obligatorischer Satzungsinhalt (§ 3 I GmbHG)
Zwingender Mindestinhalt einer Satzung. Bei Fehlen, ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet; das Registergericht wird die Eintragung ablehnen.
fakultativer Satzungsinhalt
Neben dem obligatorischen Satzungsinhalt können vom sonstigen Gesetzesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
Nebenordnungen
Stellen neben dem materiellen Satzungsinhalt (obligatorisch, fakultativ) den formellen Satzungsinhalt dar, der schuldrechtliche Abreden erfasst, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.