Art. 64 GG
Art. 64 I GG: Nichternennung oder -entlassung eines Ministers durch den Bundespräsidenten
Gemäß Art. 64 I GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Unstrittig ist, dass der Bundespräsident nicht ohne Einverständnis und Vorschlag des Bundeskanzlers Minister ernennen und entlassen
darf. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident dem Vorschlag des Kanzlers nachkommen kann oder aber muss.