Art. 63 GG

Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.

Art. 63 I GG: Die Nichtausübung des präsidialen Vorschlagsrechts und ihre Rechtsfolge

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Fraglich ist, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Bundespräsident keinen Vorschlag macht bzw. machen möchte. Durch Nichtausübung des präsidialen Vorschlagsrechts könnte der erste Wahlgang entfallen, sodass dann der Bundestag nicht auf diesen Vorschlag angewiesen ist.

Art. 63 I GG: Ausübung des präsidialen Vorschlagsrechts

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. In der Praxis wird regelmäßig der Kanzlerkandidat der größten Koalitionspartei vorgeschlagen. Es stellt sich die Frage, ob der Bundespräsident bei seinem Vorschlagsrecht irgendeiner Bindung oder Bedingung unterliegt oder absolut frei über sein Vorschlagrecht verfügen kann.