LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13 WA
1. Das Verfahren 7 KLs 151 Js 22423/12 WA wird zum Verfahren 7 KLS 151 Js 41 1 1/13 WA hinzuverbunden.
2. Der Antrag des Untergebrachten Gustl Ferdinand Mollath auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil der 7. Strakammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 abgeschlossenen Verfahrens (7 KLs 802 Js 4743/03) wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 abgeschlossenen Verfahrens (7 KLs 802 Js
4743/03) wird als unzulässig verworfen.
4. Der Antrag des Untergebrachten auf Unterbrechung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird als unbegründet verworfen.
5. Die Kosten des Verfahrens sowie die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse, soweit sie durch den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg verursacht wurden. Im Übrigen trägt der Untergebrachte die Kosten des Verfahrens.
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LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111-13 WA.pdf | 3.47 MB |