1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 II 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO gelten.
2. Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verletzt zu sein.
§ 47 VwGO
BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99
BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98
1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 II 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 II VwGO.
2. Das in § 1 VI BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.