Aktuelle Nachrichten
A.S GmbH gegen Gemeinde Bad Schönborn wegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1642/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Mieterin eines Grundstücks, auf welchem früher eine geriatrische Pflegeklinik betrieben wurde. Nach dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2022 getroffenen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan soll dort ein Seniorenwohnpark entstehen. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung dieser Planungsabsicht erlassene Veränderungssperre
B. S. S.à r.l. gegen Gemeinde Bad Schönbornwegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1697/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einer einem Gebäude für eine Seniorenwohnanlage bebaut ist. Mit Beschluss vom 22.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der dort einen Seniorenwohnpark vorsieht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die zugleich erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin, mit welcher die im Bebauungsplan vorgesehene Planung gesichert werden soll.
A. gegen Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst - wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bergwaldstraße 28', Karlsruhe-Durlach, der Stadt Karlsruhe vom 25.01.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 5 S 268/23
Sie Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wohngebiet. Sie wendet sich gegen die Überplanung einer benachbarten Grünlandfläche durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dort die Errichtung eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.
A.S GmbH gegen Gemeinde Bad Schönborn wegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1642/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Mieterin eines Grundstücks, auf welchem früher eine geriatrische Pflegeklinik betrieben wurde. Nach dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2022 getroffenen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan soll dort ein Seniorenwohnpark entstehen. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung dieser Planungsabsicht erlassene Veränderungssperre
B. S. S.à r.l. gegen Gemeinde Bad Schönbornwegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1697/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einer einem Gebäude für eine Seniorenwohnanlage bebaut ist. Mit Beschluss vom 22.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der dort einen Seniorenwohnpark vorsieht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die zugleich erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin, mit welcher die im Bebauungsplan vorgesehene Planung gesichert werden soll.
A. gegen Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst - wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bergwaldstraße 28', Karlsruhe-Durlach, der Stadt Karlsruhe vom 25.01.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 5 S 268/23
Sie Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wohngebiet. Sie wendet sich gegen die Überplanung einer benachbarten Grünlandfläche durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dort die Errichtung eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.
A.S GmbH gegen Gemeinde Bad Schönborn wegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1642/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Mieterin eines Grundstücks, auf welchem früher eine geriatrische Pflegeklinik betrieben wurde. Nach dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2022 getroffenen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan soll dort ein Seniorenwohnpark entstehen. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung dieser Planungsabsicht erlassene Veränderungssperre
B. S. S.à r.l. gegen Gemeinde Bad Schönbornwegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1697/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einer einem Gebäude für eine Seniorenwohnanlage bebaut ist. Mit Beschluss vom 22.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der dort einen Seniorenwohnpark vorsieht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die zugleich erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin, mit welcher die im Bebauungsplan vorgesehene Planung gesichert werden soll.
A. gegen Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst - wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bergwaldstraße 28', Karlsruhe-Durlach, der Stadt Karlsruhe vom 25.01.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 14:00
Aktenzeichen: 5 S 268/23
Sie Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wohngebiet. Sie wendet sich gegen die Überplanung einer benachbarten Grünlandfläche durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dort die Errichtung eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.
A.S GmbH gegen Gemeinde Bad Schönborn wegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1642/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Mieterin eines Grundstücks, auf welchem früher eine geriatrische Pflegeklinik betrieben wurde. Nach dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2022 getroffenen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan soll dort ein Seniorenwohnpark entstehen. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung dieser Planungsabsicht erlassene Veränderungssperre
B. S. S.à r.l. gegen Gemeinde Bad Schönbornwegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
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Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einer einem Gebäude für eine Seniorenwohnanlage bebaut ist. Mit Beschluss vom 22.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der dort einen Seniorenwohnpark vorsieht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die zugleich erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin, mit welcher die im Bebauungsplan vorgesehene Planung gesichert werden soll.
A. gegen Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst - wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bergwaldstraße 28', Karlsruhe-Durlach, der Stadt Karlsruhe vom 25.01.2022
Datum: 07.11.2024
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Aktenzeichen: 5 S 268/23
Sie Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Wohngebiet. Sie wendet sich gegen die Überplanung einer benachbarten Grünlandfläche durch die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dort die Errichtung eines Kindergartens/einer Kindertagesstätte zu ermöglichen.
A.S GmbH gegen Gemeinde Bad Schönborn wegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1642/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Mieterin eines Grundstücks, auf welchem früher eine geriatrische Pflegeklinik betrieben wurde. Nach dem vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2022 getroffenen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan soll dort ein Seniorenwohnpark entstehen. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die von der Antragsgegnerin zur Sicherung dieser Planungsabsicht erlassene Veränderungssperre
B. S. S.à r.l. gegen Gemeinde Bad Schönbornwegen Gültigkeit der Veränderungssperre im Bebauungsplan "Senioren-Wohnpark Bad Schönborn" und den örtlichen Bauvorschriften vom 25.10.2022
Datum: 07.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 1697/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches mit einer einem Gebäude für eine Seniorenwohnanlage bebaut ist. Mit Beschluss vom 22.10.2022 hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der dort einen Seniorenwohnpark vorsieht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen die zugleich erlassene Veränderungssperre der Antragsgegnerin, mit welcher die im Bebauungsplan vorgesehene Planung gesichert werden soll.
06.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, nach der Wettvermittlungsstellen regelmäßig einen Mindestabstand von 350 Metern zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einhalten müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Die Klägerin betreibt in Köln eine Wettvermittlungsstelle, für die sie die Erteilung einer Erlaubnis begehrt. Im Umkreis von 50 Metern um die Wettvermittlungsstelle befinden sich zwei Grundschulen, im Umkreis von 165 Metern zudem drei weitere öffentliche Schulen, sowie ein Jugendtreff. In der Wettvermittlungsstelle werden seit 2011 in unterschiedlichen Vertriebsformen Sportwetten vermittelt, gegenwärtig durch die auf Malta ansässige Beigeladene, einer Veranstalterin von Sportwetten. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:
Der Erlaubniserteilung für die von der Klägerin betriebene Wettvermittlungsstelle steht es entgegen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand zu öffentlichen Schulen bzw. einem Jugendtreff unterschreitet.
Das Mindestabstandsgebot ist mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die rechtlichen Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit längerer Zeit geklärt. Das Mindestabstandsgebot trägt in verhältnismäßiger und kohärenter Weise dem Anliegen Rechnung, durch Reduzierung der Verfügbarkeit das lokale Sportwettangebot zu begrenzen und dem Entstehen eines Gewöhnungseffektes für Kinder und Jugendliche zu begegnen. Der Landesgesetzgeber und die zuständigen Landesbehörden verfolgen in anderen Glücksspielbereichen keine angebotsausweitende Glücksspielpolitik, durch die diese Ziele nicht mehr wirksam verfolgt werden können. Zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse oder anderweitige ergänzende Untersuchungen zum Nachweis der Wirksamkeit der Regelungen musste der Landesgesetzgeber nicht zwingend vorlegen. Wettvermittlungsstellen sollen wenigstens aus dem alltäglichen näheren Umfeld von Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen besonders häufig aufgesucht werden, herausgenommen werden. Die geringfügig verschieden ausgestalteten Übergangsregelungen für Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen sind kein Ausdruck einer angebotserweiternden Glücksspielpolitik.
Die Einführung eines Mindestabstandsgebots verstößt auch nicht gegen das unions- und verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes. Nach Wegfall des Sportwettmonopols im Jahr 2012 sollte privaten Wettvermittlungsstellen erst nach Durchführung eines geregelten Verfahrens eine Erlaubnis erteilt werden. Seit Inkrafttreten der Glücksspielverordnung NRW im März 2013 sollten Wettvermittlungsstellen nur dort errichtet werden, wo ein Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie unter anderem zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eingehalten war. Auch wenn sich diese frühere Mindestabstandsregelung im Nachhinein als unwirksam herausgestellt hatte, mussten Betreiber von Wettvermittlungsstellen zumindest mittelfristig mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestabstands im Zuge einer unionsrechtskonformen Regulierung rechnen.
Der für vor dem 22.05.2019 bereits bestehende Wettvermittlungsstellen geltende verringerte Mindestabstand von 100 Metern ist schon deshalb nicht maßgeblich, weil die Wettvermittlungsstelle der Klägerin nicht über die hierfür vorausgesetzte Baugenehmigung verfügt. Zudem befinden sich im Umkreis von 100 Metern zwei öffentliche Schulen. Eine Befreiung vom Mindestabstandsgebot hatte die Bezirksregierung Köln zudem ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 4 A 2279/22 (I. Instanz: VG Köln 24 K 4215/21)
S. gegen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg wegen Altersrente
Datum: 06.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 9 S 1576/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Klägerin begehrt eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrags seitens des beklagten berufsständischen Versorgungswerks.
05.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT“ - Eröffnung der Fotoausstellung im Oberlandesgericht Hamm
Am 14. November 2024 um 15:00 Uhr findet im Oberlandesgericht Hamm die Eröffnung der Ausstellung „SPRAWIEDLIWOŚĆ – GERECHTIGKEIT” statt. Interessierte sind herzlich eingeladen. Um Anmeldung wird gebeten.
In 32 Fotografien und begleitenden Texten porträtiert der polnische Fotojournalist Piotr Wójcik Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich unter Inkaufnahme erheblicher Repressalien in Polen gegen die Erosion des Rechtsstaats und eine Politisierung der Justiz gestemmt haben. Die Entwicklung in Polen zeigt deutlich, wie wichtig das Engagement der gesamten Gesellschaft, aber gerade auch einzelner Personen aus den Reihen der Justiz und Rechtsanwaltschaft bei der Verteidigung von Demokratie und Rechtsstaat ist.
Die Eröffnungsfeier beginnt um 15 Uhr mit Grußworten der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Gudrun Schäpers und Monika Simshäuser, der 1. Bürgermeisterin der Stadt Hamm. Die anschließende thematische Einführung übernimmt der leitende Ministerialrat Dr. Christian Reitemeier. Der Fotojournalist Piotr Wójcik wird der Veranstaltung online zugeschaltet sein und selbst über die Hintergründe seiner Arbeit berichten sowie Fragen aus dem Publikum beantworten.
Interessierte können sich bis zum 11. November 2024 unter https://beteiligung.nrw.de/portal/justiz anmelden.
Bernhard Kuchler
Pressedezernent
05.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Erörterungstermine in Sachen OVG-Präsidentenstelle
In dem Verfahren betreffend die Besetzung der Stelle der Präsidentin/ des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen finden am 25.11.2024 und am 05.12.2024 Erörterungstermine mit Zeugen- und Parteivernehmungen statt. Die Termine sind nicht öffentlich.
Mit Beschluss vom 29.02.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die seit Juni 2021 vakante Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht mit der vom Justizminister ausgewählten Bewerberin besetzt werden darf (vgl. Pressemitteilung vom 01.03.2024). Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde eines unterlegenen Bewerbers aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat (Beschluss vom 07.08.2024 - 2 BvR 418/24 -), ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts gehalten, im Rahmen des anhängigen Eilverfahrens aufzuklären, ob eine unzulässige Vorfestlegung des Ministers der Justiz gegeben war.
Als Zeugen sind geladen:
- Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminiski
- Bundestagsabgeordneter Ansgar Heveling
- Ministerialdirigent Dr. Andreas Christians
- Ministerialdirigent Kay Holtgrewe
- eine zur Zeit an das Ministerium der Justiz abgeordnete Richterin am Oberverwaltungsgericht.
Die Verfahrensbeteiligten - der unterlegene Bewerber (Antragsteller), die ausgewählte Bewerberin (Beigeladene) und für das Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) der Minister der Justiz - sollen förmlich als Partei vernommen werden. Sie unterliegen als solche denselben Wahrheitspflichten wie Zeugen und können erforderlichenfalls wie diese beeidigt werden.
Eine Entscheidung des Eilverfahrens wird im Erörterungstermin nicht ergehen. Diese erfolgt nachfolgend im schriftlichen Verfahren. Darüber wird das Gericht dann per Pressemitteilung informieren.
Aktenzeichen: 1 B 1082/23 (1. Instanz: VG Münster 5 L 583/23)
05.11.2024 - Siebter Aktionstag „pro Opfer“ zum Thema Menschenhandel
Zum nunmehr siebten Mal stand der Austausch zu wichtigen Aspekten des Opferschutzes und der Opferhilfe im Zentrum des Aktionstags „pro Opfer“ des Ministeriums der Justiz und des Landespräventionsrats.
Am „pro Opfer“ Tag treffen alle zwei Jahre Kompetenz und Erfahrung hochrangiger Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen, Behörden und der Zivilgesellschaft zum fachlichen Austausch zusammen. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach und Prof. i.R. Philipp Walkenhorst begrüßten am Donnerstag, 31.Oktober 2024, mehr als 100 namhafte Vertreterinnen und Vertreter von Opferschutzverbänden, der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis sowie aus Politik und Anwaltschaft, um Impulse für die effektive Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten zu geben.
Im Mittelpunkt des Aktionstages stand diesmal das Thema Menschenhandel in seinen unterschiedlichen Facetten. In ihrem Grußwort betonte die stellvertretende Ministerpräsidentin Mona Neubaur den Wert fachübergreifender Vernetzung zwischen Behörden und Zivilgesellschaft in diesem Deliktsfeld. Eindrücklich schilderte „Dirk“ von der Elterninitiative für Loverboy-Opfer, wie seine Tochter in das Netz eines Zuhälters geriet und wie es ihm gelang, sie aus den Händen der Menschenhändler zu befreien. Staatssekretär Lorenz Bahr gab einen Überblick über die Hilfs- und Beratungsangebote des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Die ausbeuterischen Praktiken in Hotellerie, Logistik, Landwirtschaft und häuslicher Pflege beleuchtete Projektreferentin Kordula Heineck von der Berliner Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel.
Als gemeinsamer Nenner aller Fälle erwies sich die skrupellose Ausbeutung von psychischen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten, in die Opfer gezielt verstrickt werden und denen sie sich aus eigner Kraft kaum entziehen können. Mit welchen psychologischen Tricks narzisstisch geprägte Täter vorgehen und dass sie dabei auch vor Erpressung und grober Gewalt nicht zurückschrecken, erklärte aus forensisch-psychiatrischer Sicht Dr. Nahla Saimeh dem interessierten Auditorium. Mahnende Worte fand zum Abschluss Kriminaldirektorin Helga Gayer, die Präsidentin der Expertengruppe zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats: Gerade besonders verletzliche Opfer wie Kinder oder Geflüchtete geben sich nicht selbst als Opfer zu erkennen, so die Kriminaldirektorin. Hier gelte es, genauer hinzusehen und durch klare Vereinbarungen die Zusammenarbeit aller Akteurinnen und Akteure verbindlich zu regeln.
04.11.2024 - Knastkulturwoche 2024 machte den Justizvollzug „sichtbar“
In der Zeit vom 28. Oktober bis 1. November 2024 fand in zwanzig nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten die Knastkulturwoche statt. Unter dem Motto „Sichtbar sein.“ wurde ein vielfältiges kulturelles Programm angeboten. Auch Justizminister Dr. Benjamin Limbach und Staatssekretärin Dr. Daniela Brückner waren unter den zahlreichen Besucherinnen und Besuchern und nahmen an Veranstaltungen in den Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Brackwede, Essen und Schwerte teil.
Minister Dr. Limbach: „Es ist beeindruckend, was der Justizvollzug auch in diesem Jahr wieder auf die Beine gestellt hat. Den Gefangenen wurde auf die verschiedensten Weisen die Möglichkeit gegeben wieder ein Stück weit sichtbar zu werden. Sie konnten so Wertschätzung, Anerkennung und Respekt erfahren. Das können wichtige Impulse sein, um das bisherige Leben zu reflektieren. Es kann zugleich Ansporn sein, für die weitere Haftzeit und das Leben danach. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen geleistet.“
Die Ausstellungen und Aufführungen richteten sich an die Gefangenen und waren teilweise auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Knastkul-turwoche fand erstmals im Jahr 2017 statt und wird seitdem im zweijährigen Rhythmus durchgeführt. Unterbrochen durch die Corona-Pandemie, handelt es sich jetzt um die vierte Auflage der beliebten Veranstaltungsreihe.
Weitere Informationen: www.knastkultur.de