§ 121 StPO

BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Grundrechts der persönlichen Freiheit kein "wichtiger Grund", der gemäß § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigt, als er nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere "wichtige Gründe" vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

Bei der Prüfung, ob eine Untersuchungshaft wegen ihrer Dauer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist auch eine nicht unerhebliche Unterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

Eine Untersuchungshaft von über fünf Jahren ist jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie auf vermeidbare Verzögerungen der Strafrechtspflege zurückzuführen ist.