BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60
Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der Antriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an BGHSt 9, 335 und BGH LM § 267 StGB Nr. 8 = VRS 5,135).
Dagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung der Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein anderes einbaut.
Tenor
I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1960 wird
1. auf die Revision des Angeklagten D. im Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus mit den Feststellungen hierzu aufgehoben;
2. auf die Revision des Angeklagten F..
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 32 der Urteilsgründe wegfällt,
b) im Strafausspruch zum Fall 32 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben;
3. auf die Revision des Angeklagten R.
a) dahin geändert, daß er der Urkundenfälschung - statt in 16 Fällen - nur in 15 Fällen schuldig ist und im Fall 80 der Urteilsgründe von der Anklage wegen Urkundenfälschung freigesprochen wird; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D., F. und R. werden verworfen.
II.
Auch die Revisionen der Angeklagten O., Z., N., Br. und Dr. werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Februar 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I. Umfang der Revisionen
Die Beschwerdeführer fechten das Urteil in vollem Umfange an. Der Angeklagte Dr. hat zwar seine Revision förmlich auf das Strafmaß beschränkt. In Wirklichkeit beanstandet er auch den Schuldspruch, wie die Revisionsbegründung ergibt.
II. Verfahrensrügen
1. [O.] a) Der Angeklagte lehnte in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Landgerichtsdirektor Du. sowie die Landgerichtsräte Hü. und Dr. Ne. erfolglos als befangen ab.
Er behauptet, die Strafkammer habe die Hauptverhandlung ohne eine Entscheidung über sein Gesuch fortgesetzt; außerdem habe er auch Landgerichtsrat Op. wegen Befangenheit abgelehnt. Beides widerlegt die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).
Er beanstandet weiter, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe, weil die abgelehnten Richter an Beschlüssen mitgewirkt hätten, durch die seine Eheschließung "willkürlich sabotiert", eine Geldüberweisung an ihn abgelehnt sowie ihm die Erlaubnis verweigert worden sei, in der Haft bis 22 Uhr Licht zu brennen und die eigene Armbanduhr zu tragen. Er hält die Richter deswegen für voreingenommen.
Soweit die Revisionsrüge den Landgerichtsrat Dr. Ne. betrifft, fällt sie ins Leere. Dieser Richter hat an dem Urteil nicht mitgewirkt.
Im übrigen ist die Rüge unbegründet. Eine dem Angeklagten ungünstige frühere Entscheidung des Richters rechtfertigt für sich allein kein Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit selbst wenn der Angeklagte die Entscheidung für unrichtig hält - es sei denn, er hätte besondere Gründe für seine Befürchtung. Solche hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Das von ihm behauptete spätere Verhalten der Richter in der Hauptverhandlung stützt die Revisionsrüge nicht. Ablehnungsgründe dürfen nicht nachgeschoben werden. Der Senat hat nur zu prüfen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch auf Grund der bereits in dem Gesuch selbst geltend gemachten Begründung zu Unrecht verworfen hat (§ 338 Nr. 3 StPO).
b) Der Beschwerdeführer rügt es, daß er, obwohl (bis auf einen Fall) des Bandendiebstahls angeklagt, durchgehends als Mittäter teils wegen einfachen, teils wegen Nachschlüsseldiebstahls verurteilt worden ist. Er behauptet, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen worden zu sein (§ 265 Abs. 1 StPO). Die Behauptung wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
c) Auch im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.
2. [Z.] Die Rügen eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StPO sind in Wirklichkeit sachlichrechtliche Beanstandungen.
3. [Br.] Die Revision behauptet, der Beschwerdeführer sei verhandlungsunfähig gewesen. Das steht im Widerspruch zu dem Gutachten des Landgerichtsarztes, der mit kurzen Unterbrechungen während der ganzen Dauer der vieltägigen Verhandlung anwesend war, den Angeklagten somit ständig beobachtete, auch wiederholt untersuchte und sein Gutachten nach Fühlungnahme mit dem behandelnden Anstaltsarzt erstattete. Die Behauptung der Revision widerspricht ferner der Urteilsfeststellung, daß Br. trotz beträchtlicher gesundheitlicher Beschwerden der Hauptverhandlung mit großer Aufmerksamkeit folgte und jederzeit über den Sachstand des umfangreichen Verfahrens im Bilde war. Diese Feststellungen werden nicht dadurch erschüttert, daß nach Beendigung der Hauptverhandlung beim Angeklagten ein Nierenstein festgestellt wurde, der inzwischen durch Operation entfernt worden ist. Auch wenn ihm der Nierenstein schon während der Hauptverhandlung Beschwerden und Schmerzen verursacht haben sollte, brauchen diese keinen solchen Grad erreicht zu haben, daß dadurch die Verhandlungsfähigkeit beseitigt wurde.
4. [Br. und N.] a) Die Sitzungsniederschrift ist nicht dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger und den Verlauf mündlicher Auseinandersetzungen darüber wieder zugeben. § 273 StPO ist daher durch die Nichtaufnahme solcher von der Revision behaupteter Vorgänge nicht verletzt. Darum ist es auch nicht von Belang, ob der Vorsitzende die Entscheidung des Gerichts über derartige Anträge der Verteidigung herbeiführte, soweit die Sitzungsniederschrift sie überhaupt erweist. Übrigens begründet ein Verstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO die Revision nicht.
b) Die Rüge, das Gericht habe Beweisanträge über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung nimmt wegen des Inhalts der Anträge unzulässig auf frühere Schriftstücke Bezug und ist somit nicht aus sich selbst heraus verständlich. Sie gibt außerdem nicht an, inwiefern das Gericht die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat.
5. [F.] a) Der Angeklagte behauptet, im letzten Sitzungsdrittel infolge einer Lungenentzündung nicht verhandlungsfähig gewesen zu sein. In der Hauptverhandlung selbst hat er jedoch nicht bloß, wie er jetzt anführt, von angeblicher Verhandlungsunfähigkeit nichts verlauten lassen, sondern sowohl dem Vorsitzenden wie auch dem Landgerichtsarzt nach deren dienstlichen Äußerungen ausdrücklich angegeben, der Verhandlung folgen zu können. Die Untersuchung und Beobachtung durch den ständig anwesenden Landgerichtsarzt hat nichts anderes ergeben. Im Urteil ist das festgestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist daher widerlegt.
b) Die Revision rügt, daß der Beschwerdeführer in den Fällen 42, 46, 57, 61, 79, 89 und 105 der Urteilsgründe nicht von der Anklage wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl freigesprochen worden ist. Sie übersieht, daß die Strafkammer insoweit das Verfahren durch Beschluß nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat.
6. [Dr.] a) Der Beschwerdeführer vermißt eine ausreichende Klärung des Sachverhalts zu der Frage, ob er mit Gesamtvorsatz handelte. Die Beanstandung ist nicht in vorgeschriebener Form erhoben, da die Revision nicht angibt, durch welche Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 186 [BGH 11.03.1952 - 1 StR 296/51]). Sie ist mithin unzulässig.
b) Soweit die Revision rügt, daß der Angeklagte im Falle 6 nicht freigesprochen wurde, übersieht sie, daß die Strafkammer das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat.
III. Sachrügen
1. Allgemeines
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht gibt nur in folgenden Punkten zu näheren Ausführungen Anlaß:
a) Die Strafkammer hat es als Urkundenfälschung angesehen, daß die Angeklagten an gestohlenen Kraftfahrzeugen - in wechselnder Beteiligung - sei es die Fahrgestell- oder die Motornummer (oder beides) veränderten, sei es das sogenannte Typenschild oder das polizeiliche Kennzeichen gegen ein anderes auswechselten. Diese Rechtsauffassung trifft zu.
Für das rechtswidrige Verändern der Fabriknummer des Fahrgestells hat das der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in der Entscheidung BGHSt 9, 235 mit eingehender Begründung dargelegt. Für das widerrechtliche Auswechseln des Typenschilds und das unerlaubte Vertauschen des amtlichen Kennzeichens, unter dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, hat es die Rechtsprechung des Reichsgerichts - mit Ausnahme der Entscheidung RGSt 55, 39, die zum Typenschild ergangen, aber allein geblieben und überholt ist - ebenfalls stets angenommen (RGSt 58, 16; 68, 94; 69, 200; RG JW 1935, 2636 Nr. 20 und HRR 1940, 191; vgl. schon RGSt 40, 169 für das Nummernschild eines Fahrrads). Es genügt hierauf zu verweisen; denn die damaligen gesetzlichen Vorschriften, auf die das Reichsgericht seine Ansicht stützte, sind nur förmlich andere als die zu den Tatzeiten gültigen, gleichen ihnen aber in dem inneren Rechtsgehalt, soweit er hier in Betracht kommt. Bei der genauen, bis ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelung jener beiden Kraftfahrzeugkennzeichnungen (für das Fabrikschild § 59 und für das amtliche Kennzeichen §§ 23 und 60 StVZO i.d.F. vom 24. August 1953 und vom 29. März 1956 - BGBl I, 1166 und I, 261 -) liegt auch klar zu Tage, welche große Beweisbedeutung ihnen für den - vielerlei Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entspringenden - Gesetzeszweck zukommt, das Erkennen und Wiedererkennen eines Kraftwagens nach Möglichkeit zu sichern (siehe dazu auch §§ 23 und 25 StVG). Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof dem Reichsgericht auch insoweit schon in früheren Entscheidungen gefolgt (BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135 für das Typenschild; BGHSt 9, 235, 240 [BGH 26.06.1956 - 5 StR 179/56] a.E. für das amtliche Kennzeichen).
Näherer Prüfung bedarf nur die Frage, ob auch das widerrechtliche Verändern der Fabriknummer am Motor eines Kraftfahrzeugs als Verfälschung einer Urkunde strafbar ist. Anders nämlich als früher brauchte zu den Tatzeiten (wie das auch nach § 59 StVZO in der jetzt gültigen Fassung vom 6. Dezember 1960 - BGBl I, 897 - nicht erforderlich ist) die Fabriknummer der Antriebsmaschine eines Kraftwagens weder auf dieser selbst noch auf dem Fahrgestell angegeben zu sein. Die entsprechende Bestimmung ursprünglich des § 4 Abs. 5 Satz 2, auch des § 48 Nr. 1 KfzVO i.d.F. vom 16. März 1928 (RGBl I, 66, 91), später der AusfAnw. vom 29. September 1934 (RGBl I, 869) zu § 15 Abs. 2 RStRVO vom 28. Mai 1934, zuletzt des § 59 Abs. 2 StVZO vom 13. November 1937 (BGBl I, 1215) war zunächst durch den Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 21. Februar 1945 (BVerkBl 1945, 24) für die Dauer des Krieges, sodann durch Nr. 80 des Erlasses der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 5. Juli 1949 (VerkBl 92, 99) schlechthin außer Anwendung gesetzt worden; sie ist bei Neufassung des § 59 StVZO durch die VO vom 25. November 1951 (BGBl I, 908) nicht wieder aufgenommen und dadurch aufgehoben worden. Das hat jedoch allein zur Folge, daß die Motornummer nicht mehr wie zuvor von Anbeginn kraft Gesetzes zum Beweise bestimmt ist. Ihre Beweisbestimmung an sich ist davon ebenso unberührt geblieben wie ihre Eignung zum Beweise und ihre Eigenschaft als Urkunde.
Die Fabriknummer der Antriebsmaschine ist eine Urkunde, weil auch eine für sich allein unverständliche Zahl oder Nummer in Verbindung mit dem Gegenstand, auf dem sie angebracht ist, eine für den Rechtsverkehr sinnvolle Gedankenerklärung enthalten kann, und weil die Motornummer auch den Urheber der Erklärung erkennen läßt, sei es durch die Herstellerangabe auf dem Fabrikschild (§ 59 StVZO), sei es schon durch die besondere Bauart des Motors. Sie ist zum Beweise der Wesensgleichheit sowohl des Motors wie auch des Kraftfahrzeugs selbst geeignet, insoweit zwar nicht schlechthin und in demselben Maße wie nach der früheren gesetzlichen Regelung, als sie sich außer auf der Antriebsmaschine auch auf dem Fahrgestell befinden mußte. Wohl aber unterstützt sie die Beweiskraft der Angaben auf dem Fabrikschild und erleichtert es zusammen mit ihnen, einen Kraftwagen als denjenigen zu erkennen oder wieder zuerkennen, den das Herstellerwerk in der ursprünglichen Gestalt und Zusammensetzung ausgeliefert hat. Besteht diese Verbindung nicht mehr und findet sich der Motor in einem anderen Fahrgestell, so kann das ein Beweisanzeichen für eine widerrechtliche Trennung der ursprünglichen Verbindung sein. Der Geschäftsverkehr legt der Nummernangabe auf der Antriebsmaschine auch diese Bedeutung bei, seitdem er sie erkannt hat. Ihre Beweisbestimmung gilt somit unabhängig von der erwähnten gesetzlichen Regelung kraft einer Verkehrssitte. Diese wurde lange geübt, ehe eine gesetzliche Vorschrift sie bekräftigte und selbst die Angabe der Motornummer zum Beweise bestimmte. Die Entscheidung RGSt 58, 16, die Fabriknummern an Motor und Fahrgestell nach dem Rechtszustand der KfzVO vom 3. Februar 1910 (RGBl 389) als Urkunden ansah, ist am 26. November 1923 ergangen. Sie liegt zeitlich vor der VO über Änderungen der Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 16. März 1928 (RGBl I, 66), die durch Art. I Nr. 4 erstmals gesetzlich vorschrieb, bei Verbrennungsmaschinen die Fabriknummer der Antriebsmaschine "auf den Zylindern" einzuschlagen. Die Verkehrssitte besteht trotz Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift mit unverändertem Sinngehalt fort. Eine solche Art der Beweisbestimmung, kraft Herkommens und geschäftlicher Übung, genügt, um einer gedanklichen Erklärung, die ihren Urheber erkennen läßt, Urkundeneigenschaft zu verleihen. Das steht in der Rechtsprechung fest (u.a. BGHSt 13, 235, 239) [BGH 01.07.1959 - 2 StR 191/59]. Hiernach liegt es so: Das Anbringen der Fabriknummer an der Antriebsmaschine ist zwar nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben und war es auch zu den Tatzeiten nicht. Ist die Motornummer aber an der Antriebsmaschine angebracht, so ist sie ein Beweiszeichen und als solches eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB.
Das bestätigt die bestehende und die zu den Tatzeiten gültige gesetzliche Regelung durch andere, fortgeltende Bestimmungen. Trotz Aufhebung der Vorschrift über das Anbringen der Motornummer am Kraftfahrzeug ist nämlich ihre Angabe im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein vorgesehen (Dienstanweisung - DA - zu § 19 StVZO, aufrechterhalten durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 VO vom 7. Juli 1960 - BGBl I, 485 -; Muster zu §§ 24 und 28 StVZO). (Wer sowjetisch besetztes deutsches Gebiet befahren will, muß sogar die Motornummer im Kraftfahrzeugschein eintragen lassen - Erl.BMfVerk vom 6. Januar 1954, VerkBl 22 -.) Die Zulassungsstelle hat die Übereinstimmung der Angabe im Kraftfahrzeugbrief mit der Nummer an der Antriebsmaschine zu prüfen, die Motornummer in die Karteikarte aufzunehmen und diese dem Kraftfahrbundesamt zu übersenden. Änderungen in der Kartei sind diesem Amte zu melden (DA zu § 23 Abs. 1 des StVZO; § 26 StVZO). Die Angaben im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Das hat die Zulassungsbehörde zu überwachen und jedesmal, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug befaßt wird, zu überprüfen (§ 25 Abs. 4 StVZO). Der Zulassungsbeamte verletzt seine Amtspflicht, wenn er das unterläßt oder dem Kraftfahrbundesamt unrichtige technische Daten mitteilt (Erl. BMfVerk vom 25. Juli 1950 - VerkBl 231 -; BGHZ 10, 122 und 389; 30, 374). Neuerdings schreibt § 18 Abs. 6 Satz 2 StVZO i.d.F. vom 6. Dezember 1960 (BGBl I, 897) für bestimmte Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor die Angabe und den Nachweis der Motornummer ausdrücklich wieder vor.
Danach hat die Strafkammer den Sachverhalt, soweit er für § 267 StGB erheblich ist (mit Ausnahme des nachstehend erörterten Einzelfalls) rechtlich einwandfrei gewürdigt und mithin auch den Umfang der Schuld der Angeklagten zutreffend beurteilt. Von der gleichen Rechtsauffassung ist auch der 2. Strafsenat in seinen Urteilen 2 StR 525/54 vom 5. April 1955 = LM Nr. 5 Vorb. zu § 73 StGB - Gesetzeseinheit - und 2 StR 622/60 vom 8. Februar 1961 (nichtveröffentlicht) ausgegangen; er hat dort das Verändern der Motornummer eines Kraftfahrzeugs mit Selbstverständlichkeit als eine Urkundenfälschung angesehen.
Anders liegt es nur im Falle 80 der Urteilsgründe. Hier hat der Angeklagte R. den Motor aus einem gestohlenen Kraftwagen ausgebaut und durch Einbau der Antriebsmaschine eines anderen Kraftwagens ausgewechselt, jedoch ohne eine Fabriknummer zu verändern. In einem solchen Verhalten kann keine Urkundenfälschung gefunden werden. Die Motornummer ist zwar mit dazu bestimmt, die Wesensgleichheit auch des Kraftfahrzeugs zu erweisen. Sie blieb hier aber unverändert und demnach echt. Das Fahrzeug selbst ist keine (Gesamt-)Urkunde in dem Sinne, daß diese durch den Einbau oder Ausbau beliebiger Einzelteile verfälscht werden könnte. Eine solche Möglichkeit hat das Urteil BGHSt 9, 235 nur für das Auswechseln des Rahmens eines Kraftwagens angenommen, weil dieser in Verbindung mit der Fahrgestellnummer, die er trägt, das ganze Kraftfahrzeug kennzeichnet. Das ist jedoch bei der Antriebsmaschine nicht der Fall. Sie ist kein so wesentliches Merkmal des Kraftwagens, daß das Kraftfahrzeug an ihm allein erkannt werden könnte. Durch den Austausch des Motors verliert ein Kraftfahrzeug nicht seine Identität; es bleibt dasselbe Fahrzeug.
Reichhart ist daher im Falle 80 der Urteilsgründe von der Anklage wegen Urkundenfälschung freizusprechen. Die ausscheidbaren Kosten, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1, Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 UHaftentschG).
b) In den Urteilsgründen finden sich bei der Aufzählung der Taten, die in Mittäterschaft begangen sind, insofern Unstimmigkeiten, als bisweilen ein Tatgenosse als Mittäter aufgeführt wird, dagegen nicht auch der (die) andere(n). Indessen gefährdet das nicht den Bestand des Urteils. Soweit ein Angeklagter als Mittäter verurteilt wurde, obwohl er den strafbaren Tatbestand allein verwirklichte, ist er nicht beschwert; desgleichen nicht in den Fällen, in denen er, obwohl er gemeinschaftlich mit anderen handelte, nach der Einzelaufzählung in den Urteilsgründen als Alleintäter verurteilt ist, soweit er selbst alle Tatbestandsmerkmale der Straftat verwirklichte. Nach der hier gegebenen besonderen Sachlage fehlt es sogar in den Fällen an einer Beschwer, in denen ein Angeklagter anstatt als Mittäter als Alleintäter verurteilt wurde, obwohl sein Tatbeitrag allein zur Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nicht ausreicht. Denn bei der Vielzahl der Straffälle tritt die Art, wie ein Angeklagter an einer Einzeltat beteiligt ist, sowohl bei der Schuldfrage als auch bei der Strafzumessung durchaus zurück. Tatsächlich hat es die Strafkammer auch so gehandhabt. Sie hat ohne Rücksicht auf die wechselnde Beteiligung des Angeklagten im einzelnen die Strafe für jeden von ihnen nach seiner Eigenart und seiner Gefährlichkeit für den Rechtsfrieden und nach dem sich bietenden Gesamtbild von dem Tatgeschehen bemessen. Entgegen der Revision des Angeklagten Z. ist das in einem solchen Sonderfall ungewöhnlicher Häufung untereinander gleicher oder ähnlicher Straftaten zulässig und rechtens.
2. Einzelheiten (die Fälle sind nach den Urteilsgründen beziffert).
a) Die Strafkammer hat den Angeklagten O. richtig wegen 36 einfacher Diebstähle und wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen verurteilt. In den Urteilsgründen ist der Diebstahlsfall 68 versehentlich nicht mit aufgeführt. Bei den Urkundenfälschungen sind 13 Fälle aufgezählt. Davon sind jedoch drei abzusetzen, weil sie mit je einem anderen im Fortsetzungszusammenhang stehen (58 und 59, 62 und 64, 68 und 69).
Auch der Schuldspruch wegen drei schwerer Diebstähle ist rechtlich einwandfrei. Wer einen Kraftwagen entwendet, indem er die verschlossene Tür mit einem Nachschlüssel öffnet, begeht einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH 2 StB 261/53 vom 29. September 195 3 - BGHSt 5, 205).
Mitbestrafte Nachtat ist nach der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung BGH NJW 1955, 876 Nr. 11 zwar das bloße Beseitigen der Motor- und der Fahrgestellnummer am Kraftfahrzeug, dagegen nicht ihre Verfälschung durch Einschlagen anderer Nummern.
Das Landgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier Begründung festgestellt, daß die Diebstähle nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]. Da es an der Schuld des Beschwerdeführers nicht zweifelt, hat es auch nicht den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ist einwandfrei durch das Gutachten eines Sachverständigen aufgrund sechswöchentlicher Anstaltsbeobachtung festgestellt. Charaktermängel beeinträchtigen auch in der Häufung nicht die Zurechnungsfähigkeit.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
b) D. ist außer in den (13 abzüglich wie bei Osterholzer dreizehn) Fällen, die die Gründe aufzählen, der Urkundenfälschung noch in den Fällen 4, 16 und 86 schuldig. Er ist daher nicht dadurch beschwert, daß ihn das Landgericht nur wegen elf solcher Vergehen verurteilt hat.
Der Beihilfe zum Diebstahl ist er nicht im Falle 4, sondern im Falle 3 schuldig. Zwischen den Diebstählen 90 und 91 hat die Strafkammer wie bei O. Fortsetzungszusammenhang angenommen. D. war jedoch hier nicht beteiligt. Er ist insoweit auch nicht verurteilt. Der Senat stellt die offenkundigen Versehen richtig. Der Angeklagte hat dadurch keinen Nachteil.
Zutreffend hat das Landgericht im Falle 43 Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug angenommene Dieses rechtliche Verhältnis besteht zwischen den beiden Vergehen jedoch nicht deshalb, weil die Verfälschung der technischen Daten des Fahrzeugs der Vorbereitung seines Verkaufs diente und mit ihm "eine natürliche Handlungseinheit" bildete, sondern aus dem Grunde, weil der Beschwerdeführer durch den Verkauf, durch den er den Käufer betrog, zugleich von der verfälschten Urkunde Gebrauch machte. Tateinheit wird nicht dadurch hergestellt, daß eine Straftat die andere vorbereitet, sondern allein dadurch, daß die eine Ausführungshandlung zugleich, ganz oder teilweise, einen anderen Straftatbestand verwirklicht (BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Natürliche Handlungseinheit setzt außer engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang Gleichartigkeit der Einzelbestätigungen voraus (BGHSt 4, 219). Daran fehlt es hier ebenfalls.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer in die Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus nicht die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts München vom 1. April 1958 einbezogen hat; indes zu Unrecht. Diese Strafe war nach den Feststellungen bei Urteilsfällung bereits verbüßt (§ 79 StGB). Die Revision übersieht, daß eine Gesamtstrafe stets nur aus Einzelstrafen gebildet werden, jedoch keine frühere Gesamtstrafe in sich aufnehmen kann.
Dagegen ist der Strafkammer bei diesem Gesamtstrafausspruch ein anderes Versehen unterlaufen. Die (fünf) Einzelstrafen lauten sämtlich auf Gefängnis. Daher kann die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe ebenfalls nur Gefängnis sein. Die Einzelstrafen waren in Zuchthaus nur insoweit umzuwandeln, als sie für die Einbeziehung in die andere, ordnungsmäßig gebildete Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus in Betracht kamen.
c) Die Revision des Angeklagten Z. beanstandet, daß er im Falle 41 zu Unrecht wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei verurteilt worden sei. Die Beanstandung erledigt sich dadurch, daß das Landgericht bei der Aufzählung der Hehlereitaten den Fall 40 mit dem Fall 41 verwechselt hat. Z. ist hiernach der gewerbsmäßigen Sachhehlerei nicht im Falle 419 sondern im Falle 40 schuldig gesprochen. In der Aufzählung sind übrigens nur 22 Hehlereifälle genannt. Dabei hat das Landgericht jedoch den Fall 55 versehentlich nicht mitgerechnet; auch die drei Beihilfefälle sind nicht genannt. Im Ergebnis ist Z. zutreffend wegen 23 Verbrechen der gewerbsmäßigen Sachhehlerei und wegen Beihilfe zu drei solchen Verbrechen verurteilt worden.
An sich zutreffend bemängelt die Revision ferner, daß die Strafkammer in die eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, die sie mit den Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung vom 19. Oktober 1955 bildete, nach den Urteilsgründen auch den Fall 6 einbezog. Es handelt sich jedoch dabei um ein bloßes Schreibversehen. In Wirklichkeit hat das Landgericht zu dieser Gesamtstrafe außer den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Oktober 1955 nur die fünf Einzelstrafen wegen je einer Urkundenfälschung in den Fällen 1 und 5 (je ein Jahr Gefängnis), wegen zwei Vergehen des Betrugs im Falle 1 (je neun Monate Gefängnis) und wegen des Diebstahls im Falle 1 (18 Monate Gefängnis) zusammengefaßt. Die beiden Einzelstrafen im Falle 6 (ein Jahr Gefängnis für die Urkundenfälschung und neun Monate Gefängnis für den Betrug) sind mithin hier außer Betracht geblieben und zutreffend in die andere Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus einbezogen. Das Versehen benachteiligt den Angeklagten also nicht.
Dagegen sind die beiden Wertersatzstrafen aus dem erwähnten Urteil vom 19. Oktober 1955 entgegen der Ansicht des Landgerichts weggefallen, da es sie dem § 76 StGB zuwider nicht in den Urteilsspruch mitaufgenommen hat (RGSt 75, 212; vgl. auch BGHSt 14, 381).
d) Der Beschwerdeführer N. ist der gewerbsmäßigen Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in 16 Fällen schuldig gesprochen. Davon steht der Fall 46 im Fortsetzungszusammenhang nicht, wie es in den Urteilsgründen heißt, mit dem Fall 49, sondern mit dem Fall 47, der augenscheinlich mit dem Fall 49, einer Sachhehlerei, verwechselt und in der Fallaufzählung versehentlich nicht genannt ist.
In den Fällen 16 und 104 ist es unklar, worin die Strafkammer das Verfälschen einer Urkunde gefunden hat. Der Angeklagte ist jedoch durch die Unstimmigkeit nicht beschwert. Jedenfalls hat er hier unechte Urkunden hergestellt, Außerdem ist seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung - zum Teil in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Personenhehlerei (74, 105) - in einigen anderen Fällen (49, 70, 74, 105) unterbliebene.
e) Br. ist im Falle 97 zutreffend wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei verurteilt worden. In der Aufzählung der Fälle der gewerbsmäßigen Personenhehlerei ist anstelle des Falles 97 der mit ihm offensichtlich verwechselte Fall 96 zu setzen. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer richtig der gewerbsmäßigen Personenhehlerei in zwölf und der gewerbsmäßigen Sachhehlerei in zehn Fällen schuldig gesprochen.
f) Die Revision des Angeklagten F. beanstandet, daß ihn die Strafkammer im Falle 15 eines versuchten und eines vollendeten Nachschlüsseldiebstahls schuldig befand. Die Rüge ist nicht begründet. Da F. die Verbrechen in verschiedenen Nächten beging, ist entgegen seiner Ansicht schon des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs wegen keine natürliche Handlungseinheit und, da die Strafkammer nicht festgestellt hat, daß er schon vor dem Fehlschlagen des Versuchs den Vorsatz faßte, den Diebstahl bei nächster Gelegenheit zu vollenden, auch kein Fortsetzungszusammenhang gegeben.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner, daß er im Falle 35 außer wegen Verfälschung einer Urkunde und wegen Gebrauchmachens von dieser auch wegen Herstellens einer unechten Urkunde verurteilt worden ist. Da er für den Verkauf des von ihm umgearbeiteten Kraftwagens falsche Nachweisungen benötigte, liegt es auf der Hand, daß er den falschen Stempel zu dem Zwecke gefertigt hatte, der "Bescheinigung der Stadt Essen" den Anschein der Echtheit zu geben. Wegen der Teilnahmeform siehe unter II, 2 b).
In den Fällen 61, 79 und 89 ist der Angeklagte zutreffend als Mittäter verurteilt. Zum Fall 61 ist das in den Urteilsgründen zwar bei der Sachhehlerei erwähnt, aber auf die Urkundenfälschung zu beziehen. Die Feststellungen zur Mittäterschaft sind ausreichend. In allen Fällen veranlaßte F. die Herstellung unechter Urkunden durch andere, jedoch in seinem eigenen Interesse, um seinem Besitz am Kraftwagen den Anschein des Rechtmäßigen zu geben.
Den Strafzumessungsgründen des Landgerichts setzt die Revision im wesentlichen nur ihre eigenen Erwägungen entgegen. Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler auf (§ 337 StPO). Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer drei Jahre lang als Dieb und gewerbsmäßiger Hehler wirkte, obwohl er ein genügendes wirtschaftliches Auskommen hatte. Tatbestandsmerkmale hat sie damit zur Strafschärfung nicht verwertet.
Jedoch ist im Falle 32 durch die Feststellung, daß F. in einen gestohlenen und durch Verfälschung der technischen Daten bereits umgearbeiteten Kraftwagen ein neues Zündschloß einbaute, der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht nachgewiesen. Die Verurteilung wegen dieses Vergehens fällt weg. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen (nach der bisherigen Urteilsannahme tateinheitlich begangener) gewerbsmäßiger Personenhehlerei. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, den Strafausspruch und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
g) Bei der Aufzählung der Diebstahlstaten des Angeklagten R. führt das Urteil den Fall 60 zweimal an, einmal statt des Falles 50. Beim Aufzählen der in Mittäterschaft begangenen Diebstähle führt es den Fall 63 statt des Falles 61 an. Beide Male handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler.
Die Revision will den Angeklagten im Falle 30 nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Unterschlagung verurteilt wissen. Sie sieht ihn im übrigen weitgehend nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen an und beanstandet es, daß die Strafkammer in gewissen, einzeln aufgeführten Fällen keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Sie führt zur Begründung dessen im wesentlichen neue Tatsachen an, die nicht Urteilsinhalt sind, diesem zum Teil sogar widersprechen. Sie ist daher insoweit unzulässig (§ 337 StPO).
Für den Fall 99 gelten die Ausführungen zum Fall 43 bei D. (III 2 b).
Zutreffend führt die Revision aus, daß Reichhart die Straftaten nicht nur, wie das Urteil annimmt, bis zum Fall 35, sondern bis zum Fall 37 als Heranwachsender beging. Da die Strafkammer Jugendstrafrecht angewendet hat, fehlt es jedoch an einer Beschwer des Angeklagten.
§ 18 JGG ist nicht verletzt. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt für Heranwachsende abweichend von dieser Vorschrift nach ausdrücklicher Bestimmung des § 105 Abs. 2 JGG zehn Jahre.
Dagegen beanstandet es die Revision nach den Ausführungen unter III 1 a (am Schluß) mit Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten im Fälle 80 auch wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die Einzelbeanstandungen, die der Beschwerdeführer zur Strafzumessung erhebt, können daher auf sich beruhen.
h) Die Revision des Angeklagten Dr. greift das Urteil nur mit neuem tatsächlichem Vorbringen an und will die Strafzumessungsgründe des Landgerichts bloß durch eigene andere Erwägungen ersetzen. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO).
Der Senat hat das Urteil auch im übrigen nachgeprüft, aber keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler (außer den schon erwähnten) gefunden.