BVerfGE 39, 316; NJW 1975, 1771; DVBl 1976, 32; JR 1975, 454
Titel zum Volltext
Daten
Rechtsnormen
Seitennummerierung nach:
Seiten:
BVerfGE 39, 316 (316):
Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschuß für Enkel nur gewährt wird, wenn der Rentner sie "vor Eintritt des Versicherungsfalles in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes).
Beschluß
des Ersten Senats vom 6. Mai 1975
- 1 BvR 332/72 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P..., gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1972 - L 15 Kn 15/72 -, mittelbar gegen § 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265).
BVerfGE 39, 316 (317):
Entscheidungsformel:
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1972 - L 15 Kn 15/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
2. § 60 Absatz 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265) ist, soweit für Enkel ein Kinderzuschuß zur Knappschaftsrente nur gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes "vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind", mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält der Versicherte ebenso wie in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten für jedes Kind einen Kinderzuschuß zur Rente. Dabei gelten als Kinder auch Enkel, die der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles entweder in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Regelung ein Kinderzuschuß für ein nach Eintritt des Versicherungsfalles geborenes Enkelkind versagt worden ist.
1. In der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rentner die für Kinder vorgesehenen zusätzlichen Leistungen (Kinderzuschuß, Kindergeld) auch für Enkel erhalten soll, ist die gesetzliche Entwicklung nicht kontinuierlich verlaufen. Während in der Zeit von 1911 bis 1931 Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzun
BVerfGE 39, 316 (318):
gen zunehmend in diese Leistungen einbezogen worden waren, wurden sie ab 1932 überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Dies änderte sich erst wieder mit dem Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841). Das vorangegangene Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) hatte die Gewährung von Kindergeld für Pflegekinder vorgesehen, wobei als Pflegekinder auch elternlose Kinder galten, die von Großeltern versorgt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Das Kindergeldergänzungsgesetz bezog in den Kreis der begünstigten Kinder Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes ein, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden war (§ 13 Nr. 5). Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf dieses Gesetzes sollte die Einschränkung der Gefahr der "mißbräuchlichen Annahme von Pflegekindern" vorbeugen (vgl. BTDrucks. II/1539 S. 16).
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1061) erstreckte den Pflegekindbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes auf alle Kinder, die in den Haushalt von Großeltern aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.
Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) unterschied, ohne in der Sache etwas zu ändern, erstmals zwischen Pflegekindern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) und Enkeln (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). Zugleich paßte es den Begriff "Kind" in der Reichsversicherungsordnung, im Angestelltenversicherungsgesetz und im Reichsknappschaftsgesetz (RKG) der Regelung des Bundeskindergeldgesetzes an (§§ 36-38 BKGG). Dabei blieb es für Enkel bei der Einschränkung, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG "vor Eintritt des Versicherungsfalles" erfüllt sein müssen.
2. Die maßgebenden Bestimmungen lauten unter Berücksichtigung der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 BKGG durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bun
BVerfGE 39, 316 (319):
deskindergeldgesetzes vom 16. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1725) wie folgt:
§ 2 Abs. 1 BKGG
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden berücksichtigt: 1. eheliche Kinder, 2. für ehelich erklärte Kinder, 3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 4. nichteheliche Kinder, 5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, 6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat), 7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.
§ 60 Abs. 2 RKG (= § 1262 Abs. 2 RVO = § 39 Abs. 2 AVG)
Als Kinder gelten 1. die ehelichen Kinder, 2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder, 3. die für ehelich erklärten Kinder, 4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, 5. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist, 8. die Enkel und die Geschwister unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind.
Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Gewährung von Waisenrente (§ 67 Satz 1 RKG = § 1267 Satz 1 RVO = § 44 Satz 1 AVG). Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 583 Abs. 5, 595 Abs. 1 Satz 1 RVO für die Kinderzulagen und die Waisenrente in der Unfallversicherung.
Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974
BVerfGE 39, 316 (320):
(BGBl. I S. 1769), das einen Anspruch auf Kindergeld bereits vom ersten Kinde ab begründete, hat § 2 Abs. 1 BKGG nicht geändert; der Wortlaut dieser Vorschrift ist auch in der Neufassung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 413) derselbe geblieben. Nach wie vor wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG zu berücksichtigen wäre, Kinderzuschuß aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zusteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Der Kinderzuschuß beträgt jährlich 10 v.H. der für die Berechnung der Rente jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 60 Abs. 4 RKG); er ist also höher als das Kindergeld.
B. - I.
1. Der Beschwerdeführer bezog in dem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraum von der Bundesknappschaft eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit war am 20. Mai 1960 eingetreten. Zur Rente erhielt der Beschwerdeführer einen Kinderzuschuß für seinen 1946 geborenen, studierenden Sohn. Dieser ist seit 1968 verheiratet und lebt mit seiner Familie beim Beschwerdeführer; aus seiner Ehe ist ein am 2. April 1969 geborenes Kind hervorgegangen.
2. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm auch für sein Enkelkind einen Kinderzuschuß zur Rente zu gewähren, weil er für dessen Unterhalt im wesentlichen aufkommen müsse, lehnte die Bundesknappschaft mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG jedenfalls nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden seien. Der Widerspruch des Beschwerdeführers und seine anschließende Klage zum Sozialgericht hatten keinen Erfolg.
3. Durch das angefochtene Urteil wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beschwerdeführers zurück und führte zur Begründung aus:
Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung das Enkel
BVerfGE 39, 316 (321):
kind in seinen Haushalt aufgenommen habe oder dessen Unterhalt überwiegend bestreite. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch scheitere nämlich schon daran, daß diese Voraussetzungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden seien.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme auf diesen Zeitpunkt hier nicht an, weil das Enkelkind zwangsläufig in seinen Haushalt "hineingeboren" sei, gehe fehl. Ein Kind, das mit seinen Eltern und Großeltern zusammenlebe, gehöre deswegen noch nicht ohne weiteres zum Haushalt der Großeltern. Aufnahme in den Haushalt bedeute Aufnahme in die Familiengemeinschaft; hierzu müsse bei einem Kinde ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art begründet werden. Da Betreuung und Erziehung der Kinder aber grundsätzlich Sache der Eltern seien, bedürfe es zur Aufnahme eines Enkels in die Familiengemeinschaft und somit in den Haushalt der Großeltern der Einwilligung der Eltern. Daraus folge, daß das Enkelkind nicht schon von vornherein in den Haushalt des Beschwerdeführers "hineingeboren" sei, sondern daß dieser das Kind allenfalls im Sinne des Gesetzes in seinen Haushalt "aufgenommen" habe.
Die Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 7 und 8 RKG verstießen auch nicht gegen die Verfassung. Die ungleiche Behandlung der darin erfaßten Pflegekinder, Enkel und Geschwister des Rentners einerseits, der in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG aufgeführten Kinder andererseits sei sachgerecht. Der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung des Kinderbegriffes befürchten müssen, daß die darin liegende Rechtswohltat mißbraucht werden könne, indem ein Rentner nur um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen Pflegekinder, Enkel oder Geschwister in seinen Haushalt aufnehme oder zu den Kosten ihres Unterhalts überwiegend beitrage. Um einer solchen Gefahr hinreichend zu begegnen, sei die Gewährung des Kinderzuschusses für diese Kinder davon abhängig gemacht, daß der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eintritt des Versicherungsfalles verwirklicht sein muß.
BVerfGE 39, 316 (322):
II.
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts erhoben und macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG geltend. Er hält § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als die den Anspruch auf Kinderzuschuß für Enkel begründenden Voraussetzungen auch dann vor Eintritt des Versicherungsfalles verwirklicht sein müssen, wenn dem Großelternteil bei der Geburt des Kindes bereits für dessen im selben Haushalt lebenden Vater ein Kinderzuschuß gewährt werde. Zur Begründung trägt er vor:
Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sog. Heiratsklauseln in den typischen Fällen der Studentenehen Sozialleistungen für Kinder nicht wegen deren Heirat wegfallen dürften, so müßten auch die aus einer solchen Studentenehe hervorgehenden Enkel entsprechend berücksichtigt werden. Nehme der Großvater ein solches Enkelkind in seinen Haushalt auf und bestreite er überwiegend dessen Unterhalt, so sei die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dies geschehe nur, um einen Kinderzuschuß zu erlangen, willkürlich. Denn mit der Gewährung des Kinderzuschusses für den Vater des Kindes sei die Notwendigkeit sozialer Leistungen für dessen Familie erwiesen. Der Kinderzuschuß habe den Sinn, Unterhaltsverpflichtungen abzugelten. Wenn jemand aber dem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sei, so sei er auch zum Unterhalt von dessen Kind verpflichtet.
III.
1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und hat hierzu ausgeführt:
a) Ein Verstoß der angefochtenen Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar. Selbst wenn sich das Schutzgebot der Verfassungsnorm auch auf die in Familiengemeinschaft mit den Großeltern lebenden Enkelkinder
BVerfGE 39, 316 (323):
beziehen sollte, könne die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit gehen, die Großeltern als Bezieher von Rente durch die Gewährung eines Kinderzuschusses in die Lage zu versetzen, Enkelkinder in ihre Familiengemeinschaft aufzunehmen oder überwiegend zu unterhalten. Dies gelte auch, wenn der Versicherte gesetzlich zum Unterhalt des Enkelkindes verpflichtet sei, da sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf finanzielle Entlastung eines Unterhaltleistenden durch den Staat herleiten lasse.
b) Ebensowenig liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Rechtfertigender Grund der angefochtenen Regelung könne allerdings nicht die Motivation des Gesetzgebers sein, etwaige Mißbräuche von seiten des Versicherten zu verhindern. Die Einschränkung sei aber deswegen begründet, weil es sich bei dem Kinderzuschuß nicht um eine Leistung handele, die aufgrund der vom Versicherten erbrachten Beiträge gewährt werde; vielmehr gehöre sie zu der aus sozialen Gründen vorgesehenen Familienversorgung, deren Beitragslast von den übrigen Versicherten mitgetragen werde. Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG verhindere, daß der Versicherte durch eine allein von ihm getroffene Willensentscheidung nach Eintritt des Versicherungsfalles zu Lasten der Versichertengemeinschaft neue finanzielle Verpflichtungen begründe, die nicht seinen eigenen Kindern, sondern deren Abkömmlingen zugute kämen.
Art. 3 Abs. 1 GG sei auch dann nicht verletzt, wenn dem Versicherten eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Enkelkind obliege. Der Gesetzgeber habe diese Fälle außer acht lassen dürfen, weil sie nicht sehr zahlreich seien. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten sei, verfügten in der Regel nur über beschränkte finanzielle Mittel. In den meisten Fällen werde daher eine Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber Enkelkindern, die ohnehin nur subsidiär, bei Ausfall einer Unterhaltsleistung beider Eltern in Betracht komme, im Hinblick auf etwaige den Eltern nach anderen Regelungen zustehende Kinderzuschüsse und mangels Leistungsfähigkeit der
BVerfGE 39, 316 (324):
Großeltern gar nicht zur Entstehung gelangen (§ 1603 Abs. 1 BGB).
2. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien bisher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG (= § 1262 Abs. 2 Nr. 8 RVO = § 39 Abs. 2 Nr. 8 AVG) erhoben worden. Dieser Regelung liege nicht etwa der Gedanke zugrunde, daß grundsätzlich nur die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für die Zahlung des Kinderzuschusses maßgebend seien. Vielmehr solle verhindert werden, daß die Voraussetzungen des nur ausnahmsweise vorgesehenen Kinderzuschusses für Pflegekinder, Enkel und Geschwister lediglich deshalb herbeigeführt würden, um den Kinderzuschuß zu erhalten. Nicht ganz unproblematisch seien allerdings die Fälle, in denen beide Eltern nach dem Eintritt des Versicherungsfalles stürben, erwerbsunfähig oder mittellos würden und der Rentner seine Enkelkinder in seinen Haushalt aufnehme oder überwiegend unterhalte, um einer starken moralischen, unter Umständen auch rechtlichen Verpflichtung zu genügen.
3. a) Nach Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger entspricht die Bindung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung an den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsgedanken. Das Versicherungsprinzip erlaube nur eine auf den Versicherungsfall abgestellte nachträglich nicht mehr beeinflußbare Regelung des Versicherungsrisikos. Im übrigen stelle die "Stufenfolge" der Versicherungsfälle in der gesetzlichen Rentenversicherung (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod) sicher, daß das Erfordernis der Begründung des Kindschaftsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht einer abschließenden, d. h. für weitere Versicherungsfälle maßgebenden Beurteilung unterliege.
b) Die Landesversicherungsanstalten Württemberg, Westfalen, Rheinprovinz, Hessen und Niederbayern-Oberpfalz - diese zugleich für die Landesversicherungsanstalten Oberbayern, Ober
BVerfGE 39, 316 (325):
franken, Mittelfranken, Schwaben, Unterfranken und Rheinland-Pfalz - halten die angegriffene Regelung und deren Anwendung im vorliegenden Fall für verfassungsgemäß; sie begründen dies im wesentlichen mit den gleichen Erwägungen wie das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts und die Bundesregierung.
Dagegen bezweifeln die Landesversicherungsanstalten Baden und Oldenburg-Bremen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung und haben hierzu ausgeführt: Die Motivation des Gesetzgebers für die angegriffene gesetzliche Einschränkung erscheine schon im Ansatz nicht bedenkenfrei, da sie quasi unlauteres Verhalten unterstelle. Die unwiderlegbare Vermutung, daß jeder Versicherte, der ein Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG nach Eintritt eines Versicherungsfalles begründe, dies lediglich zum Zweck der Rentenerhöhung tue, werde all denen, die aus rechtschaffenen Erwägungen handelten, nicht gerecht. Ein Mißbrauch sei jedenfalls nicht denkbar, wenn wie im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der genannten Bestimmung - Aufnahme des Kindes in den Haushalt oder überwiegende Unterhaltsleistung - auch ohne einen Willensentschluß des Rentenempfängers einträten oder nur aufgrund eines Willensentschlusses, dem eine familienrechtliche Verpflichtung zugrunde liege. Dabei handele es sich nicht nur um seltene Ausnahmefälle. Zudem könne bei dem geltenden System der Stufenfolge von Versicherungsfällen eine mögliche Einwirkung durch den Versicherten, insbesondere beim Versicherungsfall des Alters, weitgehend nicht verhindert werden. Allgemein machten nach den Erfahrungen der Praxis Kinderzuschüsse für Enkel einen wesentlichen Teil der Kinderzuschüsse aus, wobei die Aufnahme des Enkelkindes in den großelterlichen Haushalt oder die Unterhaltsleistung der Großeltern häufig auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts zugrunde liegende Rechts
BVerfGE 39, 316 (326):
norm des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, soweit danach die Anspruchsvoraussetzungen "vor Eintritt des Versicherungsfalles" erfüllt sein müssen.
I.
Die genannte Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, und zwar selbst dann nicht, wenn die Familienbindung zwischen Großvater und Enkelkind, die wie hier mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft zusammenleben, in die durch die Verfassung geschützte Familie einzubeziehen wäre. Denn aus dem in dieser Verfassungsnorm enthaltenen Gebot positiver Förderung der Familie (BVerfGE 28, 324 [347] - Heiratsklauseln -; 32, 260 [267]; s.a. 13, 331 [347]) erwachsen noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 105 [126]; s.a. 23, 258 [264]; 28, 104 (113 f.]; 21, 1 [6]).
II.
Die angegriffene Regelung verletzt aber Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
1. Auch wenn der Gesetzgeber weitgehend frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er die Sozialleistung eines Kinderzuschusses zur Rente gewähren will, ist er bei der Bestimmung der Leistungsempfänger an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden und darf bei der näheren Abgrenzung des Kreises der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren. Regelungen, die innerhalb eines vergleichbaren Personenkreises einzelne Gruppen bevorzugen oder benachteiligen, müssen für eine an der Gerechtigkeit orientierte Betrachtungsweise den geregelten
BVerfGE 39, 316 (327):
Lebensverhältnissen entsprechen und durch vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sein. Die verfassungsrechtliche Prüfung nach diesem Maßstab hat im Hinblick auf den Charakter und den Zweck der in Frage stehenden Sozialleistung auch das Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigen (BVerfGE 38, 187 [197 f.] - Verschuldensklausel - mit weiteren Nachweisen).
2. Der Kinderzuschuß zur Rente dient dem Zweck, die Aufwendungen, die dem Rentenberechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; BSG, SozR Nr. 14 zu § 2 BKGG). Da Kinder normalerweise von ihren Eltern betreut und unterhalten werden, hat der Gesetzgeber das Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich im Verhältnis Eltern - Kind generell unterstellt, im Verhältnis Großeltern - Enkelkind dagegen davon abhängig gemacht, daß den Großelternteil tatsächlich im Einzelfall die Last der Betreuung oder Unterhaltsleistung trifft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht jedoch bei typisierender Betrachtung die gleiche Bedarfssituation für alle Großeltern, die Enkelkinder versorgen oder unterhalten, gleichgültig, von welchem Zeitpunkt an dies geschieht. Wenn die gesetzliche Regelung demgegenüber allein die Verhältnisse vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend sein läßt, so wird eine bestimmte Gruppe rentenberechtigter Großeltern und mittelbar eine bestimmte Gruppe von Kindern schlechter gestellt: Rentner, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder überwiegend unterhalten, werden zum einen gegenüber Rentnern benachteiligt, bei denen diese Voraussetzungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sind, zum anderen gegenüber Rentnern, die einen Kinderzuschuß für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG genannten Kinder erhalten, obwohl die Voraussetzungen hierfür erst nach Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind. Für diese Differenzierung lassen sich keine vernünftigen, sachlich einleuchtenden Gründe finden; vom Blickpunkt sozialer Gerechtigkeit erscheint sie als unangemessen und sachwidrig.
BVerfGE 39, 316 (328):
3. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG 29, 294 [296]; BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO) läßt sich die Ungleichbehandlung nicht mit der Absicht rechtfertigen, einem mißbräuchlichen Bezug von Kinderzuschüssen für Enkel vorzubeugen, nämlich zu vermeiden, daß ein Rentner allein wegen des Kinderzuschusses ein Enkelkind in seinen Haushalt aufnimmt oder dessen Unterhalt überwiegend bestreitet.
a) Es entspricht - wie auch die Bundesregierung meint - nicht der Lebenserfahrung, daß Großeltern, nur um den Kinderzuschuß zur Rente zu erlangen, ein Enkelkind in ihren Haushalt aufnehmen oder sich damit belasten, das Kind überwiegend zu unterhalten. Das gilt verstärkt, wenn man die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen bedenkt. Danach genügt es zur Aufnahme in den Haushalt nicht, daß das Kind bei den Großeltern lediglich untergebracht ist. Vielmehr muß die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses "familienhafter Art" hinzukommen; der rentenberechtigte Großvater muß sich durch einen eigenen Beitrag um die Beaufsichtigung, Erziehung und Pflege des Kindes kümmern (vgl. BSG 25,109 [111]; BSG, SozR Nr. 26 und Nr. 30 zu § 1262 RVO, Nr. 24 zu § 1267 RVO). Auch in den nicht seltenen Fällen des Zusammenlebens von Eltern, besonders der unverheirateten Mutter, und Großeltern unter einem Dach ist eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern regelmäßig verneint worden, weil die engere Familiengemeinschaft mit den Eltern der weniger engen Familiengemeinschaft mit den Großeltern vorgehe (vgl. BSG 25, 109 [111]; 33, 270 [271]; BSG, SozR Nr. 24 zu § 1267 RVO); die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Großeltern und der Eltern des Kindes soll noch nicht genügen (BSG 30, 28 [29]; 33, 270 [271]). Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob diese strikte Auslegung des Gesetzes in jeder Hinsicht der Funktion der gewährten Sozialleistung Rechnung trägt. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung in der Tendenz verlangt, daß die Eltern die Pflege und Erziehung des
BVerfGE 39, 316 (329):
Kindes weitgehend den Großeltern übertragen. Daß Eltern in diesem Umfang auf die Ausübung der elterlichen Sorge verzichten, lediglich um einem Großelternteil den Kinderzuschuß zur Rente zu verschaffen, wird nur ganz ausnahmsweise der Fall sein.
Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis "überwiegender" Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 [274]; BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG; BVerfGE 17, 1 [12 ff., 34 ff.]; 26, 265 [273 f.]). Ein Großelternteil, der mit Geldleistungen zum Unterhalt seines Enkelkindes beiträgt, ohne sich an der tatsächlichen Betreuung des Kindes zu beteiligen, wird es nur ausnahmsweise "überwiegend" unterhalten. Zu beachten ist auch, daß die Gewährung eines Kinderzuschusses zur Rente nach § 8 BKGG den Wegfall des Kindergeldes für das Kind nach sich zieht, das früher für Zweit- und Drittkinder gewährt wurde und ab 1. Januar 1975 für alle Kinder gezahlt wird.
Nur wegen einiger Ausnahmefälle darf aber - wie das Bundesverfassungsgericht für den ähnlichen Fall des Kinderzuschlags für "Enkelpflegekinder" im Besoldungsrecht ausgesprochen hat - in den der Lebenswirklichkeit entsprechenden Fällen der Kinderzuschuß nicht versagt werden. "Eine gesetzliche Regelung kann zwar typisieren, sie darf aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen" (BVerfGE 27, 142 [150]).
b) Im übrigen ist die gesetzliche Einschränkung von vornherein wenig geeignet, einen Mißbrauch der gekennzeichneten Art auszuschließen. Die Worte "vor Eintritt des Versicherungsfalles" beziehen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den der Rente jeweils zugrunde liegenden Versicherungsfall. Wird eine Rente ununterbrochen in mehreren Stufen bezogen, z.B. zunächst als Berufsunfähigkeits-, sodann als Erwerbsunfähigkeits- und schließlich als Altersrente, so steht der Ausschluß des Kinderzuschusses in einem früheren Versicherungsfall seiner Gewährung in einem neuen Versicherungsfall nicht entgegen (vgl.
BVerfGE 39, 316 (330):
BSG 22, 133 [134 f.]; BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO). Entsprechendes gilt für die Gewährung von Waisenrente, da Kinderzuschuß und Waisenrente von verschiedenen Versicherungsfällen abhängen (vgl. BSG 12, 288 [291]). Der Versicherte ist daher nicht gehindert, auch wenn er wie hier bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, kurz vor Erreichen der Altersgrenze, die er zudem weitgehend selbst bestimmen kann (vgl. § 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG = § 48 Abs. 6 RKG), oder kurz vor seinem Tode ein Enkelkind in seinen Haushalt aufzunehmen oder überwiegend für dessen Unterhalt aufzukommen, um einen Kinderzuschuß zum Altersruhegeld zu erlangen oder dem Kind eine Waisenrente zu verschaffen.
4. Auch der Versicherungsgedanke oder die Notwendigkeit, das Versicherungsrisiko zu beschränken, vermögen die gesetzliche Differenzierung nicht zu rechtfertigen.
Die deutsche Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung, beruht seit alters nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern enthält eine starke soziale Komponente (vgl. BVerfGE 28,324 [348 f.]; 39,169 [185 ff.] - Witwenrente -). Die "versicherungsfremden" Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Ausgleichs haben gerade in der Ausgestaltung des Kinderzuschusses ihren Niederschlag gefunden (BVerfGE 17, 1 [9 f.]): der Zuschuß ist für alle Versicherten gleich hoch, d. h. unabhängig von den jeweils gezahlten Beiträgen und allein am typischen Bedarf orientiert. Die Sozialversicherung tritt mit der Sozialleistung ersatzweise für die familiäre Unterhaltspflicht ein.
Besonders die Regelung des Kinderzuschusses für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG genannten Kinder zeigt, daß die Ungleichbehandlung nicht auf den versicherungsspezifischen Gesichtspunkt gestützt werden kann, wonach allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sein dürfen. Denn bei ehelichen und nichtehelichen, bei an Kindes Statt angenommenen oder für ehelich erklärten Kindern sowie bei in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkindern, also in den der Zahl nach weit überwiegenden Fällen der
BVerfGE 39, 316 (331):
Gewährung von Kinderzuschüssen, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Zuschuß vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind. Dabei ist etwa die Aufnahme eines Stiefkindes in den Haushalt des Rentners der Aufnahme eines Enkelkindes durchaus vergleichbar: in beiden Fällen entsteht die anspruchsbegründende Bindung durch einen Willensentschluß des Rentenberechtigten, der keine umfassende, dauernde Verpflichtung begründet und insoweit freier gefaßt und wieder geändert werden kann. In einigen der begünstigten Gruppen - adoptierte oder für ehelich erklärte Kinder - hängt die Entstehung des Familienbandes, an das die staatliche Leistung anknüpft, sogar weit stärker vom freien Willen des Rentners ab, als wenn er die Betreuung oder den Unterhalt für ein Enkelkind übernimmt, das in seinen Haushalt "hineingeboren" wird, weil schon der mittellose, gleichfalls vom Rentner unterhaltene Vater (oder die Mutter) dort lebt.
5. Gewiß ist es richtig, daß Enkelkinder typischerweise nicht mehr unmittelbar zum versicherten Großelternteil, sondern zu ihren Eltern und damit zur nächsten Generation gehören. Insoweit läßt sich sagen, daß Enkel ebenso wie Geschwister und Pflegekinder dem Versicherten nicht so nahestehen wie die in § 60 Abs. 2 Nr. 16 RKG aufgeführten eigenen Kinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Es ist daher sachgerecht, wenn der Kinderzuschuß für die in § 60 Abs. 2 Nr. 7 und 8 RKG bezeichneten Gruppen von Kindern nur unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen gewährt wird. Dem hat der Gesetzgeber aber schon dadurch Rechnung getragen, daß er den Kinderzuschuß an die Aufnahme in den Haushalt oder die Leistung des überwiegenden Unterhalts geknüpft und damit zusätzliche Anforderungen normiert hat, die sicherstellen, daß ein genügend enges Band zwischen dem Versicherten und diesen Kindern besteht. Die zeitliche Differenzierung wird dagegen durch den Gesichtspunkt der geringeren Nähe der Beziehung nicht gedeckt. Wie eng die Beziehung des versicherten Großelternteils zu einem Enkel ist, hängt nicht vom Eintritt des Versicherungsfalles ab.
BVerfGE 39, 316 (332):
6. Durch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung wird der Kinderzuschuß zur Rente in Fällen ausgeschlossen, in denen beim versicherten Großelternteil eine Bedarfssituation besteht, weil er sein Enkelkind versorgt, sein Verhalten eine besondere Förderung verdient und gerade auch die Funktion des Kinderzuschusses eine Gewährung nahelegt. Das gilt besonders, wenn der Großelternteil seinem Enkel gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig ist. Solche Fälle sind heute keineswegs so selten, daß die bei einer Massenverwaltung notwendige Typisierung sie außer acht lassen dürfte (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; s. a. 28, 324 [356]). Zu denken ist - wie auch die Verfassungsbeschwerde zeigt - namentlich an Kinder, deren Eltern sich noch in der Ausbildung befinden und selbst zur Unterhaltsleistung außerstande sind, weiter auch an Fälle der vom 5. Senat des Bundessozialgerichts geschilderten Art, daß nach Eintritt des Versicherungsfalles beide Eltern sterben oder erwerbsunfähig werden. Die Auffassung der Bundesregierung, es handele sich bei Rentnern in der Regel um Personen, die nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügten, mag noch vielfach zutreffen. Ebenso sicher bedeutet es jedoch angesichts des erreichten Rentenniveaus keine seltene Ausnahme mehr, daß ein Rentner in der Lage ist, den Unterhalt eines Enkelkindes überwiegend zu bestreiten. Dies gilt um so mehr, als die zur Entstehung der Unterhaltspflicht vorausgesetzte Leistungsfähigkeit gegeben ist, solange nicht der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen "gefährdet" wird (§ 1603 Abs. 1 BGB).
III.
1. § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG verstößt somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, soweit er den Anspruch auf Kinderzuschuß zur Knappschaftsrente davon abhängig macht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG "vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind".
2. Eine Nichtigerklärung dieses einschränkenden Satzteils scheidet aus, da mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfas
BVerfGE 39, 316 (333):
sungsverstoßes bestehen und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gewahrt bleiben muß (vgl. BVerfGE 28, 324 [361 f.] mit weiteren Nachweisen). Für die Annahme, der Gesetzgeber werde die Einschränkung ersatzlos streichen, besteht keine hinreichende Sicherheit. Vielmehr läßt sich angesichts der wechselvollen Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet und im Hinblick auf die zu erwartende, aller Voraussicht nach allerdings relativ geringe, finanzielle Mehrbelastung nicht gänzlich ausschließen, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einschränkung "vor Eintritt des Versicherungsfalles" die Voraussetzungen, unter denen für Enkel ein Kinderzuschuß zur Rente gezahlt wird, anders regelt. Auch die Möglichkeit eines Verzichts auf den Kinderzuschuß für Enkel kann nicht ganz außer Betracht bleiben, da nach der Neuregelung ab 1. Januar 1975 in diesem Falle stets Kindergeld gewährt würde. Daher war die Entscheidung auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes zu beschränken.
3. Das angefochtene Berufungsurteil war aufzuheben, da es auf der mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Regelung beruht, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landessozialgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG erfüllt, also seinen Enkel in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, so wird das Landessozialgericht das Verfahren aussetzen müssen, bis der Gesetzgeber die teilweise verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung vereinbare Regelung ersetzt hat.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, weil die Grundrechtsverletzung auf die verfassungswidrige Vorschrift eines Bundesgesetzes zurückgeht.
(gez.) Dr. Benda Ritterspach Rupp-v. Brünneck Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon