Art. 64 I GG: Nichternennung oder -entlassung eines Ministers durch den Bundespräsidenten

Gemäß Art. 64 I GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Unstrittig ist, dass der Bundespräsident nicht ohne Einverständnis und Vorschlag des Bundeskanzlers Minister ernennen und entlassen
darf. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident dem Vorschlag des Kanzlers nachkommen kann oder aber muss.

1. Beispiel

Bundeskanzler K schlägt dem Bundespräsidenten P die Ernennung des M zum Minister vor. P hält M, der alle rechtlichen Anforderungen zur Ministerernennung erfüllt, für fachlich inkompetent und politisch untragbar. P folgt daher dem Ministervorschlag des K nicht.

2. Auslegung des Art. 64 GG

2.1. Wortlaut

Der „Vorschlag“ in Art. 64 I GG suggeriert eine Wahlmöglichkeit des Bundespräsidenten, die ihm eine Einschätzungsprärogative bzgl. der Ernennung oder Entlassung eröffnet. Vergleichbar ist dies am ehesten mit dem Wortlaut des letzten Relativsatzes in Art. 68 I 1 GG. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass es sich bei Art. 68 I 1 GG um eine „kann“-Bestimmung und bei Art. 64 I GG um eine „muss“-Bestimmung, die aus dem imperativischen „wird“ herrührt, handelt. Ein solches „wird“ in Verbindung mit einem Vorschlag findet sich auch in Art. 63 I GG, wonach der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt wird. Dieser Vorschlag ist spätestens im zweiten Wahlgang entbehrlich. Der Wortlaut führt daher zu keinem eindeutigen Ergebnis.

2.2. Historie

Der historischen Auslegung ist zu entnehmen, dass zwischen Art. 64 I GG und Art. 53 WRV eine Analogie besteht:

Art. 53 WRV: Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Art. 64 I GG: Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

Zudem war seinerzeit die Wahlmöglichkeit des Präsidenten bzgl. der Ernennung und Entlassung der Minister anerkannt. Hierbei ist aber zu beachten, dass – im Bewusstsein der Ausartung präsidialer Macht während der nationalsozialistischen Diktatur – zwischen der sog. Weimarer Reichsverfassung und dem Grundgesetz eine Zäsur stattgefunden hat, die die Kompetenzen des Bundespräsidenten wesentlich geschmälert und auf Integrations- und Repräsentationsaufgaben reduziert hat. Dem Bundespräsidenten obliegen daher nur in Ausnahmefällen wie der politischen Instabilität sog. Reservebefugnisse (vgl. Art. 63 IV 3, 68 I 1 GG). Die Historie führt somit auch nicht weiter.

2.3. Systematik

Aus systematischer Sicht ist primär Art. 65 GG einschlägig, wonach der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür auch die Verantwortung trägt; sekundär Art. 67 I 1 GG, wonach ihm – aufgrund seiner politischen Verantwortung – das Misstrauen ausgesprochen und er abgewählt werden kann. Daher ist es sachgerecht und geboten dem Bundeskanzler kraft seiner Richtlinienkompetenz die Organisations- und Personalkompetenz über sein Kabinett zuzusprechen. Es wäre somit systemwidersprüchlich den Vorschlag des Kanzlers lediglich als Formalie anzusehen, über die dann der Präsident inhaltlich entscheiden kann. Das Verhältnis ist vielmehr umkehrt: Art. 64 II GG i.V.m. Art. 56 GG vermittelt den Eindruck einer präsidialen Formalie. Ferner obliegt nach Art. 63 GG nicht dem Bundespräsidenten die Wahl des Bundeskanzlers. Er kann also den Kanzler nicht bestimmen. Es wäre folglich systemwidersprüchlich, wenn er über Art. 64 I GG die Regierungsbildung des Kanzlers beeinflussen könnte. Die systematische Auslegung ergibt daher, dass der Präsident dem Vorschlag des Kanzlers entsprechen muss.

2.4. Teleologie

Sofern der Präsident die Regierungsbildung beeinflussen könnte, indem er z.B. nur jene Minister ernennt, die seine politischen Ansichten teilen, käme ihm eine bedeutende und einflussreiche politische Stellung zu. Solch eine Stellung ist aber, wie aus der Konzeption des Grundgesetzes (insbesondere des V. Abschnitts) hervorgeht, vom Verfassungsgeber nicht gewollt. Dem Bundespräsidenten kommen nur in politisch instabilen Situationen (vgl. Art. 63 IV 3, 68 I 1 GG) Entscheidungskompetenzen zu. Auch akzentuiert die Gegenzeichnungspflicht des Art. 58 GG die inferiore Stellung des Präsidenten gegenüber der Regierung. Somit ergibt der Telos der Norm und des Grundgesetzes insgesamt ebenfalls, dass dem Vorschlag des Kanzlers zu entsprechen ist.

3. Ergebnis

Der Bundespräsident hat bezüglich der Ernennung und Entlassung von Ministern keinen Ermessensspielraum. Er muss somit dem Vorschlag des Kanzlers folgen. Anerkannt ist jedoch, dass der Bundespräsident das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen prüfen kann:

  • Einhaltung der Inkompatibilitätsregelungen (§§ 4, 5 BMinG)
  • Verfassungstreue (§ 6 III BMinG)
  • passives Wahlrecht (Art. 38 II Alt. 2 GG)
  • Bekenntnis zu fundamentalen Verfassungswerten (Art. 56 S. 2 GG)
  • Einverständnis des Ministers zur Ernennung
Literaturverzeichnis
Weitere Literatur: 
  • Maurer, Hartmut: Staatsrecht I, 6. Aufl., 2010, Verlag C.H.Beck (§ 14, Rn. 20 ff.)
  • Sachs, Michael (Hrsg): Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl., 2007, Verlag C.H.Beck (Sachs/Oldiges, Art. 64, Rn. 15 f.)
  • Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl., 2008, Carl Heymanns Verlag (S-B/H/H-Uhle, Art. 64, Rn. 17, 24)