§ 313 RVO

BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).