Aktuelle Nachrichten

AfD will "Betrug im Einbürgerungsverfahren" bekämpfen

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 11:26
Inneres/Antrag Gegen "organisierten Betrug im Einbürgerungsverfahren" wendet sich die AfD-Fraktion in einem Antrag, der am Mittwochabend erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.

Linke dringt auf mehr humanitäre Hilfen im Sudan

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 11:26
Auswärtiges/Antrag Die Linke setzt sich für mehr humanitäre Hilfe und mehr Anstrengungen für Friedensverhandlungen im Sudan ein. Über ihren Antrag berät der Bundestag am Donnerstag.

Deutschland will Schutzabkommen für Hochsee beitreten

beck-aktuell - Mi, 03.12.2025 - 11:20

Unterschrieben ist es schon, jetzt soll das UN-Hochseeabkommen auch in Deutschland offiziell ratifiziert werden. Das Ziel: Schutzgebiete, in denen sich die Ozeane erholen können.



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Verhandlungen von Rat und Parlament erfolgreich: EU einigt sich auf gemeinsame Anti-Korruptionsgesetze

LTO Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 11:01

Einheitliche Strafen: Die Mitgliedsländer und das EU-Parlament einigen sich auf Standards im Kampf gegen Korruption. Manchen geht die Einigung aber nicht weit genug.

Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 10:50
Arbeit und Soziales/Antwort Im vergangenen Jahr haben 64.525 Personen Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt.

Änderung beim Schonvermögen führt zu Einsparungen

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 10:50
Arbeit und Soziales/Antwort Die geplante Änderung zum Schonvermögen bei der neuen Grundsicherung wird nach Angaben der Bundesregierung zu Einsparungen führen.

Kein Anspruch auf Vermögensaufbau für Bürgergeldempfänger

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 10:50
Petitionen/Ausschuss Der Petitionsausschuss sieht mehrheitlich einen Anspruch auf Vermögensaufbau für Bürgergeldempfänger als nicht sachgerecht an.

AfD für Abschaffung der Geheimhaltungsstufe VS-NfD

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 10:50
Inneres/Gesetzentwurf Der Bundestag berät am Donnerstag über einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Abschaffung der Geheimhaltungsstufe "VS-Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)".

PCAM: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website polencapital-aml.mzgw(.)cc, in der App „PCAM.pro“ und in den WhatsApp-Gruppen

In den WhatsApp-Gruppen werden Anlegerinnen und Anlegern u.a. von „Harrison T Blake“ Geldanlagen in Finanzinstrumente empfohlen, die anschließend über die vorbenannte App oder die Plattform polencapital-aml.mzgw(.)cc gehandelt werden können.
Kategorien: Finanzen

BVerwG 8 C 1.24 - Beschluss - Zulässigkeit der Betätigung als Market Maker durch intern verwaltete AIF-KVG

BVerwG Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:45
Alternativer Investmentfond; Designated Sponsor; Finanzportfolioverwaltung; Hedgefonds; Kapitalanlagegesellschaft; kollektive Vermögensverwaltung; Market Maker; Portfolioverwaltung; Wertpapierhandelsplatz; (Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

VIa ZR 826/22, Entscheidung vom 26.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

IX ZR 21/25, Entscheidung vom 20.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

AK 95/25, Entscheidung vom 14.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

2 StR 126/25, Entscheidung vom 04.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

XII ZB 266/25, Entscheidung vom 29.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

3 StR 85/25, Entscheidung vom 19.08.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

Tempo bei der Initiative „Forschung & Anwendung“ gefordert

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 03.12.2025 - 10:25
Damit Deutschland sein Innovationspotenzial künftig besser entfalten kann, muss die Bundesregierung schnell handeln. Darüber waren sich die Sachverständigen bei einem öffentlichen Fachgespräch im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zum Thema "Initiative Forschung und Anwendung" des Bundesforschungsministeriums am Mittwoch, 3. Dezember 2025, einig. Um den Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft zu stärken und zu beschleunigen, setzt die Bundesregierung unter der Dachmarke „Initiative Forschung und Anwendung“ laut ihrem Koalitionsvertrag auf drei Säulen: (1) die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) einen „Transferbooster“ und (3) die Gründung einer „Deutschen Anwendungsforschungsgemeinschaft“ (DAFG). In dem Fachgespräch erläuterten die Experten unter anderem ihre Ideen, wie eine solche DAFG aussehen könnte. Rolle der Hochschulen Geht es nach Karim Khakzar von der Hochschule Fulda, dann muss eine DAFG einen starken Fokus auf die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) setzen. Die Mehrheit der Absolventen in Bereichen wie Ingenieurswissenschaften oder BWL macht laut Khakzar mittlerweile ihren Abschluss an einer HAW. Auch Forschung könne dort auf hohem Niveau stattfinden. Dennoch stünden die Forschungsmittel für HAWs in keinem Verhältnis zu diesem „enormen Potenzial“. So gebe es dort etwa auch keine Grundfinanzierung für Forschung. Khakzar forderte daher von der Politik, durch eine auf HAWs zugeschnittene „Förderkulisse“ gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen. Anders sah dies Andreas Zaby von der Hochschule für Wirtschaft und Recht. Auch er mahnte zwar, dass in Deutschland ein dringender Bedarf an Innovationsförderung bestehe, die über Sprunginnovationen hinausgehe. Dennoch müssten HAWs nicht separat gefördert werden. Zaby schlug hingegen vor, die zusätzlichen Gelder der DAFG allen Hochschultypen und auch außeruniversitären Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, denn „auf die Ideen kommt es an, nicht woher sie kommen“. Allerdings sollten die existierenden Programmlinien für HAWs bestehen bleiben. Laut Zaby müsse außerdem zwingend eine neue Institution für das Vorhaben geschaffen werden, da die bereits bestehenden Strukturen nicht die notwendige Agilität auswiesen. Diskussion über die Förderung Kira Kastell von der Hochschulallianz für den Mittelstand e. V., Hochschule Hamm-Lippstadt forderte, dass die Bundesregierung bei ihrem Vorhaben zum „Transferbooster“ die Vorarbeit aus der „Dati-Gründungskommission“ berücksichtigen solle. Kastell war selbst Teil dieser Kommission, die in der vergangenen Legislaturperiode die Linien und Ziele einer Deutschen Agentur für Transfer und Innovation (Dati) ausgearbeitet hat. Das Programm wurde Anfang Oktober von der schwarz-roten Bundesregierung eingestellt. Kastell mahnte, dass, „egal, wie es nun weitergeht“, schnell etwas passieren müsse. Sie ermutigte die Bundesregierung beispielsweise dazu, eine Förderlinie auszuprobieren und sie bei Bedarf notfalls „in einer Zweitausschreibung anzupassen“. Denn es gebe keine 100-prozentige Lösung für das Thema. Auch Klaus Jansen von der Deutschen Industrieforschungsgemeinschaft Konrad Zuse e. V. forderte Tempo bei der Umsetzung. „Die Innovationskraft in Deutschland hat dramatisch nachgelassen“, schilderte er. Mit Blick auf die industrienahen Forschungseinrichtungen der Zuse-Gemeinschaft forderte er „echte Akteursoffenheit“ bei Innovationsvorhaben und -förderung. Anstatt bestimmte Akteure in der Forschungswertschöpfungskette auszuschließen, müsse es darum gehen, „die Besten“ zusammenzubringen und ihre Stärken zu nutzen. Jansen sagte außerdem, dass es für die geförderten Projekte klar definierte Ziele sowie eine Erfolgskontrolle brauche. Dabei müsse die Frage im Vordergrund stehen, ob durch die Förderung und Innovation wirklich ein Nutzen für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Gesellschaft entstehen. Andrea Frank, Stifterverband Berlin, schlug im Fachgespräch unter anderem eine Modernisierung und Entschlackung der deutschen Förderarchitektur vor. Derzeit umfasse das Handbuch des Bundesministeriums zur Projektförderung etwa 1.000 Seiten. Hier müsse „mutig entschlackt“ werden, um den Geförderten die Abwicklung zu erleichtern. Allein im Bereich „Forschung und Transfer“ gibt es laut Frank aktuell 63 Fördermaßnahmen vom Bund. Diese hohe Fragmentierung sorge für eine „große Unübersichtlichkeit“ bei den Nachfragenden. (des/03.12.2025)

Kartellrecht Kompakt #3 – Horizontale Vereinbarungen

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 03.12.2025 - 10:13

Ausgehend vom Kartellverbot Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB (behandelt in dem Auftakt dieser Blogserie) sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern enge Grenzen gesetzt. Im Grundsatz sollen Wettbewerber unabhängig voneinander agieren und miteinander in Konkurrenz stehen. 

Was sind horizontale Vereinbarungen? 

Horizontale Vereinbarungen sind Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind, d. h. Vereinbarungen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern in Bezug auf substituierbare Güter. Als potenzielle Wettbewerber gelten Wettbewerber, die gegenwärtig zwar kein konkurrierendes Produkt herstellen, jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Investitionen für einen Markteintritt tätigen könnten und bei einer geringfügigen, jedoch nachhaltigen Erhöhung der relativen Preise des betreffenden Produkts voraussichtlich tatsächlich mit der Produktion beginnen würden.

Im Gegensatz hierzu betreffen vertikale Vereinbarungen Absprachen zwischen Unternehmen, die in einer Lieferanten-Nachfrager-Beziehung stehen und somit auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, wie beispielsweise zwischen Herstellern und Händlern. Diese werden nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) und den zugehörigen Leitlinien behandelt. Näheres dazu erfahren Sie in dem Beitrag zur Vertikal-GVO dieser Blogserie.

Die „Hardcore“-Kartelle: besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen unter Konkurrenten

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen gelten im Kartellrecht als besonders gravierende Verstöße, da sie das grundlegende Wettbewerbsprinzip des Gegeneinanders unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere sogenannte „Hardcore“-Kartelle sind „per se“ verboten, sodass es keiner gesonderten Prüfung der tatsächlichen Marktbeeinträchtigung bedarf. Dazu zählen Vereinbarungen mit denen Preise festgesetzt, die Produktion beschränkt oder Märkte oder Kunden aufgeteilt werden.

Preisabsprachen

Nach dem sogenannten Selbständigkeitspostulat muss jedes Unternehmen seine Preisgestaltung eigenständig festlegen und eigenverantwortlich darüber entscheiden, welche (Preis-)Politik es am Markt verfolgt und mit welchen Mitteln es diese umsetzt.

Unzulässig ist damit jede Absprache zwischen Wettbewerbern, die Preise, Preisnachlässe oder den Zeitpunkt und das Ausmaß von Preisänderungen betrifft. Erfasst werden nicht nur unmittelbare Preisfestlegungen, sondern auch mittelbare Preisabstimmungen, etwa über preisbildende Faktoren wie Handelsspannen oder Kalkulationsgrundlagen. Solche Vereinbarungen führen dazu, dass der Preiswettbewerb ausgeschaltet wird.

Zulässig bleibt hingegen die einseitige Anpassung der eigenen Preise an beobachtete Markt- oder Preisentwicklungen, solange diese ohne vorherige Abstimmung oder wechselseitige Verständigung erfolgt.

Verknappung des Angebots und Einschränkung des Innovationswettbewerbs

Regelmäßig unzulässig sind Vereinbarungen, mit denen sich Unternehmen verpflichten, Produktionsmengen oder Verkaufsquoten zu begrenzen, um dadurch eine künstliche Verknappung herbeizuführen und Preisniveaus stabil zu halten. Derartige Absprachen beeinträchtigen den Leistungswettbewerb unmittelbar und widersprechen dem Grundprinzip des freien Marktzugangs. Entsprechendes gilt für eine Einschränkung des Innovationswettbewerbs, z.B. im Bereich Forschung und Entwicklung.

Gebietskartelle und Marktaufteilungen 

Auch die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern stellt einen typischen Hardcore-Verstoß gegen das Kartellverbot dar und ist grundsätzlich stets unzulässig. Eine solche Marktaufteilung erfolgt regelmäßig dadurch, dass sich Wettbewerber verpflichten, bestimmte Kunden, Regionen oder Absatzgebiete der jeweils anderen Partei nicht zu beliefern.

Informationsaustausch

Neben ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen kann auch der bloße Austausch strategischer Informationen zwischen Wettbewerbern eine unzulässige horizontale Wettbewerbsbeschränkung sein. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Daten über künftige Preise, Produktionsmengen, Marktstrategien oder Kunden. Während die Weitergabe öffentlicher oder allgemein zugänglicher Informationen unproblematisch ist, sind gezielte Absprachen über strategisch relevante Marktdaten regelmäßig kartellrechtswidrig. Solche Absprachen können den Wettbewerb beschränken, da Unternehmen ihre Entscheidungen nicht mehr selbstständig, sondern auf Basis ausgetauschter Informationen treffen.

Dabei sind Art und Medium des Austauschs unerheblich: sowohl informelle Treffen (bspw. auf Fachmessen) als auch der Austausch über Verbände können einen Verstoß begründen.

Eine aufbereitete und ausreichend anonymisierte Weitergabe strategisch relevanter Daten durch einen unabhängigen Rechtsberater kann unter Umständen kartellrechtliche Bedenken ausräumen.

Die Horizontal-Leitlinien: Rahmenbedingungen für Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Die Regelungen zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen stützen sich im Wesentlichen auf die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission sowie auf zwei zentrale Gruppenfreistellungsverordnungen: die Verordnung über Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE-GVO) und die Verordnung über Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO).

Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

Die Horizontalleitlinien behandeln unter anderem Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE) zwischen Wettbewerbern. Solche Kooperationen können sehr unterschiedliche Ziele verfolgen: Dazu zählen etwa die Auslagerung eigener FuE-Aufgaben aus Gründen der Kosteneffizienz oder fehlender Expertise, die gemeinsame Weiterentwicklung bestehender Technologien und Produkte sowie die Forschung, Entwicklung und Vermarktung völlig neuer Produkte, um Märkte mit innovativen Produkten zu erschließen.

Gleichzeitig bergen FuE-Kooperationen auch potenzielle Risiken für den Wettbewerb. Zwar können sie Innovation und Wachstum fördern, doch können sie auch den freien Wettbewerb beschränken. Forschungs- und Entwicklungskooperationen, sei es zwischen Unternehmen oder mit unternehmerisch tätigen Forschungsinstituten, unterliegen daher grundsätzlich dem Kartellverbot. 

Ausnahmen ergeben sich aus der Forschungs- und Entwicklungs-Gruppenfreistellungsverordnung (FuE-GVO). FuE-Kooperationen sind demnach im Regelfall erlaubt, entweder, wenn sie zwischen Nicht-Wettbewerbern stattfinden oder der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Wettbewerber 25% nicht überschreitet.

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass alle Beteiligten uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung erhalten, sowohl zum Zwecke der weiteren Forschung als auch für die spätere Verwertung. Bei Kooperationen ohne nachfolgende gemeinsame Verwertung müssen die Parteien zusätzlich Zugriff auf ihr Alt-Know-how gewähren, soweit dieses für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich ist. Entspricht eine FuE-Vereinbarung nicht den Kriterien der FuE-GVO, schränkt den Wettbewerb jedoch ein, ist eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen.

Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion

Mit Produktionsvereinbarungen können Unternehmen festlegen, dass die Fertigung entweder ausschließlich von einer Partei übernommen wird, in einem Gemeinschaftsunternehmen erfolgt oder dass ein Unternehmen die andere Partei als Zulieferer beauftragt. Solche Absprachen können zu einer Koordinierung des Wettbewerbs oder darüber hinaus zu einer wettbewerbswidrigen Marktabschottung gegenüber Dritten führen und deshalb kartellrechtlich bedenklich sein.

Ähnlich wie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen gibt es für Produktionsvereinbarungen eine Gruppenfreistellungsverordnung, die sogenannte Spezialisierungs-GVO, die einen „Safe Harbour“ für bestimmte Formen gemeinsamer Produktion bietet. Diese erfasst drei Typen von Spezialisierungsvereinbarungen:

  • Einseitige Spezialisierung: Eine Partei stellt die Produktion bestimmter Produkte ein und bezieht diese künftig von einem Konkurrenten, der sich zur Herstellung verpflichtet.
  • Gegenseitige Spezialisierung: Zwei oder mehrere Unternehmen spezialisieren sich auf unterschiedliche Produkte und beziehen diese gegenseitig voneinander.
  • Gemeinsame Produktion: Mehrere Unternehmen fertigen bestimmte Produkte gemeinsam.

Bei einseitigen und gegenseitigen Spezialisierungen ist nach der Spezialisierungs-GVO eine ausschließliche Liefer- und Bezugsverpflichtung erforderlich, um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich vollständig aus einem nachgelagerten Markt zurückzieht.

Zudem greift die Freistellung nur, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % nicht überschreitet. Handelt es sich bei den Produkten um Zwischenprodukte, die intern für eine nachgelagerte Produktion verwendet werden, darf der Anteil der Parteien auch an dem für die nachgelagerten Produkte relevanten Markt 20% nicht übersteigen. Überschreitet der Marktanteil im Laufe der Zeit die Schwelle von 20%, bleibt aber unter 25%, gilt die Freistellung noch für die folgenden zwei Kalenderjahre; bei über 25% nur noch für ein Kalenderjahr.

Auch hier gilt: Vereinbarungen, die nicht den Vorgaben der Spezialisierungs-GVO entsprechen und den Wettbewerb einschränken, können nur über eine Einzelfreistellung nach Maßgabe des Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot befreit werden.

Einkaufsvereinbarungen

Einkaufskooperationen betreffen Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen. Unternehmen schließen solche Kooperationen häufig, um Nachfragemacht zu bündeln und dadurch bessere Konditionen bei Lieferanten zu erzielen.

Unter bestimmten Umständen können Einkaufskooperationen wettbewerbsrechtliche Bedenken auslösen, insbesondere wenn sie die Anreize für einen Preiswettbewerb auf den Verbrauchermärkten für die beteiligten Unternehmen deutlich reduzieren. Verfügen die Unternehmen auf den Verkaufsmärkten nicht über hinreichende Marktmacht, ist das Risiko kartellrechtlicher Bedenken gering.

Einkaufsvereinbarungen begründen im Regelfall keine kartellrechtlichen Bedenken, wenn die Parteien auf den betroffenen Einkaufs- und Verkaufsmärkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15 % halten. 

Vermarktungsvereinbarungen

Vermarktungsvereinbarungen liegen vor, wenn Unternehmen mit Wettbewerbern Absprachen über Verkauf, Vertrieb oder Verkaufsförderung ihrer austauschbaren Produkte treffen. Solche Vereinbarungen können wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn sie etwa zu Preisfestsetzungen oder Beschränkungen der Produktionsmenge führen.

Grundsätzlich unterliegen Vermarktungsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern dem Kartellverbot, wenn dadurch Preisfestsetzungen, Beschränkungen der Produktionsmengen oder Aufteilung der relevanten Märkte drohen. Geht es nicht um solche bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen, sondern beispielsweise nur um ein gemeinsames Marketing, sind bei Unternehmen mit gemeinsamen Marktanteilen von nicht über 15 % keine wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen zu erwarten oder es kommt jedenfalls eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht.

Vereinbarungen über Normen und Standards

Vereinbarungen über Normen und Standards dienen dem Austausch und der Festlegung gemeinsamer technischer oder qualitätsbezogener Anforderungen in unterschiedlichen Bereichen. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Produkte, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und Methoden. Solche Vereinbarungen können positive wirtschaftliche Effekte entfalten, indem sie die Kompatibilität von Produkten fördern, Innovation erleichtern und Effizienzgewinne ermöglichen. Gleichwohl können sie unter bestimmten Umständen auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein, insbesondere dann, wenn sie den Preiswettbewerb einschränken oder den Marktzugang für Dritte behindern.

Fazit: Bei Kooperationen zwischen Wettbewerbern ist immer Vorsicht geboten

Für die Geschäftsführung und leitenden Mitarbeiter eines Unternehmens ist es entscheidend zu wissen, in welchen Konstellationen eine kartellrechtliche Prüfung erforderlich ist. Grundsätzlich gilt: Bei jedem Kontakt oder jeder Kooperation mit Wettbewerbern muss geprüft werden, welche kartellrechtlichen Vorgaben gelten und ob diese eingehalten werden.

Bereits vor Aufnahme von Gesprächen oder Verhandlungen sollten die beteiligten Mitarbeiter geschult werden. Dabei ist klar zu vermitteln, welche Themen zulässig sind und welche Gesprächsinhalte zu vermeiden sind. Eine frühzeitige Sensibilisierung hilft, kartellrechtliche Risiken zu erkennen und Haftungsfallen zu vermeiden.

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Der Beitrag Kartellrecht Kompakt #3 – Horizontale Vereinbarungen erschien zuerst auf CMS Blog.

Aktivrente gebilligt

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 09:58
Finanzen/Ausschuss Einen Teil des Rentenpakets, das am Freitagmorgen im Bundestag final beschlossen werden soll, hat der Finanzausschuss am Mittwoch gebilligt.

Norton Rose Fulbright advises lenders on €1.185 billion debt financing to Vulcan Energy

Norton Rose Fulbright - Mi, 03.12.2025 - 09:48
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised a syndicate of 13 financial institutions on a €1.185 billion debt financing package for operating subsidiaries of Vulcan Energy Resources Limited (Vulcan Energy) to develop its Phase One Lionheart integrated lithium and renewable energy project.