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Qualifizierte Gründung einer AG | Schema
Wurden Abreden nach §§ 26, 27 AktG getroffen, so liegt eine qualifizierte Gründung vor, die mit Gefahren für die Kapitalaufbringung verbunden ist, insbesondere der Gefahr der Überbewertung von Sacheinlagen. Es gelten deshalb im Vergleich zur einfachen Gründung einer AG zusätzliche Anforderungen.
- Bestimmung über Sondervorteile (§ 26 I AktG) und Gründerlohn (§ 26 II AktG) wirksam nur in der Satzung (§ 26 III AktG). Selbiges gilt für die Erfüllung des Einlageanspruchs aus §§ 23 II Nr. 2, 54 I AktG durch Sacheinlagen sowie für Sachübernahmen (§ 27 I AktG).1
- Besonderheiten bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrates (§ 31 AktG)
- Besondere Angaben im Gründungsbericht (§ 32 II AktG)
- Besonderheiten bei der Gründungsprüfung (§ 33 II Nr. 3, 4 AktG)
- 1. Bei Nichterfüllung: Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages nach § 27 III AktG i.V.m. § 139 BGB. Erfolgt trotz § 38 I 2 AktG die Eintragung, ist der Mangel der Satzung als solcher geheilt und an die Stelle der unwirksamen Verpflichtung tritt der Normalfall der Bareinlagepflicht.