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Gründungsphasen einer Gesellschaft | Schema

  1. Vorgründungsgesellschaft1
    Durch Zweckverfolgung auf Gründung einer Gesellschaft2
  2. Vorgesellschaft
    Durch Beschluss der Satzung = Errichtung der Gesellschaft (GmbH/AG)
  3. Gesellschaft
    Durch Eintragung in das Handelsregister = Entstehung der Gesellschaft3 (GmbH/AG)
  • 1. Auch Vorvertragsgesellschaft genannt, vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 34 III 2 a.
  • 2. Regelmäßig handelt es sich bei der Vorgründungsgesellschaften um eine GbR, deren Zweck auf die Gründung einer Gesellschaft gerichtet ist. Liegt zu diesem Zeitpunkt (1.) der Gesellschaftszweck bereits in dem Betrieb eines Handelsgewerbes, so liegt keine GbR, sondern eine OHG (§ 105 HGB) vor, wenn (2.) die oHG im Verhältnis zu Dritten gemäß § 123 II HGB schon wirksam durch Geschäftsaufnahme entstanden ist – wobei für Letzteres bloße Vorbereitungsgeschäfts ggü. Dritten genügen. Eine Folge für das Vertretungsverhältnis ist: Die GbR kann grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam wirksam vertreten werden (§§ 709, 714 BGB); bei der oHG haben die Gesellschafter Einzelvertretungsbefugnis (§ 125 HGB). Ferner kann in einer GbR der Umfang der Vertretungsmacht (§ 714 BGB) begrenzt sein, wenn sie als Vorgründungsgesellschaft nur ganz bestimmte Rechtsverhältnisse eingeht; in der oHG ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 126 II HGB unwirksam.
  • 3. Das heißt, die Eintragung hat eine kostitutive Wirkung: Vgl. § 11 I GmbHG, § 41 I 1 AktG.