Aktuelle Nachrichten

BVerwG 7 AV 1.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 11:55
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Späterer Renteneintritt für Akademiker? Bas hat Sympathie für Idee

beck-aktuell - Mo, 08.12.2025 - 11:48

Nach dem Rentenpaket ist vor der Rentenkommission. Ein Wissenschaftler hat den Vorschlag gemacht, den Renteneintritt nicht mehr an das Alter zu koppeln – sondern an die Zahl von Beitragsjahren. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) hat Sympathie für die Idee.



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EuGH-Urteil mit Sprengkraft: "Das Provider-Privileg ist schon längst löchrig wie ein Schweizer Käse"

beck-aktuell - Mo, 08.12.2025 - 11:33

Der EuGH hat im Fall Russmedia entschieden: Datenschutzrecht und Haftungsprivilegien greifen künftig anders ineinander. Rechtsanwalt Niko Härting erklärt im Gespräch, warum das Urteil auch für den BGH-Fall Künast gegen Meta brisant ist – und ob damit ein neuer Hebel gegen Hass im Netz entsteht.



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Antrag angenommen: Supreme Court prüft Trumps Angriff auf "Birthright"

LTO Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:39

Per Dekret versucht Trump, das US-Geburtsrecht zu beschneiden. Er will bestimmten Neugeborenen, die auf US-Boden geboren werden, die Staatsbürgerschaft verweigern. Bislang haben ihn Gerichte abgehalten – nun wird der Supreme Court entscheiden.

VII ZR 112/24, Entscheidung vom 27.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

IV ZR 84/25, Entscheidung vom 19.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

5 StR 376/23, Entscheidung vom 18.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

5 StR 469/25, Entscheidung vom 18.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

5 StR 442/25, Entscheidung vom 17.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

2 StR 639/24, Entscheidung vom 05.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

III ZR 145/24, Entscheidung vom 04.11.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
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3 StR 420/25, Entscheidung vom 28.10.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
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3 StR 388/25, Entscheidung vom 30.09.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
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5 StR 180/25, Entscheidung vom 02.07.2025

BGH Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

BVerwG 4 C 2.24 - Urteil - Zulässigkeit einer Spielhalle im unbeplanten Innenbereich - zulässiger Wohnanteil im faktischen Kerngebiet

BVerwG Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 10:10
Unbeplanter Innenbereich; Nähere Umgebung; Faktisches Kerngebiet; Wohnnutzung; (Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Norton Rose Fulbright advises on Hong Kong IPO of a leading Chinese analog chips provider

Norton Rose Fulbright - Mo, 08.12.2025 - 09:43
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised China International Capital Corporation Hong Kong Securities Limited (CICC), CITIC Securities (Hong Kong) Limited and CCB International Capital Limited as joint sponsors, on the global offering and H-share listing of Suzhou NOVOSENSE Microelectronics Co., Ltd. on the Main Board of the Hong Kong Stock Exchange.

Clearstream Launches Next Data Solutions to Accelerate Proactive Decision-making

Deutsche Börse (PM) - Mo, 08.12.2025 - 09:30
Clearstream, the leading provider of post-trade services and part of Deutsche Börse Group, launches Next Data Solutions, a new generation of data solutions providing market participants with greater transparency across the post-trade value chain. The suite brings together four products—SettlementNext, LendingNext, CollateralNext and LiquidityNext—under a single data and analytics framework. Each product is designed to help financial institutions move from retrospective reporting toward proactive decision-making, anticipating settlement challenges, optimizing collateral allocation, and managing liquidity in real time. Supporting clients in the run-up of the accelerated settlement cycle in Europe, SettlementNext also introduces the T+1 Scorecard, equipping clients with insight on the necessary effort to comply with T+1 requirements. Eva-Maria Keller, Head of Data, Channels and Digital Operations at Clearstream, said: “In this increasingly fast-paced world, market participants need to act quickly upon current events and take precise and informed decisions within seconds. Clearstream’s Next Data Solutions helps clients understand their activity with greater clarity, enabling them to address recurring issues and realign their positions to meet future liquidity and funding demands. As the financial industry prepares for significant shifts like T+1 settlement and the greater integration of European capital markets, Next Data Solutions represents a vital tool for enhancing market transparency, efficiency, and security.” Next Data Solutions is available to clients through the Clearstream Xact web portal, with additional analytics modules planned for release in 2026. ***  About Clearstream Clearstream is the innovative and trusted post-trade business for the global markets. It runs the leading securities and funds servicing ecosystems of tomorrow. The company operates the German and Luxembourg central securities depositories and an international central securities depository for the Eurobonds market. With 20 trillion Euros in assets under custody, it is one of the world’s largest settlement and custody firms for domestic and international securities. It also delivers premier fund dealing, distribution, digital and data services, covering over 55 fund markets worldwide. Clearstream is part of Deutsche Börse Group, an international exchange organization and provider of innovative market infrastructures. To learn more, visit us at www.clearstream.com or connect via LinkedIn. Media contact:  Tabea Behr Phone: +49 (0)69 2 11-13 016 tabea.behr@deutsche-boerse.com
Kategorien: Finanzen

EuG zur automatischen Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 08.12.2025 - 09:16

Wann und für wie lange darf die EU-Kommission die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittelwirkstoffs im laufenden Erneuerungsverfahren befristet verlängern? Das EuG hat hierzu klare Leitplanken gesetzt: Die Kommission muss pauschale Ein-Jahres-Verlängerungen zukünftig unterlassen und eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung vornehmen. Unternehmen müssen zukünftig zur Vermeidung von Verzögerungen noch mehr darauf achten, vollständige Dossiers einzureichen und ggf. mit den Behörden im Vorhinein über die Datenqualität sprechen. Dieser Beitrag erklärt, welche konkreten Vorgaben und welche praktischen Folgen sich aus der Rechtsprechung des EuG ergeben.

Rechtsrahmen zur Genehmigung eines Wirkstoffs sowie dessen Verlängerung, Erneuerung und Überprüfung 

Die Genehmigung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel sowie deren Erneuerung und Überprüfung ist unionsrechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachfolgend: PSM-VO) geregelt. In diesen jeweils zentralisierten Verfahren hat die EU-Kommission die alleinige Entscheidungszuständigkeit.

Ausgangspunkt der Erstgenehmigung eines Wirkstoffs ist ein Antrag des Herstellers*. Erfüllt der Wirkstoff die in der Verordnung geregelten Genehmigungskriterien (Art. 4 PSM-VO mit Verweis auf Anhang II der Verordnung), wird der Wirkstoff – nachdem in einem Gemeinschaftsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des Wirkstoffs bewertet wurde – auf Antrag von der Kommission unionsweit genehmigt.

Die Erstgenehmigung selbst gilt höchstens zehn Jahre. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Erstgenehmigung kann der Hersteller die Erneuerung der Genehmigung beantragen. Das Verfahren zur Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung ist in Art. 14 bis 21 PSM-VO geregelt. Auch das Erneuerungsverfahren folgt einem strukturierten, zentralisierten Verfahren: Ein berichterstattender Mitgliedstaat, unterstützt von einem Mitberichterstatter, bewertet neues Datenmaterial, die EFSA organisiert den Peer‑Review und verabschiedet Schlussfolgerungen, auf deren Grundlage die Kommission über die Erneuerung entscheidet. Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird von der Kommission erneuert, wenn die in der Verordnung geregelten Genehmigungskriterien weiterhin erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 PSM-VO). Nach Art. 14 Abs. 2 PSM-VO gilt die Erneuerung der Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren. Das Erneuerungsverfahren ist nach Art. 20 Abs. 1 PSM-VO erst mit dem Erlass einer Durchführungsverordnung (Art. 79 Abs. 3 PSM-VO) durch die Kommission abgeschlossen. 

Kommt es im Erneuerungsverfahren zu Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallen, und ist deshalb zu erwarten, dass die Genehmigung vor der Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung ausläuft, wird die Geltungsdauer der Genehmigung um einen befristeten Zeitraum verlängert, der für die Prüfung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung ausreicht. Die Länge des Zeitraums, der für die Prüfung des Antrags ausreicht, bemisst sich nach den in Art. 17 Abs. 3 PSM-VO festgelegten Elementen: 

  • Zeitbedarf für die Vorlage der erforderlichen Informationen,
  • Zeitbedarf für den Abschluss des Verfahrens, sowie
  • gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Erstellung eines kohärenten Arbeitsprogramms (Art. 18 PSM-VO) zu gewährleisten.

Die Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigungsdauer wird nach dem Regelungsverfahren gemäß Art. 79 Abs. 3 PSM-VO per Durchführungsverordnung angenommen.

Für Substitutionskandidaten gilt zwar grundsätzlich ein strengerer Rahmen, im Ergebnis jedoch nichts anderes. Substitutionskandidaten sind Wirkstoffe, die die Kriterien des Art. 4 PSM-VO und zugleich eines oder mehrere der Kriterien des Anhangs II Nr. 4 der PSM-VO erfüllen. Bei diesen Kriterien handelt es sich um bestimmte Eigenschaften, die zwar genehmigungsfähig sind, jedoch zusätzlich (auf der Ebene der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem betreffenden Wirkstoff) auf nationaler Ebene einer vergleichenden Bewertung (Art. 50 PSM-VO) unterzogen werden müssen. Die Erstgenehmigung eines Substitutionskandidaten beträgt nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 PSM-VO höchstens sieben Jahre. Die Genehmigung kann dann einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren erneuert werden (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 PSM-VO). Im Übrigen gelten auch für Substitutionskandidaten die Vorschriften des Erneuerungsverfahrens nach Art. 14 bis 21 PSM-VO (Art. 24 Abs. 2 PSM-VO).

Weiter gilt auch für Substitutionskandidaten, dass nach Art. 24 Abs. 2 PSM-VO in Verbindung mit Art. 17 PSM-VO die Geltungsdauer der Genehmigung per Durchführungsverordnung um einen befristeten Zeitraum verlängert wird, der für die Prüfung des Antrags nötig ist, wenn zu erwarten ist, dass die Genehmigung eines Substitutionskandidaten aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft.

Unabhängig davon kann die Kommission nach Art. 21 PSM-VO eine bestehende Genehmigung (auch die eines Substitutionskandidaten, Art. 24 Abs. 2 PSM-VO) jederzeit oder auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüfen und bei Bedarf anpassen oder widerrufen. 

Konkretisierung der Rechtslage zu der befristeten Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen durch EuG-Urteile 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben drei Urteile des EuG (v. 19. November 2025 – Rs. T-412/22; T-94/23; T-565/23) die Auslegung der Vorschriften zu befristeten Verlängerungen von Wirkstoffgenehmigungen im laufenden Erneuerungsverfahren maßgeblich konkretisiert. Das EuG rügt vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters von Verlängerungen der Genehmigungsdauer die bisher gelebte Kommissionspraxis schematischer, wiederholter Ein‑Jahres‑Verlängerungen ohne substanzielle Einzelfallbegründung und stellt klar, dass sowohl die Ursachen der Verzögerung im Erneuerungsverfahren als auch die Verlängerungsdauer objektiv und konkret in jedem Einzelfall zu prüfen sind. Damit werden die Anforderungen an die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Wirkstoffgenehmigung verschärft und die für die Kommission geltenden Prüfmaßstäbe geschärft. 

In den diesen EuG-Urteilen zugrundeliegenden Verfahren beantragten drei Umweltvereinigungen eine interne Überprüfung von Durchführungsverordnungen, mit denen die Kommission die Genehmigungszeiträume der Wirkstoffe Boscalid, Dimoxystrobin und Glyphosat verlängert hatte, da sie deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bezweifelten. Nachdem die Kommission die Anträge abgelehnt hatte, erhoben die Vereinigungen Klage. Das Gericht erklärte die Ablehnungsbeschlüsse der Kommission nun jeweils für nichtig.

Im Einzelnen: 

Im Verfahren zu Dimoxystrobin (T‑412/22) focht PAN Europe die Ablehnung der internen Überprüfung einer sechsmaligen jeweils einjährigen Verlängerung der Genehmigungsdauer des Wirkstoffs an. Das Gericht hob den Ablehnungsbeschluss auf und betonte, dass Verlängerungen allein der Absicherung eines laufenden Erneuerungsverfahrens dienen und weder automatisch noch schematisch gewährt werden dürfen. Die Dauer der Verlängerung ist am konkreten Restbedarf auszurichten und darf nicht länger sein als erforderlich, wobei die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens miteinzubeziehen ist. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass Dimoxystrobin als Substitutionskandidat eingestuft war, für den nach Art. 24 PSM-VO der Erneuerungszeitraum höchstens sieben Jahre betragen darf, während nach der sechsten Verlängerung des Genehmigungszeitraums für Dimoxystrobin der Gesamtzeitraum der Verlängerung nur wenige Monate unter der Obergrenze für die mögliche Erneuerung der Genehmigung lag. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission die Kriterien des Art. 17 Abs. 3 PSM-VO nicht fallbezogen angewandt hatte.

Im Verfahren zu Boscalid (T‑94/23) wandte sich Pollinis France gegen die Ablehnung der internen Überprüfung einer Durchführungsverordnung, die den Genehmigungszeitraum dieses Wirkstoffs erneut verlängerte. Das Gericht erklärte den Ablehnungsbeschluss für nichtig. Es stellte wiederum klar, dass Verlängerungen nach Art. 17 PSM-VO nur vorläufig und ausnahmsweise sind und einzelfallbezogen nur so lange dauern dürfen, wie es für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens nötig ist, wobei für die Festlegung der Dauer Art. 17 Abs. 3 PSM-VO heranzuziehen ist. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Kommission weder eine konkrete zeitliche Bedarfsanalyse für Boscalid vorgenommen noch die kumulierte Verlängerungsdauer berücksichtigt hatte und damit die gesetzlichen Maßstäbe verfehlte. 

Im Verfahren zu Glyphosat (T‑565/23) wandte sich die Aurelia Stiftung gegen die Ablehnung der internen Überprüfung einer Übergangsverlängerung. Das Gericht gab der Klage statt und verlangte eine objektive, konkrete Analyse aller Verzögerungsgründe des laufenden Erneuerungsverfahrens, einschließlich eines möglichen Beitrags des Antragstellers, etwa durch unzureichende Datenqualität oder umfangreiche Nachlieferungen. Das Gericht rügte, dass die Kommission vor allem auf die Verfahrenskomplexität und die Arbeitslast der EFSA abgestellt hatte, ohne die Rolle des Antragstellers eigenständig und objektiv zu prüfen. Damit verfehlte sie die gesetzlich geforderte Interessenabwägung und den Ausnahmecharakter von Art. 17 PSM-VO hinsichtlich einer befristeten Verlängerung der Genehmigungsdauer. 

Allen drei Entscheidungen gemein ist die strikte Auslegung von Art. 17 PSM-VO: Verlängerungen der Genehmigungsdauer eines Wirkstoffs sind vorläufig, ausnahmsweise und zwingend einzelfallbezogen festzulegen. Die Kommission muss die Verlängerungsdauer so bestimmen, dass sie dem für den Abschluss des konkreten Verfahrens erforderlichen Zeitraum entspricht. Pauschale oder systematische Verlängerungen, etwa von jeweils einem Jahr, sind unzulässig. Zudem ist die Gesamtdauer des Erneuerungsverfahrens, einschließlich bereits gewährter Verlängerungen, in die Beurteilung einzubeziehen, um eine Entwertung des Erneuerungssystems zu vermeiden. Zentrales Kriterium ist ferner, ob der Antragsteller Verzögerungen zu verantworten hat. Dazu verlangt das Gericht eine objektive, konkrete Analyse aller Verzögerungsfaktoren. 

Veränderte Anforderungen an Verlängerungen: Konsequenzen für Verwaltung und Antragsteller

Die Urteile werden spürbare Folgen für die Verwaltungspraxis der Kommission und die Strategien der Antragsteller haben. Für die Kommission bedeuten sie, dass befristete Verlängerungen künftig nur noch auf Basis einer nachvollziehbaren, stoffbezogenen Zeitanalyse gewährt werden können. Die Gründe für die Dauer müssen dokumentiert und an den konkret ausstehenden Schritten im Erneuerungsverfahren gespiegelt werden. Schematische Ein‑Jahres‑Verlängerungen „auf Vorrat“ sind unzulässig. Zudem ist die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, um den zyklischen Ansatz des Erneuerungsverfahrens nicht auszuhöhlen. Das erhöht den Begründungsaufwand, stärkt aber zugleich Transparenz und Rechtssicherheit. 

Für Antragsteller verschärft sich die Verantwortung, Verzögerungsbeiträge zu vermeiden. Dossiers müssen nicht nur fristgerecht, sondern auch inhaltlich belastbar sein. Unzulängliche Datenqualität, nachträgliche umfangreiche Ergänzungen oder unstrukturierte Nachlieferungen können als eigenständige Verzögerungsfaktoren gewertet werden und eine Verlängerung ausschließen oder jedenfalls die Dauer kürzen. Strategische Überlegungen zur Datenaufbereitung und Kommunikation mit den beteiligten Behörden gewinnen deshalb an Bedeutung. Für Substitutionskandidaten ist besondere Sorgfalt geboten, da die zulässigen Genehmigungszeiträume enger sind und die Behörden bei der Dauer von Verlängerungen und Erneuerungen einen strengeren Maßstab anlegen. 

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag EuG zur automatischen Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen erschien zuerst auf CMS Blog.

Konferenz zur Wirtschaftspolitik in der EU

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 08.12.2025 - 09:16
Europa/Unterrichtung Zur 25. Tagung der Interparlamentarischen Konferenz über Stabilität, wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung in der EU hat die Delegation des Bundestages eine Unterrichtung vorgelegt.