Aktuelle Nachrichten
XI ZR 170/23, Entscheidung vom 27.01.2026
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IX ZR 103/23, Entscheidung vom 13.11.2025
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VI ZR 313/24, Entscheidung vom 10.02.2026
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5 StR 541/25, Entscheidung vom 10.02.2026
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VIa ZR 812/22, Entscheidung vom 24.02.2026
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1 StR 270/25, Entscheidung vom 30.09.2025
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VIa ZR 1100/22, Entscheidung vom 24.02.2026
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IX ZR 227/22, Entscheidung vom 19.02.2026
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XI ZR 171/23, Entscheidung vom 27.01.2026
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6 StR 400/25, Entscheidung vom 03.02.2026
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V ZB 49/25, Entscheidung vom 29.01.2026
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1 StR 485/25, Entscheidung vom 21.01.2026
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VIa ZR 98/23, Entscheidung vom 25.02.2026
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139/26 | Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2026 | 27. Februar 2026
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139/26 | Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2026 | 21. März 2026
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zu457/25(B)(2) | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingun
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111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 27. Februar 2026
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zu111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 27. Februar 2026
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111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 24. März 2026
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Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten beraten
Die Bundesregierung will das Klagerecht für Umweltverbände straffen und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards anpassen. Ihren Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146 ) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, zusammen mit einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266) erstmals debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend beim Regierungsentwurf ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, federführend beim AfD-Gesetzentwurf der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren sollen demnach keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem ist die Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist geplant, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. Auch sollen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen dürfen, wenn ein Vorhaben in ihren „sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich“ fällt. Der Entwurf sieht ferner fest definierte Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen vor. Die Anerkennung soll zeitlich befristet werden. Allerdings könnten künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. Darüber hinaus ist auch geplant, das europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerecht von Umweltorganisationen in die Novelle aufzunehmen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt. Daneben setze der Entwurf Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestags um, schreibt die Bundesregierung. Gesetzentwurf der AfD Ziel des Gesetzentwurfs der AfD ist es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führt die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) bestehe die Gefahr, „dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren“. Dies könne dazu führen, „dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte“. Der Gesetzentwurf sieht vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem soll festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sind auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen. (scr/sas/hau/26.02.2026)
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