Kommanditgesellschaft auf Aktien |
Stiftung & Co. KGaA |
§§ 278 ff. AktG + BGB |
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Stiftung als Komplementär und Kommanditaktionären der KGaA als Kommanditisten. |
Auch erst durch BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96 mögliche Gesellschaftsform; Haftung für KG durch Stiftung, meist Träger eines Familienunternehmes. |
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Rechtsform |
Abk. |
§ |
Definition |
Merkmale |
Beispiel |
Genossenschaft |
eG |
GenG |
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 I GenG). |
Gründung: Auf schriftlichen Gesellschaftsvertrag (Statut), durch 3 nat. oder jur. Personen, durch Eintragung in Genossenschaftsregister; kein Mindestkapital; als juristische Person Trägerin von Rechten und Pflichten und kann als solche klagen und verklagt werden; Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen; Organe: Generalversammlung (§ 43 GenG), Aufsichtsrat (§ 9 GenG), Vorstand (§9 GenG); Rechtsnatur nach wirt. Verein mit Kaufmannseigenschaft (§ 17 GenG) wie eine Kapitalgesellschaft |
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Societas Cooperativa Europaea (Europäische Genossenschaft) |
SCE |
SCE-V, SCE-V, EGSCE |
Autonome, länderübergreifend (EU/EWR) tätige Vereinigung von Personen, die sich zur Befriedigung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bestrebungen und Bedürfnisse mit Hilfe eines Unternehmens, das sich in gemeinschaftlichem Eigentum befindet und das demokratisch geführt wird, freiwillig zusammengeschlossen haben. |
Gründung: min. 5 nat. und/oder jur. Personen, Verschmelzung oder Umwandlung von Gen.; Kapital: min. 30000 €; Satzung: gemäß den Rechtsvorschriften für die Gründung nationaler Genossenschaften; Verlegung des Sitzes (ohne Auflösung oder Neugründung) innerhalb der EU möglich; Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Behandlung wie nationale Genossenschaft); Registereintragung im Sitzstaat; Organe: Generalversammlung + Leitungs- und Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder Verwaltungsorgan (monistisches System); besonderes Verhandlungsgremium für Beteiligung der Arbeitnehmer |
(Anzahl < 50) |