§ 267 StGB

OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13 WA

1. Auf die sofortigen Beschwerden des Untergebrachten und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Regenburg vom 24. Juli 2013, Az.: 7 KLs 151 Js 4111/13 WA, aufgehoben.
2. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Untergebrachten Gustl Ferdinand Mollath, Az.: 7 KLs 802 Js 4743/03 LG Nürnberg-Fürth, soweit ihm in der Anklage vom 23. Mai 2003 Straftaten der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und in der weiteren Anklage vom 6. September 2005 Sachbeschädigung in neun Fällen zur Last gelegt wurde, und die Erneuerung der Hauptverhandlung werden angeordnet. Hierfür, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.
3. Durch diese Entscheidung entfällt die Grundlage für die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99

Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.

BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

1. Geht es dem Verurteilten vorrangig nur um weiteren Strafaufschub und macht er zu diesem Zweck der Staatsanwaltschaft unwahre Angaben, liegt darin auch dann kein Betrug, wenn damit zugleich der Verfall einer Sicherheit abgewendet wird.
2. Zu den Anforderungen an die Annahme bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 267 I, wenn ein Strafverteidiger bei seiner Tätigkeit ihm vom Mandanten überlassenen gefälschte Urkunden unter Zweifeln an deren Echtheit dem Gericht vorlegt.

RG, 27.03.1917 - V 97/17

1. Zum Begriff der Gesamturkunde.
2. Kann ein von einem Brauereikutscher über Lieferungen an einen Kunden geführtes Bierbuch als Urkunde angesehen werden?

Sachverhalt

BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60

Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an BGHSt 9, 335 und BGH LM § 267 StGB Nr. 8 = VRS 5,135).
Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.