Art. 306 HGB
RG, 14.12.1881 - I 624/81
Wird der redliche Erwerb im Sinne Artt. 306 u. 307 H. G. B. auch dadurch ausgeschlossen, daß die Unbekanntschaft des Erwerbers mit dem seinem Erwerbe entgegenstehenden Hindernisse auf eine grobe Verschuldung, einen unentschuldbaren Irrtum desselben zurückzuführen ist?
RG, 20.04.1880 - II 43/80
Sind Sachen, welche der Eigentümer dem Gewahrsame des Faustpfandgläubigers ohne dessen Wissen und Willen entzieht, als gestohlen oder verloren im Sinne von Art. 306 Abs. 4 H.G.B. zu erachten?1
- 1. Vgl. das unten in der Abteilung Rheinisches Recht abgedruckte Erkenntnis vom 7. Mai 1880 in S. S. w. S. D. R.