§ 990 BGB

BGH, 15.04.1997 - XI ZR 105/96

1. Bei der Entscheidung über die Hereinnahme eines disparischen Schecks im Wert von mindestens 5.000 DM zum Einzug über ein Gehaltskonto hat ein Bankangestellter nicht nur eigenes Wissen, sondern auch in den Kontounterlagen verfügbare Informationen über den Arbeitgeber des Einreichers zu berücksichtigen.
2. Zur groben Fahrlässigkeit bei der Hereinnahme disparischer Schecks zum Einzug.

RG, 16.09.1918 - VI 163/18

Kann gegenüber Ansprüchen des Eigentümers nach § 990, 987, 989 BGB. der Einwand des Selbstverschuldens (§ 254 BGB) Beachtung finden? Unterschied jener Ansprüche von dem Ans! auf Herausgabe (§ 985 BGB.).