§ 256 StPO

OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13 WA

1. Auf die sofortigen Beschwerden des Untergebrachten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Regenburg vom 24. Juli 2013, Az.: 7 KLs 151 Js 4111/13 WA, aufgehoben.
2. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Untergebrachten Gustl Ferdinand Mollath, Az.: 7 KLs 802 Js 4743/03 LG Nürnberg-Fürth, soweit ihm in der Anklage vom 23. Mai 2003 Straftaten der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und in der weiteren Anklage vom 6. September 2005 Sachbeschädigung in neun Fällen zur Last gelegt wurde, und die Erneuerung der Hauptverhandlung werden angeordnet. Hierfür, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.
3. Durch diese Entscheidung entfällt die Grundlage für die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.