§ 367 StGB

RG, 27.10.1881 - Va 243/81

Ist die Bestimmung des §. 367 Nr. 14 Strafgesetzbuches auch auf Sicherungsmaßregeln zum Schutze von Nachbargebäuden zu beziehen? - Findet bei einem Baue, mit dessen Vornahme eine Erniedrigung des Grund und Bodens verbunden ist, neben A. L. R. I. 8. §. 187 auch die Bestimmung des §. 367 Nr. 14 St. G. B. Anwendung?

BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65, 1/66

1. § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB gilt als Bundesrecht fort.
2. Der Bundesgesetzgeber kann, wenn er ein Verhalten als strafwürdig erachtet, im Bereich der im Strafgesetzbuch herkömmlich geregelten Materien Straftatbestände schaffen (Art. 74 Nr. 1 GG), ohne hierbei an die ihm sonst durch die Zuständigkeitskataloge gezogenen Grenzen gebunden zu sein.