Art. 64 GG
Art. 64 GG - Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Amtseid (Kommentar)
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Art. 64 I GG: Nichternennung oder -entlassung eines Ministers durch den Bundespräsidenten
Gemäß Art. 64 I GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Unstrittig ist, dass der Bundespräsident nicht ohne Einverständnis und Vorschlag des Bundeskanzlers Minister ernennen und entlassen
darf. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident dem Vorschlag des Kanzlers nachkommen kann oder aber muss.