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Art. 64 GG - Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Amtseid (Kommentar)

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

Inhaltsverzeichnis 

1. Art. 64 Abs. 1 GG: Ernennung und Entlassung der Bundesminister

1.1. Wortlaut und Bedeutung des Art. 64 Abs. 1 GG

Art. 64 Abs. 1 GG regelt die Personalhoheit des Bundeskanzlers über die Bundesminister, indem er ihm das Vorschlagsrecht für deren Ernennung und Entlassung zuspricht. Die Ernennung und Entlassung selbst obliegt dem Bundespräsidenten, der dabei gemäß der Verfassung an den Vorschlag des Bundeskanzlers gebunden ist. Diese Regelung verdeutlicht die zentrale Stellung des Bundeskanzlers innerhalb der Bundesregierung und bildet eine essenzielle Grundlage für die Organisation und Funktionsweise der Exekutive im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland.

1.2. Verfassungsrechtliche Einordnung

Art. 64 Abs. 1 GG gehört zu den Kernbestimmungen des Grundgesetzes, die die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und das Zusammenspiel der Exekutivorgane sichern. Er ist unmittelbar mit Art. 63 GG und Art. 65 GG verknüpft, die den Bundeskanzler als Regierungschef mit Richtlinienkompetenz und Verantwortung für die Zusammensetzung des Kabinetts ausstatten. Der Artikel unterstreicht die Autonomie des Bundeskanzlers in der Personalpolitik der Regierung und gewährleistet eine geschlossene und effektive Regierungsarbeit.

1.3. Historische Entwicklung

Die Bestimmung des Art. 64 Abs. 1 GG orientiert sich an den Erfahrungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Während der Reichspräsident in der WRV eine aktive Rolle bei der Ernennung der Minister spielte, entschied sich der Grundgesetzgeber nach 1945 für eine stärkere Stellung des Bundeskanzlers. Ziel war es, das parlamentarische Regierungssystem zu stärken und die Abhängigkeit der Regierung von einem direkt gewählten Präsidenten zu vermeiden. Die Bindung des Bundespräsidenten an den Vorschlag des Bundeskanzlers reflektiert diese Konzeption.

Artikel 53 WRV
Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

1.4. Funktion des Vorschlagsrechts des Bundeskanzlers

Das Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers sichert dessen zentrale Rolle als politischer Führer der Bundesregierung. Es ermöglicht ihm, ein Kabinett zu bilden, das seine politische Linie und sein Regierungsprogramm unterstützt. Die Möglichkeit, Minister vorzuschlagen oder ihre Entlassung zu fordern, ist ein Instrument der Kanzlerdominanz und Ausdruck der im Grundgesetz verankerten Kanzlerdemokratie.

1.4.1. Ernennung der Bundesminister

Die Ernennung eines Bundesministers erfolgt formal durch den Bundespräsidenten. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kanzler zunächst seine Vorschläge dem Bundespräsidenten unterbreitet, der diese prüft. Da Art. 64 Abs. 1 GG keine aktive Entscheidungsbefugnis des Bundespräsidenten vorsieht, wird allgemein davon ausgegangen, dass der Präsident an den Vorschlag gebunden ist. Eine Ausnahme könnte nur dann gelten, wenn der vorgeschlagene Kandidat offensichtlich ungeeignet wäre oder verfassungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Ernennung der Minister durch den Bundespräsidenten hat sowohl eine verfassungsrechtliche als auch eine symbolische Dimension. Sie dokumentiert die Einbindung der Exekutive in das Gesamtsystem der Staatsgewalt und betont die repräsentative Rolle des Präsidenten.

1.4.2. Entlassung der Bundesminister

Auch die Entlassung der Minister erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Dies unterstreicht die Abhängigkeit der Minister vom Vertrauen des Kanzlers und die Notwendigkeit einer einheitlichen Regierungsführung. Die Entlassung eines Ministers kann politisch motiviert sein, etwa zur Wahrung der Geschlossenheit der Regierung, oder administrativen Zwecken dienen, etwa bei persönlichen oder fachlichen Unzulänglichkeiten.

Die Rolle des Bundespräsidenten bei der Entlassung ist ebenso formalisiert wie bei der Ernennung. Eine eigenständige Prüfungsbefugnis wird ihm auch hier nicht zugestanden.

1.5. Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Minister

Art. 64 Abs. 1 GG setzt keine spezifischen Anforderungen an die Person des Ministers voraus. Er muss jedoch die allgemeinen Voraussetzungen zur Bekleidung eines öffentlichen Amts erfüllen, wie etwa die deutsche Staatsangehörigkeit und die volle Geschäftsfähigkeit. Politische Qualifikationen oder fachliche Kompetenzen sind keine rechtlichen, sondern politische Kriterien, die in der Verantwortung des Bundeskanzlers liegen.

1.6. Verhältnis zu anderen Verfassungsnormen

1.6.1. Beziehung zu Art. 65 GG

Art. 65 GG regelt die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und die Ressortverantwortung der Minister. Art. 64 Abs. 1 GG stellt die Grundlage für die personelle Zusammensetzung der Regierung dar, während Art. 65 GG deren inhaltliche Arbeitsteilung und Entscheidungsprozesse steuert. Beide Normen zusammen sichern die organisatorische und funktionale Einheit der Bundesregierung.

1.6.2. Beziehung zu Art. 67 und 68 GG

Die Möglichkeit des Bundestages, den Bundeskanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum abzuwählen (Art. 67 GG), sowie die Befugnis des Kanzlers, die Vertrauensfrage zu stellen (Art. 68 GG), beeinflussen indirekt die Personalpolitik gemäß Art. 64 Abs. 1 GG. Eine stabile Mehrheit im Bundestag ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der ministeriellen Personalentscheidungen des Kanzlers.

1.6.3. Verhältnis zum Bundespräsidenten

Die formale Einbindung des Bundespräsidenten in die Ernennung und Entlassung der Minister betont dessen Rolle als neutrale und überparteiliche Instanz im politischen System. Es verhindert, dass die ministerielle Personalpolitik ausschließlich innerhalb der Parteipolitik verhaftet bleibt, und sichert eine gewissenhafte Prüfung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

1.7. Kritische Diskussionen und praktische Herausforderungen

1.7.1. Bindung des Bundespräsidenten

In der verfassungsrechtlichen Literatur1 wird vereinzelt diskutiert, ob der Bundespräsident bei der Ernennung und Entlassung der Minister vollständig an den Vorschlag des Kanzlers gebunden ist. Die herrschende Meinung geht jedoch von einer klaren Bindung aus, da Art. 64 Abs. 1 GG dem Präsidenten keine aktive Rolle zubilligt. Anderslautende Auffassungen, die eine begrenzte Prüfungsbefugnis des Präsidenten annehmen, stützen sich auf seine Rolle als Hüter der Verfassung, finden jedoch in der Praxis kaum Anwendung.

1.7.2. Politische Konflikte und Kabinettsumbildungen

Art. 64 Abs. 1 GG wird in der politischen Praxis insbesondere bei Kabinettsumbildungen relevant, wenn der Kanzler Minister aus politischen Gründen austauschen möchte. Dies kann Spannungen innerhalb der Koalition oder zwischen Kanzler und Partei hervorrufen. Während der Kanzler formell das alleinige Vorschlagsrecht besitzt, sind politische Kompromisse und Absprachen oft unvermeidbar.

1.7.3. Koalitionsregierungen

In Koalitionsregierungen wird das Vorschlagsrecht des Bundeskanzlers durch Koalitionsvereinbarungen eingeschränkt, die den beteiligten Parteien bestimmte Ministerien zusprechen. Obwohl der Kanzler formal frei ist, folgt er in der Regel diesen Vereinbarungen, um die Stabilität der Koalition zu wahren. Dies wirft die Frage auf, ob das verfassungsrechtlich verankerte Vorschlagsrecht des Kanzlers durch politische Absprachen ausgehöhlt wird.

1.8. Europäischer und internationaler Vergleich

Im europäischen Vergleich zeigt sich, dass die Personalhoheit des Regierungschefs über die Minister in den meisten parlamentarischen Systemen ähnlich ausgestaltet ist. In Großbritannien etwa liegt die Entscheidung über die Minister ausschließlich beim Premierminister, ohne dass eine formale Einbindung des Staatsoberhauptes vorgesehen ist. Im französischen semi-präsidentiellen System hingegen teilt sich der Premierminister diese Kompetenz mit dem Staatspräsidenten. Der deutsche Ansatz betont die parlamentarische Verantwortung und unterscheidet sich durch die formale Einbindung des Bundespräsidenten.

1.9. Dogmatische Zusammenfassung der Rechtsposition

Art. 64 Abs. 1 GG verankert die Verantwortung des Bundeskanzlers für die Zusammensetzung seines Kabinetts. Er stellt sicher, dass die Minister der politischen Linie des Kanzlers folgen und eine einheitliche Regierungsführung ermöglichen. Der Bundespräsident übt eine formalisierte Kontrollfunktion aus, ohne inhaltlichen Einfluss auf die ministerielle Personalpolitik zu nehmen. Damit reflektiert die Norm den Geist der parlamentarischen Demokratie und die organisatorische Einheit der Bundesregierung.

2. Art. 64 Abs. 2 GG: Leistung des Eids durch den Bundeskanzler und die Bundesminister

2.1. Wortlaut und Bedeutung des Art. 64 Abs. 2 GG

Art. 64 Abs. 2 GG verpflichtet den Bundeskanzler und die Bundesminister, bei der Übernahme ihres Amtes einen Eid vor dem Bundestag zu leisten. Dieser Eid folgt der in Art. 56 GG festgelegten Formulierung und symbolisiert die persönliche und institutionelle Bindung der Regierungsmitglieder an die Verfassung sowie die Verantwortung gegenüber der demokratischen Staatsordnung. Die Norm betont die Verknüpfung der Exekutive mit der Legislative und hat eine stark symbolische sowie rechtlich-ethische Dimension.

2.2. Verfassungsrechtliche Einordnung

Art. 64 Abs. 2 GG gehört zum verfassungsrechtlichen Rahmen, der die Rechte und Pflichten der Regierungsmitglieder regelt. Der Eid stellt eine Verknüpfung mit der Treuepflicht gegenüber der Verfassung dar und dient als Bekenntnis zu den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Diese Verpflichtung spiegelt die Stellung des Grundgesetzes als zentraler Ordnungsrahmen wider und bindet die Exekutive in das System der checks and balances ein.

2.3. Historische Entwicklung

Die Verpflichtung zur Eidesleistung hat ihre Wurzeln in der Geschichte parlamentarischer Regierungssysteme und wurde im Grundgesetz erstmals ausdrücklich kodifiziert. In der Weimarer Reichsverfassung gab es keine vergleichbare Regelung. Der Verfassungsgesetzgeber von 1949 wollte durch die Einführung dieses Eides ein starkes Bekenntnis zur neuen demokratischen Ordnung schaffen, das die Bindung der Regierungsmitglieder an die Grundrechte und die Verfassungsprinzipien sichtbar macht.

2.4. Inhalt und Bedeutung des Eides gemäß Art. 56 GG

Der in Art. 64 Abs. 2 GG vorgeschriebene Eid wird in Art. 56 GG präzise formuliert. Er lautet:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“

Es besteht zudem die Möglichkeit, den Eid mit der religiösen Bekräftigung „So wahr mir Gott helfe“ zu versehen. Alternativ kann auf diese religiöse Formel verzichtet werden, was die weltanschauliche Neutralität des Staates unterstreicht.

2.5. Verfassungsrechtliche Verpflichtungen

Der Eid hat keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung, sondern ist primär ein symbolischer Akt. Dennoch beinhaltet er moralisch-ethische und rechtliche Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Wahrung und Verteidigung des Grundgesetzes sowie zur Gewissenhaftigkeit in der Amtsführung. Diese Pflichten konkretisieren sich in den Aufgaben des Bundeskanzlers und der Bundesminister und sind im Lichte der staatspolitischen Verantwortung zu verstehen.

2.6. Durchführung der Eidesleistung

2.6.1. Zeitpunkt der Eidesleistung

Die Eidesleistung erfolgt bei Amtsantritt und ist eine Voraussetzung für die volle Amtsausübung. Die Ernennung durch den Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 GG bewirkt die rechtliche Bestellung, während die Eidesleistung die symbolische und verfassungsrechtliche Bindung an die demokratische Ordnung markiert. Die Reihenfolge der Ernennung und Eidesleistung ist rechtlich nicht zwingend geregelt, in der Praxis folgt der Eid jedoch unmittelbar auf die Ernennung.

2.6.2. Ort und Form

Der Eid wird vor dem Bundestag geleistet, was die demokratische Legitimation der Bundesregierung und deren Verantwortlichkeit gegenüber der Legislative unterstreicht. Die Eidesleistung ist ein öffentlichkeitswirksamer Akt, der die Verbindung zwischen Exekutive und Parlament verdeutlicht.

Die wörtliche Rezitation des Eides ist erforderlich, wobei der Verzicht auf die religiöse Bekräftigung explizit erklärt werden muss. Der Bundestagspräsident nimmt den Eid stellvertretend für das Parlament entgegen.

2.6.3. Rechtsfolgen bei Unterlassung

Ein Sonderfall wäre die Weigerung oder das Unterlassen der Eidesleistung. Hier stellt sich die Frage, ob dies eine rechtliche oder lediglich politische Bedeutung hat. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Eidesleistung nicht konstitutiv für das Amt ist. Die Ernennung durch den Bundespräsidenten bleibt wirksam, und die Regierung kann auch ohne geleisteten Eid agieren. Gleichwohl würde eine Verweigerung als schwerwiegender Bruch mit der Verfassung interpretiert und hätte erhebliche politische Konsequenzen.

2.7. Vergleich zum Amtseid anderer Verfassungsorgane

Der in Art. 56 GG normierte Eid wird auch von anderen Verfassungsorganen wie dem Bundespräsidenten (Art. 56 GG) und den Bundesrichtern (Art. 97 Abs. 2 GG) geleistet. Die Grundstruktur des Eides bleibt gleich, jedoch variiert der Kontext. Der Eid des Bundeskanzlers und der Bundesminister hebt sich durch die Betonung der Regierungsverantwortung und die enge Verbindung zum Bundestag ab.

2.8. Kritik und Diskussion

2.8.1. Symbolik versus Rechtsverbindlichkeit

Die primär symbolische Funktion des Eides wurde mehrfach kritisch hinterfragt. Die fehlende rechtliche Bindungskraft des Eides könnte den Eindruck erwecken, dass er lediglich eine Formalität darstellt. Gleichwohl wird argumentiert, dass die ethische Verpflichtung, die der Eid schafft, eine zentrale Rolle für die Integrität der Staatsführung spielt.

2.8.2. Religiöse Formel und Säkularität

Die Möglichkeit, den Eid mit einer religiösen Formel zu versehen, wird kontrovers diskutiert. Während sie für viele einen Ausdruck von Glauben und Gewissen darstellt, wird sie von anderen als nicht zeitgemäß kritisiert. Die Alternative eines weltanschaulich neutralen Eides wird in der Praxis häufig gewählt und reflektiert die pluralistische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.

2.8.3. Öffentlichkeitswirkung und Transparenz

Die öffentliche Eidesleistung vor dem Bundestag wird als Beitrag zur Transparenz und Legitimation der Exekutive gewürdigt. Kritiker bemängeln jedoch, dass der Eid bei vielen Bürgern lediglich als Ritual wahrgenommen wird und seine inhaltliche Bedeutung im politischen Alltag oft verblasst.

2.9. Verhältnismäßigkeit und Eidespflicht

Die Verpflichtung zur Eidesleistung muss im Lichte der Verhältnismäßigkeit betrachtet werden. Sie stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Amtsträger dar, sondern eine notwendige Bekräftigung ihrer verfassungsrechtlichen Treuepflichten. Gleichzeitig wird durch die Möglichkeit, auf die religiöse Bekräftigung zu verzichten, die negative Religionsfreiheit der Amtsträger gewahrt.

2.10. Internationaler Vergleich

In anderen parlamentarischen Demokratien finden sich ähnliche Regelungen zur Eidesleistung von Regierungsmitgliedern. In Großbritannien etwa schwören Minister Loyalität gegenüber der Krone, während in Frankreich der Eid der Minister keine verfassungsrechtliche Grundlage hat, sondern durch politische Tradition geprägt ist. Die deutsche Regelung hebt sich durch die öffentliche Leistung des Eides und die spezifische Verankerung im Grundgesetz hervor.

2.11. Bedeutung für die Praxis der Regierungsarbeit

Die Eidesleistung schafft einen verfassungsrechtlichen und moralischen Bezugsrahmen für die Arbeit der Bundesregierung. Sie erinnert die Regierungsmitglieder daran, ihre Entscheidungen an den Grundsätzen des Grundgesetzes auszurichten und die Interessen des deutschen Volkes zu vertreten. Die Verpflichtung zur „Gerechtigkeit gegen jedermann“ (Art. 56 GG) betont insbesondere die Unparteilichkeit und Objektivität, die von den Amtsträgern erwartet wird.

Literaturverzeichnis