Aktuelle Nachrichten

Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 16.10.2025 - 22:45
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ (21/1856) hat der Bundestag am Donnerstag, 16. Oktober 2025, erstmals beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Vorhaben sollen Vorgaben der Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Die Umsetzung der Richtlinien muss laut Vorlage bis zum 19. Dezember 2025 beziehungsweise bis zum 27. März 2026 erfolgen. Kern des Entwurfs ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen. Im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge soll das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“ eingeschränkt werden; zudem sind weitere Anpassungen im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen. Änderungen sieht der Entwurf auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Unternehmer sollen demnach Verbraucher künftig deutlicher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Haltbarkeitsgarantien informieren müssen. Hinzu kommen neue Informationspflichten etwa zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen. Bei Finanzdienstleistungsverträgen wird der Katalog der Informationspflichten neu strukturiert und unter anderem durch Vorgaben zu „angemessenen Erläuterungen“ ergänzt. (scr/hau/16.10.2025)

Abgesetzt: Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 16.10.2025 - 22:35
Der Bundestag hat die geplante Debatte über eine Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte von der Tagesordung genommen. Wer bei der Begehung einer Raub- oder Sexualstraftat K.O.-Tropfen einsetzt, sollte künftig mindestens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das fordert der Bundesrat im „Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ (21/551), der am Donnerstag, 16. Oktober 2025, beraten werden sollte. Anschließend sollte der Gesetzentwurf dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen werden. Gesetzentwurf des Bundesrates Zur Begründung verweist die Länderkammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 demnach entschieden, „dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen“, nicht als Tat im Sinne des Paragrafen 177 Absatz 8 gilt, da K.O.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ seien. Aus Sicht des Bundesrates wird der daraus folgende Umstand, dass der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt, dem „Schuldgehalt der Taten nicht gerecht“. „Der Täter hat mit der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer Straftat verwendet“, heißt es in dem Entwurf. Die Länderkammer verweist zudem darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 27. Januar 2009 entschieden habe, dass der Einsatz von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann. Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren Konkret sieht der Entwurf vor, die Qualifizierungstatbestände in Paragraf 177 Absatz 8 Strafgesetzbuch („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) und in Paragraf 250 Absatz 2 Strafgesetzbuch („Schwerer Raub“) zu ergänzen. Demnach soll in beiden Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gelten, wenn der Täter „zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt“. Wie der Bundesrat ausführt, orientiert sich die vorgeschlagene Ergänzung an der bestehenden Regelung in Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch („Gefährliche Körperverletzung“), wo ebenfalls die „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ aufgeführt wird. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen diesen Tatbestand erfüllt, heißt es weiter. (scr/hau/14.10.2025)

Datenaustausch zwischen öffent­lichen Stellen von Bund und Ländern

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 16.10.2025 - 22:30
Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Oktober 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS Staatsvertrag“ (21/538, 21/894, 21/1628 Nr.9) angenommen. Dabei geht es um den Aufbau einer gemeinsamen Infrastruktur zum Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern geht, angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte die Fraktion Die Linke. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung vor (21/2192) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf zielt auf die Zustimmung des Bundestages zum NOOTS-Staatsvertrag ab, der am 11. Dezember 2024 durch den Bundeskanzler und die Länderchefs beschlossen wurde. Dieser schafft die rechtliche Grundlage, um eine bundesweit einheitliche digitale Infrastruktur für den automatisierten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen von Bund und Ländern aufzubauen. Dem Entwurf zufolge sind die Datenbestände der deutschen Verwaltung derzeit „technisch nicht vernetzt.“ Perspektivisch soll das System den gesamten Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen „automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm“ ermöglichen, geht aus dem Entwurf weiter hervor. „Once-Only-Prinzip“ für Verwaltungsleistungen Kernziel des NOOTS ist die Umsetzung des sogenannten Once-Only-Prinzips: Bürger und Unternehmen sollen Nachweise und Daten, die der Verwaltung bereits vorliegen, nicht mehrfach einreichen müssen, heißt es im Entwurf. Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen gemäß Onlinezugangsgesetz (OZG) umgesetzt werden, wie aus dem Regierungsentwurf hervorgeht. Die weitere Nutzung werde durch den IT-Planungsrat gesteuert. Als betriebsverantwortliche Stelle für die Umsetzung der Errichtung, des Betriebs und der Weiterentwicklung des NOOTS soll das Bundesverwaltungsamt (BVA) fungieren. Die Kosten dafür tragen Bund und Länder gemeinsam. In den Jahren 2025 und 2026 soll die Finanzierung über im Wirtschaftsplan der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) veranschlagte Mittel erfolgen. Ab 2027 soll die FITKO 53,4 Prozent der Kosten und der Bund 46,6 Prozent tragen. Beim BVA entstehe ein „dauerhafter finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf in Höhe von 2,79 Millionen Euro“, schreibt die Bundesregierung. (lbr/hau/16.10.2025)