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Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.

1. Beispielsfall

Nach der Wahl zum Deutschen Bundestag ist aus rechnerischer Hinsicht eine Fortführung der bisherigen Koalition zwischen der größeren A-Partei und der kleineren B-Partei weiterhin möglich. Andere Koalitionen kommen aus rechnerischen oder politischen Gründen nicht in Betracht. Die Koalitionsverhandlungen zwischen der A- und der B-Partei drohen jedoch alsbald zu scheitern, weil die A-Partei und ihr Kanzlerkandidat K den als kompetent geltenden V für das Amt des Verteidigungsministers präsentieren, dieser jedoch von der B-Partei wegen seiner impulsiven und cholerischen Art mehrheitlich und unnachgiebig als untragbar angesehen und daher abgelehnt wird. Damit die Koalitionsvereinbarungen nicht endgültig scheitern und doch noch eine mehrheitsfähige Regierung zustande kommt, schaltet sich Bundespräsident P als Vermittler zwischen den beiden Parteien ein und erreicht damit, dass die A-Partei und ihr Kanzlerkandidat K keinen Ministerposten für V vorsehen. P erklärt zudem den beteiligten Parteien, dass der Nichtvorschlag des V zum Verteidigungsminister Bedingung dafür sei, dass er den Kanzlerkandidaten K vorschlage und letztlich auch ernenne.
P schlägt schließlich K gem. Art. 63 I GG für das Amt des Bundeskanzlers vor. K wird gem. Art. 63 II 1 GG in der ersten Wahlphase von der Mehrheit der Mitglieder des Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG vom Bundespräsidenten P zum Bundeskanzler ernannt. Hiernach schlägt K jedoch entgegen der getroffenen Vereinbarungen die Ernennung des V zum Verteidigungsminister vor. P lehnt die Ernennung des V zum Verteidigungsminister unter Einberufung auf die Kapitulation des K ab. Er erklärt, K solle sich an die Vereinbarungen, die ursächlich für seine Vorschlagung und Ernennung waren, halten und dementsprechend einen anderen Kandidaten für diesen Ministerposten vorschlagen.1

2. Terminologie

2.1. Kapitulation

Eine Kapitulation2 (lat. capitulum, dt. Kapitel; Vertragskapitel/-abschnitt) ist im Allgemeinen eine in einem schriftlichen oder aber auch mündlichen Vertrag niedergelegte Vereinbarung, in der die eine Partei der anderen etwas eingesteht, um im Gegenzug etwas dafür zu erhalten. Die Kapitulation ist nicht dasselbe wie eine Bedingung (lat. condicio), besteht aber gleichwohl aus Bedingungen oder resultiert zumeist aus einer solchen. Umgangssprachlich wird mit der Kapitulation das Nachgeben (Erfüllen einer Bedingung) einer schwächeren Partei gegenüber der stärkeren paraphrasiert.

Falltangente:
Im vorliegenden Fall musste der Kanzlerkandidat der Bedingung des Präsidenten zustimmen, um im Gegenzug vorgeschlagen und ernannt zu werden. Die Bedingung des Präsidenten war also kausal für die Kapitulation des Kanzlers.

2.2. Unzutreffende Termini

2.2.1. Präsidialkapitulation

Bei der Kapitulation des Kanzlerkandidaten hinsichtlich einer Vorschlags- oder Ernennungsbedingung des Bundespräsidenten von einer Präsidialkapitulation zu sprechen, wäre irreführend, da der Präsident in casu die Bedingung oktroyiert und der Kanzlerkandidat daraufhin „kapituliert“. Der Bundespräsident gibt daher weder eine Kapitulation ab, noch bezieht sie sich auf das Amt des Bundespräsidenten.

2.2.2. Wahlkapitulation

Gleichsam verhält es sich mit dem Terminus Wahlkapitulation, weil gem. Art. 63 I GG nicht dem Bundespräsidenten, sondern dem Bundestag die Wahl des Bundeskanzlers obliegt. Von einer Wahlkapitulation kann nur dann gesprochen werden, wenn in der 2. (Art. 63 III GG) oder 3. (Art. 63 IV GG) Wahlphase allein der Bundestag für die Bundeskanzlerwahl einschließlich des Kanzlerkandidatenvorschlags zuständig ist und der Kanzlerkandidat dem Wahlgremium Bundestag eine Kapitulation für seine Wahl abgeben musste. Um die hier ausgeführte moderne, bundesrepublikanische Wahlkapitulation von der historischen, monarchischen Wahlkapitulation (s.u.) des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation zu differenzieren, könnte für erstere der Alternativterminus Elektionskapitulation3 gebraucht werden.

Beispielsfall zur modernen Wahlbedingung/Wahlkapitulation (Abwandlung des Ausgangsfalles):
K und seine A-Partei halten an V fest, sodass die Koalitionsvereinbarungen mit der B-Partei scheitern. Nun erwägt die A-Partei, damit doch noch eine mehrheitsfähige Regierung zustande kommt, eine Koalition mit der C-Partei sowie der D-Partei. Es werden Koalitionsverhandlungen aufgenommen, die zu einer grundsätzlichen Einigung der beteiligten Parteien führen. Einzelne Abgeordnete der C- und D-Partei als auch der A-Partei haben jedoch kundgegeben, dass sie aufgrund fundamentaler Unterschiede trotz der Parteidisziplin dieser Koalition und mithin dem Kanzlerkandidaten K ihre Stimme nicht geben könnten. Da die beteiligten Parteien diesbezüglich von einer sehr kleinen und für die Wahl unbedeutenden Minderheit ausgehen, präsentieren sie gleichwohl K dem Bundespräsidenten P als Kanzlerkandidaten. P folgt der Präsentation, weil andere Mehrheiten im Bundestag nicht ersichtlich sind, und schlägt K somit dem Bundestag vor (Art. 63 I GG).
Anders als von den koalierenden Parteien erwartet, erreicht K im ersten Wahlgang (Art. 63 II 1 GG) nicht die erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Art. 121 GG), weil die als irrelevant deklarierte Minderheit größer als gedacht war. Beim zweiten Wahlgang (Art. 63 III GG), der eine Woche später stattfindet, soll K erneut antreten. Bis dahin wollen die Parteispitzen an die Individualisten eindringlich appellieren, geschlossen für K zu stimmen. Die Stimmung schlägt bei der C- und D-Partei indes derart um, dass die Wahl des K ihrerseits nur unter zusätzlichen Bedingungen (Ministerbesetzung, Ausrichtung der Politik), die K zu erfüllen habe, erfolgen könne.

2.2.3. Präsentationskapitulation

Lediglich von der Präsentationskapitulation zu sprechen, weil der Bundespräsident bei der Kanzlerwahl nur ein Recht auf Präsentation (Art. 63 I GG) eines Kandidaten habe,4 ist nicht völlig zutreffend, da dem Bundespräsidenten auch das Ernennungsrecht (Art. 63 II 2 GG) zukommt und er deshalb explizit für die Ernennung eine Bedingung aufstellen könnte.

Beispielsfall zur Ernennungsbedingung/Ernennungskapitulation (Abwandlung des Ausgangfalls):
Nach der Wahl des K zum Bundeskanzler, teilt dieser kurz danach der Presse mit, dass er aufgrund des großen parteiinternen Druckes V dem Bundespräsidenten doch noch zur Ernennung zum Verteidigungsminister vorschlagen werde. P, der dies mitbekommt, lässt wiederum verlautbaren, dass er wegen dieses Koalitions- und Vorschlagsbedingungsbruches nicht bereit sei, K gem. Art. 63 II 2 GG zum Bundeskanzler zu ernennen. Nachdem sich P erneut mit dem Koalitionspartner der A-Partei, der B-Partei, zusammengesetzt hat, weil diese wegen dieser geplanten Ministerbesetzung nicht mehr bereit war, einer zukünftigen Regierung anzugehören, kommt der Konsens auf, dass V ein Ministeramt bekleiden könne, jedoch nicht das Amt des Verteidigungsministers. Diese Bedingung trägt P dem K als notwendiges Kriterium zur Ernennung zum Bundeskanzler an.

Doch selbst nur in Bezug auf die Kapitulation des Kanzlerkandidaten hinsichtlich der Vorschlagsbedingung erscheint der Terminus Präsentationskapitulation5 nicht sinnvoll. Eine Präsentation6 ist bedeutungsgemäß kein Vorschlag,7 sondern eine Dar- oder Vorstellung, der zudem die Konnotation der Unverbindlichkeit anhaftet. Der Bundespräsident hat jedoch gem. Art. 63 I GG dem Bundestag einen Kandidaten vorzuschlagen und nicht vorzustellen – zumal letzteres indizieren könnte, dass das Vorschlagsrecht schon anderweitig (z.B. durch ein anderes Verfassungsorgan oder durch eine verfassungsrechtliche Institution) ausgeübt wurde und dem Bundespräsidenten lediglich die Präsentation des Kanzlerkandidaten, also ein Präsentationsrecht, zukommt. Im Gegensatz zur Präsentation bezeichnet die Nominierung8 das Vorschlagen eines Kandidaten für ein Amt. Die Nomination9, also das Resultat der Nominierung (die Benennung eines potentiellen Amtsanwärters), ist der eröffnende und verbindliche Erstakt des Wahlverfahrens. Dies wird durch Art. 63 GG insofern untermauert, als im ersten Wahlgang (Art. 63 I, II GG) der Kandidatenvorschlag des Bundespräsidenten für den Bundestag verbindlich ist. Der Bundestag kann erst im zweiten Wahlgang (Art. 63 III GG) einen Kanzler unabhängig vom Vorschlag des Bundespräsidenten wählen.10 Die Kandidatenpräsentation einer Partei ist für den Bundespräsidenten hingegen zu keinem Zeitpunkt verbindlich. Er kann sein Vorschlagsrecht frei ausüben und hat sich lediglich an stabile Mehrheitsverhältnisse zu richten.11 Folglich ist der oft verwendete Terminus12 Präsentationskapitulation bei Zugeständnissen des Kanzlerkandidaten gegenüber dem Bundespräsidenten hinsichtlich einer Vorschlagsbedingung nicht treffend.
Von der Präsentationskapitulation kann allenfalls bei parteiinternen Zugeständnissen gesprochen werden, die ein Parteimitglied gegenüber seiner Partei machen muss, um von ihr als Kanzlerkandidat präsentiert zu werden. Somit präsentiert die Partei einen Kanzlerkandidaten, welcher durch den Bundespräsidenten für das Amt des Bundeskanzler nominiert wird.

Beispielsfall:
Die A-Partei ist nur bereit ihr Parteimitglied K als Kanzlerkandidat zu präsentieren, wenn dieser sich mit der parteiinternen Bedingung einverstanden erklärt, für seinen kompetenten, aber dennoch umstrittenen Parteifreund F keinen Ministerposten bereitzuhalten. K stimmt der Bedingung zu und wird deshalb von seiner Partei als Kanzlerkandidat präsentiert (Kapitulation hinsichtlich der Präsentation). Der Bundespräsident erhebt zudem die Bedingung, er werde K für das Amt des Bundeskanzlers nur nominieren/vorschlagen, wenn dieser auch keinen Ministerposten für den gleichsam umstrittenen V vorsehe. K willigt ebenso in diese Bedingung ein (Kapitulation hinsichtlich der Nomination).

2.3. Nominations- und Designationskapitulation

Bei den Kapitulationen des Kanzlerkandidaten bzw. des gewählten Bundeskanzlers gegenüber dem Bundespräsidenten ist terminologisch wie folgt zu differenzieren: Bezieht sich die Bedingung des Bundespräsidenten auf das Vorschlagen eines Kanzlerkandidaten (Art. 63 I GG) und die Kapitulation des Kanzlerkandidaten demgemäß auf die Vorschlagsbedingung, so ist die Rede von der Vorschlagskapitulation oder auch Nominationskapitulation13; bezieht sich hingegen die Bedingung des Bundespräsidenten und mithin die Kapitulation des gewählten Bundeskanzlers auf die Ernennung (Art. 63 II 2 GG), so ist der Terminus Ernennungskapitulation oder auch Designationskapitulation14 geeignet. Die Designation bezeichnet insbesondere die Ernennung zu einem Amt.15 Da im Grundgesetz die Begriffe Nomination und Designation nicht verwendet werden, sondern die Rede vom „Vorschlag“ und von der „Ernennung“ ist, sollten erstere als Alternativtermini angesehen werden.

2.4. Ordinationskapitulationen

Möchte man sowohl die Nominations- als auch die Designationskapitulation unter einen Begriff zusammenfassen, so bietet sich der Terminus Ordinationskapitulation(en)16 an. Die Ordination ist bedeutungsgemäß eine Einführung oder Einsetzung in ein Amt.17 Diese erfolgt hier zum einen dadurch, dass der Bundespräsident durch seinen Vorschlag nach Art. 63 I GG den Kanzlerkandidaten in das Wahlverfahren einführt, und zum anderen, dass er den gewählten Bundeskanzler durch die Ernennung nach Art. 63 II 2 GG ordnungsgemäß, d.h. verfassungsgemäß in sein Amt einsetzt. Dem materiellen Wahlakt (Bundestag wählt) wird dadurch der formelle Amtseinführungsakt (Bundespräsident schlägt vor und ernennt) gegenübergestellt. Schließlich wird man auch nur von einem ordentlich gewählten Bundeskanzler sprechen können, wenn der Vorschlag und vor allem die Ernennung vom Bundespräsidenten erfolgt sind; hat der Bundespräsident hingegen in unberechtigter Weise das Vorschlagen oder gar die Ernennung verweigert, wird man von einem außerordentlich gewählten Bundeskanzler sprechen müssen.

2.5. Differenzierungsergebnis

Akteur Handlung Gesetzesgrundlage Kapitulationsbedingung Kapitulationsart (alt. Terminus)
Kanzlerkandidat kandidiert für das Amt des Bundeskanzlers (§ 17 PartG), Parteisatzung / / (/)
Partei präsentiert den Kanzlerkandidaten Parteisatzung Vorstellungsbedingung Vorstellungskapitulation (Präsentationskapitulation)
Bundespräsident nominiert den Kanzlerkandidaten Art. 63 I GG Vorschlagsbedingung Vorschlagskapitulation (Nominationskapitulation)
Bundestag wählt den Bundeskanzler Art. 63 II 1 GG Wahlbedingung Wahlkapitulation (Elektionskapitulation)
Bundespräsident designiert den gewählten Bundeskanzler Art. 63 II 2 GG Ernennungsbedingung Ernennungskapitulation (Designationskapitulation)
Bundespräsident nominiert und designiert den Bundeskanzler Art. 63 I, II 2 GG Vorschlags- und Ernennungsbedingung Amtseinführungskapitulationen (Ordinationskapitulationen)

3. Auslegung des Art. 63 I, II 2 GG

3.1. Historie

3.1.1. Ursprung – Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation

Die Nominations- und Designationskapitulation fußen aus historischer Sicht auf die sog. Wahlkapitulation18, die aus Bedingungszusagen des Kandidaten gegenüber dem Wahlgremium bestand. So musste im Heiligen Römischen Reich der künftige deutsch-römische Kaiser seit der Wahl Karl V. im Jahre 1519 den ihn wählenden Kurfürsten eine Wahlkapitulation (capitulatio caesarea) vorlegen.19 Bereits CAP. II 4 Goldene Bulle verlangte von den künftigen Königen die Privilegienbestätigung gegenüber den Kurfürsten gleich nach deren Wahl – nach der Wahl, weil die Kapitulationseinrichtung ein Akt der Rechtssetzung war und ein für den König verbindliches Recht nur unter seiner eigenen Mitwirkung gesetzt werden konnte.20 Den König konnten also nur Zusagen binden, die er auch in diesem Amt, also nach der Wahl21, abgegeben hatte.22 Der Eid auf die Wahlkapitulation war zudem die Voraussetzung für den Regierungsantritt des Kaisers.23 Durch die Kapitulation bzw. den Kapitulationseid wurden die Pflichten des Kaisers vom Kurfürstenkollegium rechtlich konstituiert, gleichzeitig auch dessen Macht bereits vor der Regentschaft begrenzt.
Eine ständige Wahlkapitulation (auch perpetuierliche Kapitulation; lat. capitulatio perpetua), bei der die Bedingungen – oder zumindest grundsätzliche Bedingungen – bereits vor der Wahl feststanden und somit vom Kandidaten unabhängig waren, konnte indes Individualvereinbarung bei jedem Regierungswechsel nicht ersetzen, sodass die Wahlkapitulationen stets Verträge blieben, die die individuelle Bindung des Gewählten zum Kurfürstenkollegium ausdrückten.24 Gleichwohl impliziert dies nicht gleichzeitig auch eine aus der Vertragsnatur resultierende Negation der Gesetzesgeltung von Wahlkapitulationen. Grundsätzlich galt, dass die Wahlkapitulation zu den Reichsgrundgesetzen gehörte, welche den Kaiser und die Reichsstände ex pacto (kraft Vertrages) und die Reichuntertanen ex lege (kraft Gesetzes) banden.25 Reichsgrundgesetze sind Verträge oder Gesetze zwischen Kaiser und Ständen, die auf Dauer angelegt sind und das Verfassungsrecht betreffen (z.B. Goldene Bulle, Westfälischer Frieden, Wahlkapitulationen).26 Bezüglich der Wahlkapitulation wurden jedoch nur jene Stände ex pacto gebunden, welche das ius suffragii (Stimmrecht/Wahlrecht) besaßen; bei den übrigen Ständen wurde die Bindung ex lege angenommen.27 Daher vertraten die einzelnen Stände auch verschiedene Standpunkte bezüglich der Gesetzeskraft der Wahlkapitulation: Während die Kurfürsten ihr volle Gesetzeskraft beimaßen, wandten die übrigen Reichtsstände – und auch der überwiegende Teil des staatsrechtlichen Schrifttums28 – ein, dass den Ständen bei Reichsgesetzen mit entsprechender Gesetzeskraft nach Art. VIII IPO aber ebenfalls das ius suffragii zustünde.29 In der Praxis der höheren Reichsgerichte, insbesondere bei Verfassungsstreitigkeiten, diente die Wahlkapitulation durchaus als Rechtsgrundlage.30

3.1.2. Untergang – Rheinbund bis Weimarer Republik

Die Streitfrage hinsichtlich der Gesetzeskraft von Wahlkapitulationen wurde nach der Niederlegung der deutsch-römischen Reichskrone am 6. August 1806 durch Franz II.31 wegen der Gründung des Rheinbundes am 12. Juli 1806 durch Napoléon und 16 Fürsten32 und des damit verbundenen Austritts aus dem Reich am 1. August 180633 obsolet, da damit auch die Wahl der deutsch-römischen Kaiser durch das Kurfürstenkollegium und mithin die Wahlkapitulationen jener Kandidaten endeten.
Im Gegensatz zum Heiligen Römischen Reich, das sich durch seine Wahlmonarchie auszeichnete,34 war das Deutsche Kaiserreich (ab 1871) eine Erbmonarchie, in der gem. Art. 11 RV (sog. Bismarcksche Reichsverfassung) dem König von Preußen, welcher danach den Namen Deutscher Kaiser führt, das Präsidium des Bundes zustand. Die Krone Preußens war wiederum gem. Art. 51 PreußVerf vom 5. Dezember 1848 (oktroyiert) bzw. Art. 53 PreußVerf vom 31. Januar 1850 (revidiert), „den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge“. Wahlkapitulationen der Kaiser waren im Deutschen Kaiserreich daher weder möglich noch nötig.
Aufgrund dieser und der weitaus einschlägigeren Zäsur, der Abkehr von der Monarchie und Hinwendung zur Republik (Art. 1 WRV), fanden die Wahlkapitulationen auch keinen Eingang im Deutschen Reich von 1919 (Weimarer Republik). Der „Ersatzkaiser“35, der Reichspräsident, wurde gem. Art. 41 WRV vom Volke gewählt – und nicht etwa von einem geschlossenen Personenkreis, wie es beim Kurfürstenkollegium der Fall war. Als „Wahlkapitulation“ des Reichspräsidenten können daher allenfalls Wahlversprechen angesehen werden, die er seinem Wahlgremium, dem Volk, gegeben hat. Doch haben diese Versprechen weder gesetzlichen noch vertraglichen Charakter und mithin auch keine Rechtsfolge. Die Einhaltung dieser „Wahlkapitulation“ ist folglich rein fakultativer Natur.

3.1.3. Umwandlung – Deutsches Kaiserreich und Weimarer Republik

Die ehemalige Wahlkapitulation des Staatsoberhauptes könnte sich jedoch im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik in eine Ernennungskapitulation des Regierungschefs umgewandelt haben.

Gemäß Art. 15 I RV war der Reichskanzler, welchem der „Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte“ zustanden, vom Kaiser zu ernennen. Der Reichstag hatte auf die Ernennung keinerlei Einfluss. Auch war der Reichkanzler nicht vom Vertrauen des Reichtages abhängig. Fernerhin bedurften nach Art. 17 RV die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers, welche im Namen des Reichs erlassen wurden, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernahm. Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 wies also dem Reichskanzler gegenüber dem Kaiser eine stark inferiore Stellung zu. Der Kaiser konnte daher durchaus Bedingungen für die Ernennung des Reichskanzlers aufstellen. Zudem konnte der Kaiser auch Bedingungen für das Fortführen des Kanzleramtes erheben, da er nach zeitgenössischer Ansicht die Richtung der Politik bestimmen und dies notfalls durch einen Kanzlerwechsel erreichen konnte.36 Aktuell wurde dies beim Zusammentreffen der beherrschenden Persönlichkeit des Reichskanzlers Bismarck und dem Selbstregierungsanspruch Kaiser Wilhelms II.37 Dieser Konflikt endete mit dem „Entlassungsgesuch“ Bismarcks vom 18. März 1990.38 Als Beispiel diene aber auch die Entlassung des Reichskanzlers Caprivi wegen Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Kampfes gegen die „Parteien des Umsturzes“.39 Wollte im Deutschen Kaiserreich also ein Kandidat Reichkanzler werden, so musste er sich den Bedingungen des Kaisers unterwerfen; wollte der Reichkanzler sein Amt beibehalten, so musste er sich gleichsam den Bedingungen des Kaisers fügen. Ernennungskapitulationen waren folglich verfassungsrechtlich möglich und legitim.

Nach Art. 52 WRV bestand die Reichsregierung aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. Gemäß Art. 53 WRV wurden der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Ein Vorschlagsrecht eines Verfassungsorgans hinsichtlich der Reichskanzlerwahl bzw. des Kanzlerkandidaten sah die Weimarer Reichsverfassung nicht vor. Auch ermöglichte die Weimarer Reichsverfassung keine Wahl des Reichskanzlers durch den Reichstag. Stattdessen konnte der Reichstag gem. Art. 54 WRV nur durch Beschluss den Reichsministern oder dem Reichskanzler das Vertrauen entziehen und dadurch den Rücktritt erzwingen (destruktives Misstrauensvotum). Das heißt also, dass die Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers durch den Reichspräsidenten nicht nur ein formeller Akt, sondern konstitutiv war. Somit setzte allein der Präsident den Kanzler in sein Amt ein, während neben seinem Entlassungsrecht auch das Misstrauensvotum des Reichstages trat. Kraft dieser Befugnis war es folglich dem Reichspräsidenten möglich, Bedingungen für die Kanzlerernennung aufzustellen. So nahm z.B. Hindenburg unter Bevorzugung konservativer Politiker Einfluss auf die Regierungsbildung40. Bei Hitlers Reichskanzlerkandidatur war z.B. Hindenburgs Bedingung, dass Blomberg Reichswehrminister werden müsse, was von Hitler akzeptiert wurde.41

Eine Metamorphose der Wahlkapitulation, die im Heiligen Römischen Reich vom Staatsoberhaupt, dem deutsch-römischen König und zu krönenden Kaiser, gegeben wurde, hin zu einer Ernennungskapitulation, die im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik nicht vom Staatsoberhaupt, sondern vom Regierungschef erfolgte, liegt folglich vor.

3.1.4. Übernahme – Bundesrepublik Deutschland

Art. 63 II 2 GG, wonach der gewählte Bundeskanzler vom Bundespräsidenten zu ernennen ist, und Art. 64 I GG, nach dem die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden, ähneln Art. 53 WRV. Anders als die Weimarer Reichsverfassung, sieht das Grundgesetz jedoch vor der Ernennung des Bundeskanzlers noch einen Kanzlerkandidatenvorschlag durch den Bundespräsidenten (Art. 63 I GG) sowie eine darauffolgende Wahl dieses Kandidaten durch den Bundestag (Art. 63 II GG) vor – dies gilt zumindest für den ersten Wahlgang; im zweiten Wahlgang (Art. 63 III GG) ist der Vorschlag des Bundespräsidenten entbehrlich. Im Bewusstsein der instabilen und im Reichstag nicht legitimierten Reichsregierungen der Weimarer Republik, wurde bei der Schaffung des Grundgesetzes der Einfluss des Bundespräsidenten im Vergleich zum Reichspräsidenten erheblich verringert und die Kanzlerwahl auf eine neue Legitimationsbasis, den Bundestag, gestellt. Dem Bundestag sollte nicht nur die Abwahl obliegen, sondern von diesem auch die Wahl des Bundeskanzlers abhängen.42 Aus der ehemaligen Kanzlerernennung ist somit im Grundgesetz eine Kanzlerwahl geworden. Aufgrund dieser Abkehr von der Dominanz des Präsidenten und der damit verbundenen Reduzierung seiner Befugnisse bei der Kanzlerwahl (Vorschlagsrecht aus Art. 63 I GG, Entscheidungsermessen aus Art. 63 IV 3 GG), sind etwaige Bedingungen des Bundespräsidenten für das Vorschlagen eines Kandidaten oder das Ernennen eines Gewählten abzulehnen.

3.1.5. Zwischenergebnis

Aus der Historie ergibt sich somit, dass Vorschlags- oder Ernennungsbedingungen des Bundespräsidenten gegenüber dem Bundeskanzler verfassungsrechtlich nicht legitimiert sind. In der Frühzeit der Bundesrepublik existierte dennoch eine gegenteilige Auffassung43, die diese Zäsur hinsichtlich der Befugnisse des Reichpräsidenten und Bundespräsidenten nicht hinreichend berücksichtigte.44

3.2. Grammatik

3.2.1. Vorschlag – Art. 63 I GG

Über die Zulässigkeit oder das Verbot von Vorschlagsbedingungen führt Art. 63 GG explizit nichts aus – wie auch andere Artikel nicht. Dadurch, dass der Bundestag im ersten Wahlgang auf den Vorschlag des Bundespräsidenten angewiesen ist, was grammatikalisch durch das imperative „wird“ und der darauffolgenden eingebetteten Parenthese/Konkretisierung „auf Vorschlag des Bundespräsidenten“ in Art. 63 I GG ausgedrückt wird, kommt letzterem zunächst ein Einfluss auf die Auswahl der zu wählenden Person45 zu. Durch den Genitiv „des Bundespräsidenten“ kommt ferner zum Ausdruck, dass der Vorschlag und damit auch der personelle Einfluss nur vom Bundespräsidenten herrühren (genetivus subiectivus) und nur diesem obliegen kann (genetivus possessivus) – dies gilt zumindest für den ersten Wahlgang. Zu beachten ist aber, dass dem Vorschlag bereits terminologisch die Konnotation der Unverbindlichkeit inne wohnt.
Die Vorschlagsprärogative des Bundespräsidenten aus Art. 63 I GG leitet sich von der Ernennungsprärogative des Kaisers aus Art. 15 I RV und des Reichspräsidenten aus Art. 53 WRV ab. Der Unterschied dieser beiden Vorrechte ist dabei schon der Terminologie zu entnehmen. Die Ernennung des Reichkanzlers durch das Staatsoberhaupt kannte im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik weder einen vorherigen Vorschlag noch eine Wahl oder gar die Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans. Im Gegensatz dazu differenziert das Grundgesetz zwischen Vorschlag, Wahl und darauffolgender Ernennung. So geht aus der grammatikalischen Trennung zwischen Art. 63 I GG und Art. 63 II GG hervor, dass Absatz I mit seinen Prämissen46 lediglich den Einleitungsakt für das eigentliche Wahlverfahren in Absatz II darstellt. Die Wahl des Bundeskanzlers ist wiederum wegen der dafür vorgesehenen Zuständigkeit des Bundestages vom Leitbild des parlamentarischen Regierungssystems getragen.47 Für die Erlangung des Kanzleramtes ist daher allein das Vertrauen des Bundestages entscheidend.
Ein Abhängigkeitsverhältnis kann somit nur zwischen Bundeskanzler und Bundestag bestehen. Erhebt nun der Bundespräsident Bedingungen für das Vorschlagen eines Kandidaten, so wird der Vorschlagsbegriff derart extensiv auslegt, dass ein neues, nicht vom Grundgesetz gewolltes Abhängigkeitsverhältnis entsteht. Die Unverbindlichkeit des Vorschlags geht daraus hervor, dass der Bundestag im zweiten Wahlgang nicht mehr auf den Vorschlag des Bundespräsidenten angewiesen ist.48 Zudem gilt für das Vorschlagsrecht die Restriktion, dass es nicht absolut, sondern nur relativ frei ausgeübt werden kann: Der Bundespräsident hat seine Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Vorschlags nach stabilen Mehrheitsverhältnisse zu richten.49 Legt man also den Vorschlag im Lichte seiner Bedeutung und seines grammatikalischen Kontextes aus, kommt eine Bedingung für das Vorschlagen eines Kanzlerkandidaten nicht in Betracht.

3.2.2. Ernennung – Art. 63 II 2 GG

Auch über die Zulässigkeit oder das Verbot von Ernennungsbedingungen führt das Grundgesetz nirgendwo etwas aus. Der Ernennungsnorm Art. 63 II 2 GG kann wegen des imperativen „ist“ zudem grammatikalisch keinerlei Ermessen (ernennen oder nicht ernennen) entnommen werden. Deshalb besteht eine verfassungsrechtliche Ernennungspflicht – es sei denn, das Wahlverfahren war nicht verfassungskonform (falsches Wahlverfahren, Nichtvorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen50) oder der Gewählte verweigert die Ernennung.51 Ein Entscheidungsermessen hinsichtlich des Ernennens kommt dem Bundespräsidenten aber in Art. 63 IV 3 GG zu. Danach hat binnen sieben Tagen der Gewählte entweder zum Minderheitenkanzler ernannt oder der Bundestag aufgelöst zu werden. Entscheidet sich der Bundespräsident für die Ernennung, so gleicht sie jedoch in materieller Hinsicht der Ernennung im ersten Wahlgang und kann deshalb nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Ernennungsbedingungen kommen nach der grammatikalischen Auslegung daher gleichsam nicht Betracht.

3.2.3. Zwischenergebnis

Dass der Bundespräsident für den Vorschlag oder gar die Ernennung Bedingungen erheben darf, geht aus dem Wortlaut von Art. 63 GG nicht hervor. Eher hat sich der Bundespräsident an Bedingungen zu halten: Beim Kanzlerkandidatenvorschlag die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag zu berücksichtigen und bei der Ernennung der Ernennungspflicht nachzukommen.

3.3. Systematik

3.3.1. Befugnisrelation

Bei der systematischen Auslegung des Art. 63 I, II 2 GG und der in Frage stehenden Vorschlags- und Ernennungskapitulation findet eine Einbettung dieser in die Konstruktion des Grundgesetzes statt. Zunächst lassen sich dabei die Befugnisse des Bundespräsidenten in Relation setzen.

Aus normimmanenter Hinsicht kann der bei der grammatikalischen Auslegung angeführte Art. 63 IV 3 GG erneut aufgegriffen werden. Dieser räumt dem Bundespräsidenten im dritten Wahlgang das Wahlrecht ein, binnen sieben Tagen den Minderheitenkanzler zu ernennen oder aber den Bundestag aufzulösen. Der potentielle Minderheitenkanzler muss also – anders als bei der Ernennungspflicht nach Art. 63 II 2 GG im Falle des Mehrheitskanzlers – nicht unbedingt zum Bundeskanzler ernannt werden. Aus diesem Wahlrecht erwächst dem Bundespräsidenten jedoch kein Recht, den gewählten Minderheitskanzler aufgrund seiner Widersetzung gegenüber einer Bedingung nicht zu ernennen. Wenn dies doch bereits für den Minderheitenkanzler gilt, so muss dasselbe erst recht für den Mehrheitskanzler, also auch für die reguläre Ernennung nach Art. 63 II 2 GG gelten.52

Bei ganzheitlicher Betrachtung des Grundgesetzes fällt auf, dass dem Bundespräsidenten nur in Krisensituationen (instabile Regierung, Verteidigungsfall) eigenständige politische Rechte erwachsen: So ist dies neben dem o.g. Art. 63 IV 3 GG vor allem bei den Art. 68 I 1, 81 I 1, 115a V 1 GG, die wiederrum aus grammatikalischer Hinsicht alle durch die Passage „kann der Bundespräsident“ erkennbar sind, der Fall. Bei einem schlichten Vorschlag oder einer Ernennung wird man indes nicht von einer Krisensituation sprechen können, in der der Bundespräsident zur politischen Einflussnahme befugt ist, weil noch gar keine Regierung zustande gekommen ist, die nicht mehr regierungsfähig sein könnte.
Zudem zeigen die Art. 68 I 1, 81 I 1, 115a V 1 GG, dass sachpolitische Entscheidungen des Bundespräsidenten der Mitwirkung anderer Verfassungsorgane und des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen der jeweiligen Norm bedürfen.53 Beim Vorschlag wirkt kein anderes Verfassungsorgan mit. Er ist vielmehr der Impuls, Einleitungsakt für das darauffolgende und dem Bundestag obliegende Wahlverfahren nach Art. 63 II GG. Auch bei der Ernennung wirkt kein anderes Organ unmittelbar mit. Sie bildet, nach dem zuvor erfolgten Wahlakt durch den Bundestag, den Abschlussakt der Bundeskanzlerwahl. Bei Affirmation der Zulässigkeit von Vorschlags- oder Ernennungsbedingungen kämen demnach dem Bundespräsidenten über Art. 68 I 1, 81 I 1, 115a V 1 GG hinausreichende Rechte zu. Solche Bedingungen, die über die intensivsten Mitwirkungsrechte des Bundespräsidenten ragen, sind folglich zu extensiv.

Ein weiteres Mitwirkungsrecht des Bundespräsidenten besteht in der Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen nach Art. 82 I 1 GG. Unabhängig davon, ob dem Bundespräsidenten wegen der Passage „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ nur ein formelles oder aber auch ein materielles Prüfungsrecht zuzusprechen ist,54 so kann er jedenfalls nicht auf den Inhalt des Gesetzes Einfluss nehmen. Gleichsam verhält es sich mit Art. 59 I 2 GG, wonach der Bundespräsident im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten schließt, und der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Verträge.55 Ihm ist der Einfluss in die Politik verwehrt. Wenn aber Vorschlags- oder Ernennungsbedingungen zulässig wären, so könnte der Bundespräsident – wenn auch nur indirekt – die Regierungspolitik beeinflussen.56 Art. 65 S. 1 GG sieht jedoch ausdrücklich vor, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür auch die Verantwortung trägt (Richtlinienkompetenz); Art. 64 I GG, dass die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden (Personalkompetenz). Regierungspolitik darf daher nur Kanzlerpolitik sein. Wird dem Kanzlerkandidaten vor seinem Vorschlag oder seiner Ernennung also eine Bedingung auferlegt, die z.B. wie im Beispielsfall das Nichtvorschlagen eines Ministerkandidaten vorsieht, so steht die zukünftige Politik deshalb unter einer unzulässigen präsidialen Prädestination.

3.3.2. Abhängigkeitsrelation

Des Weiteren kann die Abhängigkeit des Bundespräsidenten und Bundeskanzlers zueinander in Relation gesetzt werden. Für dieses Verhältnis ist Art. 58 S. 1 GG maßgeblich. Danach bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies drückt zunächst die regelmäßige materiell-politische Überlegenheit des Bundeskanzlers bzw. der Bundesregierung aus. Art. 58 S. 2 GG relativiert dies, indem folgende Ausnahmetatbestände aufgezählt werden: Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 GG und das Ersuchen gemäß Art. 69 III GG. Es handelt sich bei den Ausnahmen um Situationen, in denen eine gegenzeichnungsfähige Regierung nicht mehr im Amt oder aber eine Gegenzeichnung nicht sinnvoll ist.57 Der Kanzlervorschlag (Art. 63 I GG) ist nicht aufgeführt. Art. 58 S. 2 GG ist nach herrschender Meinung58 jedoch nicht abschließend, sondern es kommen durchaus noch andere Artikel des Grundgesetzes in Betracht, deren Telos gleichsam eine Ausnahme gebietet, weil die Gegenzeichnungsbedürftigkeit den Gegenzeichnungsbedürftigen selbst betreffen würde, nicht sinnvoll wäre oder dem Bundespräsidenten ein eigenständiges Ermessen zukommt. Der Kanzlervorschlag nach Art. 63 I GG bildet eine solche ungeschriebene Ausnahme, weil die Gegenzeichnung des Vorschlags genauso wie die der Ernennung den bisherigen Bundeskanzler betrifft, der die Gegenzeichnungsverantwortung aber nicht mehr übernehmen kann, da sein Amt nach Art. 69 II GG mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages oder spätestens nach Art. 69 III GG (auf Ersuchen des Bundespräsidenten) bei Ernennung seines Nachfolgers endet und er somit für die Gegenzeichnung politisch nicht zu Rechenschaft gezogen werden kann.59 Handelt es sich um eine Wiederwahl eines Kanzlers, so würde die Gegenzeichnung den Gegenzeichnungsbedürftigen selbst betreffen. Der Kanzler würde dann also seine eigene Wiederwahl verantworten. Deshalb muss für den Vorschlag dasselbe wie für die Ernennung gelten, sodass sowohl der Vorschlag als auch die Ernennung gegenzeichnungsfrei sind.

Diese Gegenzeichnungsfreiheit impliziert jedoch keine Ermessensfreiheit des Bundespräsidenten hinsichtlich der Aufstellung von Bedingungen. Vielmehr zeigen die wenigen Ausnahmen und der Grundsatz zur Gegenzeichnungsbedürftigkeit, dass eine derartig intensive Einflussnahme in die Regierungspolitik der Gegenzeichnung bedürfte. Die Zulässigkeit der Bedingungen des Bundpräsidenten hinge demnach von der Gegenzeichnung ab. Dies ist insofern paradox, als der Bedingungssuperiore der Zustimmung des Bedingungsinferioren bedürfte und dies das Abhängigkeitsverhältnis umkehren würde. Eine Zustimmung würde aber vom Bedingungskapitulanten nicht erteilt werden, weil es schließlich in seinem Nachteil wäre. Eine abhängigkeitsausdrückende Bedingung für den Vorschlag oder die Ernennung des Bundeskanzlers kann folglich nicht zulässig sein, weil der Bundespräsident vielmehr vom Bundeskanzler und den Bundesministern abhängig ist.

3.3.3. Legitimationsrelation

Schließlich kann die Legitimation des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und des Bundestages gegenüber gestellt werden, um damit auf die mögliche Legitimation von Vorschlags- und Ernennungsbedingen zu schließen.

Gemäß Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Volkssouveränität) und wird gemäß Art. 20 II 2 GG von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Abgeordneten des Bundestages werden nach Art. 38 I 1 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier gleicher und geheimer Wahl gewählt und sind gemäß Art. 38 I 2 GG Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Der Bundestag wählt wiederrum nach Art. 63 I GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten und ohne Aussprache den Bundeskanzler.
Der Bundespräsident wird nach Art. 54 I 1 GG gleichsam ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt, welche nach Art. 54 III GG aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, besteht.

Legitimationskette:
Volk ⇒ Bundestag ⇒ Bundeskanzler
Volk ⇒ Bundestag + [Länderparlamente → Abgesandte] ⇒ Bundesversammlung ⇒ Bundespräsident

Die Legitimation des vom Volk nur mittelbar gewählten Bundespräsidenten ist somit wesentlich schwächer als die des Bundeskanzlers oder gar des direkt vom Volk gewählten Bundestages. Die Legitimation ist aber – wie aus dem Grundgesetz als Ganzes und insbesondere aus Art. 20 II GG hervorgeht – die Voraussetzung für politisch-sachlichen Einfluss. Deshalb ist auch der Bundestag für die Wahl (Art. 63 GG) und Abwahl (Art. 67, 68 GG) des Bundeskanzlers verantwortlich. Stellt aber der Bundespräsident bei der Kanzlerwahl zusätzliche Bedingungen für den Vorschlag oder die Ernennung auf, so übt er politischen Einfluss aus, der seinem Amte und mithin seiner Legitimation nicht entspricht.

3.3.4. Zwischenergebnis

Zusammenfassend ergibt auch die systematische Auslegung, dass Bedingungen des Bundespräsidenten für den Vorschlag oder die Ernennung des Bundeskanzlers nicht zulässig sind, weil dessen Befugnisse und Legitimation schwächer ausgestaltet sind und er zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bundesregierung steht.

3.4. Teleologie

Abschließend kann auf den Telos des Vorschlags und der Ernennung abgestellt werden. Anders als in der Weimarer Reichsverfassung, bei der die Ernennung des Reichskanzlers durch den Reichspräsidenten materiell entscheidend war, stellen der Vorschlag und die Ernennung des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten formelle Akte dar. Dies liegt daran, dass der Bundeskanzler nach Art. 63 I GG nur mittels einer Wahl sein Amt erlangen kann und der Bundestag für eben diese zuständig ist.

Art. 63 GG möchte eine möglichst schnelle und reibungslose Wahl des Bundeskanzler gewährleisten – wie aus dem Zusatz „ohne Aussprache“ in Abs. 1 zum Ausdruck kommt und durch die weiteren Zeitangaben „binnen vierzehn Tagen“ in Abs. 3, „innerhalb dieser Frist“ sowie „unverzüglich“ und zweimal „binnen sieben Tagen“ in Abs. 4 bestätigt wird. Der Bundespräsident soll hierbei insofern förderlich mitwirken, als ihm wegen seiner Kontinuitätsfunktion (gem. Art. 54 II 1 GG fünf Jahre; Bundestag hingegen gem. Art. 39 I 1 GG vier Jahre) und seiner Integrationsfunktion zusätzlich hinsichtlich des Vorschlags die Funktion eines „Geburtshelfers“60 („Wahlhelfers“) zukommt. Stellt der Bundespräsident nun Vorschlagsbedingungen, so verlässt er nicht nur die Helfersphäre, sondern verkompliziert auch das Verfahren.
Ist der Bundeskanzler gewählt, muss der Bundespräsident diesen gem. Art. 63 II 2 grundsätzlich ernennen (s.o). Die Ernennung kommt daher einer Formalie gleich.61 Gleichwohl schließt erst sie das Wahlverfahren ab und führt den Bundeskanzler in sein Amt verfassungsgemäß ein – aus dem „Gewählten“ wird der „Bundeskanzler“. Es ist also zwischen der deklaratorischen Wahl und der konstitutiven Ernennung zu unterscheiden. Die Amtseinführung erlaubt dem Bundespräsidenten indes nicht, die Ernennung materiell auszugestalten und mit Bedingungen zu verbinden.

Dass der Bundestag für die materielle Wahl und der Bundespräsident lediglich für den einleitenden Vorschlag und die formelle Ernennung zuständig ist, erfolgt aufgrund des im Grundgesetz realisierten parlamentarischen Regierungssystems. Würde man aber die Zulässigkeit von Vorschlags- und Ernennungsbedingungen bejahen, könnte der Bundespräsident die Regierungspolitik sowohl sachlich als auch personell beeinflussen.62 Dies würde eben jenes System untergraben. Gemäß der teleologischen Auslegung ist daher die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vorschlags- und Ernennungsbedingungen ebenfalls zu negieren.

4. Ergebnis

Der Bundespräsident ist, wie aus der Auslegung von Art. 63 I, II 2 GG hervorgeht, nicht befugt, den Vorschlag oder die Ernennung eines Bundeskanzlers mit einer Bedingung – sei sie nun auf das Regierungsprogramm oder das Regierungspersonal bezogen – zu verknüpfen, weil

  1. aus der Historie eine starke Zäsur zwischen den Befugnissen des Reichspräsidenten und des Bundespräsidenten hervorgeht,
  2. die Grammatik keinen Raum für eine inhaltliche Gestaltung des Vorschlags- oder Ernennungsrechtes bietet,
  3. die Systematik dem Bundespräsidenten gegenüber dem Bundeskanzler hinsichtlich der Befugnisse, Abhängigkeit und Legitimation eine inferiore Rolle zuteilt,
  4. der Telos der Norm geleitet vom parlamentarischen Regierungssystem auf die Wahlhelfer- und Amtseinführungsfunktion abstellt.

Erfolgt dennoch eine Oktroyierung einer Bedingung durch den Bundespräsidenten und eine daraus resultierende Kapitulation des Kanzlerkandidaten, so ist diese Vorschlags- oder Ernennungskapitulation nicht verbindlich.63

Beispielsfallergebnis:
P kann sich folglich nicht auf die Kapitulation des K berufen. Er ist verpflichtet V zum Minister zu ernennen.

  • 1. Vgl. zur realen Komponente FAZ, 28.09.1965, S.1; 25.09.1965, S. 1; 20.09.1965, S. 1 f.; sowie Adenauer-Interview in der Welt am Sonntag, 10.10.1965; beide Zeitungen und betreffende Artikel teilweise (relevante Passagen) zitiert bei: Küchenhoff, DÖV 1966, 675, Fn. 1, ferner Fn. 3 mit Verweis auf: Der Spiegel, 42/13.10.1965, S.31; Theodor Eschenburg: „Darf Heinrich Lübke Minister Schröder ablehnen? Von den Rechten und Pflichten des Bundespräsidenten“, Die Zeit, 42/15.10.1965, S. 3; Hagen Graf Lambsdorff: „Der Kanzler bestimmt die Minister – nicht der Präsident“, Handelsblatt, 197/12.10.1965, S. 2; Friedrich Karl Fromme: „Der Bundespräsident von der Unterschrift. Kann das Staatsoberhaupt Ministerernennungen verhindern?“, FAZ, 239/14.10.1965, S. 11 f.; Paul Wilhelm Wenger: „Präsident und Kanzler müssen sich einigen. Stabile und labile Gewichte bei der Regierungsbildung“, Rheinischer Merkur, 41/08.10.1965, S. 2.
  • 2. Zum Terminus: Kleinheyer, S. 104 ff. (im Kontext der sog. Wahlkapitulation); vgl. ferner Georges, Sp. 1420; Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 10, S. 594; Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, Bd. 1, S. 931; Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Bd. 1, S. 381; Adelung, Bd. 1, S. 1305; Andrea Weindl: „Kapitulation“, Abschn. 1 ff., historicum.net, Abruf am 01.12.2010.
  • 3. Hier eingeführter, neologistischer Terminus, der sich aus der o.g. Kapitulation (lat. capitulatio) und der Elektion (lat. electio, dt. Wahl) zusammensetzt. Vgl. zu „Elektion“: Duden online; Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 5, S. 602; Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, Bd. 1, S. 500.
  • 4. Lediglich auf den Vorschlag stellt jedenfalls jener ab, welcher den Terminus „Präsentationskapitulation“ eingeführt hat: Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 677.
  • 5. Terminus eingeführt von Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 677 und z.B. übernommen von S-B/H/H/Uhle, Art. 63, Rn. 13; Sachs/Oldiges, Art. 63, Rn. 19; Dreier/Hermes, Art. 63, Rn. 22; Stern, Bd. II, S. 252; HStR (III)/Nettesheim, § 62, Rn. 6; HStR (III)/Schröder, § 65, Rn. 11; BK/Schenke, Art. 63, Rn. 42.
  • 6. Vgl. zum Terminus und zur Bedeutung: Duden, S. 583 r.Sp. oder Duden online; Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 16, S. 265; Pierer's Universal-Lexikon, Bd. 13, S. 463; lat. praesento, dazu: Georges, Bd. 2, Sp. 1880.
  • 7. Gleichwohl wird teilweise das Vorschlagsrecht als Präsentationsrecht tituliert.
  • 8. Lat. nominatio, onis, f: Nennung, Benennung, Vorschlag, Kandidatenvorschlag/Kandidatenbenennung für ein Amt; vgl. dazu Duden, S. 527 l.Sp. oder Duden online; bpb-Lexikon mit Verweis auf Schubert/Klein: Das Politiklexikon. 4. Aufl, Bonn: Dietz 2006.
  • 9. Vgl. zum Terminus und zur Bedeutung: Duden, S. 527 r.Sp. („[...] Benennung von Anwärtern [...]“) oder Duden online; Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 14, S. 732; Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, Bd. 2, S. 281; Herders Conversations-Lexikon, Bd. 4, S. 351; Georges: Bd. 2, Sp. 1183; Pierer's Universal-Lexikon, Bd. 12, S. 20.
  • 10. Dazu Shajkovci: Art. 63 I GG: Nichtausübung des präsidialen Vorschlagsrechts und deren Folge (m.w.Verw.).
  • 11. Hierzu Shajkovci: Art. 63 I GG: Ausübung des präsidalen Vorschlagsrechts (m.w.Verw.).
  • 12. Vgl. zu den Verwendern Fn. 5.
  • 13. Hier eingeführter, neologistischer Terminus, der sich aus der o.g. Kapitulation (lat. capitulatio) und der Nomination (lat. nominatio) zusammensetzt. Statt auf den Prozess (Nominierung), wird hier auf das Resultat (Nomination) abgestellt – so wie dies auch bei der o.g. und erläuterten Präsentationskapitulation der Fall ist.
  • 14. Hier eingeführter, neologistischer Terminus, der sich aus der o.g. Kapitulation (lat. capitulatio) und der Designation (lat. designatio) zusammensetzt.
  • 15. Die Designation ist die Bezeichnung, Bestimmung oder Ernennung; designieren heißt demnach bezeichnen, bestimmen oder ernennen. Vgl. dazu Georges, Bd. 1, Sp. 2083 f.; Pierer's Universal-Lexikon, Bd. 4, S. 866; Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, Bd. 1, S. 411; Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 4, S. 667 f..
  • 16. Hier eingeführter, neologistischer Terminus, der sich aus der o.g. Kapitulation (lat. capitulatio) und der Ordination (lat. ordinatio) zusammensetzt.
  • 17. Vgl. zum Terminus: Georges, Bd. 2, Sp. 1393; Herders Conversations-Lexikon, Bd. 4, S. 410 f.; Brockhaus Conversations-Lexikon, Bd. 8, S. 175; Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, Bd. 2, S. 316; Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 15, S. 104 f..
  • 18. Lexikalische Artikel dazu: Pierer's Universal-Lexikon, Bd 18, S. 752; Brockhaus Conversations-Lexikon, Bd. 6, S. 358 ff.; Herders Conversations-Lexikon, Bd. 5, S. 657; Meyers Konversations-Lexikon, Bd. 16, S. 330; Beispiele: Wahlkapitulation Karls V. vom 03.07.1519 in Zeumer, S. 309 ff.; Wahlkapitulation Leopold I. vom 27.06.1658 in Theodor Reinkingk: Tractatus De Regimine Seculari Et Ecclesiastico : Cum Indicibus Capitum Et Rerum, Frankfurt am Main, 1659, Lib. I. Classis III. Cap. IX., „Wahl Capitulation Käysers Leopoldi“, S. 238 ff. (Digitalisat Uni Mannheim).
  • 19. Kleinheyer, S. 45 ff., 107 ff.; ferner darauf verweisend Unruh, S. 49.
  • 20. Dazu auch Kleinheyer, S. 135, 136 f., 139.
  • 21. Dazu Kleinheyer, S. 135: „[...] der Kaiser des alten Reiches erlangte das Königtum bereits mit der Wahl, nicht erst durch die Beschwörung der Kapitulation: die Goldene Bulle verlangte vom Gewählten gleich nach der Wahl die Privilegienbestätigung gegenüber den Kurfürsten; das aber war bereits eine Handlung des Königs, sie hätte andernfalls ihren Zweck, die Privilegien durch Anerkennung seitens des neuen Herrschers rechtsbeständig zu mache, nicht erreichen können.“
  • 22. Kleinheyer, S. 137.
  • 23. Kleinheyer, S. 117 ff.
  • 24. Vgl. zur Vertragsnatur den Wortlaut des Eingangspassus‘ der Kapitulation Karl V. in Zeumer, S. 309 („[...]daz Wir Uns demnach aus freiem, genedigen Willen mit denselben Unsern lieben Frunden, Neven und Churfursten diser nachfolgenden Artigkel gedings- und pactsweise verainigt, vertragen, die angenomen, bewilligt und zu halten zugesagt haben, alles wissentlich in Craft ditz Briefs.“); ferner Kleinheyer, S. 101 ff., 137; Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, S. 125 (Digitalisat MPIeR).
  • 25. Kleinheyer, S. 125 f. m.w.Verw. in Fn. 106; Stern, Bd. V, S. 67.
  • 26. Vgl. Kleinheyer, S. 123 ff. m.w.Verw. in Fn. 100 f.
  • 27. Kleinheyer, S. 125 m.w.Verw. in Fn. 107.
  • 28. Vgl. hierzu Kleinheyer, S. 134, Fn. 139.
  • 29. Kleinheyer, S. 134.
  • 30. Kleinheyer, S. 133 mit dem Beispiel des Prozesses der „anhalt-dessauischen Landstände gegen den Landesfürsten aus den Jahren 1746 ff. genannt; HHStA Wien, RHR, Obere Registratur, Kart. 24/6“.
  • 31. Erklärung des Kaisers Franz II. über die Niederlegung der deutschen Kaiserkrone. – 1806, Aug. 6.; Zeumer, S. 538 f..
  • 32. Zeumer, S. 532 ff.; Karl Heinrich Ludwig Pölitz (Hrsg.): Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Bd. 2, F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, S. 78 ff.
  • 33. Philipp Anton Guido Meyer (Hrsg.): Corpus Juris Confoederationis Germanicae oder Staatsacten für Geschichte und öffentliches Recht des Deutschen Bunds, Teil 1. (Staatsverträge), 3. Aufl., Frankfurt am Main 1858, S. 70 ff.
  • 34. Das Kurfürstenkollegium wählte den Kaiser (s.o.). Gleichwohl verblieb die Kaiserwürde seit 1438 mit Albrecht II. – mit Ausnahme des Wittelsbachers Karl VII. (1742–1745) – bis zum Ende des Reiches im Hause Habsburg bzw. Habsburg-Lothringen.
  • 35. Der Terminus „Ersatzkaiser“ ist insoweit berechtigt, als dem Reichspräsidenten ähnliche weitreichende Befugnisse wie dem Kaiser zustanden: Vgl. dazu Art. 41 ff. WRV mit Art. 11 ff. RV; vgl. dazu ferner Willoweit, § 37 IV 1.
  • 36. Willoweit, § 36 I 1 m.Verw.a. Paul Laband: Die Wandlungen der deutschen Reichsverfassung, Dresden 1895, v. Zahn & Jaensch (Digitalisat GDZ).
  • 37. Willoweit, § 35 III 3, § 36 I 1.
  • 38. Vgl. dazu Scan Bismarcks Entlassungsgesuches; Bismarck-Vita des DHM; Kanzleientwurf des Entlassungsgesuches (DGDB); Pflanze, S. 593 ff.; Nipperdey, S. 418 ff.; Röhl, S. 338 ff.
  • 39. Vgl. Neueste Mittheilungen (halbamtliches preußisches Presseorgan), 30.10.1894; ferner Willoweit, § 36 I 2; Nipperdey, S. 706 ff.; Röhl, S. 682 ff. („Der Sturz Caprivis und Botho Eulenburgs“); Pflanze, S. 643; Rede Kaiser Wilhelms II. vom 06.09.1894 in Königsberg, in der er den Adel zum Kampf gegen die Parteien des Umsturzes aufruft: Ritter, S. 286 ff.
  • 40. Vgl. Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik online: „Aufzeichnung des Staatssekretärs Meissner über eine Besprechung des Reichspräsidenten mit dem Führer der NSDAP Hitler am 21. November 1932, 10.30 Uhr“, S. 991 (Abgedr. auch in Hubatsch, Hindenburg und der Staat, Dok. Nr. 96); ferner Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim Verlag, 2002, S. 109.
  • 41. Friedrich Hoßbach: Zwischen Wehrmacht und Hitler. Wolfenbütteler Verlagsanstalt, 1949, S. 55; Kirstin A. Schäfer: Werner von Blomberg – Hitlers erster Feldmarschall, Eine Biographie. Schöningh Verlag, 2006, S. 99.
  • 42. Sachs/Oldiges, Art. 63, Rn. 5; S-B/H/H-Uhle, Art. 63, Rn. 6; HStR (III)/Schröder, § 65, Rn. 3; Dreier/Hermes, Art. 63, Rn. 4, 10.
  • 43. Wilhelm Laforet, VVDStRL, Bd. VIII, 1950, S. 55; Hans von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1966, Berlin, Art. 63, Anm. III 1 a.
  • 44. Vgl. Rein, JZ 1969, 573, 574: „Bundespräsident Heuss hat 1949 vor seinem Vorschlag von Adenauer die Vorlegung einer Ministerliste verlangt. Adenauer hat das Ansinnen abgelehnt. Der Bundespräsident hat sich damit abgefunden und Adenauer dem Bundestage vorgeschlagen“ (m.Verw.a. Menzel: Ermessensfreiheit des Bundespräsidenten bei der Ernennung der Bundesminister?, DÖV 1965, 581, 582; Scheuner: Das Amt des Bundespräsidenten als Aufgabe verfassungsrechtlicher Gestaltung, Anm. 85; Kaja: Ministerialverfassung und Grundgesetz – Betrachtungen zur Organisationsgewalt des Bundeskanzlers, AöR, Bd. 89, 381, Fn. 128); vgl. ferner: Schenke, JURA 1982, 57, 59; Dreier/Hermes, Art. 63, Rn. 22; HStR (III)/Nettesheim, § 62, Rn. 6.
  • 45. Vgl. Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 678 (Ende) f.
  • 46. 1. Zu wählen ist der Bundeskanzler, 2. Der Kandidat ist vom Bundespräsidenten vorzuschlagen, 3. die Wahl erfolgt durch den Bundestag, 4. eine Aussprache vor der Wahl ist nicht vorhergesehen (die Vorschlagsprärogative des Bundespräsidenten wirkt hierbei förderlich).
  • 47. Stern, Bd. I, § 22 III 2; Maunz/Dürig/Herzog, Art. 63, Rn. 2; S-B/H/H-Uhle, Art. 63, Rn. 1; Sachs/Oldiges, Art. 63, Rn. 6.
  • 48. Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Art. 63, Rn. 31 ff.; BeckOK/Epping, Art. 63, Rn. 21.
  • 49. Shajkovci: a.a.O.; Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 679.
  • 50. Dazu Maunz/Dürig/Herzog, Art. 63, Rn. 21 ff.; BeckOK/Epping, Art. 63, Rn. 8 ff.; S-B/H/H-Uhle, Art. 63, Rn. 8.
  • 51. Maunz/Dürig/Herzog, Art. 63, Rn. 51; BeckOK/Epping, Art. 63, Rn. 19 f.; S-B/H/H-Uhle, Art. 63, Rn. 28 ff.; Sachs/Oldiges, Art. 63, Rn. 24.
  • 52. Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 682.
  • 53. Vgl. dazu BeckOK/Pieper, Art. 68, Rn. 7 ff.; Art. 81 Rn. 2 ff.; BeckOK/Schmidt-Radefeldt, Art. 115a, Rn. 1 ff.; ferner Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 681.
  • 54. Vgl. dazu Maurer, § 17, Rn. 86 ff.; Degenhart, KkiStR I, Rn. 399 ff; Sachs/Lücke/Nierhaus, Art. 82, Rn. 5 ff.; S-B/H/H-Sannwald, Art. 82, Rn. 16 f.; Hömig/Hömig, Art. 82, Rn. 3; Jarass/Pieroth, Art. 82, Rn. 3.
  • 55. Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 682; Jarass/Pieroth, Art. 59, Rn. 7; Maunz/Dürig/Nettesheim, Art. 59, Rn. 82; Sachs/Streinz, Art. 59, Rn. 18 f.; S-B/H/H-Butzer/Haas, Art. 59, Rn. 40.
  • 56. Dazu auch Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 682.
  • 57. Vgl. BeckOK/Pieper, Art. 58, Rn. 13; Maunz/Dürig/Herzog, Art. 58, Rn. 31.
  • 58. Maunz/Dürig/Herzog, Art. 58, Rn. 36 ff.; Sachs/Nierhaus, Art. 58, Rn. 13 ff.; S-B/H/H-Butzer, Art. 58, Rn. 40 ff.; BeckOK/Pieper, Art. 58, Rn. 13; Jarass/Pieroth, Art. 58, Rn. 3; Hömig/Domgörgen, Art. 58, Rn. 5.
  • 59. Vgl. Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 679.
  • 60. Vgl. Dreier/Hermes, Art. 63, Rn. 17; Sachs/Oldiges, Art. 63, Rn. 34.
  • 61. So auch Maunz/Dürig/Herzog, Art. 63, Rn. 46; BeckOK/Epping, Art. 63, Rn. 19.
  • 62. Vgl. Küchenhoff, DÖV 1966, 675, 680.
  • 63. Vgl. zur Unverbindlichkeit: v.Münch/Kunig/Meyn, Art. 63, Rn. 8.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Angaben zu den Primärquellen und zeitgenössischen sowie historischen Sekundärquellen: Siehe Fußnoten.
  • Degenhart, Christoph: Klausurenkurs im Staatsrecht I, 2009, C.F.Müller Verlag
    (zit.: Degenhart, KkiStR, Rn.)
  • Dolzer, Rudolf / Abraham, Hans Jürgen (Hrsgg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 61. Aufl., 1990, C.F.Müller Verlag
    (zit.: BK/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz – Kommentar, 2. Aufl., 2006, Mohr Siebeck Verlag
    (zit.: Dreier/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Epping, Volker / Hillgruber, Christian: Beck'scher Online-Kommentar Grundgesetz, 8. Edition, 1.10.2010, Verlag C.H.Beck
    (zit.: BeckOK/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Hömig, Dieter: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Aufl., 2010, Nomos Verlag
    (zit.: Hömig/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Isensee, Joseph / Kirchhof, Paul (Hrsgg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl., 2003, C.F.Müller Verlag
    (zit.: HStR (III)/Bearbeiter, §-Kapitel, Rn.)
  • Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Kommentar, 10. Aufl., 2009, Verlag C.H.Beck
    (zit.: Jarass/Pieroth, Art., Rn.)
  • Kleinheyer, Gerd: Die kaiserlichen Wahlkapitulation – Geschichte, Wesen und Funktion, 1968, C.F.Müller Verlag
    (zit.: Kleinheyer, S.)
  • Küchenhoff, Erich: Präsentationskapitulation des Bundeskanzlers gegenüber dem Bundespräsidenten, Die Öffentliche Verwaltung, 1966, S. 675
    (zit.: Küchenhoff, DÖV 1966, 675, S.)
  • Maunz, Theodor / Dürig, Günter: Grundgesetz Kommentar, 58. Aufl., 2010, Verlag C.H.Beck
    (zit.: Maunz/Dürig/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Maurer, Hartmut: Staatsrecht I, 5. Aufl., 2007, Verlag C.H.Beck
    (zit.: Maurer, §-Kapitel, Rn.)
  • von Münch, Ingo (Bgr.) / Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl., 2001, Verlag C.H.Beck
    (zit.: v.Münch/Kunig/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Nipperdey, Thomas: Deutsche Geschichte 1866–1918 (Bd. II) – Machtstaat vor der Demokratie, 3. Aufl., 1995, Verlag C.H.Beck
    (zit.: Nipperdey, S.)
  • Pflanze, Otto: Bismarck – Der Reichskanzler, 1. Aufl., 2008, Beck’sche Reihe
    (zit.: Pflanze, S.)
  • Rein, Hans: Die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundespräsidenten bei der Bildung der Bundesregierung, JZ – JuristenZeitung, 1969, S. 573 ff.
    (Rein, JZ 1969, 573, S.)
  • Ritter, Gerhard A. (Hrsg.): Das Deutsche Kaiserreich 1871–1914 – Ein historisches Lesebuch, 5. Aufl., 1992, Verlag Vandenhoeck und Ruprecht
    (zit.: Ritter, S.)
  • Röhl, John C.G.: Wilhelm II. – Der Aufbau der Persönlichen Monarchie 1888-1900, 2001, Verlag C.H.Beck,
    (zit.: Röhl, S.)
  • Sachs, Michael (Hrsg): Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl., 2007, Verlag C.H.Beck
    (zit.: Sachs/Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Schenke, Wolf-Rüdiger: Die Bildung des Bundesregierung, JURA: Juristische Ausbildung, 1982, S. 57 ff.
    (zit.: Schenke, JURA 1982, 57, S.)
  • Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl., 2008, Carl Heymanns Verlag
    (zit.: S-B/H/H-Bearbeiter, Art., Rn.)
  • Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. (1984), Bd. II (1980), Verlag C.H.Beck
    (zit.: Stern, Bd., §-Kapitel Abschnitt / S.)
  • Unruh, Peter: Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes, 2002, Mohr Siebeck Verlag
    (zit.: Unruh, S.)
  • Willoweit, Dietmar: Deutsche Verfassungsgeschichte, 1990, Verlag C.H.Beck
    (zit.: Willoweit, §-Kapitel Abschnitt)
  • Zeumer, Karl: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, 2. Aufl., 1913, Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen
    (zit.: Zeumer, S.)
  • Lexika:
  • Adelung, Johann Christoph: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, 1793, Breitkopf und Compagnie, Leipzig
    (zit.: Adelung, Bd., S.)
  • Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, 1. Aufl., 1837–1847, F.A. Brockhaus, Leipzig
    (zit.: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Bd., S.)
  • Brockhaus Conversations-Lexikon, 1. Aufl., 1809–1811, Kunst- und Industrie-Comptoir, Amsterdam
    (zit.: Brockhaus Conversations-Lexikon, Bd., S.)
  • Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, 5. Aufl., 1911, F.A. Brockhaus, Leipzig
    (zit.: Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, Bd., S.)
  • Duden: Bd. 1, 21. Aufl., 1996, Dudenverlag, Mannheim
    (zit.: Duden, S. Spalte)
  • Georges, Karl Ernst: Kleines deutsch-lateinisches Handwörterbuch, 7. Aufl., 1910, Hahnsche Buchhandlung, Hannover und Leipzig, Nachdruck Darmstadt 1999
    (zit.: Georges, Bd., Sp.)
  • Herders Conversations-Lexikon, 1. Aufl., 1854–1857, Herder’sche Verlagshandlung, Freiburg im Breisgau
    (zit.: Herders Conversations-Lexikon, Bd., S.)
  • Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Aufl., 1905–1909, Leipzig
    (zit.: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd, S.)
  • Meyers Konversations-Lexikon, 4. Aufl., 1888, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig & Wien
    (zit.: Meyers Konversations-Lexikon, Bd., S.)
  • Pierer's Universal-Lexikon, 4. Aufl., 1857–1865, Verlagsbuchhandlung von H.A. Pierer, Altenburg
    (zit.: Pierer's Universal-Lexikon, Bd., S.)
Weitere Literatur: 
  • Friauf, Karl Heinrich / Höfling, Wolfram (Hrsgg.): Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. III, 2010, Erich Schmidt Verlag (Busse, Art. 63, Rn. 7)